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Notwehr des Drogenhändlers

BGH, Beschluss vom 16.06.2021 – 1 StR 126/21, BeckRS 2021, 29594

Sachverhalt

E erwarb am Abend des 28.8.2019 von K, der sich in Begleitung von A befand, ein Gramm Kokain. Nach dessen Konsum beschwerte E sich telefonisch über die in seinen Augen minderwertige Qualität und verlangte bei einem Treffen noch in derselben Nacht – erkennbar unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehend – von K den Kaufpreis in Höhe von 90 Euro zurück. Dies lehnte K ab. Er befand sich wieder in Begleitung von A, der einige Meter vom Treffpunkt entfernt auf ihn wartete. 

Es entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung, in deren Verlauf E ein Küchenmesser hervorholte, das er in Erwartung einer Auseinandersetzung mit mehreren Kontrahenten eingesteckt hatte. K ließ daraufhin seine Geldtasche mit etwa 2.500 Euro Bargeld zu Boden fallen, um sich gegen einen etwaigen Angriff besser wehren zu können. E nahm die Tasche an sich und lief davon. K rief dem A zu, dass ihm E sein Geld entwendet habe, und forderte ihn (A) auf, ihm „etwas zu geben“. Daraufhin ergriff A einen Holzbesen und brach dessen Stiel in zwei Teile. A und K bewaffneten sich jeweils mit einem Teil des Besenstiels und nahmen die Verfolgung des E auf, um ihm eine Abreibung zu verpassen. 

Zwar gelang es E zunächst, in einen Innenhof zu flüchten, dort bemerkte er jedoch, dass A und K ihn fast wieder eingeholt hatten, und wandte sich daraufhin dem K zu. Dieser forderte ihn auf, ihm sein Geld zurückzugeben. Gleichzeitig schlug K den E dann mehrere Male aus Wut und Verärgerung darüber, dass er mit der Geldtasche davongelaufen war, mit dem Besenstiel wuchtig gegen den Kopf. Dadurch erlitt E eine blutende Platzwunde. Dabei kam es K darauf an, sein Geld wiederzuerlangen aber auch den E erheblich zu verletzen und ihm Schmerzen zuzufügen. Um den K auf Abstand zu halten, machte E im selben Moment mit dem Messer Abwehrbewegungen, aber keinerlei Angriffsbewegungen in Richtung von A und K, und fügte dem K dabei eine oberflächliche Schnittverletzung zu. E warf nun die aus der Tasche entnommenen Geldscheine und die Tasche mit den Worten „Nimm das Geld!“ vor dem K auf den Boden. 

Daraufhin schlug dieser wieder mehrmals mit dem Besenstiel auf den E ein. Er traf ihn an den Armen. Die Schläge hatte er dabei so wuchtig ausgeführt, dass Teile des Besenstiels absplitterten. E erlitt davon einige blaue Flecken. Nachdem eine Anwohnerin angekündigt hatte, die Polizei zu rufen, hob der K das am Boden liegende Geld auf und beide verließen den Innenhof.

Strafbarkeit von K nach dem StGB?


Skizze

Gutachten

Tatkomplex 1: Vor Rückgabe des Geldes

A. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 4 und Nr. 5 StGB

K könnte sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 4 und Nr. 5 StGB strafbar gemacht haben, indem K dem E mit dem abgebrochenen Besenstiel heftig auf den Kopf schlug.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung

Der K müsste dem E körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines negativ abweichenden (krankhafter) Zustand vom Normalzustand.[1]Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 13 Rn. 9, 16. Indem K den E mit dem abgebrochenen Besenstiel am Kopf traf, behandelte er ihn übel und unangemessen. Eine Kopfverletzung in Form einer Platzwunde stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens des E dar, sodass eine körperliche Misshandlung vorliegt. Die Verletzung als solche stellt auch einen krankhaften Zustand dar, da E eine Platzwunde davontrug. Mithin liegt auch eine Gesundheitsschädigung vor.

b) Kausalität

Der Schlag des K kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der tatbestandliche Erfolg – die körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung des E – entfiele, sodass dieser auch kausal war.

c) Objektive Zurechnung

Mit dem Schlag hat K eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, welche sich in dem tatbestandlichen Erfolg realisiert hat, sodass dieser ihm auch objektiv zurechenbar war. 

