BGH Urteil vom 23.03.2023 – V ZR 67/22, BeckRS 2023, 9519
Sachverhalt
(abgewandelt und gekürzt)
Die A und der B sind jeweils Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück des B steht unweit der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Pappel. Die Wurzeln der Pappel sind in das Grundstück der A hineingewachsen und haben dort eine Wurzelbrut (Pflanzenztrieb aus oberflächlich wachsenden Wurzeln) gebildet. Durch diese Wurzelbrut wurden die Pflastersteine in der Garageneinfahrt bei A über längere Zeit nach und nach angehoben, worauf A den B auch in der Vergangenheit aufmerksam gemacht hat. Die A, die nunmehr immer wieder über die „Huckel“ fahren muss und weitere Schäden an der Einfahrt und ihrem Auto befürchtet, fordert den B unter Fristsetzung auf, die Pappel entweder zu fällen oder die Wurzeln auf ihrer Seite des Grundstücks zu entfernen und das erneute Herüberwachsen durch eine Wurzelsperre zu verhindern. Der B verweigert sämtliche Maßnahmen und lässt die Frist verstreichen.
A plant daher, die Wurzeln selbst zu entfernen, eine Wurzelsperre einzurichten sowie die Pflasterschäden der Garageneinfahrt beseitigen zu lassen. Da sie die hierfür erforderlichen Kosten von 2.000,00 EUR nicht selbst vorstrecken kann, möchte sie den B vor Durchführung in Höhe eines Vorschusses von 2.000,00 EUR in Anspruch nehmen. Zu Recht?
Hinweise:
- Die von A gesetzte Frist ist angemessen lang.
- Der Einbau einer Wurzelsperre wäre behördlich genehmigungsfähig und würde zum gewünschten Erfolg führen.
Skizze
Gutachten
A. Vertragliche Ansprüche
Vertragliche Ansprüche von A und B sind vorliegend nicht ersichtlich.
Anmerkung: GutachtenaufbauDer hier gewählt Aufbau der nachfolgenden Anspruchsgrundlagen entspricht nicht immer dem klassischen Aufbau (Vertraglich, Quasivertraglich, Dinglich, Bereicherungsrechtlich, Deliktisch). Vielmehr wurde sich hierbei an den Ausführungen des BGH orientiert, wobei es hier auch sinnvoll erscheint, Anspruchsgrundlagen, die aus dem gleichen Grund scheitern, nacheinander anzusprechen. Der Aufbau ist natürlich keinesfalls fest und kann daher in der Klausurbearbeitung abweichen.
B. Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
A könnte gegen B jedoch einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 2.000,00 EUR aus einer echten, berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB haben.
I. Voraussetzungen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz aus einer echten, berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag wäre, dass die A ein (auch) fremdes Geschäft des B mit Fremdgeschäftsführungswille und ohne Auftrag besorgt hätte. Weiterhin müsste die A zur Vornahme berechtigt gewesen sein, mithin also im Interesse und mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (hier B) gehandelt haben.
Aus den Voraussetzungen der Geschäftsbesorgung, also Vornahme jeder Tätigkeit, sei sie rechtsgeschäftlich oder nicht rechtsgeschäftlich, wirtschaftlicher oder nicht wirtschaftlicher Art[1]MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 677 Rn. 39 und der Rechtsfolge des Ersatzes von Aufwendungen, sprich freiwilligen Vermögensopfern, wird jedoch deutlich, dass bereits Arbeiten hätten vorgenommen werden müssen. Ersetzt werden insofern lediglich nachträglich freiwillige Vermögensopfer, die bei der Vornahme der Tätigkeit entstanden sind.
Im vorliegenden Falle hat die A jedoch noch keine Arbeiten an den Wurzeln oder den Pflastersteinen vorgenommen, sondern verlangt einen Vorschuss in Höhe der erwarteten Aufwendungen. Insofern fehlt es sowohl an einer durchgeführten Geschäftsbesorgung als auch an bereits getätigten Aufwendungen.
II. Ergebnis
A hat gegen B keinen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.
