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Insulin

BGH, Beschluss vom 28.06.2022 – 6 StR 68/21NJW 2022, 3021

Sachverhalt

Die Krankenschwester S reichte ihrem aufgrund schwerer Krankheit freiverantwortlich sterbewilligen Ehemann E absprachegemäß diverse Medikamente, teils in Tabletten-, teils in gelöster Form. Nachdem E die Medikamente eigenständig zu sich genommen hatte, bat er S, alle im Haus vorhandenen Insulinspritzen zu holen. Nun bat E die S alle Insulinspritzen zu injizieren, um den Tod sicher herbeizuführen. Dabei gingen beide davon aus, dass die zuvor eingenommenen Medikamente für sich die frühere Todesursache darstellen würden. Nach der Injektion durch S, versicherte sich E, ob dies auch alle vorrätigen Spritzen gewesen seien, „nicht, dass er noch als Zombie“ zurückkehre. In den nächsten Stunden wurde E schwächer, schlief ein und verstarb. S, wie auch der E verzichteten absprachegemäß darauf, medizinische Hilfe zu holen, die den E noch hätte retten können. Todesursache war eine Unterzuckerung infolge der Insulinspritzen. Die zuvor von E selbst eingenommenen Medikamente waren ebenfalls geeignet, den Tod herbeizuführen, jedoch wäre dieser erst später eingetreten.

Strafbarkeit der S?


Skizze

Gutachten

A. Strafbarkeit gem. § 216 I StGB – Anreichen der Medikamente 

Zunächst könnte sich S gem. § 216 I StGB strafbar gemacht haben, indem sie dem E die Medikamente reichte, dieser sie einnahm und später verstarb. Eine Vollendungsstrafbarkeit muss jedoch bereits mangels Kausalität des Anreichens für den Tod des E ausscheiden. Dass der Tod später aufgrund der zunächst angereichten Medikamente eingetreten wäre, stellt einen unbeachtlichen hypothetischen Kausalverlauf dar. 

B. Strafbarkeit gem. §§ 216 I, II, 22, 23 I StGB – Anreichen der Medikamente

Jedoch könnte das Anreichen der Medikamente eine versuchte Tötung auf Verlangen gem. §§ 216 I, 22, 23 I StGB darstellen. Der Versuch ist gem. § 216 II StGB strafbar. Die Tat ist mangels Kausalität des Anreichens nicht vollendet. 

Fraglich ist das Vorliegen des Tatentschlusses. Die S ging davon aus, dass bereits die ersten angereichten Medikamente zum Todeseintritt führen würden. Der Tatentschluss müsste sich hier jedoch zudem auf die objektive Zurechenbarkeit des Todeserfolges erstrecken. Die S könnte davon ausgegangen sein, dass sich der E freiverantwortlich durch die Einnahme der Medikamente selbst tötet und daher eine Zurechnungsunterbrechung vorliegt. Dass der E freiverantwortlich handelt steht ohne Zweifel fest. Die Abgrenzung einer Selbst- von einer Fremdtötung wird anhand des Tatherrschaftskriteriums vorgenommen. Die Tötung ist demjenigen zuzurechnen, der den letzten todbewirkenden Akt vornimmt.[1]BGH NJW 2022, 3021, 3022. Hier nimmt der E die Medikamente eigenständig ein, sodass eine freiverantwortliche Selbsttötung vorliegt und der Tatentschluss bzgl. der objektiven Zurechenbarkeit der Tötung ausscheidet. S hat sich nicht gem. §§ 216 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

C. Strafbarkeit gem. § 216 I StGB – Insulininjektion

Die S könnte sich jedoch gem. § 216 I StGB strafbar gemacht haben, indem sie dem E die Insulinspritzen injizierte und dieser verstarb.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Kausal bewirkter Taterfolg

Der E ist tot, somit ist der Taterfolg eingetreten. Die Insulingabe ist auch todesursächlich gewesen. Dass die vorangegangen angereichten Medikamente ihrerseits später zum Tode geführt werden ist als Reserveursache unbeachtlich.

