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Pferdekauf bei einer Auktion

BGH, Urteil vom 7.4.2021 – VIII ZR 49/19; NJW 2021, 2281

Sachverhalt

A ist eine passionierte Amateur-Dressurreiterin und möchte hierfür ein neues Pferd erwerben. Sie betreibt in England ein Gestüt, auf dem sie lebt, unter anderem eigene Pferde hält und regelmäßig Turniere und Reitlehrgänge ausrichtet. Hierzu beschäftigt sie Stallpersonal. Am 4.10.2020 nahm für sie ein fachkundiger, von A mit einem gewissen finanziellen Spielraum ausgestatteter, Berater F an einer von B veranstalteten, öffentlich zugänglichen Eliteauktion für Reitpferde teil. B ist ein Pferdezuchtverband und handelt bei den zweimal jährlich stattfindenden Auktionen als Kommissionär im eigenen Namen. Der offen für A handelnde F erhielt den Zuschlag durch den – nicht öffentlich bestellten – Versteigerer für die dreieinhalbjährige Siegerstute der westfälischen Eliteschau, die S, zu 119.000 €. S ist zum Verkaufszeitpunkt 3 ½ Jahre alt und wurde bereits im August 2020 von dem Chefbereiter der B beritten. 

Die im Auktionskatalog abgedruckten Auktionsbedingungen lagen im Zeitpunkt der Versteigerung in den Aktionsräumlichkeiten aus und der Versteigerer wies zudem bei Beginn der Versteigerung auf diese hin. Sie enthalten die u.a. die folgenden Regelungen: 

„D. Abnahme/Gefahrübergang 
Mit dem Zuschlag, der auch die Besitzübergabe ersetzt, geht die Gefahr […] auf den Käufer über, auch wenn das Pferd/Pony zunächst noch im Gewahrsam des Verbandes bleibt. […].
E. Haftung
I. […] Das Pferd/Pony [wird]verkauft wie besichtigt unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung/Gewährleistung. […]
II. Der in Nr. I aufgeführte Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die haftungsbegründenden Umstände auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen sind und/oder Personenschäden betroffen sind. Bei Personenschäden besteht Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ein Verbrauchsgüterkauf iSd § 474 BGB vorliegt. […]
F. Verjährung
Die Sachmängelansprüche des Käufers verjähren für unternehmerische Käufe iSd § 14 BGB drei Monate nach Übergabe des Pferdes/Ponys, für Verbraucher iSd § 13 BGB nach zwölf Monaten nach Übergabe.“

Das Pferd blieb nach der Auktion vereinbarungsgemäß zunächst bei B. Am 8.10.2020 wurde S im Auftrag der A durch einen Spediteur gegen Zahlung von 2.600 € nach England verbracht, wo es am 9.10.2020 eintraf. Am 13.10.2020 ließ A das Pferd von einer Tierärztin untersuchen. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass S eine Lahmheit aufweise, deren nicht behandelbare Ursache in Veränderungen an den Vorderfüßen liege. S könne daher nicht (mehr) geritten werden. 

Am 8.3.2021 erklärte A daher den Rücktritt. Sie verlangt von B die Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 119.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes. 

1. Hat A gegen B den geltend gemachten Anspruch, wenn es nicht gelingt, zu ermitteln, ob die Ursache für die Lahmheit der S bereits vor oder erst nach dem 4.10.2020 bestand? 

2. Hat A gegen B den geltend gemachten Anspruch, wenn weitere Untersuchungen ergaben, was zutrifft, dass die Lahmheit der S aufgrund von Veränderungen an den Vorderfüßen bereits vor der Versteigerung vorlag? (Hinweis: Die bereits bei Frage 1 behandelten Prüfungspunkte können bei Frage 2 kurz gehalten werden)


Skizze


Gutachten

A. Frage 1

Zu prüfen ist, ob A gegen B den geltend gemacht Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 119.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes hat, wenn es nicht gelingt, zu ermitteln, ob die Ursache für die Lahmheit der S bereits vor oder erst nach dem 4.10.2020 bestand. A könnte ein solcher Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 434, 323 I 1 Alt. 2, 326 V, 346 I BGB zustehen. 