Anmerkung: GutachtenaufbauMeines Erachtens ist es recht offensichtlich, dass im Rahmen der echten, berechtigten GoA kein Anspruch auf einen Vorschuss der zu erwarteten Aufwendungen besteht. Insofern dürfte es vertretbar sein, den Anspruch recht schnell und ohne gutachterliche Prüfung abzulehnen. Im Falle der gutachterlichen Prüfung sollte der Anspruch meines Erachtens jedoch mangels Vornahme von Arbeiten bereits bei der Voraussetzung „Geschäftsbesorgung“ abgelehnt werden.
I. Voraussetzungen
1. Geschäftsbesorgung
2. Fremdes Geschäft/für einen anderen
3. Fremdgeschäftsführungswille
4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
5. Im Interesse des Geschäftsherrn
6. Mit tatsächlichem/mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
7. Alternativ: Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens
II. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz nach § 670 BGB
C. Anspruch aus §§ 684 S. 1, 818 BGB
A könnte gegen B jedoch einen Anspruch auf Zahlung von 2.000,00 EUR im Wege der echten, unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 684 S. 1, 818 BGB haben.
Voraussetzung wäre jedoch – wie bereits bei der berechtigten GoA – dass bereits eine Geschäftsbesorgung stattgefunden hat, die nicht dem Interesse und/oder Willen des B als Geschäftsherren entspricht und durch die der B im Sinne des § 818 BGB ohne Rechtsgrund bereichert worden wäre. Wie bereits ausgeführt, wurden jedoch bislang keine Arbeiten vorgenommen, sodass auch hier keine Geschäftsbesorgung stattgefunden hat.
Anmerkung: Verhältnis zur echten, berechtigten GoAEs mag auf den ersten Blick vielleicht verwundern, wenn man nach der echten, berechtigten GoA noch die echte, unberechtigte GoA anspricht, da eine berechtigte GoA die unberechtigte gerade ausschließen würde. Vorliegend hat der B jedoch die Vornahme der Arbeiten explizit abgelehnt. Daher dürfte es gut vertretbar sein, die Übereinstimmung der Geschäftsbesorgung im Falle der durchgeführten Arbeiten mit dem tatsächlichen Willen des B als Geschäftsherrn im Rahmen der berechtigten GoA zu verneinen. In diesem Falle wäre es nur konsequent, die echte, unberechtigte GoA im nächsten Schritt zu prüfen.
D. Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt, 818 Abs. 2 BGB
A könnte gegen B weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 2.000,00 EUR aus einem bereicherungsrechtlichen Anspruch der Nichtleistungskondiktion nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt, 818 Abs. 2 BGB haben.
Der Eigentümer, der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, kann von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat, oder, wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen, weil der Störer von seiner Beseitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist.[2]BGH Urteil vom 23.03.2023 – V ZR 67/22, BeckRS 2023, 9519 Rn. 10, beck-online
I. Etwas erlangt
B müsste zunächst etwas erlangt haben. In Betracht kommt hierbei die Befreiung von einer Verbindlichkeit – hier einem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.[3]MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 812 Rn. 16
Dies würde jedoch voraussetzen, dass B bereits von einer Verbindlichkeit aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB befreit worden ist. Die A hat aber bislang keine Arbeiten vorgenommen, sodass die (vermeintliche) Verbindlichkeit noch weiterhin fortbesteht. B hat daher noch nichts erlangt.[4]BGH Urteil vom 23.03.2023 – V ZR 67/22, BeckRS 2023, 9519 Rn. 10, beck-online
II. Ergebnis
A hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung von 2.000,00 EUR aus einem bereicherungsrechtlichen Anspruch der Nichtleistungskondiktion nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt, 818 Abs. 2 BGB.
E. Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 2.000,00 EUR aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB haben.