b) Objektive Zurechnung

Fraglich ist, ob der Erfolg der S auch objektiv zurechenbar ist. Objektiv zurechenbar ist der Erfolg, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, das sich im tatbestandlichen Erfolg niederschlägt. Auch hier kommt – wie bei der vorangegangenen – Einnahme der Medikamente durch E  eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs aufgrund einer freiverantwortlichen Selbsttötung in Betracht. Während das Merkmal der Freiverantwortlichkeit erneut keine Probleme bereitet, ist fraglich, ob eine Selbst- oder Fremdtötung vorliegt. Grundsätzlich kann bei einer naturalistischen Betrachtung hier angenommen werden, dass die S in diesem Fall die Tatherrschaft über die Injektion und damit den letzten lebensbeendenden Akt hat. Jedoch könnte mit zwei Ansatzpunkten angedacht werden, ob bei einer „normativen Betrachtung“[2]BGH NJW 2022, 3021, 3022. hier nicht der E die Tatherrschaft über Suizid hatte.  

Vernetztes Lernen: Woher ist die „normative Betrachtung“ des BGH im Kontext der Sterbehilfe bereits bekannt?
Für die examensrelevante Sonderkonstellation des technischen Behandlungsabbruchs vertrat der BGH im Fall Putz 2010 bereits, dass eine naturalistische Betrachtung des Abschaltens der lebenserhaltenden Geräte nicht überzeugen könne und eine normative Gesamtbetrachtung notwendig sei.[3]BGH NJW 2010, 2963. Im Unterschied zum vorliegenden Fall ging es aber nicht um die Abgrenzung Täterschaft und Beihilfe, sondern vielmehr um die Einordnung des Verhaltens als Tun oder Unterlassen.[4]Krit. zum Verweis des BGH im Insulin-Fall auf den Fall-Putz auch Pauli, HRRS 2022, 281, 282.

Erstens könnte man versucht sein, die Einnahme der Medikamente und die Gabe des Insulins als ein Gesamtgeschehen zu begreifen, sodass die Tatherrschaft über den Akt der Medikamenteneinnahme auch über den Akt der Insulingabe fortwirkt. Diese Gesamtbetrachtung könnte gerade deshalb geboten sein, weil es vom Zufall abhängig war, welche Medikamente zuerst zum Tod führen würden und beide Maßnahmen Teil eines zusammenhängenden Suizidplans sind.[5]BGH NJW 2022, 3021, 3022. Zweitens hatte der E nach der Gabe des Insulins weiterhin die Möglichkeit, selbst Rettungsmaßnahmen einzuleiten, ohne dass zu erwarten gewesen wäre, dass die S ihn daran hindert. Auch darin könnte sich seine  bis zuletzt bestehende Tatherrschaft zeigen.[6]BGH NJW 2022, 3021, 3022. Dem ersten Ansatzpunkt lässt sich jedoch entgegenhalten, dass weder ein subjektiv beide Maßnahmen umfassender Suizidplan noch der Hinweis auf den Zufall eine von der prinzipiellen dogmatischen Trennung von Handlungsakten abweichende Lösung begründet. Ein anderes hieße, es mit der Kausalität einzelner Handlungen nicht mehr so genau zu nehmen.[7]Grünewald, NJW 2022, 3021, 3025. Gegen das zweite Argument ist einzuwenden, dass nach der Gabe des Insulins kaum noch von einer Beherrschung des lebensbeendenden Aktes die Rede sein kann. Vielmehr scheint eine Art potenzielle Tatherrschaft, also die Möglichkeit auf das Geschehen Einfluss zu nehmen an die Stelle der Tatherrschaft zu treten.[8]In diese Richtung auch Jäger, JA 2022, 870, 873; Pauli, HRRS 2022, 281, 282; Schneider, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. 2021, § 216 Rn. 46. Folge einer Anerkennung dieser Form der Herrschaft wäre es, dass nahezu jede Tötung auf Verlangen in eine straflose Beihilfe zum Suizid umgedeutet werden könnte, wenn durch den Lebensmüden auf Hilferufe verzichtet wird.[9]M.w.N. zum Streit um diese Konsequenz Jäger, JA 2022, 870, 873. Letztlich können die Begründungen einer „normativen Betrachtung“ der Tatherrschaft nicht überzeugen.