2. Qualifikationen

a) § 224 I Nr. 2 Var. 2

Weiterhin könnte bei dem Schlag mit dem abgebrochenen Besenstiel die Qualifikation gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB verwirklicht worden sein. Dafür müsste der abgebrochene Besenstiel ein anderes gefährliches Werkzeug sein. Ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 StGB ist jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzung hervorrufen kann.[2]Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 14 Rn. 27. Der abgebrochene Besenstiel ist aufgrund seiner Härte und den spitzen Holzsplittern objektiv dazu geeignet, erhebliche Verletzung herbeiführen. Auch in der Art, wie K ihn verwendet – und zwar, indem er zu einem Schlag mit dem Besenstiel ausholte – unterstützt die objektive Gefährlichkeit des Gegenstandes, da mit dem Besenstiel das Verletzungsrisiko des Schlages erhöht wird. Mithin stellt der abgebrochene Besenstiel ein gefährliches Werkzeug dar, sodass die Qualifikation gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB verwirklicht wurde.

Vernetztes Lernen: Sind unbewegliche bzw. unbewegbare Gegenstände von der Qualifikation „gefährliches Werkzeug“ erfasst?

Rechtsprechung und Teil der Literatur[3]BGHSt 22, 235; BGH NStZ-RR 2005, 75; BGH 2010, 512 (513); Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 224 Rn. 4; Joecks/Jäger, 13. Aufl. 2021, § 224 Rn. 25; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, § 224 Rn. 16; … Continue reading

Von § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB sind nur bewegbare Gegenstände erfasst. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass nur Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden können, erfasst sind. In Fällen, in denen dies nicht der Fall ist, weicht diese Auffassung auf die Qualifikation Nr. 5 „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ aus.

Literatur[4]LK/Lilie, 11. Aufl. 2005, § 224 Rn. 27; Stree, Jura 1980, 284f.; Rengier, Strafrecht BT II, 22. Aufl. 2021, § 14 Rn. 39.

Unter Werkzeugen nach § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB sind auch unbewegbare Gegenstände (wie z.B. eine Wand oder ein Bordstein) mitgemeint. Ein Gegenstand wird demnach zum Werkzeug des Täters, wenn er bewusst eingesetzt wird, um eine erhebliche Körperverletzung zu erreichen.

b) § 224 I Nr. 4

Darüber hinaus könnte die Qualifikation gem. § 224 I Nr. 4 StGB, also die Begehung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, verwirklicht sein. Hierfür ist das einverständliche Zusammenwirken mit einem Beteiligten jeder Art erforderlich, wodurch die abstrakte Gefährlichkeit der Tat erhöht wird.[5]MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, § 224 Rn. 35-37. Durch die gemeinsame Verfolgung und Mitführung des gleichen gefährlichen Werkzeugs ist A nicht nur am Tatort mit K anwesend, sondern wirkt gefahrerhöhend mit. K und A wirken einverständlich zusammen. Mithin hat K die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinsam begangen und damit die Qualifikation gem. § 224 I Nr. 4 StGB erfüllt.