Gegen einen solchen Anspruch spricht jedoch offensichtlich, dass der Anspruch nur auf Beseitigung der Störung gerichtet ist. Hierbei ist es grundsätzlich dem Störer überlassen, diejenige Maßnahme auszuwählen, die er zur Beseitigung der Beeinträchtigung für richtig hält.[5] BGH, Urteil vom 11.11.1983 – V ZR 231/82 Der Anspruch auf Beseitigung umfasst jedoch gerade nicht die Zahlung eines Kostenvorschusses an die A, damit diese die Beseitigung durch Neupflasterung und Einbau einer Wurzelsperre durchführen kann.
F. Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB
A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 2.000,00 EUR aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB haben. Danach hat ein Eigentümer, der eine durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführte, wesentliche Beeinträchtigung zu dulden hat, weil sie nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind, einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld.
Unbeachtlich der Frage nach der Duldungspflicht im Sinne von § 906 Abs. 2 S. 1 BGB könnte ein Anspruch jedoch bereits daran scheitern, dass wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung gegeben sind. Was im Einzelfall zur Verhinderung bzw. Minderung der wesentlichen Beeinträchtigung wirtschaftlich zumutbar ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Von Bedeutung ist neben der Art und Intensität der Beeinträchtigung insbes. die finanzielle und organisatorisch-technische Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen Benutzers, nicht also des konkreten Benutzers, der das emittierende Grundstück (Nachbargrundstück) auf eine solche Art und Weise nutzt.[6]BeckOK BGB/Fritzsche, 66. Ed. 1.2.2023, BGB § 906 Rn. 72
Vorliegend würden durch die Beseitigung der Pflasterschäden und den Einbau einer Wurzelsperre gerade einmal Kosten von 2.000,00 EUR anfallen. Die Wurzelsperre würde dabei dauerhaft verhindern, dass erneut eine Beeinträchtigung durch herüberwachsende Wurzeln entsteht. Diese Kosten stehen gegenüber dem Nutzen nicht außer Verhältnis. Insofern besteht eine wirtschaftlich zumutbare Maßnahme zur dauerhaften Beseitigung der Störung.
Im Ergebnis hat A daher keinen Anspruch auf Zahlung von 2.000,00 EUR aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.
Anmerkung: Lösung des BGHDer BGH ist in seiner Entscheidung auf die direkte Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht eingegangen. Vielmehr hat er direkt einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB angesprochen. Angesichts dessen, dass eine analoge Anwendung einer Norm rechtlich eher der Ausnahmefall ist, dürfte eine kurze Abhandlung zur Frage, warum eine direkte Anwendung ausscheidet, nicht schaden.
• keine oder unwesentliche Beeinträchtigung
• Regelwirkung des § 906 Abs. 1 S. 2, 3 BGB
• Folge: Keine Abwehransprüche (insb. Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB, keine verbotene Eigenmacht nach §§ 858 Abs. 1, 862 BGB, keine Rechtswidrigkeit im Rahmen der §§ 823 ff. BGB etc.)
• ortsübliche Benutzung trotz wesentlicher Beeinträchtigung, wenn Verhinderung durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen unmöglich ist
• ortsüblich = Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung wird mit einer nach Art und Ausmaß einigermaßen gleichbleibenden Einwirkung benutzt (vgl. BGH, NJW 1993,925)
• Folge:
o keine Abwehransprüche
o ggf. Ausgleichsanspruch, § 902 Abs. 2 S. 2 BGB
III. Ausgleichsanspruch, § 906 Abs. 2 S. 2 BGB
• möglich bei Duldungspflicht nach Abs. 2 S. 1
• Einwirkung beeinträchtigt eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus
• Folge: angemessener Ausgleich in Geld
IV. Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog
• Von einem Grundstück gehen im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück aus, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus tatsächlichen/rechtlichen Gründen jedoch nicht unterbinden kann & hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen
• Folge: angemessener Ausgleich in Geld
G. Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog
A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 2.000,00 EUR aus den nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog haben.
I. Voraussetzungen
Ein solcher auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichteter Anspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden.[7]BGH, Urteil vom 23.03.2023 – V ZR 67/22, BeckRS 2023, 9519 Rn. 12, beck-online.