I. Anwendbarkeit deutschen Rechts 

Dazu müsste zunächst deutsches Recht anwendbar sein. Dies ist fraglich, da die A in England lebt und dort das Gestüt betreibt. Die Anwendbarkeit des Rechtssystems richtet sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nach der Rom-I-VO. Die Parteien haben keine Rechtswahl getroffen. Gem. Art. 4 I lit. a Rom I-VO unterliegen Kaufverträge über bewegliche Sachen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [1]JA 2021, 1032, 1033. B hat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, weshalb deutsches Recht anwendbar ist. 

Anmerkung: Anwendbares Recht
In einer Examensklausur ist eher wahrscheinlich, dass der Sachverhalt vollständig in Deutschland stattfindet und sich dieses Problem daher nicht stellt. Alternativ könnte auch ein Bearbeitervermerk (immer lesen!) diese Frage klären. Falls sich der Sachverhalt – angelehnt an den Originalfall – jedoch so darstellt wie hier, dann ist auf diese Frage kurz einzugehen. Vertiefte Kenntnisse werden aber auf keinen Fall vorausgesetzt und auch ein Fehlen dieses Aspektes dürfte nicht zu weitreichenden Punktabzügen führen.

II. Rücktrittsrecht

A müsste ein Rücktrittsrecht zustehen. Ein solches könnte sich aus §§ 437 Nr. 2, 434, 323 I 1 Alt. 2, 326 V BGB ergeben. 

1. Kaufvertrag

A und B müssten einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen haben. Hier kommt ein Vertragsschluss im Wege einer Versteigerung gem. § 156 BGB in Betracht. Dazu sind ein Gebot und ein Zuschlag erforderlich. A hat selbst kein Gebot abgegeben. Sie wurde jedoch gem. § 164 I 1 BGB vertreten durch den F, welcher aufgrund des eingeräumten Handlungsspielraums eine eigene Willenserklärung abgab, offen im Namen der A und mit Vertretungsmacht handelte. [2]hier bewusst verkürzt, da unproblematisch und der Schwerpunkt des Falles woanders liegt. Bei 119.000 € erklärte B auch den Zuschlag i.S.d. § 156 BGB. Somit haben die Parteien einen wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen. 

2. Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB

Ferner müsste das Pferd S bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweisen. Ein Sachmangel ist die negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Gemäß § 434 I 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ist eine Beschaffenheit, wie hier, nicht vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). 

Beim Erwerb bzw. der Veräußerung eines Pferdes auf einer Auktion für Reitpferde dürften die Parteien die Eignung des Pferdes zum Reiten gem. § 434 I 2 Nr. 1 BGB voraussetzen, jedenfalls ist die Reitbarkeit eine gewöhnliche Verwendung bzw. eine übliche Beschaffenheit bei einem Reitpferd. [3]BGH NJW 2021, 2281 Rn. 50.

Als Maßstab ist zu berücksichtigen, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferds für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Idealnorm“ eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen. [4]BGH NJW 2020, 389 Rn. 26. Hier geht die Beeinträchtigung der S an den Vorderfüßen jedoch über dieses Stadium hinaus und führte zu einer Lahmheit, welche ein Reiten der S unmöglich macht. Damit eignet sich S jedenfalls nicht für die gewöhnliche Verwendung eines Reitpferdes und es liegt ein Sachmangel gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor. 