c) § 224 I Nr. 5

Schließlich kommt auch eine Begehung mittels einer das Leben gefährdende Behandlung gem. § 224 I Nr. 5 StGB infrage. Ob die Handlung des Täters konkret oder nur abstrakt das Leben des Opfers gefährden muss, wird unterschiedlich beantwortetNach der herrschenden Meinung liegt eine lebensgefährdende Behandlung vor, wenn die Handlung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers abstrakt zu gefährden.[6]BGHSt 36, 1 (9), Fischer, 69. Aufl. 2022, § 224 Rn. 27 m.w.N. K führte mehrere wuchtige Schläge mit einem abgebrochenen Besenstiel gegen den Kopf des E, also einen sensiblen Körperbereich. Solche Schläge haben das Potential für eine tödlich verlaufende Hirnverletzung und gefährden damit abstrakt das Leben des E.[7]Vgl. BGH NStZ 2004, 618; BGHSt 2, 160 (162f.). Nach anderer Ansicht setzt der § 224 I Nr. 5 StGB voraus, dass das Opfer im konkreten Fall tatsächlich in Lebensgefahr ist.[8]NK-StGB/Paeffgen, 5. Aufl. 2017, § 224 Rn. 27f. E schwebt nicht tatsächlich in Lebensgefahr. Viel mehr konnte er nach den Treffern gegen seinen Kopf, noch Abwehrbewegungen durchführen und das Geld auf den Boden werfen. Da die beiden Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist eine Stellungnahme notwendig. Für die zweite Ansicht spricht zunächst die hohe Strafandrohung des § 224 I StGB. Für die herrschende Meinung wird indessen vorgebracht, dass der § 224 I StGB andernfalls zu nah an den versuchten Totschlag gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB gebracht und inhaltlich von den anderen Nummern des § 224 I StGB entfernt werden würde.[9]Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 21. Aufl. 2020, § 14 Rn. 50. Außerdem lässt sich auch argumentieren, dass mit § 224 I StGB eine Gefährlichkeit gerade mit Blick auf die Körperverletzungshandlung, nicht den Erfolg sanktioniert werden soll.[10]Vgl. auch MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, § 224 Rn. 43. Daher ist die erste Ansicht vorzugswürdig. Folglich hat K die Tat mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gem. § 224 I Nr. 5 StGB begangen.

3. Subjektiver Tatbestand

K schlug mit Wissen und Wollen bezüglich einer konkreten Verletzung des E auf dessen Kopf, sodass er auch vorsätzlich handelte.

II. Rechtswidrigkeit

K müsste zudem rechtswidrig gehandelt haben. Die Rechtswidrigkeit könnte durch einen Rechtfertigungsgrund entfallen.

1. Notwehr

K könnte durch Notwehr gem. § 32 StGB gerechtfertigt sein.

Anmerkung: Aufbau
Bei einem Angriff auf den Besitz ist grundsätzlich auch die Besitzkehr nach § 859 BGB als Rechtfertigungsgrund zu prüfen. Hier ist allerdings auch das Eigentum des K angegriffen worden, weshalb das Notwehrrecht nach § 32 StGB weitergehend ist und somit vorrangig geprüft wird. 
a) Notwehrlage

Hierfür müsste zunächst eine Notwehrlage, d.h. ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff vorgelegen haben. Ein Angriff ist jede drohende Verletzung eines rechtlich geschützten Interesses durch menschliches Verhalten.[11]Wessels/Beulke/Satzger, 51. Auflage, Rn. 482. Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er kurz bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert.[12]BGH NJW 1973, 255; Wessels/Beulke/Satzger, 51. Auflage, Rn. 487. Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht bzw. vom Angegriffenen nicht zu dulden ist.[13]Joecks/Jäger, Studienkommentar StGB, 13. Auflage, § 32 Rn. 11 Indem E die von K fallengelassene Geldtasche samt Inhalt von 2.500€ an sich nahm und damit weglief, drohte die Verletzung des Eigentums und Besitzes des V an der Geldtasche und dem Geld. Das Eigentum und der Besitz sind rechtlich geschützte Interessen. E ist mit dem Geld auf der Flucht und noch nicht außer Reichweite von K, der die Verfolgung aufgenommen hat. Der Angriff dauert noch an. Mithin liegt ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff vor.

