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Haus gegen Pflege

BGH, Urteil vom 09.07.2021 – V ZR 30/20; NJW-RR 2021, 1382

Sachverhalt

B und S sind Geschwister. Der 1944 geborene B erlitt am 2013 einen Herzinfarkt. Nach einer mehrwöchigen Genesungsphase macht der B sich Gedanken über seine zukünftige Gesundheit und Pflege. B sieht sich selbst als betreuungs- und pflegebedürftig. In Folge dessen geht der B auf seine Schwester S zu. Er bittet sie zusammen mit ihrem Ehemann in sein Haus einzuziehen und für ihn zu sorgen. Im Gegenzug will er ihr das Haus, welches einen objektiven Wert von 100.000 € hat, übertragen.

Die S stimmte dem Vorgehen zu, könnte sie sich selbst doch ein solches Haus, auch nicht in Ratenzahlung, leisten. Zusammen mit dem B schließen sie Ende 2013 einen Übertragungsvertrag, beurkundet durch einen Notar. Der Übertragungsvertrag sieht unter anderem eine Übertragung nebst Auflassung des Eigentums an dem Grundstück des B an die S vor. Der Vertrag regelt zudem die Verpflichtung der S zur „lebenslangen Betreuung und Pflege“ des B. Die Betreuung und Pflege soll nach den Vorstellungen des B und der S mit 80.000 € anzusetzen sein.  Ebenso wird dem B ein einzutragendes Wohnrecht an bestimmten Räumen der Immobilie eingeräumt. Letztlich vereinbaren die S und der B ein Rücktrittsrecht für den Fall, dass die S das Grundstück ohne die Zustimmung des B veräußert, die S vor dem B verstirbt oder aber für den Fall, dass sich die Vermögenslage der S wesentlich verschlechtert.

Wie durch den Notarvertrag vorgesehen, wird die S als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Anfangs läuft das Zusammenleben zwischen der S und dem B wie vorgesehen. Anfang des Jahres 2014 kommt es jedoch immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem B und der S, deren Anlass sowohl in der S als auch dem B zu sehen sind. In Folge der vielen Streitigkeiten stellt die S ab März 2014 die Pflege des B ein und will nunmehr Miete von dem B verlangen. B, der sich unter diesen Umständen ohnehin nicht mehr von der S pflegen lassen will, ist maßlos enttäuscht, verlangt aber von S auch nicht die weitere Pflege. Er wendet sich an die S und betont, dass er unter diesen Umständen nicht mehr am Vertrag festhalten wolle und – hätte er geahnt das S sich so benehmen würde – nie den Vertrag abgeschlossen hätte. Sie solle ihm sein Haus zurückgeben und mit ihrem Ehemann ausziehen. Die S zeigt sich allerdings uneinsichtig. Schließlich habe auch der B Ursachen für die Streitereien gesetzt. Die Konsequenzen dürfte sie daher nicht alleine tragen. Außerdem hätte der B die Konsequenzen androhen müssen, dann hätte sich die S vielleicht nochmal überlegt, ob sie den B vlt. doch weiter gepflegt hätte.

Kann der B von S die Rückübereignung des Grundstückes verlangen?

Skizze


Gutachten

A. Anspruch aus §§ 530, 531 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB

Möglich erscheint zunächst ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstückes aus §§ 530, 531 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB.

Anmerkung: Rückübertragung auf Grundlage des Bereicherungsrechtes
Gem. § 531 Abs. 2 BGB, welcher in der Normkette zitiert werden sollte, findet eine Rückabwicklung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung statt. Dabei handelt es sich bei dem § 531 Abs. 2 BGB um eine Rechtsgrundverweisung.[1]MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 531 Rn. 4 Wenngleich die Rechtsprechung sich damit häufig begnügt, allgemein auf den § 812 BGB zu verweisen, muss im ersten Examen die konkrete Anspruchsgrundlage i.R.d. § 812 BGB herausgearbeitet werden. Da die Wirkung des § 531 BGB nicht ex tunc wirkt, also den Vertrag gerade nicht von Anfang nichtig werden lässt, muss auch im Rahmen des § 812 BGB diejenige Leistungskondiktion gewählt werden, die den späteren Wegfall des Rechtsgrundes regelt (sog. condictio ob causam finitam).[2]MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 531 Rn. 4 Richtigerweise ist daher § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB mit zu zitieren.