Die A war und ist aber nicht an der Durchsetzung seines Abwehr- und Beseitigungsanspruchs gehindert. Sie hat weiterhin die Möglichkeit, den B auf Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB in Anspruch zu nehmen.[8]BGH, Urteil vom 23.03.2023 – V ZR 67/22, BeckRS 2023, 9519 Rn. 12, beck-online
II. Ergebnis
A hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung von 2.000,00 EUR aus den nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog.
H. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 2.000,00 EUR nach § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsschädigung haben.
Ein solcher Anspruch scheitert jedoch offenkundig daran, dass ein Verschulden des B an dem Herüberwachsen der Wurzeln nicht erkennbar ist. [9]BGH, Urteil vom 23.03.2023 – V ZR 67/22, BeckRS 2023, 9519 Rn. 13, beck-online Dass er die Pappel zu nah an das Nachbargrundstück gepflanzt oder das Wachstum der Wurzeln in die eine Richtung schuldhaft begünstigt hat, ist nicht ersichtlich.
Insofern sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt.
I. Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB mit den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses
A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 2.000,00 EUR nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB mit den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses haben.
I. Anwendbarkeit von § 280 Abs. 1 BGB auf das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis
Fraglich ist zunächst, ob die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts auf das nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis anwendbar sind. Dies wäre gegebenenfalls dann der Fall, wenn das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der bloße Umstand, dass Grundstücke verschiedener Eigentümer aneinander angrenzen, reicht nicht aus, um zwischen den Beteiligten schuldrechtliche Beziehungen herzustellen.[10]BGH, Urteil vom 25.11.1964 – V ZR 185/62; BeckOGK/Riehm, 1.7.2022, BGB § 280 Rn. 82. Ein Schuldverhältnis mit Anwendung der §§ 280 ff. BGB entsteht nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Nachbarn oder wenn das Gesetz konkrete Ansprüche der Parteien untereinander bestimmt.[11]BeckOGK/Riehm, 1.7.2022, BGB § 280 Rn. 83. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, sodass über das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis hier kein Schuldverhältnis hergeleitet werden kann.
Anmerkung: AnspruchsgrundlageDiese Anspruchsgrundlage wurde vom BGH in seiner Entscheidung nicht explizit angesprochen. Gleichwohl finden sich Ausführungen zum nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis immer wieder in der Ausbildungsliteratur, sodass kurze Ausführungen hierzu vertretbar sein dürften. Auch in der Entscheidungsbesprechung zum Urteil des BGH durch Prof. Dr. Würdinger (JuS 2023, 783) wird hierauf zumindest kurz eingegangen.
II. Ergebnis
A hat gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Alt. 1 BGB mit den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses.
J. Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB
A könnte gegen B zuletzt einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 2.000,00 EUR nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB haben.
I. Anwendbarkeit von §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Alt. 1 BGB auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
Fraglich ist zunächst, ob die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts auf den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB anwendbar sind.
Regelungen des allgemeinen Schuldrechts sind nicht ohne weiteres auf sachenrechtliche Ansprüche anwendbar. Allerdings können sie angewandt werden, soweit dies dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. Dafür kommt es sowohl auf den Sinn und Zweck der betreffenden sachenrechtlichen Vorschrift als auch auf denjenigen der schuldrechtlichen an.[12]Pfeiffer, LMK 2023, 809067, beck-online
Ob dies im Falle des § 281 BGB auf den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB der Fall ist, wird unterschiedlich bewertet.