b) Notwehrhandlung

Es müsste eine erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung, die gegen den Angreifer gerichtet ist, vorliegen. Die Schläge auf den Kopf des E stellen eine Verteidigungshandlung gegen die Rechtsgüter des E, also den Angreifer, dar. Fraglich ist, ob diese erforderlich und geboten waren.

aa) Erforderlichkeit

Die Schläge müssten erforderlich gewesen sein. Erforderlich ist eine Notwehrhandlung, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt (sog. Geeignetheit) und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht.[14]BGH NStZ 2016, 593. Die Erforderlichkeit bestimmt sich dabei aus einer objektiven ex ante Perspektive.[15]Joecks/Jäger, 13. Auflage, § 32 Rn. 20. Der Angegriffene muss dabei auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Die mildere Einsatzform muss im konkreten Fall eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann.[16]st. Rspr.: BGH BeckRS 2021, 29594, Rn. 14; BGH NStZ 2018, 84 (84f.); BGH NStZ-RR 2016, 271 (271). Zwar war es für K auch möglich ein milderes Mittel zu wählen, indem er nicht in Richtung des Kopfes, sondern wie im späteren Verlauf geschehen, auf den Arm, mit dem E die Geldtasche hielt, zielte. Jedoch dürfen angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos keine überhöhten Anforderungen an die in der zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine gefährliche Verteidigungshandlung gestellt werden.[17]Vgl. hierzu BGH NStZ 2016, 593. Mit zu bedenken ist, dass E während der gesamten Situation mit einem Küchenmesser bewaffnet war, welches er mit Abwehrbewegungen in Richtung des K schwang. Es war K demnach nicht zuzumuten, auf ein milderes, aber mit Unsicherheiten behafteten Mittel in Form von Schlägen auf den Arm oder die Hand des E zurückzugreifen, um diesen zur Herausgabe der Geldtasche zu bewegen. Aufgrund des Messers des E war es K trotz zahlenmäßiger Überlegenheit nicht zuzumuten sich und seine Begleiter auf eine längere Auseinandersetzung ohne wuchtige Schläge auf den Kopf des E einzulassen. Der E warf aufgrund der Schläge gegen seinen Kopf die Geldtasche und -scheine auf den Boden, wodurch der Angriff auf die Rechtsgüter des K auch beendet wurde. Die Schläge durch K waren mithin erforderlich.

bb) Gebotenheit

Zudem müssten die Schläge auch geboten gewesen sein. Die Verteidigungshandlung ist geboten, wenn sie nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hier ist insoweit eine sozialethische Bewertung im Rahmen der Gesamtrechtsordnung vorzunehmen. Das Notwehrrecht kann bei Handlungen gegen infolge von Alkohol- oder Drogenkonsums schuldunfähigen Personen eingeschränkt werden.[18]BGHSt 3, 217 (218). Einerseits stand K zum Zeitpunkt des Angriffs und der Verteidigungshandlung erkennbar unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Andererseits lassen sich im Verhalten trotz dessen keine Ausfallerscheinungen des K erkennen. Vielmehr hatte er ein gewisses Leistungsvermögen. Er versuchte zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises durch verbale Kommunikation zu erreichen und flüchtet erst danach mit der Geldtasche trotz der Gegenwart des K und seiner Begleitpersonen. Es ist daher nicht vollends möglich festzustellen, welche Auswirkungen der Betäubungsmittelkonsum des K auf seine Schuldfähigkeit hatte. Eine Einschränkung des Notwehrrechts kann auf diese unzureichende Feststellung nicht gestützt werden.[19]vgl. BGH BeckRS 2021, 29594, Rn. 19. Die Schläge des K waren mithin geboten.

Anmerkung: Begründung des Gerichts
Der BGH konnte hier keine weiteren Sachverhaltsfestellungen treffen, weshalb die Begründung für die Gebotenheit etwas dünn erscheint. Aufgrund des vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ist allerdings ein Ausschluss der Gebotenheit nach Ansicht des BGH nicht möglich gewesen.
Vernetztes Lernen: Welche Fallgruppen gibt es, die eine Gebotenheit der Notwehr ausschließen?
Notwehrprovokation
Erlaubte absichtliche Tötung eines Menschen (Art. 2 IIa EMRK)
Angriffe von Kindern, Geisteskranken und schuldlos Irrenden
Krasses Missverhältnis
Nahestehender Angreifer
Vernetztes Lernen: Deckt das Notwehrrecht die Tötung von Menschen zum Schutz von Sachwerten?
Insbesondere im Hinblick auf Art. 2 EMRK ist es fraglich, ob die Tötung eines Menschen zum Schutz von Sachwerten von § 32 StGB erfasst wird.

Absolute Theorie[20]Echterhölter, JZ 1956, 142 (143 f.); Frister, GA 1985, 553 (564); Marxen, Die „sozialethischen“ Grenzen der Notwehr, 1979, S. 60f.; Schönke/Schröder/Perron/Eisele, 30. Aufl. 2019, § 32 Rn. … Continue reading
Die Tötung eines Menschen zur Verteidigung von Sachwerten kann nie durch Notwehr gerechtfertigt sein. Wegen der Transformation der EMRK in innerstaatliches Recht wirkt sich die Regelung des Art. 2 II EMRK unmittelbar für jedermann und beschränkt das Notwehrrecht des Einzelnen.
Kritiker sind der Auffassung, dass die Regelungen der EMRK vielfach für Einzelpersonen nicht passen. So erlaubt Art. 2 II b EMRK die Tötung sogar „um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen“. Somit hätte der Einzelne das Recht, den Täter auf der Flucht zu töten, nicht jedoch die Rechtsverletzung im Wege der Notwehr zu verhindern.

Schutzrechttheorie[21]Ambos, Internationales Strafrecht, § 10 Rn. 78; Eisele, JA 2000, 428; Fischer, 69. Aufl. 2022, § 32 Rn. 40; Käßner/Seibert, JuS 2006, 810 (813); Krey, JZ 1979, 702 (708); Lackner/Kühl, 29. Aufl. … Continue reading
Die Tötung eines Menschen zur Verteidigung von Sachwerten kann durch Notwehr gerechtfertigt sein, da die EMRK unmittelbare Wirkung nur im Verhältnis Staat-Bürger entfaltet. Das Verhältnis der Staatsbürger untereinander und somit das Notwehrrecht des Einzelnen wird dadurch nicht eingeschränkt.
Allerdings führt die Beschränkung auf das Rechtsverhältnis Staat-Bürger führt zu Widersprüchlichkeiten. So erscheint es kaum denkbar, dass einem Privatmensch etwas gestattet wird, was einem Polizisten in der gleichen Situation verboten wäre.

Übereinstimmungstheorie[22]Bernsmann, ZStW 1992, 290 (306, 323); Joecks/Jäger, 13. Aufl. § 32 Rn. 28; Roxin/Greco AT I, § 15 Rn. 88; Roxin., ZStW 1981, 68 (99); Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 527; Zieschang, GA 2006, 415 … Continue reading
Die Tötung eines Menschen zur Verteidigung von Sachwerten kann im Ausnahmefall durch Notwehr gerechtfertigt sein. Teilweise stimmt die Regelung der EMRK mit dem Notwehrrecht des § 32 StGB sachlich überein, weshalb es zu keinen Überschneidungen kommt. Solche Grenzfälle, wie die absichtliche Tötung, lassen sich meist schon im Rahmen der Erforderlichkeit lösen.
Dabei wird übersehen, dass gerade in denjenigen Fällen die Regelungen nicht übereinstimmen, in denen die Tötung des Angreifers das einzige Mittel ist, um eine Verletzung von wesentlichen Sachwerten zu verhindern.
c) Subjektives Notwehrelement

Schließlich müsste auch das subjektive Notwehrelement gegeben sein. Welche Anforderungen an einen sog. „Notwehrwillen“ gestellt werden, ist umstritten. Einerseits soll es ausreichen, wenn der Verteidigende in Kenntnis der Notwehrsituation gehandelt hat.[23]MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2020, § 32 Rn. 241. Weitergehend soll nach anderer Auffassung neben der Kenntnis vielmehr eine auf die Angriffsabwehr gerichtete subjektive Zwecksetzung hinzutreten. Dabei ist der Verteidigungswille auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe hinzutreten. Erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille, das Recht zu wahren, ganz in den Hintergrund tritt, kann von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein.[24]st. Rspr.: vgl. nur BGHSt 3, 194 (198), BGH NStZ 2016, 333, BGH BeckRS 29594, Rn. 11. 

Nachdem E mit der Geldtasche flüchtete, rief K seinem Begleiter A zu, mit ihm die Verfolgung des E aufzunehmen, um diesem eine Abreibung zu verpassen. Außerdem schlug K den E aus Wut und Ärger darüber, dass dieser mit der Geldtasche davongelaufen war. Es kam ihm gerade darauf an E Schmerzen beizufügen. Dies allein würde für den Verteidigungswillen als ein nebensächliches Motiv sprechen. Andererseits nennt K seine Begleiter gleichzeitig das entwendete Geld als Grund für die Verfolgung. Er forderte E vor den Schlägen mit dem Besenstiel auch zur Rückgabe des Geldes auf. K handelte somit in Kenntnis der Notwehrlage. Zwar waren die Handlungen des K neben dem Verteidigungswillen durch weitere Motive bestimmt. Allerdings fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Verteidigungswille schon vor dem Fallenlassen des Geldes gänzlich hinter andere Motive zurücktritt. Mithin stellen die Handlungen des K nach beiden Ansichten einen Verteidigungswillen dar. Das subjektive Rechtfertigungselement liegt vor.

2. Zwischenergebnis

K ist somit durch Notwehr gem. § 32 StGB gerechtfertigt.

III. Ergebnis

K hat sich nicht gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 4 und Nr. 5 StGB strafbar gemacht, indem K dem E mit dem abgebrochenen Besenstiel heftig auf den Kopf schlug.

Tatkomplex 2: Nach Rückgabe des Geldes

B. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2 und Nr. 4 StGB

K könnte sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2 und Nr. 4 StGB strafbar gemacht haben, indem K dem E mit dem abgebrochenen Besenstiel heftig gegen die Arme schlug, nachdem E die Geldtasche fallen gelassen hat.

I. Tatbestand

K hat den E durch die Schläge mit dem abgebrochenen Besenstiel auf den Arm übel und unangemessen behandelt, wodurch das körperliche Wohlbefinden des E aufgrund der Schmerzen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wurde. Zudem erlitt E durch die Schläge mehrere blaue Flecken, sodass K bei diesem einen krankhaften Zustand hervorrief. 

Die Schläge können nicht hinweggedacht werden, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele, sodass dieser auch kausal war. 

Mit den Schlägen hat K eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, welche sich in dem tatbestandlichen Erfolg realisiert hat, sodass dieser ihm auch objektiv zurechenbar war. 

K schlug mit Wissen und Wollen bezüglich einer konkreten Verletzung des E auf dessen Arme, sodass er auch vorsätzlich handelte. 

Der abgebrochene Besenstiel ist aufgrund seiner Härte und den spitzen Holzsplittern objektiv dazu geeignet, erhebliche Verletzung herbeiführen und mithin ein gefährliches Werkzeug gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB

Durch die gemeinsame Verfolgung und Mitführung des gleichen gefährlichen Werkzeugs ist A nicht nur am Tatort mit K anwesend, sondern wirkt gefahrerhöhend mit. Folglich liegt auch eine gemeinschaftliche Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 4 StGB vor.

Damit hat A den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit

Es liegt bereits kein gegenwärtiger Angriff des E vor, denn dieser hatte die Geldtasche und Scheine nach den ersten Schlägen des K auf seinen Kopf dem K mit den Worten „Nimm das Geld!“ vor die Füße geworfen. Die Schläge des K sind mithin nicht gerechtfertigt.

III. Schuld

K ist schuldfähig. Entschuldigungsgründe zugunsten des K sind nicht ersichtlich. 

IV. Ergebnis

K hat sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2 und Nr. 4 StGB strafbar gemacht, indem K dem E mit dem abgebrochenen Besenstiel heftig gegen die Arme schlug, nachdem E die Geldtasche fallen gelassen hat.


Zusatzfragen

1. Zwei Tage später trifft E den A in einer Bar wieder. Die blauen Flecke am Arm und die genähte Platzwunde erinnern ihn an den Vorfall und er möchte sich an A rächen, indem er ihn öffentlich diffamiert und herabwürdigt. E weiß, dass er dem A in einer körperlichen Auseinandersetzung unterlegen ist. Daraufhin ruft E dem A einige beleidigende Sätze zu und sagt, ohne die Hilfe des K sei A wohl nicht mehr so stark. Anschließend lässt er von weiteren Beleidigungen ab. Dem A, der bekanntermaßen eine kurze Zündschnur hat, reichen diese Worte des vorlauten E und er zückt ein Messer, mit dem er auf E zugeht. E, der nun erkennt, in was für einer Lage er sich befindet, duckt sich unter dem Hieb des A weg und weicht zurück. Mit dem Rücken zur Wand greift E in seine Jackentasche und holt ein Pfefferspray hervor. Mit einem Sprühstoß in das Gesicht des A endet der Angriff und E kann entkommen.

Handelte E bezüglich des Pfefferspray-Einsatzes in Notwehr?
1. Notwehrlage
Hierfür müsste zunächst eine Notwehrlage, also ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff vorliegen. A erhebt seine Hand mit einem Messer gegen E, weshalb eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des E kurz bevorsteht.
Fraglich ist, ob der Angriff durch A auch rechtswidrig ist. E hat hier A gem. § 185 StGB beleidigt, wodurch ein Angriff auf seine Ehre vorliegen könnte. Insoweit könnte der A selbst über § 32 StGB gerechtfertigt sein. Allerdings müsste dieser Angriff seinerseits auch gegenwärtig sein. Die Beleidigung durch E war jedoch bereits abgeschlossen, als A mit dem Messer auf E zugeht. Demnach ist eine Notwehrlage nicht gegeben. A ist nicht gem. § 32 StGB gerechtfertigt und der Angriff ist somit rechtswidrig.

2. Notwehrhandlung
Die Notwehrhandlung des E müsste sich gegen den Angreifer richten, objektiv erforderlich und normativ geboten gewesen sein. A ist kurz davor E mit einem Messer zu verletzen. E setzt das Pfefferspray gegen A, also den Angreifer, ein.

a. Erforderlichkeit
E hat keine andere Möglichkeit den Angriff des A mit einem Messer abzuwehren, als auf das Pfefferspray zurückzugreifen. Durch das Verwenden des Pfeffersprays kann der Angriff auch beendet werden. Der Einsatz des Pfeffersprays ist mithin geeignet und das relativ mildeste Mittel, also erforderlich.

