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Operationsverweigerer

BGH, Urteil vom 07.02.2017 – 5 StR 483/16NJW 2017, 1763

Sachverhalt

Zwischen T und O kommt es zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Im Verlauf stößt T mehrfach mit einem Kartoffelschälmesser in Richtung des Kopfes des O, um diesen zu verletzen, aber nicht zu töten. Zur Abwehr hebt O die Hände vor das Gesicht. In Folge der Hiebe kommt es zu Schnittverletzungen an der linken Hand des O, wobei die Beugesehnen von vier Fingern einschließlich der Nerven durchtrennt werden. O unterzieht sich einer Notoperation, lehnt eine weitere Behandlungen durch einen Spezialisten und eine Physiotherapie jedoch ab. Wegen der Verletzung kann O seine linke Hand nicht mehr schließen und die betroffenen Finger nicht mehr strecken. Diese Bewegungseinschränkungen sind zum Teil darauf zurückzuführen, dass O auf die erforderliche Nachsorge seiner Verletzung verzichtet hat.

Strafbarkeit des T? 


Skizze


Gutachten

Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 226 I Nr. 2 Alt. 2 StGB

T könnte sich der gefährlichen schweren Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 226 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit einem Messer in Richtung des Gesichts des O stieß, seine Hände traf und O aufgrund der Verletzung der Beugesehnen seine linke Hand nicht mehr schließen und die betroffenen Finger nicht mehr strecken kann.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts

a) Taterfolg

T hat O körperlich misshandelt, da Messerhiebe in Richtung eines Kopfes eine üble und unangemessene Behandlung sind, die durch die Schnittverletzungen das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt haben. O ist auch an der Gesundheit geschädigt, da T mit den Messerhieben einen pathologischen Zustand, nämlich die Schnittverletzungen hinzugefügt hat.

b) Kausale Handlung

Zudem war die Handlung des T nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verletzungen, da die Hiebe nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Schnittverletzungen entfallen.

c) Objektive Zurechnung

Der Erfolg ist T auch objektiv zurechenbar, da er durch die Hiebe die rechtlich missbilligte Gefahr von Schnittverletzungen geschaffen hat, die sich in den Schnittverletzungen an den Händen des O und die Durchtrennung der Beugesehnen der linken Hand realisiert hat.

2. Objektiver Tatbestand der Qualifikation gem. § 224 StGB

a) Gefährliches Werkzeug, § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB

Bei dem Messer handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug, da es in der konkreten Art der Verwendung, nämlich dem Zustechen in Richtung Kopf dazu geeignet ist, erhebliche Schnittverletzungen zuzufügen.

Vernetztes Lernen:Wann liegt bei der Körperverletzung mittels eines Messers sogar eine Waffe gem. 224 I Nr. 2 Alt. 1 StGB vor?
Ein Küchenmesser, wie im vorliegenden Fall, ist keine Waffe, weil es nicht zum Zwecke der Verletzung anderer geschaffen wurde, sondern nur zu dieser Nutzung geeignet ist. Ein Messer wäre also dann eine Waffe, wenn die Beschaffenheit (Länge, Breite, Schärfe etc.) dafür spricht, dass das Messer gerade zu Kampfeinsätzen geschaffen ist. Das zeigt allein, dass die Abgrenzung von gefährlichem Werkzeug und Waffe müßig sein kann. Im Zweifel verbleibt aber die Möglichkeit auf die unechte Wahlfeststellung zu verweisen.[1]Hardtung, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 224 Rn. 13, 19.
e) Lebensgefährdende Behandlung, § 224 I Nr. 5 StGB

Fraglich ist, ob auch eine lebensgefährdende Behandlung vorgelegen hat. Nach der herrschenden Meinung liegt eine lebensgefährdende Behandlung vor, wenn die Handlung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv generell dazu geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.[2]Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 21. Aufl. 2020, § 14 Rn. 50 m.w.N.; BGHSt 36, 1, 9. Danach lässt sich sagen, dass bei mehrfachen Stichen in Richtung des Kopfes durchaus eine objektive Eignung besteht, derart schwere Verletzungen im Kopfbereich zu verursachen, dass das Opfer in Lebensgefahr gerät. Nach anderer Ansicht setzt der § 224 I Nr. 5 StGB voraus, dass das Opfer im konkreten Fall tatsächlich in Lebensgefahr ist.[3]Paeffgen, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 224 Rn. 27f. O schwebt nicht tatsächlich in Lebensgefahr, da er die Hände schützend vor das Gesicht hielt. Da die beiden Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist eine Stellungnahme von Nöten. Für die zweite Ansicht spricht zunächst die hohe Strafandrohung des § 224 I StGB. Für die herrschende Meinung wird indessen vorgebracht, dass der § 224 I StGB andernfalls zu nah an den versuchten Totschlag, §§ 212 I, 22, 23 I StGB gebracht und von den anderen Nummern des § 224 I StGB entfernt werden würde.[4]Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 21. Aufl. 2020, § 14 Rn. 50. Außerdem lässt sich auch argumentieren, dass mit § 224 I StGB eine Gefährlichkeit gerade mit Blick auf die Körperverletzungshandlung, nicht den Erfolg sanktioniert werden soll.[5]Vgl. auch Hardtung, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 224 Rn. 43. Daher ist die erste Ansicht vorzugswürdig und eine lebensgefährdende Behandlung i.S.d. § 224 I Nr. 5 StGB liegt vor.

3. Erfolgsqualifikation des § 226 I Nr. 2 Alt. 2 StGB

a) Eintritt der schweren Folge

Bei der linken Hand des T könnte es sich um ein wichtiges Körperglied handeln, dass er dauernd nicht mehr gebrauchen kann. Glied eines Körpers ist zunächst ein Körperteil, das durch ein Gelenk mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil verbunden ist.[6]Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 20. Aufl. 2019, § 226 Rn. 2. Ob das Glied wichtig ist, hängt von seiner Funktion für den Gesamtorganismus ab und ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu bestimmen.[7]Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 21. Aufl. 2020, § 15 Rn. 10. Bei der linken Hand des O handelt es sich ohne Frage um ein Glied des Körpers, dem im Lebensalltag durch Greif- und Gestikulierungsfunktionen eine erhebliche Bedeutung zukommt. Daher handelt es sich auch um ein wichtiges Glied.Fraglich ist, wann eine geforderte Gebrauchsuntüchtigkeit und nicht bloß eine Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt. Diese Abgrenzung ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Es ist danach zu fragen, ob derart viele Funktionen des Körpergliedes ausgefallen sind, dass das Körperglied zur eigentlichen Funktion unbrauchbar geworden ist. Eine vollständige Funktionsaufhebung ist nicht notwendig.[8]Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 21. Aufl. 2020, § 15 Rn. 16. Hier kann der O die Hand nicht mehr schließen und die betroffenen Finger nicht mehr Strecken, sodass die Hand zum Greifen von Sachen untauglich geworten und zur Gestikulation stark eingeschränkt ist. Daher ist das wichtige Körperglied dauernd gebrauchsuntauglich geworden.

b) Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge

Die mittels der Messerhiebe zugefügten Verletzungen sind auch für den Eintritt der schweren Folge kausal, da sie nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Funktionsuntüchtigkeit entfiele. Dabei ist zu beachten, dass die Körperverletzung nicht ausschließliche Ursache des nicht wiedergutzumachenden Schadens sein muss. 

c) Objektive Fahrlässigkeit

Zudem müsste der T mindestens fahrlässig bzgl. der schweren Folge gehandelt haben (§ 18 StGB). Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung ist bereits in der objektiv tatbestandlichen gefährlichen Körperverletzungshandlung zu sehen. Der Eintritt der schweren Folge ist auch objektiv vorhersehbar, da es nicht außerhalb jeder Lebenserwartung liegt, dass der O bei gegen den Kopf geführten Messerattacken seine Hände zum Schutze vor das Gesicht hält und an diesen Verletzungen auftreten. Die Verweigerung der Nachsorge ist zwar aus ärztlicher Sich unvernünftig, aber kaum völlig unvorhersehbar.[9]Vgl. dazu auch BGH NJW 2017, 1763.  

d) Gefahrspezifischer Zusammenhang

Fraglich ist hingegen, ob der gefahrspezifische Zusammenhang vorliegt, der Eintritt der schweren Folge also aus der Körperverletzung resultiert. Zweifel könnten entstehen, weil der Gebrauchsverlust erst dadurch dauerhaft wird, dass der O auf die erforderliche Nachsorge seiner Verletzung verzichtet und keine Physiotherapie in Anspruch genommen hat. Umstritten ist, ob ein solches Opferverhalten zu berücksichtigen ist. Nach einer Ansicht ist der gefahrspezifische Zusammenhang dann zu verneinen, wenn das Opfer mögliche und zumutbare Maßnahmen unterlässt, die eine Dauerhaftigkeit des Funktionsverlustes verhindert hätten.[10]Nachweise bei Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 21. Aufl. 2020, § 15 Rn. 17a. Nach anderer Auffassung sind solche Gesichtspunkte grundsätzlich außer Betrachtung zu lassen, es sei denn, das Opfer unterlässt die Nachsorge in bösartiger Weise. Das Opferverhalten lasse sich lediglich in der Strafzumessung berücksichtigen.[11]BGH NJW 2017, 1763, 1764; 1962, 1067; 1967, 297, 298 Für diese Ansicht wird angeführt, dass das Kriterium der Zumutbarkeit weitestgehend unbestimmt ist.[12]Vgl. BGH NJW 2017, 1763, 1764 Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, dass auch anderer Stelle solche Zumutbarkeitserwägungen herangezogen werden (zB § 323c StGB)[13]Vgl. auch Eisele, JuS 2017, 893, 895 und die erste Auffassung entsprechende Kriterien an die Hand gibt, um die Zumutbarkeit zu konkretisieren. So können im Einzelfall die Risiken eines Eingriffs, die finanzielle Belastung, mit dem Eingriff verbundene Schmerzen und religiöse Beweggründe miteinbezogen werden.[14]Vgl. Grünewald, NJW 2017, 1763, 1765; Hardtung, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 226 Rn. 42

Die zweite Ansicht versucht daneben zu argumentieren, dass dem Opfer mit der abweichenden Lösung attestiert werde, dass er gar nicht dauerhaft beeinträchtigt sei.[15]BGH NJW 2017, 1763, 1764. Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Dem Opfer wird eine Beeinträchtigung nicht abgesprochen, sondern lediglich die objektive Zurechenbarkeit verneint. Etwas plakativ: Niemand würde demjenigen, der nach freiverantwortlicher Selbstgefährdung zu Tode kommt, absprechen wollen, tot zu sein. Die zweite Ansicht führt zudem an, dass man für das Opfer eine Obliegenheit begründe, die mit dem technisch-medizinisch Fortschritt immer weiter gezogen werden würde, da immer mehr Funktionsuntüchtigkeiten und – im Falle des Nr. 3 – Entstellung korrigierbar sind.[16]Vgl. auch BGH NJW 2017, 1763, 1764 Letztlich spricht für die erste Auffassung jedoch, dass es sich um eine Frage der objektiven Zurechnung handelt und hier – wie auch an anderer Stelle – freiverantwortliche Selbstgefährdungen verantwortungsunterbrechend wirken. Daher sollten auch an dieser Stelle Verantwortungssphären gebildet werden und dort, wo eine Nachsorge nach oben genannten Kriterien zumutbar ist, der gefahrspezifische Zusammenhang verneint werden.[17]So auch Grünewald, NJW 2017, 1763, 1765; Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 21. Aufl. 2020, § 15 Rn. 17a. Dass der medizinische Fortschritt dabei die Grenze des Zumutbaren verschiebt, dürfte zwar richtig, aber nicht ohne Weiteres bedenklich sein.

Vernetztes Lernen: Wie sind Fremdgefährdungen von eigenverantwortlichen Selbstgefährdungen abzugrenzen?
LVgl. hierzu ausführlich den Fall Spice. Die Abgrenzung von Verantwortungssphären als grundlegender Gedanke der objektiven Zurechnung kann einem an unterschiedlichsten Stellen begegnen. Daher ist eine Befassung mit diesem Komplex unerlässlich.

Daher ist der ersten Ansicht zu Folgen und die Erfolgsqualifikation des §§ 226 I Nr. 2 Alt. 2 StGB abzulehnen.

4. Subjektiver Tatbestand

T handelt auch mit Wissen und Wollen bezüglich der Verletzungen des T, der Verwendung eines Messers und der abstrakt lebensgefährdenden Behandlung. Der subjektive Tatbestand bzgl. der gefährlichen Körperverletzung ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. T handelt daher rechtswidrig.

III. Schuld

Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. T handelt somit schuldhaft.

IV. Ergebnis

T hat sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB strafbar gemacht.