1. Anwendbarkeit des § 281 BGB
Teilweise wird vertreten, dass § 281 BGB auch auf den Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (entsprechende) Anwendung findet. Dies wird mit den dadurch erzielten sachgerechten Ergebnissen begründet. So müsse ein Eigentümer, der die Arbeiten nicht vorfinanzieren könne, nicht zunächst einen Titel auf Beseitigung der Beeinträchtigung erwirken, um von dem Schuldner sodann im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 887 Abs. 2 ZPO einen Vorschuss zu erlangen. Wahlweise könne er sich auch dafür entscheiden, die Beeinträchtigung hinzunehmen und eine Entschädigung zu erhalten. Zudem sei der Anspruch, anders als derjenige aus § 812 BGB, nicht auf die Ersparnis beim Schuldner beschränkt. Auch könne nur so ein Gleichlauf mit dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB hergestellt werden, auf den § 281 BGB anwendbar sei. Schließlich sei eine Schlechterstellung des dinglichen gegenüber dem persönlichen Gläubiger nicht gerechtfertigt.[13]OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01. 2012 − 12 U 143/11; BeckOK BGB/Fritzsche, 66. Ed. 1.2.2023, BGB § 1004 Rn. 82; Weitere Nachweise: BGH, Urteil vom 23.03.2023 – V ZR … Continue reading
Dies würde dazu führen, dass die A nach der hier abgelaufenen Fristsetzung durch die Aufforderung zur Zahlung von 2.000,00 EUR ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt hat, dass sie nunmehr nicht Erfüllung, sondern Schadensersatz statt der Leistung verlangt. A wäre in diesem Fall berechtigt, trotz fehlender Schadensbeseitigung die Kosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB fiktiv abzurechnen, wobei die Umsatzsteuer abgezogen werden müsste, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB.
2. Keine Anwendbarkeit des § 281 BGB
Die Gegenauffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, lehnt eine Anwendung des § 281 BGB auf den Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ab. Die nach dieser Vorschrift geschuldete Rechtsverwirklichung sei keine Leistung im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, mit der der Eigentümer sein Vermögen – im Sinne eines positiven Leistungsinteresses – mehren wolle. Für eine analoge Anwendung fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Kosten einer Selbstvornahme könne der Eigentümer nach § 683 Satz 1, § 670 BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erstattet verlangen; für eine bleibende Beeinträchtigung werde er ggf. analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entschädigt. Schließlich könne auch die in § 281 Abs. 4 BGB vorgesehene Rechtsfolge – das Erlöschen des Leistungsanspruchs – nicht eintreten. Solange die Beeinträchtigung fortbestehe, könne der Beseitigungsanspruch nicht erlöschen bzw. entstehe sofort wieder neu. An etwaige schuldrechtliche Vereinbarungen sei ein Rechtsnachfolger nicht gebunden.[14]MüKoBGB/Raff, 9. Aufl. 2023, BGB § 1004 Rn. 260; Weitere Nachweise: BGH, Urteil vom 23.03.2023 – V ZR 67/22, BeckRS 2023, 9519 Rn. 17, beck-online
Diese Ansicht würde dazu führen, dass A nach Ablauf der Fristsetzung nicht das Wahlrecht zwischen Erfüllung und Schadensersatz der Leistung hätte. Insofern könnte A nicht die (fiktiven) Kosten von B vorab verlangen, sodass der Anspruch nicht bestünde.
3. Vermittelnde Ansicht
Vereinzelt wird angenommen, dass eine Anwendung von § 281 BGB auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zumindest dann in Betracht kommt, wenn der Eigentümer die Beeinträchtigung selbst beseitigt oder im Gegenzug für die Schadensersatzzahlung eine Duldungspflicht mit dinglicher Wirkung begründet. In beiden Fällen bestehe kein Konflikt mit der in § 281 Abs. 4 BGB vorgesehenen Rechtsfolge. Werde die Beeinträchtigung beseitigt, entfalle bereits deswegen die Beseitigungspflicht und damit auch die Gefahr einer erneuten Inanspruchnahme durch einen Rechtsnachfolger. Bestehe für eine fortdauernde Beeinträchtigung eine dinglich gesicherte Duldungspflicht, sei hieran auch ein Rechtsnachfolger gebunden.[15](BeckOGK/Spohnheimer, 1.5.2023, BGB § 1004 Rn. 55
Nach dieser Ansicht dürfte zumindest dann ein Anspruch bestehen, wenn die A die Beschädigung tatsächlich beseitigen lässt, was bisher nicht geschehen ist. Gleiches würde gelten, wenn eine Duldungspflicht mit dinglicher Wirkung begründet werden könnte.
4. Streitentscheid
Da zumindest die zweite Ansicht zu einer Nichtanwendung des § 281 BGB und daher zu einem anderen Ergebnis kommt, ist ein Streitentscheid erforderlich.