b. Gebotenheit
Die Notwehrhandlung müsste auch geboten sein. Hier könnte eine sozialethisch begründete Einschränkung dadurch bestehen, dass E den A zuvor beleidigt und somit zu einer Reaktion provoziert hat.
Bei der Notwehrprovokation kann zwischen einer absichtlichen bzw. vorsätzlichen Notwehrprovokation und einer fahrlässigen Notwehrprovokation unterschieden werden.
Dadurch, dass E den A nur öffentlich diffamieren möchte und gerade nicht absichtlich provoziert hat, um diesen dann unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können, kommt hier nur eine fahrlässige Notwehrprovokation in Betracht. E wollte A lediglich diffamieren und herabwürdigen, wusste aber um dessen kurze Zündschnur hinsichtlich solcher Bemerkungen.
Bei der fahrlässigen Notwehrprovokation findet eine Einschränkung des Notwehrrechts in der Weise statt, dass der Angegriffene sich auf ein Ausweichen, Schutzwehr und Trutzwehr, beschränken muss. E ist hier zunächst dem Hieb des A ausgewichen. E steht mit dem Rücken zur Wand als A mit dem Messer auf E zukommt und hat keine andere Ausweichmöglichkeit mehr. Des Weiteren ist es ihm auch nicht möglich, dem Angriff in anderer Weise aus dem Weg zu gehen. Demnach müsste E erhebliche Verletzungen seiner körperlichen Unversehrtheit in Kauf nehmen, die auch in keinem Verhältnis mehr zur zuvor getätigten Beleidigung stehen. E hat alle Möglichkeiten des Ausweichens, der Schutz- und Trutzwehr ausgeschöpft. Der Einsatz des Pfeffersprays war trotz der fahrlässigen Notwehrprovokation geboten.

3. Subjektives Rechtfertigungselement
E sprühte dem A das Pfefferspray ins Gesicht, um sich vor dem Messerangriff zu schützen. Er handelte mit Verteidigungswillen.

4. Ergebnis
E handelte gem. § 32 StGB gerechtfertigt.
2. Welche verbotene Vernehmungsmethoden gibt es und wo sind diese geregelt?
§ 136a StPO enthält eine – nicht abschließende – Auflistung verbotener Vernehmungsmethoden. Hierzu zählen u.a.:
1. Misshandlung:
Entspricht dem Begriff in § 223 StGB;
2. Ermüdung:
Der Beschuldigte muss derartig übermüdet sein, dass seine Willensfreiheit beeinträchtigt ist;
3. Verabreichung von Mitteln:
Z.B. Alkohol oder Rauschgift; auch wenn der Beschuldigte das Mittel eigenmächtig konsumiert hat;
4. Quälerei:
Andauernde körperliche und seelische Misshandlung;
5. Täuschung:
Der Begriff ist restriktiv auszulegen und insbesondere von der kriminalistischen List (z.B. „Fangfragen“) abzugrenzen. Verboten ist aber z.B. das bewusste Vorspiegeln falscher Tatsachen (Bsp.: „Dein Mittäter hat schon ausgesagt“);
6. Zwang:
Zwang ist nur in den in der StPO vorgesehenen Fällen zulässig;
7. Drohung:
Z.B. Androhung von Folter im Daschner-Fall (LG Frankfurt/M StV 2003, 325; EGMR NStZ 2008, 699);
8. Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils:
Zulässig ist aber das In-Aussicht-Stellen möglicher positiver Folgen eines Geständnisses
9. Sonstige verbotene Vernehmungsmethoden:
der Katalog des §136aStPO ist nicht abschließend, sodass auch andere Vernehmungsmethoden unzulässig sein können, sofern der Eingriff ähnlich erheblich ist, wie bei den genannten Formen.

Zusammenfassung

1. Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird von den gesamten Umständen der objektiven Kampflage bestimmt, namentlich vom konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, von Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen. Dabei kann der Umstand, dass die Angegriffenen zahlenmäßig überlegen waren, berücksichtigt werden.

2. Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. 

3. Die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr sind erst dann erfüllt, wenn der Gegenangriff zumindest auch zu dem Zweck geführt wurde, den vorangehenden Angriff abzuwehren. Dabei ist ein Verteidigungswille auch dann noch als relevantes Handlungsmotiv anzuerkennen, wenn andere Beweggründe (Vergeltung für frühere Angriffe, Feindschaft etc.) hinzutreten. Erst wenn diese anderen Beweggründe so dominant sind, dass hinter ihnen der Wille, das Recht zu wahren, ganz in den Hintergrund tritt, kann von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein.[25]So zumindest die Rechtsprechung.


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