Hierzu müsste S etwas durch Leistung erlangt haben, wobei der Rechtsgrund später entfallen ist, § 812 I 2 Alt. 1 BGB. Fraglich ist jedoch schon, ob tatsächlich der Rechtsgrund zwischen den Parteien nachträglich entfallen ist. Als Rechtsgrund kann zunächst der notarielle Übertragungsvertrag herangezogen werden. Dieser könnte aber nachträglich wegen groben Undanks gem. §§ 530, 531 Abs. 1 BGB widerrufen worden sein.

I. Vorliegen einer Schenkung, § 516 BGB

Damit der B den Vertrag jedoch wegen groben Undanks gem. §§ 530, 531 I BGB widerrufen kann, muss es sich bei dem Übertragungsvertrag um einen – zumindest gemischten – Schenkungsvertrag i.S.d. § 516 I BGB handeln.

Ein Schenkungsvertrag setzt objektiv eine durch die Erfüllung des Vertrags bewirkte Entreicherung des Schenkers und eine sich daraus ergebende Bereicherung des Beschenkten, mithin eine auf dem Schenkervermögen beruhende Mehrung des Vermögens des Beschenkten, sowie subjektiv die Übereinstimmung der Beteiligten voraus, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen, die Vermögensmehrung des Beschenkten mithin nicht (vollständig) durch eine Gegenleistung an den Schenker ausgeglichen werden soll.[3]BGH BeckRS 2020, 36312 Rn. 17; BeckOK BGB/Gehrlein, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 516 Rn. 2

Soweit eine Gegenleistung durch den Beschenkten erfolgt, kann auch eine gemischte Schenkung vorliegen. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die Leistung des Schenkers den Wert etwa versprochener Gegenleistungen objektiv überwiegt und die Parteien sich darüber einigen, dass die Wertdifferenz unentgeltlich zugewendet werden soll.[4]BeckOK BGB/Gehrlein, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 516 Rn. 13 Der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt dabei dann, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Wertes des Geschenkes beträgt.[5]BGH, Urteil vom 11.04.2000 – X ZR 246/98; OLG Hamm Urt. v. 17.1.2019 – I-22 U 97/17, BeckRS 2019, 47051 Rn. 20)

Vernetztes Lernen: Formerfordernis der Schenkung
Auch wenn die tägliche Praxis anders aussieht, sollte bei der Schenkung immer an das Formerfordernis gedacht werden. Denn § 518 I BGB sieht vor, dass zur Wirksamkeit des Schenkungsvertrages die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich ist. Ist das Schenkungsversprechen nicht notariell Beurkundet, leidet das Rechtsgeschäft an einem Formmangel, wodurch es grundsätzlich nichtig ist, § 125 BGB.

Dass allerdings im Alltag nicht jede Schenkung nichtig ist, liegt an der Regelung des § 518 II BGB. Danach wird der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt, sog. Handschenkung.

Vernetztes Lernen: Welche verschiedenen Formanforderungen gibt es im BGB?
Schriftform, § 126 BGB
Textform, § 126b BGB
Elektronische Form, § 126a BGB
Notarielle Beurkundung, § 128 BGB
Öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB

Vorliegend sind damit auf der einen Seite der Wert des Grundstückes heranzuziehen und dieser dem Wert der Pflegeleistung gegenüberzustellen. Der Wert des Grundstückes beträgt hier 100.000 €, während die Pflegeleistung mit 80.000 € zu taxieren ist. Damit überwiegt keineswegs die Unentgeltlichkeit in dem Austauschverhältnis zwischen S und B. Mithin kann nicht von einer dem Übertragungsvertrag zu Grunde liegenden Schenkung ausgegangen werden 

II. Zwischenergebnis

Mangels Schenkungsvertrag scheidet ein Anspruch auf Rückübertragung gem. §§ 530, 531 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB aus.

B. Anspruch aus § 346 I BGB.

Möglich erscheint aber ein Anspruch auf Rückübertragung aus einem Rückgewährschuldverhältnis gem. § 346 I BGB.

I. Rücktrittserklärung, § 349 BGB

Zunächst müsste B hierfür den Rücktritt erklärt haben. Die Rücktrittserklärung muss gegenüber dem „anderen Teil“, also dem Geschäftspartner erklärt worden sein, § 349 BGB. Dies kann ausdrücklich oder konkludent aus dem Verhalten geschehen. Nicht notwendig ist es daher, dass der Erklärende das Wort „Rücktritt“ nutzt.

B erklärte der S, dass er unter den vorliegenden Umständen nicht mehr am Vertrag festhalten wolle. Damit erklärte er – zumindest konkludent – den Rücktritt gegenüber der S.

II. Bestehen eines Rücktrittsrechts

Darüber hinaus müsste dem B aber auch ein Rücktrittsrecht zugestanden haben.

1. Vertragliches Rücktrittsrecht

In Frage kommt zunächst ein vertragliches Rücktrittsrecht. Ein ausdrücklich normiertes Rücktrittsrecht im Vertrag greift hier indes nicht. Ausdrücklich regelten B und S nur ein Rücktrittsrecht für den Fall, dass die S das Grundstück ohne die Zustimmung des B veräußert, die S vor dem B verstirbt oder aber für den Fall, dass sich die Vermögenslage der S wesentlich verschlechtert. Keiner dieser Fälle ist eingetreten.

Möglich erscheint aber, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Regelung hinsichtlich der Rücktrittsrechte dahingehend zu ergänzen ist, dass sie auch den Fall des Zerwürfnisses zwischen den Parteien oder aber der Einstellung der Pflege umfassen sollte.

Anmerkung: Nicht Teil des gewöhnlichen Erwartungshorizontes
Im vorliegenden Fall hat sich primär die Berufungsinstanz (OLG Hamm) und nicht die Revisionsinstanz mit diesem Konstrukt beschäftigt. Es ist aber eher zweifelhaft, dass – sollte der oben aufgezeigte Sachverhalt gestellt werden – von dem Prüfling erwartet werden kann, dass er auf die Idee der ergänzenden Vertragsauslegung kommt. Denn schließlich gilt im ersten Examen, dass der Sachverhalt heilig ist. Nur wenn ausdrücklich im Sachverhalt angelegt ist, dass die Parteien die Regelung vergessen haben und sie diese aber regeln wollten, wäre eine Prüfung naheliegend. Der obenstehende Sachverhalt gibt hierfür allerdings relativ wenig her. Daher wird dieser Prüfungspunkt der Vollständigkeit abgearbeitet, dürfte gleichwohl eher das i-Tüpfelchen sein.

Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist zunächst, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke – eine planwidrige Unvollständigkeit – aufweist. [6]BGH NJW 2002, 2310, 2310; NJW 1994, 3287; NJW-RR 1991, 176, NJW 1997, 652 Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt.[7]BGH NJW 2002, 2310, 2310

Es ist jedoch allein aufgrund des bloßen Fehlens einer Regelung für die Zerrüttung nicht rückschließbar, dass die Parteien von den gesetzlichen Regelungen für den Rücktritt abweichen wollten oder aber das Risiko abseits der gesetzlichen Regelungen verteilen wollten.

Anmerkung:Abweichung der Berufungsinstanz
Die Berufungsinstanz ging hingegen davon aus, dass die Parteien den Fall der Zerrüttung bewusst nicht geregelt hätten und somit die Regelung abschließend sei. Nimmt man dies an, so käme es auch weiter unten bei der Frage der Störung der Geschäftsgrundlage zu Problemen. Denn wenn die Parteien tatsächlich die Regelung abschließend treffen wollten, so ließe sich daraus folgern, dass für jeden anderen Fall, wie in etwa die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, der B das Risiko tragen sollte. Dann würde aber auch regelmäßig der Wegfall der Geschäftsgrundlage scheitern, denn diese Regelung greift nur, wenn das Risiko nicht aus der Sphäre einer Partei stammt.

Es kann daher auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht von einem vertraglichen Rücktrittsrecht ausgegangen werden.

2. Gesetzliches Rücktrittsrecht, § 323 I BGB

In Frage kommt aber auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht gem. § 323 I BGB, indem die S die Pflege des B einstellte.

Anmerkung: Der einfache Weg des BGH
Während die Berufungsinstanz sich noch ausführlich mit dem gesetzlichen Rücktrittsrecht nach § 323 I BGB auseinandersetzte, ist der BGH einen einfacheren Weg gegangen. Der BGH lehnte die Anwendung der Vorschrift des § 323 Abs. 1 BGB bereits damit ab, dass – in unserem Fall der B – den Rücktritt nämlich nicht darauf gestützt hat, dass die S die geschuldete Pflegeleistung nicht mehr erbringt, sondern es ihm aufgrund eines heillosen Zerwürfnisses nicht länger zumutbar sei, Pflegeleistungen der S anzunehmen.[8]BGH DNotZ 2022, 290 Rn. 5 Dieser Weg empfiehlt sich für eine Klausur nicht unbedingt, denn es gilt bei Klausuren, die auch das Thema der Störung der Geschäftsgrundlage behandeln, zu zeigen, dass man die Subsidiarität der Störung der Geschäftsgrundlage gesehen und ausreichend behandelt hat. Das bedeutet auch, dass alle irgendwie möglichen Anspruchsgrundlagen vorher geprüft werden müssen. Der oben aufgeführte Sachverhalt ist hier aber nicht eindeutig genug um nicht auch den § 323 I BGB schlicht ungeprüft zu lassen.
a) Nichtleistung trotz fälliger und einredefreier Leistungspflicht

Hierfür müsste S nicht geleistet haben, obwohl eine fällige und einredefreie Leistungspflicht bestand, § 323 I Alt. 1 BGB. Teil des Übertagungsvertrages zwischen S und B war die Pflicht der S, den B zu pflegen. Unzweifelhaft war nach der vertraglichen Pflicht diese Leistung sowohl fällig als auch einredefrei. Dennoch stellte S die Pflege ab März ein. S leistete mithin trotz fälliger und einredefreier Leistungspflicht nicht.

b) Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 II BGB

Weiterhin hätte B erfolglos eine Frist zur Leistung setzen müssen, soweit die Fristsetzung nicht entbehrlich gewesen ist, § 323 I, II BGB.

B forderte die S nicht zur weiteren Pflege auf. Mithin setzte er keine Frist i.S.d. § 323 I BGB.

Möglich erscheint jedoch, dass die Fristsetzung gem. § 323 II BGB entbehrlich gewesen ist. Gem. § 323 II Nr. 3 BGB ist eine Fristsetzung dann entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Das kann in etwa dann der Fall sein, wenn durch ein grobes Fehlverhalten des Schuldners die Vertrauensgrundlage derart erschüttert ist, dass es dem Gläubiger nicht mehr zumutbar ist, die Leistung vom Schuldner anzunehmen. Der Gläubiger kann sich aber nach Treu und Glauben dann nicht auf seine Rechte berufen, wenn er seinerseits damit im Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen begangen hat.[9] OLG Hamm Urt. v. 17.1.2019 – I-22 U 97/17, BeckRS 2019, 47051 Rn. 36; Palandt/Grüneberg, BGB, § 323 Rn. 29 m.w.N.

Die Auseinandersetzungen zwischen der S und den B stellen sich hier allerdings vielmehr als wechselseitige Streitereien dar. Unabhängig also der Frage, ob das die Vertrauensgrundlage derart erschüttert ist, dass ein Festhalten an der Leistung unzumutbar ist, setzte der B ebenso einen erheblichen Verursachungsbeitrag für die Erschütterung.

Eine Fristsetzung war damit nicht gem. § 323 II Nr. 3 BGB unentbehrlich. Ebenso setzte der B aber auch keine Frist zur Nacherfüllung.

3. Zwischenergebnis

Mangels Fristsetzung liegt auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 323 I BGB vor. Ein Anspruch nach § 346 I i.V.m. § 323 I BGB oder einem vertraglichen Rücktrittsrecht scheidet aus.

C. Anspruch aus §§ 313 I, III 1, 346 I BGB

Möglich erscheint aber, dass der B einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstückes nach den Grundlagen der Störung der Geschäftsgrundlage gem. §§ 313 I, III 1, 346 I BGB hat.

Anmerkung: Prüfungsreihenfolge und Subsidiarität
Hinsichtlich der Prüfungsreihenfolge ist zu beachten, dass das Mittel der Störung der Geschäftsgrundlage, als Ausnahme vom Grundsatz pacta sunt servanda, quasi der letzte Notanker ist. Die Störung der Geschäftsgrundlage ist insbesondere subsidiär gegenüber:[10]BeckOK BGB/Lorenz, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 313 Rn. 15ff.

– den Gewährleistungsvorschriften (§§ 437 ff., 536 ff., 634 ff., 651c ff. BGB)
– Ermittlung des Vertragsinhalts durch (ergänzende) Auslegung (§§ 133, 157 BGB)
– der Anfechtung (§ 119 ff.)(Str.)[11]BeckOK BGB/Lorenz, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 313 Rn. 18
– den Vorschriften über die Unmöglichkeit und die Leistungshindernisse iSd § 275 Abs. 2 und 3 BGB
– der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) (hM zumindest für § 313 III BGB)
– der Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 I 2 Alt. 2 BGB)

Dies ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Umstand, der nicht Vertragsinhalt ist, zur Geschäftsgrundlage gemacht haben und dieser sich nach Vertragsschluss verändert hat (reales Element), die Parteien den Vertrag bei Kenntnis der Sachlage nicht bzw. anders abgeschlossen hätten (hypothetisches Element) und einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Risikoverteilung ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann (normatives Element).

I. Wegfall oder Änderung einer Geschäftsgrundlage (reales Element)

Zunächst müsste daher einen Umstand durch S und B zur Geschäftsgrundlage gemacht worden sein, welcher sich nach Vertragsschluss verändert hat. Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsame Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut.[12]Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 313 Rn. 3; BGH NJW 16, 3100

Gegenstand des zwischen S und B geschlossenen Übertragungsvertrages war die Übertragung des Grundstückes von B an S im Gegenzug zur lebenslangen Pflege des B durch S. Eine Pflege erfordert jedoch stets – nicht zuletzt allein aufgrund der erheblichen körperlichen Nähe und häufigen Schutzlosigkeit des Gepflegten – eine Vertrauensbeziehung zwischen dem Pflegenden und dem Gepflegten. Es ist daher davon auszugehen, dass sowohl bei S als auch bei B diese Vertrauensbeziehung und dessen Fortbestehen als Grundlage der Pflege vorausgesetzt wurde. Diese Vertrauensbeziehung ist jedoch zwischen S und B weggefallen. Mithin hat sich ein Umstand, welcher zur Vertragsgrundlage geworden ist, nach Vertragsschluss geändert.

