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Klage gegen die Pressearbeit des Bundesverfassungsgerichts

(VG Karlsruhe, 26.08.2022 – 3 K 606/21)

Sachverhalt

(abgewandelt und gekürzt)

Der Bundesverband der Partei A war Beteiligte in einem vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Organstreitverfahren im Jahr 2020. Als Termin zur Verkündung der Entscheidung in diesem Verfahren legte das Bundesverfassungsgericht Dienstag, den 09.06.2020, 10 Uhr, fest. Der Prozessbevollmächtigte der A erfuhr durch einen Artikel des B am Sonntag, den 07.06.2020 davon, dass das Bundesverfassungsgericht seit geraumer Zeit den Mitgliedern der Justizpressekonferenz (JPK) die Presseerklärungen in anstehenden Entscheidungen des Gerichts in Papierform und mit Sperrfrist versehen bereits am Vorabend des Verkündungstermins, etwa gegen 18 Uhr, zur Verfügung stelle, noch bevor die Beteiligten des Verfahrens selbst über dessen Ausgang informiert würden. Die JPK ist eine 1975 gegründete unabhängige Arbeitsgemeinschaft von Fachkorrespondenten. Mitglied des Karlsruher Vereins kann laut Satzung werden, wer hauptberuflich als Journalist tätig ist und ständig über die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte sowie über Fragen der Rechts- und Justizpolitik berichtet. Aktuell gibt es knapp 40 Vollmitglieder, darunter Korrespondenten von öffentlich-rechtlichen Funk- und Fernsehanstalten, überregionalen und regionalen Zeitungen sowie Nachrichtenagenturen. Vollmitglieder der JPK können sich die Pressemitteilung zum Urteil am Vorabend an der Gerichtspforte als Papierausdruck abholen. Dabei verpflichten sie sich mit ihrer Unterschrift, den Inhalt bis zur Verkündung vertraulich zu behandeln und erst parallel zu veröffentlichen. Das Gericht will den Medienvertretern damit Gelegenheit geben, die meist umfangreichen und komplexen Pressemitteilungen in Ruhe zu lesen und zu verstehen. Durch dieses Vorgehen fühlt sich die A in ihren Rechten aus Art. 103 GG, Art. 20 III GG i. V. m. Art. 2 I GG verletzt. Es sei auch die notwendige Wiederholungsgefahr gegeben, da die A laufend vor dem Bundesverfassungsgericht prozessiere und dieses deutlich gemacht habe, an der genannten Praxis festhalten zu wollen.

Dazu führt die A weiter aus, dass die Herausgabe eines die A betreffenden Urteils an private Journalisten am Vorabend der Urteilsverkündung zur Folge habe, dass diese der A anlässlich der Urteilsverkündung mit einem erheblichen Informationsvorsprung und damit überlegen gegenübertreten und das Ergebnis dieser ungleichen Begegnungen überall medial darstellen könnten. Dadurch verletze das Bundesverfassungsgericht das Recht der A auf ein faires Verfahren sowie seine prozessuale Fürsorgepflicht ihr gegenüber, die auch eine Waffengleichheit zwischen den Prozessparteien einerseits und den Pressevertretern andererseits gebiete.

Auch würden durch diese Praxis und die dargestellten Folgen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der A verletzt.

Insofern ruft die A das zuständige Verwaltungsgericht an und möchte feststellen lassen, dass die vertrauliche Vorabinformation für die Journalistinnen und Journalisten die Partei in ihren Rechten verletzt.

Ist die Klage der A zulässig?

Skizze


Gutachten

A. Zulässigkeit

Die Klage könnte zulässig sein.  

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg bemisst sich nach § 40 I 1 VwGO, wenn keine aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt. Diese ist nicht ersichtlich. § 40 I 1 VwGO normiert, dass es sich bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handeln muss und es dürfte keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegen. Die Verwaltungsgerichte sind jedoch nicht dazu berufen, die Entscheidungen höherer Gerichte auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Denn § 40 I 1 VwGO gewährt in Übereinstimmung mit Art. 19 IV 1 GG gerade keinen Rechtsschutz gegen Entscheidungen, die ein Richter als Akt der rechtsprechenden Gewalt in Wahrnehmung seiner richterlichen Unabhängigkeit getroffen hat; Art. 19 IV GG gewährt nur Schutz „durch den Richter“, nicht jedoch auch Schutz „gegen den Richter“. In richterlicher Unabhängigkeit werden Richter insbesondere im Bereich der eigentlichen Rechtsprechung im Sinne streitentscheidender Urteils- oder Beschlussfassung tätig.[1]vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2016 – BVerwG 1 AV 5.16 –, BeckRS 2016, 52761, Rn 6 Den Verwaltungsgerichten ist damit nicht die Aufgabe übertragen, einen Gewährleistungsanspruch gegenüber anderen Gerichtsbarkeiten sicherzustellen. Insofern können vor dem Verwaltungsgericht nicht die Punkte angegriffen werden, in denen das Bundesverfassungsgericht als Rechtsprechungsorgan tätig wird.

Die Übermittlung von Pressemitteilungen fällt aber nicht in den originären Bereich des BVerfG als Rechtssprechungsorgan. Bei der Übermittlung der Pressemitteilungen durch die Pressestelle wird das BVerfG als Behörde tätig. Anders als die A annimmt konnte die Pressestelle als Verwaltungsbehörde jedoch nicht die Verfahrensgrundrechte der A verletzen. Die behaupteten Verletzungen der Prozessrechte, falls diese vorliegen sollten, werden nur von der Pressestelle prolongiert aber nicht erzeugt. Die von der A des Weiteren befürchtete Darstellung in der Presse liegt zudem zeitlich nach Beendigung des Verfahrens und ist deswegen außerhalb des Schutzbereichs der Prozessgrundrechte, sodass In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung von Prozessgrundrechten somit der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.[2] VG Karlsruhe, 26.08.2022 – 3 K 606/21, Rn 31ff. Für die behaupteten Verstöße gegen die Pressefreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben, welche auch nicht verfassungsrechtlicher Art ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist insoweit gem. § 40 I S. 1 VwGO eröffnet.

II. Statthafte Klageart

Der A müsste einen statthaften Antrag wählen. Dafür ist das Interesse des Antragsstellers auszulegen, §§ 122 I, 88 Zudem müsste eine statthafte Klageart vorliegen. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren des Klägers, § 88 VwGO. Die A begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übermittlung der Pressemitteilung an die JPK. In Betracht kommt bei einem erledigten Verwaltungsakt die Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 I 4 VwGO und bei einem erledigten Realakt die Feststellungsklage nach § 43 I VwGO. Die allgemeine Feststellungsklage ist nach § 43 II VwGO gegenüber den anderen Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung subsidiär. Dies bedeute, dass beim Vorliegen eines VA die Fortsetzungsfeststellungsklage einschlägig wäre. Außerhalb dieses Anwendungsbereichs ist beim Vorliegen eines Realaktes die allg. Feststellungsklage einschlägig.[3]Möstl, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 61. Edition, Stand: 01.04.2022, § 43 Rn. 24. Das Vorabmitteilung stellt ein Realakt dar, sodass die Feststellungsklage Anwendung findet.[4] VG Karlsruhe, 26.08.2022 – 3 K 606/21, Rn 39.

Vernetztes Lernen: Klagebegehren bei klassischen Rückforderungsfällen:

Die klassischen Klausur-Konstellationen beinhalten einen Bescheid der Behörde mit der Rücknahme/dem Widerruf der Bewilligung, einem Rückerstattungsbegehren und einer Zinsforderung, gegen welchen der Adressat im Rahmen einer Klage vorgehen möchte.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Zunächst ist bei Streitigkeiten über Förderungsgewährungen zu erörtern, ob der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 1 VwGO durch das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit eröffnet ist. Zur Lösung wird überwiegend die Zwei-Stufen-Theorie herangezogen. Die Entscheidung über das „Ob“ der Subventionierung ist als öffentlich-rechtliche Streitigkeit einzuordnen und die zweite Stufe kann eine privatrechtliche Ausgestaltung über das „Wie“ der Durchführung der Subvention oder das Nutzungsverhältnis haben. Demnach sind sog. verlorene Zuschüsse, also solche die nicht zurückgezahlt werden müssen, einstufig und deswegen als öffentlich-rechtlich einzuordnen.[5] Ehlers, in: Schoch/Schneider VwGO, 39. EL Juli 2020, VwGO § 40 Rn. 297f.

Klageart
Im Rahmen der Zulässigkeit muss festgestellt werden, dass drei Verwaltungsakte vorliegen und deswegen der Adressat des Bescheides drei Anfechtungsklagen erheben muss. Diese können dann mit der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO gemeinsam verfolgt werden.

III. Klagebefugnis

Die A müsste zudem klagebefugt sein. Nach dem Wortlaut des § 42 II VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Der § 42 VwGO gilt jedoch grundsätzlich nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.

1. Erfordernis der Klagebefugnis bei Feststellungsklagen

Zunächst ist deshalb fraglich, ob im Rahmen einer Feststellungsklage überhaupt die Voraussetzung der Klagebefugnis analog vorliegen muss. Eine Ansicht verneint eine Anwendung. Es fehle an der planwidrigen Regelungslücke, da ohnehin bei der Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse zu prüfen sei.[6]Schoch, in: Schneider/Wahl/Schütz, § 42 Rn 23ff. Dagegen wendet eine andere Ansicht ein, dass es auch die Prüfung einer Klagebefugnis bedarf, um Popularklagen auszuschließen.[7]So BVerwG NVwZ 1991, 470, 471. Die letztgenannte Meinung ist vorzugswürdig. Die Prüfung des Feststellungsinteresses lässt die Reglungslücke nicht entfallen. Es sind durchaus Konstellationen ersichtlich, in denen das Feststellungsinteresse zwar einschlägig ist, es aber an der subjektiven Rechtsgutsverletzung und deswegen an der Klagebefugnis fehlt, sodass man nur mit den Feststellungsinteresse Popularklagen nicht hinreichend verhindern kann.

2. Voraussetzungen der Klagebefugnis

Die A müsste im Rahmen der Klagebefugnis geltend machen, dass unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung der geltend gemachten Rechte möglich erscheint.[8]Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, 62. Ed. 1.10.2019, VwGO § 42 Rn. 143. Daran fehlt es, wenn die von der Klägerin geltend gemachten Rechtspositionen offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen können.[9]anstatt vieler BVerfG, NVwZ 1993, 884.

Hier ist nach den von der A geltend gemachten Verstößen zu differenzieren. Die A rügt mehrere Rechtsgutsverletzungen. Dabei beruft sich die A vor allem auf die Verletzung von Grundrechten (allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes und des Gebotes der staatlichen Neutralität im beruflichen Wettbewerb Art. 3 I GG sowie die Presse- und Rundfunkfreiheit Art. 5 I 2 GG, außerdem auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG). Grundrechte sind grundsätzlich drittschützend, soweit diese für den Klagenden einschlägig sind.[10]Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, 62. Ed. 1.10.2019, VwGO § 42 Rn. 190..

a) Presse- und Rundfunkfreiheit und Gleichbehandlungsgebot

Zunächst ist festzustellen, dass die A weder selbst Presseorgan und damit schon nicht Trägerin des Grundrechts der Presse- und Rundfunkfreiheit nach Art. 5 I 2 GG sein kann. Noch steht sie selbst in einem an Art. 3 Abs. 1 GG zu messendem beruflichem Wettbewerb mit den in der JPK zusammengeschlossenen Pressevertretern. Mithin ist die A diesbezüglich nicht klagebefugt.

b) Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Jedoch könnte die Möglichkeit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der A bestehen. Bezüglich der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts trägt die A vor, dass sie durch den Informationsvorsprung der Vertreter der JPK durch das Bundesverfassungsgericht wissentlich und willentlich einer Situation ausgesetzt werde, in der sie unmittelbar nach der Urteilsverkündung in der Presse als uninformiert dargestellt werden könne. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts garantiert die erforderliche Freiheit bei der Darstellung der eigenen Person gegenüber Dritten und in der Öffentlichkeit. Das Grundrecht schützt demnach vor Äußerungen, die geeignet sind, den Dargestellten abträglich zu zeichnen. Allerdings reicht der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte.[11]vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96 –, juris LS. 1, Rn. 42. Die Vorabüberlassung der Pressemitteilung an Journalisten der JPK führt aber nicht zwangsläufig zu einer medialen Darstellung der A, die sich in ehrenrühriger Weise abträglich auf ihr Bild in der Öffentlichkeit ausgewirkt hätte. Selbst wenn die JPK, wie von A behauptet, ihr gegenüber feindselig sei und dadurch die Gefahr bestünde, dass das Verfahren insofern verzerrt dargestellt wird, ist dies nicht auf die Vorabüberlassung zurückzuführen. Eine Verletzung durch die Vorabüberlassung würde nur dann bestehen, wenn es sich um eine verfälschende oder entstellende Darstellung der A handeln würde, was im Falle einer inhaltlich Korrekten den Inhalt der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wiedergebenden Berichterstattung an die JPK nicht der Fall ist. Mithin kommt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der A nicht in Betracht.

B. Ergebnis

Die Klage ist unzulässig.

Zusatzfrage

Die A macht zudem geltend, dass genauso das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen natürlichen Personen verletzt sei, die die A vor Gericht verträten. Da die A nur durch ihre Vertreter handeln könne, die in einem Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht selbst aber nicht Beteiligte sein könnten, dass die Klägerin die Möglichkeit haben müsse, das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ihrer Vertreter „gewissermaßen prozessstandschaftlich“ geltend zu machen. Es handele sich um eine bislang nicht vorgekommene Konstellation, bei der sich in der verwaltungsprozessualen Klagebefugnis eine Rechtsschutzlücke auftue. Wie ist der Fall zu beurteilen?

Die Klägerin kann sich dann als (politische) Partei jedenfalls nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der natürlichen Personen berufen, die sie im streitgegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten. Denn insoweit beruft sie sich nicht auf eigene, sondern auf fremde Rechte, was § 42 II VwGO gerade ausschließt.[12]VG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2022 – 3 K 606/21, Rn 50.. Ebenfalls ist die von der A intendierte Konstruktion einer gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess nicht anzuwenden. Eine Besonderheit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Vertreter der A als natürliche Personen selbst nicht Partei eines Organstreitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sein können. Die von der A angeführte Rechtsschutzlücke besteht dadurch nicht. Weiterhin können die Vertreter eine eigene Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben, sollten sie sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sehen.

Zusammenfassung:

1. Bei einer Klage, die die Pressetätigkeit des Bundesverfassungsgerichts zum Gegenstand hat, ist der Verwaltungsrechtsweg nur insoweit eröffnet, wie die Tätigkeit des Gerichts als Verwaltungsbehörde angegriffen ist. Die Verletzungen von Prozessgrundrechten sind jedoch in einem vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Organstreitverfahren zu rügen.

2. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Prozessbeteiligten scheidet bei Vorabinformationen an die Presse aus, weil die Art und Weise einer späteren Berichterstattung sich nicht kausal auf den Zeitpunkt der Herausgabe einer Presserklärung zurückführen lässt und kein Anspruch darauf besteht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie man sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte.

3. Einer politischen Partei, die eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der vor dem Bundesverfassungsgericht für sie auftretenden natürlichen Personen in eigenem Namen geltend macht, fehlt insoweit die Klagebefugnis.


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