Anmerkung: Originalfall
Im Originalfall hatte das Berufungsgericht Beweisanträge der A, nach Ansicht des BGH, übergangen, weshalb ein revisionsrechtlich relevanter Verfahrensfehler vorliege. Diese in der Entscheidung recht umfangreichen, aber – jedenfalls für das 1. Examen – nicht relevanten Ausführungen wurden hier durch eine Anpassung des Sachverhalts ausgeklammert. Sollten hieraus (bzw. im gesamten Beitrag) veterinärmedizinische Ungereimtheiten entstehen, die euch als Pferde-Expert:Innen aufstoßen, seht es uns bitte nach.

Fraglich ist allerdings, ob dieser auch bereits bei Gefahrübergang vorlag. Als Zeitpunkt des Gefahrübergangs haben die Parteien über die Auktionsbedingungen in Ziffer D. festgelegt, dass dieser – abweichend von § 446 BGB – bereits mit Zuschlag stattfinden soll. [5]zur Möglichkeit einer solchen abweichenden Vereinbarung: BeckOK BGB/Faust, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 446 Rn. 25. Der maßgebliche Zeitpunkt ist damit der Zuschlag am 4.10.2020. Jedoch lässt sich nicht aufklären, ob die die Lahmheit verursachenden Veränderungen an den Vorderfüßen des S bereits vor diesem Tag oder erst danach entstanden. Maßgeblich wird daher sein, wer für diese Tatsache in einem späteren Prozess die Beweislast trägt. Grundsätzlich hat jede Partei, die für sie positiven Tatsachen zu beweisen. [6]Kalbfleisch, JuS 2020, 722, 722. Hier beruft sich A auf die Beeinträchtigungen der S und macht hieraus folgend Mängelgewährleistungsrechte, konkret den Rücktritt, geltend. Daher liegt die Beweislast für den Zeitpunkt des Sachmangels an sich bei A.

Anmerkung: Beweislast
Die Beweislast wird vor allem im Prozess (und damit eher im 2. Examen) relevant. Wenn aber, wie hier, im Sachverhalt aufgezeigt wird, dass sich eine bestimmte streitentscheidende Tatsache nicht aufklären lässt, dann sind auch im 1. Examen Ausführungen zu dieser Thematik zu erwarten.
Vernetztes Lernen: Welche Beweismittel stehen den Parteien im Zivilprozess generell zur Verfügung und wo sind diese geregelt?
Als Merkformel kann das bekannte „SAPUZ(A)“ dienen. Dahinter verbergen sich die folgenden Beweismittel:
• Sachverständige, §§ 402 ff. ZPO
• Augenschein, §§ 371 ff. ZPO
• Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
• Urkunden, §§ 415 ff. ZPO
• Zeugen, §§ 373 ff. ZPO
• (amtliche Auskunft, § 273 II Nr. 2 ZPO)

Etwas anderes könnte sich jedoch aus der Beweislastumkehr des § 477 BGB ergeben. Hiernach wird grds. vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Fraglich ist, ob die Voraussetzungen des § 477 BGB gegeben sind.

Anmerkung: Gesetzesfassung
Das Urteil erging zu Zeiten der alten Fassung des § 477 BGB (bzw. § 476 BGB), also vor dem 01.01.2022 und nach den im Sachverhalt aufgenommenen Daten gilt dies auch für unsere Lösung. Jedoch dürften sich nach der neuen Fassung keine Unterschiede ergeben.
a) Anwendbarkeit, § 474 II BGB

Dazu müsste die Norm des § 477 BGB auch anwendbar sein. Dies richtet sich nach § 474 II BGB

aa) Verbrauchsgüterkauf, § 474 I 1 BGB

Zunächst müsste ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 I 1 BGB vorliegen. Dies sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. [7]in der n.F. heißt es „Ware“ (statt „bewegliche Sache“). Bei dem Kaufgegenstand S handelt es sich um ein Tier, auf welches gem. § 90a S. 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar sind. 

Zudem müsste es sich bei B um einen Unternehmer i. S. d. § 14 BGB handeln. Dies ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. B ist ein Pferdezuchtverband, handelt häufig bei Auktionen als Kommissionär und daher auch bei der konkreten Auktion in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit, mithin als Unternehmer. 