Zusatzfragen

1. Wie wäre der Fall zu bewerten gewesen, wenn nicht die linke Hand, sondern der linke kleine Finger betroffen gewesen wäre, der O aber ein Konzertpianist ist?
Die Frage wäre also gewesen, ob es sich bei dem linken kleinen Finger auch um ein wichtiges Körperglied handeln kann. Die Frage, welche Faktoren zur Bestimmung der Wesentlichkeit herangezogen werden dürfen, ist äußerst umstritten. Nach der weitesten Auffassung dürfen auch individuelle Fähigkeiten des Opfers berücksichtigt werden, sodass auch der kleine Finger eines Konzertpianisten erfasst sein dürfte.[18] Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 21. Aufl. 2020, § 15 Rn. 11. Eine enge Auffassung möchte nur die objektive Bedeutung des Körpergliedes für jedermann berücksichtigen. Zuletzt möchte eine differenzierende Lösung, der sich auch der BGH angeschlossen hat, individuelle Besonderheiten berücksichtigen, sofern sie körperlicher Natur sind (zB der linke Ringfinger bei Linkshändern).[19]Vgl. BGHSt 51, 252, 255; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 20. Aufl. 2019, § 226 Rn. 2 m.w.N. zu dieser Auffassung. Diese beiden Ansichten würden den Beruf des O unberücksichtigt lassen. Generell dürfte der linke kleine Finger (selbst für Linkshänder) von nicht ausreichender Bedeutung für die Lebensführung sein, um eine Wichtigkeit anzunehmen.

Gegen die weiteste Auffassung kann insofern angeführt werden, dass das Rechtsgut des § 226 StGB gerade nicht der Beruf oder die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Opfers, sondern seine körperliche Unversehrtheit ist.[20]Vgl. Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 20. Aufl. 2019, § 226 Rn. 2. Außerdem versucht sich die engste Auffassung auf den Wortlaut zu stützen, da es um die Verletzung „des“ und nicht „ihres“ Körpers gehe. Dieses Argument begründet einen generalisierenden Maßstab jedoch nicht zwingend, da die Norm beginnend von der „verletzten Person“ ausgeht, es also bei der Wichtigkeit des Gliedes auch auf diese Person ankommen kann.[21]Jesse, NstZ 2008, 605.

Zumindest gegen die weiteste Auffassung gilt es noch weitere Einwände zu erheben: So dürfte fraglich sein, ob lediglich die Beeinträchtigung einer Berufsausübung ausreichen solle und ob der Beruf gelernt oder nur ausgeübt sein muss. Wenn man hingegen auch persönliche Interessen als relevant ansieht, dürfte auch wieder gefragt werden, ob es einer gewissen Manifestation des Interesses bedarf, ob auch „Amateure“ oder gar Zukunftswünsche und -vorstellungen erfasst sind. Insgesamt scheint eine solche Betrachtung jedenfalls mit dem Bestimmtheitsgrundsatz in Konflikt zu geraten.[22]Jesse, NstZ 2008, 605, 606 Daher ist letztlich der differenzierenden Lösung zu folgen.

2. Worin unterscheiden sich die Konstellationen des erfolgsqualifizierten Versuchs und des Versuchs der Erfolgsqualifikation?
Bei dem Versuch der Erfolgsqualifikation ist die schwere Folge allein, oder das Grunddelikt und die schwere Folge versucht. Diese Konstellation ist grundsätzlich unproblematisch.
Bei dem erfolgsqualifizierten Versuch ist das Grunddelikt versucht, die Erfolgsqualifikation hingegen verwirklicht. Hier besteht das Problem, ob ein gefahrspezifischer Zusammenhang vorliegen kann, wenn die schwere Folge bei dem Versuch des Grunddelikts verwirklicht wurde. Schließlich knüpft die Erfolgsqualifikation grundsätzlich an den Erfolg des Grunddelikts an.

Zusammenfassung

1. Unterlässt das Opfer zumutbare Nachbehandlungen einer Verletzung und entsteht unter anderem daraus eine schwere Folge, so stellt sich die Frage, ob der gefahrspezifische Zusammenhang besteht.

2. Die Rspr. möchte das Opferverhalten grundsätzlich unberücksichtigt lassen, während die h.L. die Grundsätze der Zurechenbarkeit anwenden möchte und bei einer zumutbaren Nachbehandlung einen gefahrspezifischen Zusammenhang verneint.

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