II. Änderung oder Nichtabschluss bei Kenntnis (hypothetisches Element)

Zudem müsste davon auszugehen sein, dass S und B, in Kenntnis dieses Umstandes, den Vertrag nicht geschlossen hätten. Aufgrund der Erheblichkeit sowie nicht zuletzt der Äußerung des B ist davon auszugehen, dass weder S noch B den Vertrag mit der Verpflichtung zur Pflege geschlossen hätten, hätten sie gewusst, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen zerbrechen würde.

III. Unzumutbarkeit am Festhalten des Vertrages (normatives Element)

Dem B müsste aber auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Risikoverteilung ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden können.

Der Unzumutbarkeit könnte also zunächst entgegenstehen, dass S und B vertraglich eine Risikoverteilung hinsichtlich der Zerrüttung zu Lasten des B vorgenommen haben. Hierfür könnte sprechen, dass im Übertragungsvertrags bestimmte Rücktrittsgründe vereinbart wurden (Veräußerung oder Belastung des Grundstücks ohne Zustimmung des B; Vorversterben und wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der S), zu denen das Zerwürfnis zwischen ihm und der S nicht gehört.[13]BGH DNotZ 2022, 290 Rn. 9 Allerdings liegt eine Übernahme des Risikos der Zerrüttung durch den B nicht schon darin, dass die Parteien für diesen Fall ein vertragliches Rücktrittsrecht nicht vereinbart haben. Die Aufzählung der Rücktrittsgründe im Übertragungsvertrag ist nicht in dem Sinne abschließend, dass der B bei heilloser Zerrüttung des Verhältnisses zu der S nicht nach § 313 Abs. 3 BGB zurücktreten könnte. Für diesen Fall haben die Parteien vielmehr gerade keine Regelung getroffen. Das Ergebnis, dass der B das Risiko der Zerrüttung zu tragen hätte, ließe sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Parteien – hätten sie die Möglichkeit der Zerrüttung ihres Verhältnisses bedacht – das Risiko einer solchen Entwicklung allein dem B zugewiesen hätten (siehe hierzu auch oben).[14]BGH DNotZ 2022, 290 Rn. 9

Möglich erscheint jedoch, dass das Festhalten am Vertrag dem B zumutbar ist, weil er nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht schutzbedürftig ist. (BGH DNotZ 2022, 290 Rn. 13; MüKoBGB/Finkenauer, 8. Aufl., § 313 Rn. 75; Palandt/Grüneberg, 81. Aufl., § 313 Rn. 22). Dafür reicht es jedoch nicht aus, dass der Übertragende überhaupt zu dem Zerwürfnis beigetragen hat oder dass dieses ihm in stärkerem Maße zurechenbar ist als dem Übernehmenden. Weil typischerweise beide Vertragsparteien mit ihrem Verhalten zu der Zerrüttung des Verhältnisses beitragen und ein eindeutiger Schwerpunkt der Verursachung hierfür auch durch eine Beweisaufnahme regelmäßig nicht bestimmt werden kann, ist dem Übertragenden das Festhalten an dem Vertrag trotz der Zerrüttung nur dann zumutbar, wenn feststeht, dass ihm diese ausnahmsweise allein anzulasten ist.[15] BGH DNotZ 2022, 290 Rn. 13

Vernetztes Lernen: Wer könnte hierfür die Beweislast tragen?
Grundsätzlich trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die Umstände einer für ihn begünstigende Norm stützt. Für die Umstände, auf die die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt werden soll, trägt daher grundsätzlich der B die Darlegungs- und Beweislast.

Der BGH macht hiervon jedoch hier eine Ausnahme. Steht bei einem Grundstücksübertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung fest, dass das Verhältnis der Beteiligten zerrüttet ist, muss der Übernehmende die für ihn günstige Tatsache darlegen und beweisen, dass der Übertragende sich ausnahmsweise nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann.[16]BGH NJW-RR 2021, 1382; MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl., § 323 Rn. 293; Staudinger/Schwarze, BGB, 2020, § 323 Rn. E 9

Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Sowohl S als auch B haben zu den Streitigkeiten und letztlich zu dem Zerwürfnis beigetragen.

In Anbetracht der Erheblichkeit der Vertrauensbeziehung für die Pflege, der nicht einseitigen Risikoverteilung sowie auch der fortbestehenden Schutzbedürftigkeit des B, ist diesem das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar.

IV. Rechtsfolge: Rücktrittsrecht

Fraglich ist aber, ob dies auch zur Folge hat, dass dem B ein Rücktrittsrecht zusteht. Gem. § 313 III BGB ist dies nur dann der Fall, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist.

Als eine solche vorrangige Vertragsanpassung könnte eine (Raten-)Zahlung in Geld durch die S anstelle der Sach- und Dienstleistungen in Betracht kommen oder in Form eines Kapitalbetrags, was die Zahlung eines „nachträglichen Kaufpreises“ bedeuten würde. Allerdings hat die S weder die finanziellen Mittel für eine einmalige oder regelmäßige Zahlung. Mithin käme eine Vertragsanpassung nicht in Frage.

Folglich steht dem B ein Rücktrittsrecht aus §§ 313 I, III, 346 I BGB zu

Anmerkung: Andere Lösung des BGH
Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass die Störung der Geschäftsgrundlage im vorliegenden Fall „nicht die Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses nach § 346 BGB bedeutet sondern, weil der Vertrag wegen der Pflegeverpflichtung Elemente eines Dauerschuldverhältnisses enthält (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB), die Auflösung des Vertrags mit Wirkung ex nunc mit der Folge, dass die Beklagte das Grundstück zurückzuübertragen hätte und von ihrer Pflegeverpflichtung befreit würde (vgl. Senat, Urteil vom 23. September 1994 – V ZR 113/93, aaO).“ Dies erscheint dogmatisch allerdings problematisch. Auch bleibt der BGH schuldig, nach welcher Anspruchsgrundlage denn nun die Rückabwicklung stattfinden soll. Hierzu wird an mehreren Stellen Kritik geübt.[17]so bspw. Friedrich/Heuser, NZFam 2021, 1044 oder hemmer! Life&LAW 01/2022 Es scheint sehr gut vertretbar, die Rückabwicklung in bekannten Fahrwasser über § 346 BGB vorzunehmen.

Zusatzfragen

Wie wäre der vorliegende Fall zu lösen, wenn die Beziehung der Parteien nicht Zerrüttet gewesen wäre, aber der B nur kurze Zeit nach dem Übertragungsvertrag gestorben wäre und die S ihn somit nicht oder kaum hätte pflegen müssen?

Grundlage des vorgenannten ist die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom 6.5.2019 – 8 W 13/19NJW-RR 2019, 1417. Anspruchssteller waren in diesem Fall die Erben. Das OLG Frankfurt stellte aber fest, dass weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (s.o.) Platz für ein vertragliches Rücktrittsrecht gewesen wäre, noch eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen würde. Beides lässt sich mit der der gleichen Argumentation ablehnen: die Risikoverteilung ist ausgeglichen. Jeder Vertragsteil muss grundsätzlich damit rechnen, dass diese Verpflichtung infolge des Todes des Berechtigten bereits kurze Zeit nach dem Abschluss des Vertrags gegenstandslos wird.[18] OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2019, 1417 Rn. 35 Andererseits besteht auch das Risiko, dass der zu Pflegende besonders lange lebt und damit eine besonders lange Pflegezeit anfällt. Beide Parteien werden sich dieser beider Risiken bewusst sein. Eine Abweichung vom Grundsatz „pacta sunt servanda“ ist damit nicht zu rechtfertigen.


Zusammenfassung:
1. Bei einem Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung unter Geschwistern ist die dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung im Zweifel Geschäftsgrundlage des Vertrags.

2. Ist das Verhältnis zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmenden heillos zerrüttet, führt dies – vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen – zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Übertragende kann die Rechte aus § 313 BGB geltend machen, es sei denn, die Zerrüttung ist eindeutig ihm allein anzulasten.


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