Für eine Anwendbarkeit des § 281 BGB als Regelung des allgemeinen Schuldrechts könnte sprechen, dass dies auch für andere Normen gilt. So ist auch ein dinglicher Schuldner eines Beseitigungsanspruchs berechtigt, sich auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB zu berufen. Auch eine Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Beseitigungsgläubigers kann durch (entsprechende) Anwendung des § 254 BGB stattfinden. Zuletzt sind auch Verzugsschäden im Falle der verspäteten Beseitigung nach den Regelungen des Schadensersatzes neben der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 286 BGB zu ersetzen.[16]BGH, Urteil vom 23.03.2023 – V ZR 67/22, BeckRS 2023, 9519 Rn. 24, beck-online
Für eine Anwendung lässt sich auch anführen, dass auch § 281 BGB auf den dinglichen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB Anwendung findet.[17]BGH, Urteil vom 18.03.2016 – V ZR 89/15
Gegen eine Anwendung des § 281 BGB spricht jedoch, dass hierdurch dem Beseitigungsschuldner das Recht genommen wird, auf welche Art er die Beseitigung durchführen würde, da im Wege der Schadensberechnung bei mehreren Möglichkeiten ausgewählt werden müsste, um die Kosten hierfür zugrunde zu legen. Auch besteht, anders als bei § 985 BGB, kein praktisches Bedürfnis für eine Anwendung des § 281 BGB. Da es sich bei der Beseitigung in der Regel um vertretbare Handlungen handelt, besteht im Falle der Weigerung des Schuldners trotz eines auf Beseitigung des Titels die Möglichkeit, im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 2 ZPO einen Vorschuss zu verlangen. Soweit durch die Verzögerung Schäden auftreten, kann der Gläubiger diese nach § 286 BGB geltend machen und ist daher letztlich finanziell geschützt.
Entscheidend gegen eine Anwendbarkeit spricht jedoch im Falle der noch nicht durchgeführten Beseitigung durch den Gläubiger, dass in diesem Falle der Beseitigungsanspruch jeden Tag aufs Neue entsteht und daher ein Schadensersatz „statt“ der Leistung insofern nicht eintritt, wie er aber von § 281 Abs. 4 BGB bezweckt ist. Soweit hiergegen vorgebracht werden mag, dass zumindest im Falle der durchgeführten Selbstvornahme kein Konflikt mit § 281 Abs. 4 BGB mehr bestünde, so mag dies im Ergebnis zutreffen. Gleichwohl bestünde in diesem Falle auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsrecht, sodass es wiederum keiner Anwendung des § 281 BGB mehr bedürfte.
Insofern ist der zweiten Ansicht zu folgen und eine Anwendbarkeit von § 281 BGB damit abzulehnen.
Anmerkung: Umfang des StreitentscheidsIn einer Klausur dürfte m.E. nicht verlangt werden, alle Argumente aufzuführen. Selbst im Rahmen dieses Beitrages wurden historische Argumente herausgelassen, da diese einzig und allein durch Auswendiglernen angewandt werden könnten. Entscheidend ist es vielmehr, sich mit den verschiedenen Argumenten der Ansichten auseinanderzusetzen und sich am Ende stringent für eine Auffassung zu entscheiden.
Gleichwohl würde ich dazu raten, den Streitentscheid in der Originalentscheidung einmal zu lesen, da dieser sehr lehrbuchartig aufgebaut ist und ein gutes Verständnis für den allgemeinen Aufbau von Streits in Klausuren vermitteln kann.
II. Ergebnis
A hat gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 2.000,00 EUR nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.
K. Gesamtergebnis
A steht gegen B kein Anspruch auf Zahlung von 2.000,00 EUR zu.
Zusatzfrage
Welche Möglichkeiten bestünden auf Seiten der A zur Inanspruchnahme des B?Das obige Ergebnis mag auf den ersten Blick verwundern und nicht dem Rechtsgefühl entsprechen. Man muss jedoch im Blick behalten, dass A selbstverständlich nicht „leer“ ausgeht, sondern ihr zwei Möglichkeiten gegeben sind, an ihr Ziel zu gelangen.