Ferner müsste A als Verbraucherin gehandelt haben. Dies ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person – wie hier der A – ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung als Unternehmerin kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. [8]BGH NJW 2021, 2281 Rn. 84; BGH NJW 2009, 3780 Rn. 10 f. Für diese Abgrenzung ist insbesondere auf die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts abzustellen. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien (oder etwaiger Vermittler) bei Vertragsschluss an [9]BGH NJW 2021, 2281 Rn. 75; BGH NJW 2018, 146 Rn. 41. Bei dem Ankauf beweglicher Sachen gem. § 474 I 1 BGB ist dabei darauf abzustellen, zu welchem Zweck der Käufer diese zu benutzen beabsichtigt. Für den Ankauf eines Tiers – wie hier – gilt dies entsprechend, § 90 a S. 3 BGB. [10]BGH NJW 2021, 2281 Rn. 91 mwN.

Für ein Handeln in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der A könnte sprechen, dass ihr Gestüt aufgrund der ständigen Anstellung von Stallpersonal, welches eine reibungslose Bewältigung des täglichen Arbeitsanfalls und die Durchführung monatlicher Turniere und Lehrgänge mit Pferden ermögliche, das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittle. [11]so die Vorinstanz: OLG Hamm BeckRS 2019, 7050 Rn. 35. Dieses Argument zielt jedoch nicht hinreichend konkret auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft ab. Auf dessen konkreten Kontext und dessen objektiv zu bestimmende Zweckrichtung kommt es für die hiesige Abgrenzung, wie oben gezeigt, maßgeblich an. A wollte das Pferd S lediglich für private Zwecke, nämlich für den Einsatz als Dressurpferd für eine amateurmäßig betriebene Sportreiterei, erwerben. Dass A mit ihrem Gestüt entgeltliche Leistungen am Markt anbietet, mit welcher der Ankauf der S, gegebenenfalls auch nur im Sinne einer branchenfremden Nebentätigkeit, in einem tätigkeitsbezogenen Zusammenhang stehen könnte, ist nicht ersichtlich. [12]BGH NJW 2021, 2281 Rn. 85.

Dass A sich eines fachkundigen Beraters bediente, ist ebenfalls nicht entscheidend. Es ist für die Abgrenzung i. S. d. §§ 13, 14 BGB allein auf die Person des Vertretenen und nicht auf die des Vertreters abzustellen. [13]BGH NJW 2015, 3228 Rn. 53.

Die, wie oben gezeigt, aus § 13 BGB folgende Vermutungswirkung bei einem Handeln einer natürlichen Person kann daher hier nicht widerlegt werden. A handelte daher als Verbraucherin. 

Somit liegt ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 I 1 BGB vor. 

Vernetztes Lernen: Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmereigenschaft – ein Fallbeispiel aus Verkäufer:innensicht
A kauft von V, einem selbstständigen Reitlehrer und Pferdetrainer, einen vom V zuvor für eigene Zwecke erworbenen und zum Dressurpferd ausgebildeten Hengst. A hatte V zu einem Verkauf überredet. Handelte V hierbei als Unternehmer?
Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend [14]BGH NJW 2018, 150 Rn. 31. Hier spricht für eine unternehmerische Tätigkeit, dass V selbständiger Reitlehrer und Pferdetrainer ist. Jedoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass V in der Vergangenheit bereits Pferde verkauft hat und mithin in irgendeiner Weise im Bereich des Pferdehandels unternehmerisch tätig geworden sein könnte. Eine Vermutung dafür, dass alle vorgenommenen Rechtsgeschäfte eines Unternehmers „im Zweifel“ seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind, besteht nicht. Der Rechtsgedanke aus § 344 HGB ist bei der Frage nach einem Verbrauchsgüterkauf nicht anwendbar. [15]BGH NJW 2018, 150 Rn. 37. Von maßgebender Bedeutung ist vielmehr, zu welchem Zweck der veräußerte Gegenstand bislang genutzt worden ist und aus welchem Anlass er verkauft werden sollte. [16]BGH NJW 2018, 146 Rn. 44. V hatte das Pferd ausschließlich „zu eigenen Zwecken“ ausgebildet und trainiert. Zudem kam der Verkauf auf Anregung des A zustande. Dieses Geschäft ist für V daher rein dem privaten Bereich zuzuordnen. Somit handelte er nicht als Unternehmer gem. § 14 I BGB. Im zugrunde liegenden Fall war dies für die Frage der Anwendbarkeit der Vermtungswirkung des § 477 BGB entscheidend.
bb) Keine Ausnahme, § 474 II 2 BGB

Gleichwohl dürften die §§ 475 ff. BGB nicht ausnahmsweise unanwendbar sein. Dies gilt gem. § 474 II 2 BGB für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

Anmerkung: alte Fassung
Auch hier handelt es sich noch um die alte Fassung der Norm. Die n.F. fordert für die Unanwendbarkeit der Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf zudem, dass dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften der §§ 475ff. BGB nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden. Hierauf ist also künftig im Sachverhalt zu achten.
(1) Gebrauchte Sache 

Zunächst müsste es sich S um eine gebrauchte Sache handeln. 

Anmerkung: Verweis auf den Beitrag: Gebrauchtes Pferd
An dieser Stelle kann die Diskussion aus unserem Beitrag „gebrauchtes Pferd“ ( https://staging.examensgerecht.de/gebrauchtes-pferd/#2_Keine_Ausnahme_474_II_1_BGB ) übernommen werden. Da wir diese Thematik dort bereits umfangreich aufgearbeitet haben, soll das Problem hier recht kurz gehalten werden.

Bei Tieren ist i.R.d. Abgrenzung zwischen “neu” und “gebraucht” (§ 474 II 2 BGB; § 309 Nr. 8 b) ff) BGB) eine nutzungs-sowie insbesondere eine rein lebensaltersbedingte Erhöhung des Sachmängelrisikos zu berücksichtigen. Es ist auf die fortgeschrittene körperliche Entwicklung des Tieres abzustellen. Maßgeblich ist, ob das Tier über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt war, dass das altersbedingte Sachmängelrisiko zum Verkaufszeitpunkt derart gestiegen war, dass das Tier nicht mehr als „neu“ angesehen werden kann. Dabei ist stets eine Prüfung des Einzelfalls angezeigt. [17]BGH NJW 2020, 759 Rn. 30ff. mwN.

Hier ist die Stute S bereits dreieinhalb Jahre alt und seit ein paar Monaten beritten. Sowohl nutzungs- als auch lebensalterbedingt ist daher eine Erhöhung des Sachmängelrisikos eingetreten. S ist daher als gebraucht i. S. d. § 474 II 2 BGB anzusehen. 

(2) Öffentlich zugängliche Versteigerung 

Ferner müsste es sich um eine öffentlich zugängliche Versteigerung i. S. d. § 474 II 2 BGB handeln. Die Norm verweist zur Legaldefinition auf § 312g II Nr. 10 BGB. Hiernach ist eine öffentlich zugängliche Versteigerung eine Vermarktungsform, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist. Hier bot der B auf der Auktion Pferde an, auf die interessierte Erwerber:Innen, wie die A, denen die Möglichkeit eröffnet wurde, an der Auktion persönlich teilzunehmen, in einem transparenten Verfahren bieten konnten und die mit dem Zuschlag endete, durch den nach den einbezogenen Auktionsbedingungen des B (Buchst. D Nr. 1) der Besitz und die Gefahr auf den Höchstbietenden übergeht. Dieser erwirbt mit restloser Zahlung des Kaufpreises sodann das Eigentum an dem ersteigerten Pferd erwirbt. [18]BGH NJW 2021, 2281 Rn.. 34. Damit liegen die Voraussetzungen des § 312g II Nr. 10 BGB vor. 

Fraglich ist allerdings, ob es im Rahmen des § 474 II 2 BGB schädlich ist, dass es sich bei dem von B durchgeführten Versteigerer nicht um einen öffentlich bestellten Versteigerer handelt. 

Teilweise wird vertreten, dass die Definition der „öffentlichen Versteigerung“ aus § 383 III 1 BGB anwendbar sei. [19]Berger, in Jauernig BGB, 18. Aufl. 2021, §§ 474, 475 Rn. 6. Hiernach hat die Versteigerung durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer (§ 34b V GewO) öffentlich zu erfolgen. Nach dieser Ansicht würden die Voraussetzungen des § 474 II 2 BGB vorliegen. 

Nach einer anderen Ansicht fordert § 474 II 2 BGB gerade keine solche Qualifikation des Versteigerers. [20]BGH NJW 2021, 2281 Rn. 35 ff. Hiernach würden die Voraussetzungen der Norm nicht vorliegen. 

Da die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist der Streit zu entscheiden. Für die zweite Ansicht spricht, dass das Gesetz zwischen einer öffentlich zugänglichen und einer öffentlichen Versteigerung differenziert. Ersteres ist in § 312g II Nr. 10 BGB legaldefiniert und diese Legaldefinition beansprucht sodann auch für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes, auch für § 474 II 2 BGB Geltung. [21]BGH NJW 2006, 613 Rn. 10. Hinzu kommt bei historischer Auslegung, dass die Vorgängerregelung des § 474 I 2 BGB noch von der „öffentlichen Versteigerung“ sprach und der Gesetzgeber sodann in einem Zuge den Begriff der „öffentlich zugänglichen Versteigerung“ schuf und die Legaldefinition des § 312g II Nr. 10 BGB in das Gesetz aufnahm. Hieraus ist ein klarer Wille des Gesetzgebers erkennbar, sich vom Begriff aus § 383 III 1 BGB zu lösen. [22]BGH NJW 2018, 2281 Rn. 36 f.

Daher ist der zweiten Ansicht zu folgen und die fehlende öffentliche Bestellung des Versteigerers unschädlich.

Somit liegt eine öffentlich zugängliche Versteigerung gem. § 474 II 2 BGB vor. 

(3) Persönliche Teilnahme 

An dieser Versteigerung muss der Verbraucher auch persönlich teilnehmen können. A ist es hier möglich, an der Versteigerung des B in Deutschland teilzunehmen. Dass sie sich gleichwohl des F bedient, ist für die Teilnahmemöglichkeit unschädlich. 

(4) Zwischenergebnis

Somit sind die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 474 II 2 BGB erfüllt. 

cc) Zwischenergebnis

Die Regelung des § 477 BGB ist nicht anwendbar. Somit findet keine Beweislastumkehr statt. 

b) Zwischenergebnis 

Damit liegt bei Gefahrübergang kein Sachmangel vor. 

3. Zwischenergebnis

Somit steht A kein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 434, 323 I 1 Alt. 2, 326 V BGB zu. Weitere Rücktrittsrechte kommen nicht in Betracht. 

III. Ergebnis

A hat keinen Anspruch gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes S aus §§ 437 Nr. 2, 434, 323 I 1 Alt. 2, 326 V, 346 I BGB. 

B. Frage 2 

Zu prüfen ist, ob A gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 119.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes hat, wenn weitere Untersuchungen ergaben, was zutrifft, dass die Lahmheit der S aufgrund von Veränderungen an den Vorderfüßen bereits vor der Versteigerung vorlag. A könnte ein solcher Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 434, 323 I 1 Alt. 2, 326 V, 346 I BGB zustehen.

I. Rücktrittsrecht

A könnte ein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2434, 323 I 1 Alt. 2 bzw. 326 V BGB zustehen. 

1. Wirksamer Kaufvertrag 

A und B schlossen einen wirksamen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB

2. Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 I 2 Nr. 2 BGB 

S weist einen Sachmangel gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB auf. Dieser könnte auch bei Gefahrübergang bereits gegeben sein. Maßgeblich ist, wie oben bereits erörtert, nach Ziff. D der Auktionsbedingungen der Zeitpunkt des Zuschlages. Hier ergaben zutreffende Untersuchungen, dass die Lahmheit der S aufgrund von Veränderungen an den Vorderfüßen bereits vor der Versteigerung, also vor dem Zuschlag, gegeben war. Somit lag bei Gefahrübergang ein Sachmangel vor. 

3. Erfolglose Nachfristsetzung oder Entbehrlichkeit

Ferner müsste A dem erfolglose eine Nachfrist zur Nacherfüllung gem. §§ 323 I 1 Alt. 2, 439 BGB gesetzt haben oder eine solche müsste entbehrlich gewesen sein. Eine Nachfristsetzung der A ist nicht ersichtlich. Jedoch ist eine solche entbehrlich, wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind, § 326 V BGB. [23]BGH NJW 2020, 2879 Rn. 59. Eine Nachbesserung in Form einer tierärztlichen Behandlung ist hier nicht möglich. Eine Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung scheidet bei dem Erwerb eines Pferds, auch wenn es sich, wie hier, um einen Stückkauf handelt, nicht von vorneherein aus. Ob eine Ersatzbeschaffung möglich und geschuldet war, hängt vielmehr davon ab, ob nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferds in Betracht kommen sollte. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang der Verkäufer eine Beschaffungspflicht übernommen hat. [24]BGH NJW 2020, 1287 Rn. 41; BGH NJW 2021, 2281 Rn. 106 f. Diese Grundsätze sind auch beim Kauf eines Tiers (§ 90 a S. 3 BGB) zu beachten. [25]BGH NJW 2021, 2281 Rn. 107.

Hier handelt es sich bei S um eine Siegerstute der westfälischen Eliteschau zu einem, mit 119.000 €, sehr hohen Preis. Bei Auslegung der Parteiwillen, insbesondere aus Sicht der Erwerberin, kommt es dieser auf das konkrete Pferd an. Eine Austauschbarkeit war von den Parteien nicht vorgesehen. Somit trifft den B keine Beschaffungspflicht hinsichtlich eines neuen Pferdes gleicher Art und Güte. Damit ist auch eine Nacherfüllung in Form der Ersatzbeschaffung unmöglich und eine Nachfristsetzung gem. § 326 V BGB entbehrlich.  

4. Kein Gewährleistungsausschluss 

Die Gewährleistung dürfte auch nicht ausgeschlossen sein. Gem. Ziff. E. I. der Auktionsbedingungen geschah der Verkauf des Pferdes unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung/Gewährleistung. Allerdings enthält Ziff. E. II. Satz 2 eine Ausnahme von diesem Gewährleistungsausschluss., wonach dieser nicht gelten soll, soweit ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB vorliegt. Wie oben gezeigt handelt es sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 I 1 BGB. Dass darüber hinaus der Ausnahmetatbestand des § 474 II 1 BGB erfüllt ist, bleibt dabei an dieser Stelle ohne Bedeutung. Eine Auslegung der Ziff. E. II Satz 2 bereits anhand des Wortlautes ergibt, dass nicht auf die Anwendbarkeit der §§ 475 ff. BGB abgestellt werden soll, sondern allein auf die Einstufung des Rechtsgeschäfts als Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 I 1 BGB. [26]BGH NJW 2021, 2281 Rn. 95 ff. Somit ist die Gewährleistung hier nicht ausgeschlossen.

5. Zwischenergebnis

Somit steht A ein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 434323 I 1 Alt. 2, 326 V BGB zu.

II. Rücktrittserklärung

A hat den Rücktritt auch gem. § 348 BGB am 8.3.2021 gegenüber B erklärt. 

III. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, §§ 218 I, 438 IV BGB 

Der Rücktritt dürfte darüber hinaus nicht gem. §§ 218 I, 438 IV BGB unwirksam sein. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Jedoch beträgt nach Ziff. F. der Auktionsbedingungen die Verjährungsfrist für Verbraucher zwölf Monate nach der Übergabe des Pferdes. Hier erklärte A den Rücktritt im März 2021 und damit ca. fünf Monate nach der Versteigerung, sodass es auf den genauen Übergabezeitpunkt gar nicht ankommt. Die Verjährungsfrist ist jedenfalls nicht abgelaufen. Somit ist der Rücktritt nicht gem. §§ 218 I, 438 IV BGB unwirksam. 

IV. Rechtsfolge, § 346 I BGB 

Als Rechtsfolge sind gem. § 346 I BGB die erhaltenen Leistungen zurückzugewähren. B hat daher den Kaufpreis von 119.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes durch A zurückzuzahlen. 

V. Ergebnis

Somit hat A gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 119.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes gem. §§ 437 Nr. 2, 434323 I 1 Alt. 2, 326 V BGB.

Zusatzfragen

A entstanden für den Transport der S nach England Kosten i.H.v. 2600 €. A verlangt von B nach erfolgter Rücktrittserklärung neben der Kaufpreisrückzahlung auch den Ausgleich dieser Transportkosten. Auf welche Anspruchsgrundlage kann sich A bei diesem Verlangen stützen?
Bei den Transportkosten i.H.v. 2.600 €, welche der A entstanden sind, handelt es sich um einen freiwilligen Vermögensverlust und damit um Aufwendungen. Diese sind nicht Bestandteil des sich aus § 346 I BGB ergebenden Rückgewährschuldverhältnisses. Vielmehr ist als Anspruchsgrundlage §§ 437 Nr. 3, 311a II 1, 284 BGB heranzuziehen. Deren Voraussetzungen liegen in der Sachverhaltsvariante aus Frage 2 auch vor. Insbesondere hat A die Aufwendungen der Transportkosten auch im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung, also eine mangelfreie Kaufsache S, gemacht und durfte diese auch billigerweise machen. § 311a II 1 BGB ist hier anzuwenden, da der Mangel bereits von Anfang an unbehebbar war. In der Klausur sollte zudem noch kurz § 325 BGB erwähnt werden, der klarstellt, dass sich Rücktritt und Schadens- bzw. hier Aufwendungsersatz nicht ausschließen, sondern vielmehr nebeneinander geltend gemacht werden können.
Assessorexamen: Angenommen, A möchte die Frage des Zeitpunktes der Entstehung der die Lahmheit verursachenden Verletzungen bereits vor Erhebung einer Zahlungsklage gerichtlich klären lassen. Welche Möglichkeit sieht die ZPO hierzu vor und welche Vorteile bietet diese?
Nach §§ 485 ff. ZPO besteht die Möglichkeit der Anstrengung eines selbständigen Beweisverfahrens. Hierdurch kann ein kostenintensives und langes Klageverfahren vermieden werden. Außerdem kann die Verjährung von Ansprüchen gehemmt werden, § 204 Nr. 7 BGB.
Zudem wird das Risiko eines drohenden Beweisverlustes bzw eines Beweiserschwernisses verringert.

Zusammenfassung:
1. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts, hier der mit der Kaufsache verfolgte Nutzungszweck, entscheidend. Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist dabei grundsätzlich als Verbraucherhandeln einzustufen, vgl. Wortlaut des § 13 BGB.
2. Für den Begriff der „öffentlich zugänglichen Versteigerung“ gilt die Legaldefinition des § 312 g II Nr. 10 BGB. Darüber sind die besonderen Anforderungen an die Person des Versteigerers aus § 383 III 1 BGB, § 34b V GewO nicht anzuwenden.


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