Anmerkung: Verfassungskonforme Auslegung des Para. 216 StGB
Im Rahmen eines obiter dictums deutet der BGH an, dass der § 216 StGB im Lichte der BVerfG-Entscheidung zu § 217 StGB und dem dort bekräftigten Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben verfassungskonform auszulegen sei. Eine solch reduzierende Auslegung sei geboten, wenn „es einer sterbewilligen Person faktisch unmöglich ist, ihre frei von Willensmängeln getroffene Entscheidung selbst umzusetzen, aus dem Leben zu scheiden, sie vielmehr darauf angewiesen ist, dass eine andere Person die unmittelbar zum Tod führende Handlung ausführt.“[10]BGH NJW 2022, 3021, 3023. Ob der § 216 StGB in jetziger Fassung tatsächlich unverhältnismäßig in das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben eingreift ist in der Literatur weitgehend umstritten.[11]Vgl. allein die Nachw. des BGH: Kienzerle, Paternalismus im Strafrecht der Sterbehilfe, 2021, S. 433; Godinho, GA 2015, 329, 331; Huber/Ruf, medstra 2021, 135, 141; Kunze, medstra 2022, 88, 91; … Continue reading Es handelt sich bei dieser Andeutung deshalb um ein obiter dictum, weil sie im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich war. Der BGH gelangte schließlich nicht bis zu „seiner“ verfassungskonformen Auslegung, weil er zuvor bereits den objektiven Tatbestand unter „seiner“ normativen Betrachtung verneint.

c) Durch Verlangen bestimmt

Weiterhin müsste ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten vorliegen. Verlangen bedeutet die Einwirkung auf den Willen des Täters. Ausdrücklich ist es, wenn es in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise gestellt worden ist. Die Ernstlichkeit des Verlangens setzt voraus, dass es auf freier und fehlerfreier Willensbildung beruht, dass es also abgesehen von der Verfügungsbefugnis den Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung entspricht.[12]Rengier, Strafrecht BT II, 23. Aufl. 2022, § 6 Rn. 7. E hat den Wunsch durch die Insulinspritzen sicher getötet zu werden unmissverständlich und sichtlich freiverantwortlich ausgedrückt. Durch dieses Verlangen wurde die S auch zur Tat bestimmt.

2. Subjektiver Tatbestand

Die S wollte durch die Insulingabe dem Wunsch des E entsprechen und seine erfolgreiche  Tötung sicherstellen. Die Tötung war daher gerade das primäre Ziel (dolus directus 1. Grades) ihres Handelns. Dabei erstreckte sich ihr Vorsatz gerade auf den Umstand, dem Verlangen des E nachkommen zu wollen, also auf die privilegierenden Umstände. 

II. Rechtswidrigkeit

Eine Rechtfertigung der Tötung durch die S kommt nicht in Betracht. Eine Einwilligung hat mangels Disponibilität des Rechtsguts Leben (§ 216 StGB) auszuscheiden.

III. Schuld

S handelt auch schuldhaft.

IV. Ergebnis

S hat sich gem. § 216 I StGB strafbar gemacht. 

Anmerkung: Hilfsgutachten
Bei diesem Fall bietet sich an dieser Stelle besonders eine weitere Prüfung im Hilfsgutachten an. Würde man den Feststellungen des BGH folgen, so wäre eine Strafbarkeit nach § 216 I StGB zu verneinen und im Anschluss weiter zu prüfen. Es sollte unbedingt daran gedacht werden, kenntlich zu machen, welche Teile in der Bearbeitung hilfsgutachterlich geprüft werden. In unserem Fall ist das vergleichsweise simpel: Die folgenden drei Strafbarkeiten, also §§ 216 I, 13 I, 323c, 221 StGB werden alle Hilfsgutachterlich geprüft. Nimmt man nämlich – wie hier vorgeschlagen – eine aktive Tötung auf Verlangen gem. § 216 I StGB an, so treten die nachfolgend geprüften Delikte ohnehin auf Ebene der Konkurrenzen zurück.

D. Strafbarkeit gem. §§ 216 I, 13 I StGB – Unterlassenes Hilferufen

S könnte sich jedoch gem. §§ 216 I, 13 I StGB der Tötung auf Verlangen durch Unterlassen strafbar gemacht haben, indem sie es unterließ nach der Gabe des Insulins ärztliche Hilfe zu rufen und so Rettungsmaßnahmen zu veranlassen.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Taterfolg und Unterlassen trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit

Der Tod des E ist eingetreten. S unterließ das Rufen der notärztlichen Hilfe, obwohl sie die physisch-reale Möglichkeit dazu hatte. 

b) Quasi-Kausalität und objektive Zurechnung

Hätte S ärztliche Hilfe gerufen, so hätte das Leben des S noch gerettet werden können. Daher ist ihr Unterlassen quasi-kausal gewesen. Das durch die Unterlassung gesetzte Risiko hat sich auch in dem Tod des E niedergeschlagen. 

c) Garantenpflicht

S müsste jedoch eine Garantenpflicht hinsichtlich der Rettung des E gem. § 13 I StGB getroffen haben. Eine solche Pflicht zur Erfolgsabwendung setzt das Bestehen einer Garantenstellung voraus. Eine solche kommt zunächst aus der Stellung als Ehefrau, formell abgeleitet aus § 1353 I 2 BGB in Betracht. Die Garantenstellung ist auch nicht aus materiellen Gesichtspunkten, etwa dem Nichtbestehen eines Vertrauens auf die herausgehobene gegenseitige Hilfeleistung durch nachhaltig erschüttertes Eheverhältnis begrenzt. Aus dieser Garantenstellung resultiert grundsätzlich die Pflicht zur gegenseitigen Hilfeleistung, ganz besonders in einem so existenziellen Kontext wie der Gesundheit und des Lebens. Jedoch wird die Rettungspflicht hier durch den entgegenstehenden Willen des E begrenzt. Dass der Kanon der aus der Garantenstellung entspringenden Pflichten auch hinsichtlich der Selbsttötung begrenzbar ist, ergibt sich vor allem aus dem Grundrecht auf das selbstbestimmte Sterben, das einfachgesetzlich seinen Niederschlag in § 1901a III BGB gefunden hat. Eine Pflicht aus der Beschützergarantenstellung scheidet daher aus. 

Weiterhin kommt aber eine Rettungspflicht aus Ingerenz, also vorausgegangenem pflichtwidrigen Verhalten, das eine Gefahrensituation schafft in Betracht. Zwar kann das Anreichen der Medikamente und die Gabe des Insulins als pflichtwidrig angesehen werden, jedoch resultiert der Gefahrenzustand – nach der oben dargestellten anderen Ansicht – nicht aus dem pflichtwidrigen Vorverhalten, sondern aus der nicht zurechenbaren freiverantwortlichen Selbstgefährdung. Daher ist eine Garantenpflicht zu verneinen. 

Anmerkung: Fall „Ärztliche Suizidbeihilfe“
Für eine ausführliche Begründung dieses Ergebnisses zur Begrenzung der Garantenpflicht wirf auch einen Blick auf den Fall „Ärztliche Suizidbeihilfe“.

2. Zwischenergebnis

Der objektive Tatbestand liegt nicht vor.

II. Ergebnis

S hat sich nicht gem. §§ 216 I, 13 I StGB strafbar gemacht. 

E. Strafbarkeit gem. § 323c StGB – Unterlassenes Hilferufen

S könnte sich durch identisches Verhalten der unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323c StGB strafbar gemacht haben. 

I. Tatbestand

Zunächst müsste ein Unglücksfall vorliegen. Ein Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das erhebliche Gefahren für eine Person oder erhebliche Sachwerte mit sich bringt.[13] Hecker, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 323c Rn. 5. Ob es sich beim Suizid um einen solches „plötzliches Ereignis“ handelt, wenn er freiverantwortlich un planvoll umgesetzt wird, ist zweifelhaft und umstritten. Manche Stimmen wollen in dem freiverantwortlichen Suizid bereits kein solches Ereignis erkennen.[14]Statt aller Hecker, in: Schönke/Schröder, § 323c Rn. 8 m.w.N. Andere halten es für vorzugswürdig, an der Unzumutbarkeit der Hilfeleistung anzusetzen.[15]BGH NJW 2019, 3089, 3092; 2019, 3092, 3095; 2022, 3021, 3025; vgl. auch Dölling, NJW 1986, 1011, 1012 f. Eine solche ergebe sich aus dem unauflösbaren Konflikt zwischen der aus dem Prinzip der Solidarität geschöpften Hilfspflicht und der Verpflichtung, den autonomen Sterbe-wunsch zu respektieren. Es kann jedoch als widersprüchlich gelten, zuvor die Bedeutung eines auf längeren Überlegungen beruhenden und reflektierten Selbsttötungsentschluss zu betonen und die Umsetzung von eben jenem gleichzeitig als ein „plötzliches und unerwartetes Ereignis“ zu behandeln.[16]Lorenz, HRRS 2019, 351, 359 f. Weiterhin streitet für eine Lösung über das Unglücksmerkmal, dass dieses allein die Sphäre des Opfers in den Blick nimmt. Die Zumutbarkeit hingegen konzeptionell vom Unterlassenden ausgeht. Daher bleibt unklar, warum es bei der Zumutbarkeitslösung lediglich auf die umfassende Kenntnis bzgl. der Freiverantwortlichkeit und nicht auf die Gewissenlage des Unterlassenden ankommen soll.[17]Sowada, NStZ 2019, 666, 672.

Anmerkung: Fall „Ärztliche Suizidbeihilfe“
Zur Diskussion, ob eine Straflosigkeit mit dem Fehlen des Unglücksfalls oder der Zumutbarkeit der Hilfeleistung zu begründen ist vergleiche mit anderer Tendenz den Fall „Ärztliche Suizidbeihilfe.

II. Ergebnis

S hat sich nicht gem. § 323c StGB strafbar gemacht.

Vernetztes Lernen: Worin bestehen die wesentlichen Unterschiede zwischen echten und unechten Unterlassen?
Während das unechte Unterlassen das „Spiegelbild“ des Begehungsdelikts ist, gilt es hier anders als beim echten Unterlassen eine objektive Zurechnung des Erfolges zu prüfen. Außerdem erfordert das unechte Unterlassen eine Garantenpflicht zur Erfolgsabwendung, die hier im Hilfsgutachten gerade fehlt. Das echte Unterlassen hingegen braucht eine solche Sonderpflicht nicht.

F. Strafbarkeit gem. § 221 I Nr. 1, Nr. 2 StGB

Eine Strafbarkeit wegen Aussetzung gem. § 221 I Nr. 1 StGB scheitert mangels Tatherrschaft über das Versetzen in die hilflose Lage. Eine Strafbarkeit gem. § 221 I Nr. 2 StGB scheitert mangels Obhutsverhältnisses (inhaltsgleich zu Garantenstellung).

Zusatzfragen

1. Was sind die Ziele der Untersuchungshaft?
Ziel der Untersuchungshaft ist die Sicherung des Verfahrens und damit der effektiven Strafrechtspflege. So geht es bei dem Haftgrund der Flucht, § 112 II Nr. 1 StPO und Fluchtgefahr, § 112 II Nr. 2 StPO um die Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten oder Angeschuldigten während des Verfahrens und die Vollstreckung eines potenziellen Urteils. Bei der Verdunkelungsgefahr, § 112 II Nr. 3 StPO geht es um die Sicherung von Beweismitteln zur ordnungsgemäßen Tatsachenermittlung. Abweichend steht beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr, § 112a StPO die Sicherung der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten im Zentrum.
2. Was sind die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft?
I. Formelle Voraussetzungen
Zuständig für den Erlass eines Haftbefehls ist vor Erhebung der öffentlichen Klage der Ermittlungsrichter am AG, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, § 125 I StPO. Nach Erhebung der Anklage ist das Gericht der Hauptsache zuständig, § 125 II StPO. Der Haftbefehl ergeht auf Antrag der StA. Es besteht die Schriftform.

II. Materielle Voraussetzungen
1. Dringender Tatverdacht, § 112 I 1 StPO
Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass der Beschuldigte auch tatsächlich Täter der ihm zur Last gelegten Tat ist.

2. Haftgrund, § 112 I 1, II StPO
Das Vorliegen von einem der folgenden Haftgründe genügt.

a) Flucht, § 112 II Nr. 1 StPO
Der Haftgrund Flucht ist erfüllt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen festgestellt ist, dass der Betreffende flüchtig ist oder sich verborgen hält.

b) Fluchtgefahr, § 112 II Nr. 2 StPO
Für die Fluchtgefahr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es nahelegen, dass der Betroffene sich dem Verfahren entziehen könnte. Indizien für eine Fluchtgefahr können sein: keine familiären Bindungen, kein fester Arbeitsplatz, besondere Beziehungen ins Ausland (evtl. auch Staatsbürgerschaft), finanzielle Lage, hohe Straferwartung.

c) Verdunkelungsgefahr, § 112 II Nr. 3 StPO
Normlektüre

d) Verdacht eines Schwerstverbrechens, § 112 III StPO
Siehe Katalogtaten in der Norm. Aufgrund der erheblichen Grundrechtsbelastung des Betroffenen und dem Umstand, dass der Betroffene noch nicht rechtskräftig verurteilt ist, ist die Norm verfassungskonform auszulegen. Danach ist zusätzlich ein Haftgrund i.S.d. § 112 II StPO zu fordern, die Anforderungen an die Feststellung eines solchen sind jedoch erheblich reduziert.

e) Wiederholungsgefahr, § 112a StPO
Normlektüre

3. Verhältnismäßigkeit, § 112 I 2 StPO
Aufgrund der Schwere des Eingriffs ist die Verhältnismäßigkeit der Anordnung besonders aufmerksam zu prüfen. Konkretisierung findet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinsichtlich der Verdunkelungs- und Fluchtgefahr in § 113 StPO.


Zusammenfassung

1. Die Abgrenzung von strafbarer Tötung auf Verlangen und strafloser Beihilfe zum Suizid ist anhand der der Herrschaft über den letzten lebensbeendenden Akt vorzunehmen. Dabei ist es dogmatisch fragwürdig eine naturalistische durch eine „normative Gesamtbetrachtung“ des Geschehens zu ersetzen, um die Einordnung als freiverantwortliche Selbsttötung zu begründen.

2. Lehnt man eine aktive Tötung auf Verlangen durch das Spritzen einer tödlichen Dosis Insulin mit problematischer Begründung ab, so ist zu prüfen, ob eine Unterlassensstrafbarkeit in Betracht kommt. Die Strafbarkeit gem. § 216 I, 13 I StGB oder gem. § 221 I Nr. 2 StGB wäre sodann aufgrund der durch den Sterbewunsch eingeschränkten Garantenpflicht (bzw. dem Obhutsverhältnis) zu verneinen. Eine Strafbarkeit gem. § 323c StGB scheidet mangels Unglücksfalls (vorzugswürdig) oder aufgrund der Unzumutbarkeit der Hilfeleistung aus.

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