1. Variante: Selbstvornahme und Geld einfordern
A könnte zunächst (im Falle dessen, dass sie die Arbeiten finanzieren kann), die Beseitigung nach Fristablauf selbst durchführen. Nach dieser Selbstvornahme stünde ihr der Weg offen, sich das Geld von B über die echte, (un)berechtigte GoA oder aus Bereicherungsrecht wiederzuholen (siehe dazu die obigen Anspruchsgrundlagen)
2. Variante: Klage auf Beseitigung und notfalls Selbstvornahme (§§ 887 ZPO)
Weiterhin bestünde natürlich die Möglichkeit, den B gerichtlich auf Beseitigung in Anspruch zu nehmen, wobei in diesem Falle dem B die Möglichkeit verbleibt, wie er letztlich den vorherigen Zustand wiederherstellt und künftige Schäden verhindert.
Sollte der B trotz eines gerichtlichen Titels, welcher ihm die Beseitigung aufgibt, untätig bleiben, besteht für A die Möglichkeit, im Wege der Zwangsvollstreckung das Geld gemäß § 887 Abs. 2 ZPO als Vorschuss geltend zu machen.
Der Hauptanspruch auf Beseitigung würde sich nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB richten:
I. Eigentümer als Anspruchssteller
A ist Eigentümerin des Grundstücks, auf das die Wurzeln herübergewachsen sind, wodurch die Pflastersteine angehoben worden sind.
II. Eigentumsstörung
Weiterhin müsste eine Eigentumsstörung im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen. Eine Eigentumsbeeinträchtigung ist dabei jede nach Dauer und Intensität nicht ganz unerhebliche Einwirkung auf die tatsächliche oder rechtliche Herrschaftsmacht des Eigentümers.[18]OLG Brandenburg Urteil vom 12.11.2020 – 5 U 40/20, BeckRS 2020, 33152, beck-online Weiterhin muss die Störung nach dem Wortlaut in einer anderen Weise als Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes erfolgen.
Vorliegend wurden durch die herübergewachsenen Wurzeln der Pappel die Pflastersteine der Garageneinfahrt der A angehoben. Hierdurch wird das Eigentum der A an der Garageneinfahrt nicht unerheblich beeinträchtigt. Insofern ist eine Störung des Eigentums der A gegeben.
III. B als Störer
Weiterhin müsste B als Anspruchsgegner auch Störer sein. Störer ist hierbei entweder der Handlungsstörer oder der Zustandsstörer.
Unmittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn adäquat kausal durch eine eigene Handlung verursacht. Ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen [19]BGH, Urteil vom 05.07.2019 – V ZR 96/18, NZM 2019, 893 Rn. 25, beck-online
Im hier dargestellten Fall ist nicht bekannt, ob B die Pappel gepflanzt hat oder eine andere Handlung vorliegt, durch die der B die Störung auf dem Grundstück der A hervorgerufen hat. B ist daher kein Handlungsstörer.
B könnte jedoch Zustandsstörer sein. Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen.[20]BGH, Urteil vom 26.03.2021 – V ZR 77/20, NJW-RR 2021, 671 Rn. 9, beck-online
Im vorliegenden Falle ist der B Eigentümer des Nachbargrundstücks und der Pappel. Weiterhin hat er sämtliche Maßnahmen, zu denen er von der A aufgefordert worden ist, abgelehnt. Erst durch sein Untätigbleiben über längere Zeit wurden die Pflastersteine in der derzeit befindlichen Weise angehoben. Insofern ist ihm als Eigentümer die derzeitige Beeinträchtigung zurechenbar und der B zumindest Handlungsstörer.
IV. Keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2 BGB
Eine Duldungspflicht wegen Unwesentlichkeit oder wesentlicher, aber ortsüblicher Benutzung, für die keine wirtschaftlich zumutbare Beseitigung möglich ist, besteht nach § 1004 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 906 BGB nicht.
Zusammenfassung
Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung.