
BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – 4 StR 488/23, NJW 2025, 1065
Sachverhalt
(leicht gekürzt und vereinfacht)
Der A wollte dem N einen „richtigen“ Denkzettel verpassen. Daher beauftragte er den B, den er aus einer gemeinsamen Haftzeit kannte, mit weiteren Personen die Garage auf dem Grundstück der Familie des N in Brand zu setzen, wobei er auch das Übergreifen des Brandes auf das Wohngebäude vor Augen hatte. B erklärte sich hierzu bereit. A zeigte dem B auf einer Autofahrt bei Dunkelheit aus dem fahrenden Auto heraus „für einen kurzen Augenblick“ den am D.-Platz 10 in Halle auf einem Eckgrundstück gelegenen Vierseitenhof der Familie des N. Das Anwesen bestand aus zwei durch eine Toreinfahrt getrennten Wohnhäusern und einem sich linksseitig daran anschließenden L-förmigen Scheunenkomplex. A nannte dem B die genaue Anschrift und schickte diese zudem als Bildschirmfoto an ihn, wobei er „D.-Platz 3“ angab. Auftragsgemäß begab sich B mit zwei weiteren Personen in der Tatnacht nach Halle. Wegen der übermittelten falschen Anschrift lotste sie Google Maps jedoch zu der 500 m vom angestrebten Tatobjekt entfernten D.-Platz 3. Dort begaben sich B und seine Komplizen zu dem mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstück D.-Platz 3a der Familie H. In der irrtümlichen Annahme, dass es sich um das Grundstück des N handele, vergossen sie zur Umsetzung des Tatplans eine brennbare Flüssigkeit in der ca. 3 m neben dem Wohnhaus befindlichen Garage, am Garagentor sowie zwischen Garage und Wohnhaus, zündeten diese an und entfernten sich. Der anwesende Hauseigentümer H wurde jedoch zufällig auf die Brandlegung aufmerksam und löschte das Feuer, wobei das Garagentor bereits selbstständig gebrannt hatte.
Wie haben sich A und B nach dem StGB strafbar gemacht?
Ggf. erforderliche Strafanträge gelten als gestellt.
Skizze
Gutachten
A. Strafbarkeit von B gemäß § 306 I Nr. 1, Nr. 2 StGB
B könnte sich durch die Brandlegung in der Garage, am Garagentor und zwischen der Garage und dem Haus des H wegen Brandstiftung gemäß § 306 I Nr. 1, Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täterfremdes Tatobjekt
Bei der Garage bzw. dem Garagentor handelt es sich um ein Gebäude (Nr. 1) bzw. eine technische Einrichtung (Nr. 2), die zumindest auch im Miteigentum eines anderen stehen und somit für B fremd sind.
b) Tathandlung
B müsste die Garage bzw. das Garagentor gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben. Vorliegend kommt vor allem das In Brand setzen in Betracht.
Ein Objekt ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass das Feuer aus eigener Kraft, d.h. ohne Fortwirken des Zündstoffs, weiterbrennt.[1]Rengier, Strafrecht BT II., 24. Aufl. 2023, § 40 Rn. 14. Bei Gebäuden genügt die Inbrandsetzung eines für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Bestandteils. Dabei ist der Bestandteil eines Gebäudes dann wesentlich, wenn er nicht jederzeit entfernt werden kann, ohne dass das Bauwerk selbst beeinträchtigt würde.[2]Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 47. Aufl. 2023, § 21 Rn. 948.
Es kam in der Garage und am Garagentor zu einem Brand, wobei das Garagentor eigenständig brannte. Das Garagen dient dem Zugang zur Garage und ist damit als ein wesentlicher Bestandteil der Garage einzuordnen sind. B hat das Garagentor in Brand gesetzt.
Vernetztes Lernen: Kann ein bereits brennendes Tatobjekt in Brand gesetzt werden?2. Subjektiver Tatbestand
B intendierte beim Entzünden der brennbaren Flüssigkeit, die Garage und das Garagentor in Brand zu setzen und nahm dabei billigend in Kauf, dass das Feuer auch auf das Haus übergreift und im Zuge eines Vollbrandes auch schwere Beschädigungen an Garage, Garagentor und Haus entstehen können.
B könnte allerdings einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum nach § 16 I StGB unterlegen sein. In Betracht kommt hier eine Objektsverwechslung, ein Irrtum hinsichtlich des „richtigen“ Tatobjekts“. Diese werden nach den Grundsätzen des error in persona vel obiecto behandelt.[5]Statt vieler BGH NStZ 1998, 294 (295). Der Irrtum ist ein unbeachtlicher Motivirrtum, wenn das vermeintlich angegriffene Objekt nach der (richtigen oder unrichtigen) Vorstellung des Täters dem tatsächlich getroffenen Objekt tatbestandlich gleichwertig ist. Der Vorsatz wird davon nicht ausgeschlossen.[6]BGHSt 11, 270; BGHSt 37, 218; Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 16 Rn. 5. Nach der Vorstellung des B wollte er die Garage und das Haus auf dem Grundstück D.-Platz 10 des N in Brand setzen. Tatsächlich legte er das Feuer an der Garage und dem Haus auf dem Grundstück D.-Platz 3 der Familie H. Die beiden Garagen bzw. Garagentore sind als gleichwertig anzusehen. Mithin handelt B mit einem unbeachtlichen Motivirrtum. Der Vorsatz von B wird durch den Irrtum nicht ausgeschlossen.
B handelte vorsätzlich.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
B handelte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis
B hat sich wegen Brandstiftung gemäß § 306 I Nr. 1, Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
B. Strafbarkeit von B gemäß §§ 306a I Nr. 1 Alt. 1, 22, 23 I StGB
Weiterhin könnte sich B durch die Brandlegung in der Garage, am Garagentor und zwischen der Garage und dem Haus des H wegen versuchter schwerer Brandstiftung gemäß §§ 306a I Nr. 1 Alt. 1, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben.
Vorprüfung
Der Erfolg der Brandstiftung ist nicht eingetreten, da der Brand durch den Hauseigentümer gelöscht wurde, bevor er wesentliche Gebäudeteile eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand setzen konnte und auch sonst keine brandtypischen Schäden eintraten. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus dem Verbrechenscharakter (§§ 23 I, 12 I StGB) der schweren Brandstiftung.
I. Tatbestand
1. Tatentschluss
B müsste den Tatentschluss zur Verwirklichung von § 306a I Nr. 1 Alt. 1 StGB gefasst haben. B wusste, dass es sich um ein Wohnhaus handelte und damit um ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient. Er wollte dieses auch in Brand setzen, da er davon ausging, der Brandsatz in der Garage und zwischen Garage und Haus würde wesentliche Teile des Hauses so vom Feuer erfassen, dass dieses selbstständig weiterbrennen würde. Somit hatte er den Tatentschluss zur schweren Brandstiftung gefasst.
2. Unmittelbares Ansetzen
B müsste unmittelbar zur Tat angesetzt haben, § 22 StGB. Spätestens durch das Anzünden der brennbaren Flüssigkeit hat B alles getan, was aus seiner Sicht erforderlich war, um das Gebäude anzuzünden. Somit hat er auch unmittelbar zur Tat angesetzt.
II. Rechtswidrigkeit & Schuld
Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis
Somit hat B sich wegen versuchter schwerer Brandstiftung gemäß §§ 306a I Nr. 1 Alt. 1, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.
C. Strafbarkeit von A gemäß §§ 306 I Nr. 1, 26 StGB
A könnte sich durch das Einwirken auf B einen Brand in der Garage, am Garagentor und zwischen der Garage und dem Haus des H zu legen wegen Anstiftung zur Brandstiftung gemäß §§ 306 I Nr. 1, 26 StGB strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Dafür müsste zunächst eine teilnahmefähige Haupttat vorliegen. Eine teilnahmefähige Haupttat setzt eine vorsätzlich und rechtswidrig begangene Straftat voraus, die hier durch B in Form einer Brandstiftung gemäß § 306 I Nr. 1 StGB verwirklicht wurde.
b) Bestimmen eines anderen zur Haupttat
Weiter müsste A den B zur Haupttat bestimmt haben. Bestimmen meint dabei das Hervorrufen des Tatentschlusses.[7]Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 26 Rn. 3. Indem A dem B den Auftrag zur Brandstiftung erteilte, hat er bei B den Tatentschluss zur Begehung der von ihm verübten Haupttat hervorgerufen, sodass ein Bestimmen durch A vorliegt.
Vernetztes Lernen: KOhne Wissen des A hatte B bereits vor, einen Brand am Haus des N zu legen, da ihm dieser „ein Dorn im Auge“ ist. Wie wäre der Fall hier weiter zu lösen?Da in einem solchen Fall das Anstifterverhalten für den Tatvorsatz des Haupttäters nicht zumindest (mit–)kausal werden kann, entfällt das Bestimmen im Sinne des § 26 StGB.[8]BGH NStZ-RR 2018, 80f.; BGH NStZ-RR 2021, 273, 274.
B ist bereits zur Brandstiftung am Haus des N entschlossen. Folglich hatte er schon Vorsatz. A hat den B in diesem Fall nicht zur Tat bestimmt. Da es sich bei § 306 I StGB jedoch um ein Verbrechen (Mindeststrafe von einem Jahr) handelt, kommt eine versuchte Anstiftung nach § 30 I StGB in Betracht.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Bestimmen eines anderen zur Begehung der Haupttat
A wollte B auch zu einer Brandstiftung bestimmen und handelte daher vorsätzlich.
b) Vollendung der Haupttat
A wollte auch die Vollendung der Brandstiftung durch B. Jedoch stellt sich die Frage, wie sich der error in obiecto des Haupttäters B auf den Anstiftervorsatz und die Strafbarkeit des A auswirkt. Hierzu werden unterschiedliche Ansichten vertreten.
aa) Unbeachtlichkeitstheorie
Nach der Unbeachtlichkeitstheorie ist die für den Haupttäter unbeachtliche Verwechslung des Tatobjekts auch für den Anstifter generell unbeachtlich.[9]Preußisches Obertribunal GA 7 (1859), 322 (337) – Rose-Rosahl-Fall; NK-StGB/Puppe, 6. Aufl. 2023, § 16 Rn. 113. Die Vertreter dieser Theorie argumentieren, dass der Anstifter „gleich einem Täter“ (§ 26 StGB) bestraft werden müsse und er diesem gegenüber nicht privilegiert werden dürfe. Demnach ist der Motivirrtum des B ebenso für den Vorsatz von A unbeachtlich.
bb) Individualisierungstheorie
Auf der Grundlage von der Individualisierungstheorie lässt die Objektsverwechslung des Haupttäters den Anstiftervorsatz unberührt, wenn der Anstifter diesem die Individualisierung des Tatobjekts überlassen hat.[10]Rengier StrafR AT, 16. Aufl. 2024, § 45 Rn. 58 ff.; Tübinger Kommentar StGB/Weißer, 31. Aufl. 2025, § 26 Rn. 31; Wessels/Beulke/Satzger StrafR AT, 54. Aufl. 2024, Rn. 902. Der Anstifter müsse dann das Verwechslungsrisiko in gleicher Weise tragen wie der Haupttäter. Bei einer Autofahrt in der Dunkelheit zeigte A dem B im Vorbeifahren das Eckgrundstück des N. A hat dem B zudem die genaue Anschrift des Tatobjekts inklusive eines Bildschirmfotos genannt. Die konkrete Individualisierung zur Tatzeit nahm allerdings der B vor. Demnach bleibt auch hiernach der Motivirrtum des B für den Vorsatz von A unbeachtlich.
cc) Wesentlichkeitstheorie
Weiterhin wird die Wesentlichkeitstheorie vertreten, wonach ein Irrtum des Haupttäters über die Identität des Tatobjekts auch für den Anstifter grundsätzlich unbeachtlich sei, wenn der eingetretene Tatverlauf im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren liegt und nicht ausnahmsweise, z.B. bei einem Exzess des Haupttäters, wesentlich von der Vorstellung des Anstifters abweicht.[11]BGHSt 37, 214 (218) mit zustimmender Anm Geppert Jura 1992, 163 (167), Puppe NStZ 1991, 123; Streng JuS 1991, 910 – „Hoferben-Fall“; BeckOK StGB/Kudlich, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 26 Rn. 24. B hat einen Brand auf einem Hof gelegt. Der eingetretene Tatverlauf weicht nicht wesentlich von der Vorstellung des A ab. Demnach ist auch nach dieser Ansicht der Motivirrtum des B für den Vorsatz von A unbeachtlich.
dd) Abberatio-ictus-Theorie
Schließlich wird die Aberratio-ictus-Theorie vertreten, nach der sich die Objektsverwechslung des Haupttäters aus der Perspektive des Anstifters stets als wesentliche Abweichung des vorgestellten vom verwirklichten Kausalverlauf darstelle.[12]Erb FS Frisch, 2013, 398 ff.; Heinrich StrafR AT, 7. Aufl. 2022, Rn. 1311; LK-StGB/Schünemann/Greco, 13. Aufl. 2021, § 26 Rn. 92 f. Von diesem Ansatz aus wäre demnach der Vorsatz von A ausgeschlossen und A „nur“ wegen versuchter Anstiftung zu dem Verbrechen der schweren Brandstiftung (§§ 30 I, 306 a I Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung (§ 306d I StGB iVm § 306 I Nr. 1 StGB) strafbar.[13]Teilweise wird auch eine Strafbarkeit des Hintermanns wegen Anstiftung zur versuchten Tat am eigentlich gemeinten („richtigen“) Objekt angenommen (Streng ZStW 109 (1997), 862 (896).); dagegen … Continue reading
ee) Stellungnahme
Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, weshalb eine Stellungnahme notwendig ist.
Für die zuletzt genannte Ansicht wird häufig das sogenannte „Blutbad-Argument“ angeführt. Sehe man den Irrtum des Täters als für den Anstifter unbeachtlich an, so müsse der Anstifter konsequenterweise wegen zweifacher Anstiftung zum Mord bestraft werden, wenn der Täter seinen Irrtum bemerke und anschließend die richtige Person töte; unterliege der Täter ein zweites Mal einem error in persona und töte er erst im dritten Anlauf den Richtigen, müsse sogar eine dreifache Anstiftung zum Mord angenommen werden (usw.), obwohl der Anstiftervorsatz sich nur auf die Tötung einer Person erstreckt habe.[14]Rengier StrafR AT, 16. Aufl. 2024, § 45. Rn. 61.
Gegen das „Blutbad-Argument“ spricht allerdings, dass wenn man den Anstiftervorsatz und insoweit eine strafbare Anstiftung bejaht, dann wird die Tat trotz der Personenverwechslung (hier Objektsverwechslung) dem Anstifter als seine Anstiftungstat zugerechnet. Damit ist sein Tötungsvorsatz bezüglich etwaiger weiterer Taten unabhängig davon verbraucht, gegen wen oder was sie sich richten.[15]Rengier StrafR AT, 16. Aufl. 2024, § 45. Rn. 61.
Außerdem ist gegen diese Lösung einzuwenden, dass sie namentlich bei Vergehen wie § 224 StGB zu Strafbarkeitslücken führt, da eine Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung nur bei Verbrechen in Betracht kommt (§ 30 I StGB). Um diesen Einwand zu entkräften, wollen manche Anhänger der aberratio ictus-Lösung eine (erfolgreiche) Anstiftung zumindest zu einem untauglichen Versuch annehmen. Dieser Versuch soll darin liegen, dass der Haupttäter seiner Vorstellung nach dem vom Anstifter ausgesuchten Opfer aufgelauert habe. Überzeugend ist das nicht. Wenn man beim Täter angesichts des für ihn unbeachtlichen error in persona eine vollendete Tötung und also seinen Tötungsvorsatz bejaht, kann man nicht zusätzlich noch eine zweite, wenn auch nur versuchte Tötung annehmen.[16]Rengier StrafR AT/Rengier, 16. Aufl. 2024, § 45. Rn. 62.
Nach alledem ist die abberatio-ictus-Lösung abzulehnen. Die anderen Meinungen kommen alle zu dem selben Ergebnis. Der Motivirrtum des B ist für den Vorsatz von A unbeachtlich. A handelte vorsätzlich.
II. Rechtswidrigkeit & Schuld
A handelte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis
Somit hat sich A wegen Anstiftung zur Brandstiftung gemäß §§ 306 I Nr. 1, 26 StGB strafbar gemacht.
D. Strafbarkeit von A gemäß §§ 306a I Nr. 1 Alt. 1, 22, 23 I, 26 StGB
Weiterhin könnte sich A durch das Einwirken auf B einen Brand in der Garage, am Garagentor und zwischen der Garage und dem Haus des H zu legen wegen Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a I Nr. 1 Alt. 1, 22, 23 I, 26 StGB strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Dafür müsste zunächst eine teilnahmefähige Haupttat vorliegen. Eine teilnahmefähige Haupttat setzt eine vorsätzlich und rechtswidrig begangene Straftat voraus, die hier durch B in Form einer versuchten schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a I Nr. 1 Alt. 1, 22, 23 I StGB verwirklicht wurde.
b) Bestimmen eines anderen zur Haupttat
Weiter müsste A den B zur Haupttat bestimmt haben. Indem A dem B den Auftrag zur Brandstiftung erteilte, hat er bei B den Tatentschluss zur Begehung der von ihm verübten Haupttat hervorgerufen, sodass ein Bestimmen durch A vorliegt.
2. Subjektiver Tatbestand
a) hinsichtlich Bestimmen eines anderen zur Begehung der Haupttat
A wollte B auch zu einer Brandstiftung bestimmen.
b) hinsichtlich Vollendung der Haupttat
A wollte auch die Vollendung der Brandstiftung durch B. Der error in obiecto des Haupttäters B ist für den Anstiftervorsatz des A unbeachtlich. A handelte vorsätzlich.
II. Rechtswidrigkeit & Schuld
A handelte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis
Somit hat sich A wegen Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a I Nr. 1 Alt. 1, 22, 23 I, 26 StGB
E. Gesamtergebnis und Konkurrenzen
B hat sich wegen Brandstiftung gemäß § 306 I Nr. 1 StGB in Tateinheit gemäß § 52 I StGB mit versuchter schwerer Brandstiftung gemäß §§ 306a I Nr. 1 Alt. 1, 22, 23 I StGB strafbar gemacht. Die durch dieselbe Handlung ebenfalls verwirklichten §§ 303 I, 305 I StGB treten im Wege der Spezialität hinter § 306 I Nr. 1 StGB zurück.[17]Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 306 Rn. 6.A hat sich wegen Anstiftung zur Brandstiftung gemäß §§ 306 I Nr. 1, 26 StGB in Tateinheit gemäß § 52 I StGB mit Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a I Nr. 1 Alt. 1, 22, 23 I, 26 StGB strafbar gemacht.
Zusatzfragen
1. Was versteht man unter dem Begriff des agent provocateurs? Bilde ein einfaches Fallbeispiel.Fallbeispiel: Der polizeiliche Lockspitzel L stiftet A und B an, in das Haus einer reichen Familie einzubrechen, die gerade verreist ist. Unmittelbar nach dem Einbruch werden A und B noch auf dem Grundstück des Hauses, wie von L vorhergesehen, festgenommen.[18]Deiters, JuS 2006, 303 f.
Nachteil entstehen?
Zusammenfassung
1. Erliegt ein Täter bei der Bestimmung des angegriffenen Tatobjekts einem Identitätsirrtum (error in obiecto), ist die Verwechslung für die Beurteilung seiner Tat unbeachtlich, wenn die Tatobjekte tatbestandlich gleichwertig sind.
2. Die Objektsverwechslung des Haupttäters ist auch für den Anstifter unbeachtlich, wenn sich die daraus ergebende Abweichung von dem geplanten Tatgeschehen in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält, so dass eine andere Bewertung der Tat nicht gerechtfertigt ist.