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Grobes Foulspiel

OLG Schleswig, Urteil vom 19.11.2020 – 7 U 214/19BeckRS 2020, 32254

Sachverhalt

Am 21.05.2017 gegen 12.00 Uhr fand im Ort Y ein Punktspiel in der Kreisklasse, der niedrigsten deutschen Spielklasse im Fußball, statt. Es spielten die zweiten Mannschaften des SV X und des SC Y gegeneinander. A war Stürmer beim SV X, B war Verteidiger beim SC Y. Es war das letzte Saisonspiel, welches für den Saisonausgang beider Teams unerheblich war. 

In der achten Spielminute wollte A in der Höhe des Mittelkreises, mit dem Rücken zum gegnerischen Tor stehend, den Ball annehmen und weiterspielen. Hierbei wurde er von B gefoult. B sprang dem A mit gestreckten Beinen (“offene Sohle“) und ohne jede Möglichkeit, an den Ball zu kommen, von hinten mit erheblicher Wucht gegen dessen Standbein. 

Der Schiedsrichter der Partie, der den Zusammenprall aus nächster Nähe beobachtet hatte, zeigte dem B die Rote Karte und verwies ihn des Platzes.

A erlitt infolge der Grätsche des B eine zweitgradig offene Unterschenkelschaftfraktur distal rechts. A wurde direkt ins Krankenhaus gebracht und erhielt eine Schiene, bis er am 01.06.2017 operiert wurde, woraufhin er am 09.06.2017 aus dem Krankenhaus entlassen wurde. Allerdings befand sich A von 20.07.2017 bis zum 01.08.2017 erneut in stationärer Behandlung in der Klinik, da die Fraktur zunächst nicht, wie ärztlicherseits erhofft, verheilte. Bis Ende 2017 ging A auf Krücken. Die Anschlussheilbehandlungen, also Reha, Massagen, Muskeltraining usw., dauerten bis Juni 2018. Insgesamt war der Kläger 14 Monate krankgeschrieben. Er kann bis heute noch nicht wieder Joggen.

A verlangt von B die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500 Euro. Zu Recht? 

Bearbeitervermerk: In dem Regelwerk des Deutschen Fußball Bundes (DFB) für die Saison 2016/2017 heißt es unter Regel 12 Nr. 3 unter der Überschrift „Grobes Foulspiel“ ua : „Tacklings oder Angriffe, die eine Gefahr für den Gegner darstellen oder übermäßig hart oder brutal ausgeführt werden, sind als grobes Foul zu ahnden. Ein Spieler, der im Kampf um den Ball von vorne, von der Seite oder von hinten mit einem oder beiden Beinen in einen Gegner übermäßig hart hineinspringt oder die Gesundheit des Gegners gefährdet, begeht ein grobes Foul.“ Nach Regel 12 Nr. 1 ist ein Spieler, der ein solch grobes Foul begeht, vom Feld zu verweisen. 


Skizze


Gutachten

A. Anspruch aus §§ 823 I, 253 II BGB

A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 7.500 Euro aus §§ 823 I, 253 II BGB haben.

I. Rechtsgutsverletzung

Dazu müsste zunächst eine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 I BGB vorliegen. Die offene Unterschenkelschaftfraktur, welche A sich zuzog, stellt eine Körper- bzw. Gesundheitsverletzung dar. Damit ist eine Rechtsgutsverletzung gegeben. 

Vernetztes Lernen: Welche Rechte/Rechtsgüter sind Paragraph 823 I BGB erfasst?
– Leben
– Körper
– Gesundheit
– Freiheit
– Eigentum
– Sonstige absolute Rechte, z. B.:Berechtigter Besitz; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

II. Durch zurechenbares Verhalten

Diese müsste auch durch ein zurechenbares Verhalten des B entstanden sein. Ein Verhalten des B liegt in der Grätsche gegen das Bein des A in Form eines aktiven Tuns vor. Zurechenbar ist dieses, wenn es äquivalent und adäquat kausal zu der konkreten Rechtsgutsverletzung geführt hat und vom Schutzzweck der Norm gedeckt ist. Die Grätsche des B kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Verletzung des A entfällt und damit ist sie äquivalent kausal im Sinne der csqn-Formel. [1]vgl. zur Defintion Förster, in: BeckOK BGB, § 823 Rn. 257. Dass es zu der Verletzung des A infolge der Grätsche des B kam, basiert auch nicht auf ganz außergewöhnlichen Umständen außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, weshalb die Handlung des B auch adäquat kausal ist. [2]vgl. zur Defintion Jauernig/Teichmann, 18. Aufl. 2021, BGB § 823 Rn. 25. Sie ist auch vom Schutzzweck der Norm des § 823 I BGB erfasst.

III. Rechtswidrigkeit 

B müsste zudem rechtswidrig gehandelt haben. Der Eintritt des Verletzungserfolgs bei A indiziert die Rechtswidrigkeit. [3]Teichmann, in: Jauernig BGB, § 823 Rn. 48. Allerdings nahmen A und B an einem kompetitiven Fußballspiel teil, in dessen Verlauf es zu der Grätsche des B und der Unterschenkelschaftfraktur des A kam. Hieraus könnte sich ergeben, dass A auf „eigene Gefahr“ handelte und damit in die Verletzung eingewilligt haben könnte. Der Rechtsgedanke der rechtfertigenden Einwilligung in die Verletzung selbst ist allerdings nur dann sachgerecht, wenn konkret eine Verletzung bevorsteht, wie etwa bei einer geplanten Operation. Ungeachtet der genauen Ausgestaltung einer solchen Einwilligung ist dies hier jedoch abzulehnen, da jeder Sportler bei einem Fußballspiel hofft und im Regelfall auch erwarten kann, dass ihn keine schwere Verletzung trifft. Anders könnte dies nur bei nur bei ausgesprochen gefährlichen Sportarten, wie z.B. Boxen, sein. [4]BGH NJW 1975, 109, 110; Förster, in: BeckOK BGB, § 823 Rn. 582; Mäsch, JuS 2021, 552, 553. 

Damit liegt keine Einwilligung des A vor. Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. B handelte rechtswidrig. 

IV. Verschulden

Ferner müsste ein Verschulden des B vorliegen, d.h. er müsste die tatbestandsmäßige und rechtwidrige Rechtsgutverletzung vorsätzlich oder fahrlässig i.S.d. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB verwirklicht haben. 

Fraglich ist, ob an dieser Stelle der wettkampfsportliche Kontext des konkreten Geschehens um A und B berücksichtigt werden kann. Teilweise wird dies angenommen und dabei argumentiert, dass im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung bei der Auslegung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i. S. d. § 276 II BGB eine Einschränkung vorzunehmen sei. Der anzulegende Fahrlässigkeitsmaßstab ergebe sich aus den Spiel- und Wettkampfregeln der jeweiligen Sportart. Bei Einhaltung dieser Regularien und bei lediglich leichten Verfehlungen solle es daher am Verschulden fehlen. [5]Wagner, in: MüKoBGB, § 823 Rn. 796. Allerdings sieht § 823 I BGB keinen deliktstypischen Ausschluss von leichter Fahrlässigkeit vor. [6]Mäsch, JuS 2021, 552, 553.

Anmerkung: Alternativer Lösungsweg
Insbesondere an dieser Stelle ließe sich der Fall auch gut anders lösen. Die Anpassung des Fahrlässigkeitsmaßstabs ist mE sehr gut vertretbar und auch die Rechtsprechung folgt teilweise diesem Weg bzw. legt sich nicht eindeutig fest. Hier soll jedoch – mit dem gleichwohl mE nicht ganz überzeugenden Argument der JuS-Urteilsanmerkung von Mäsch – ein Aufbau gewählt werden, der eine Behandlung des § 242 (s.u.) ermöglicht und zugleich dem klassischen gutachterlichen Aufbau von § 823 I BGB wahrt. Der etwa von Förster, in: BeckOK BGB, § 823 Rn. 575 ff. vorgeschlagene eigene Deliktsaufbau bei der „Sportlerhaftung“ dürfte demgegenüber in der Klausur zu risikobehaftet sein, da er vom bekannten Schema des § 823 I BGB abweicht und damit in der Stresssituation des Staatsexamens fehleranfälliger sein könnte.
Vernetztes Lernen: Welche Arten von Haftungsformen hinsichtlich der Art des Verschuldens kennt das BGB und in welcher Reihenfolge sind diese zu prüfen?
Grundsätzlich sollte eine Gefährdungshaftung immer vor einer Haftung aus vermutetem Verschulden und diese vor einer Verschuldenshaftung geprüft werden. Also:
1. Gefährdungshaftung (z.B. § 833 S. 1 BGB; § 7 StVG; § 1 ProdHaftG)
2. Haftung aus vermutetem Verschulden (z.B. § 831 BGB, § 833 S. 2 BGB, § 834 BGB, § 18 StVG)
3. Verschuldenshaftung (z.B. § 823 I, II BGB, § 826 BGB)

V. Kein Ausschluss

Die Haftung dürfte auch nicht ausgeschlossen sein. 

1. Vertraglicher Haftungsausschluss

Teilweise wird vertreten, dass Sportler im Rahmen eines sog. Kampfsportes wie z.B. Fußball stillschweigend eine Vereinbarung schließen, wonach für Verletzungen bei regelkonformem Spiel oder bei leichten Regelverstößen nicht gehaftet werden soll. Diese Lösung ist jedoch als zu konstruiert abzulehnen. Es erscheint lebensfremd, dass die Spieler, die gerade keine vertraglichen Bande untereinander haben, ausgerechnet zu diesem Punkt konkludente Willenserklärungen austauschen. Zudem weist diese Lösung bei minderjährigen Sportlerne erkennbare Schwächen auf. [7]Mäsch, JuS 2021, 552, 553.

2. Verbot widersprüchlichen Verhaltens, § 242 BGB

Allerdings könnte der Anspruch des A wegen des Verbots widersprüchlichen Verhalten (venire contra factum proprium) gem. § 242 BGB ausgeschlossen sein. Bei Wettkämpfen mit erhöhtem Gefährdungspotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Verletzung besteht, ist davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer die Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei Ausübungen nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart nicht zu vermeiden sind. Eine Inanspruchnahme des Schädigers wäre in solch einem Fall ein widersprüchliches Verhalten, weil der Geschädigte in gleicher Weise in die Lage des Schädigers hätte kommen können und sich entsprechend gegen eine Haftung gewehrt hätte [8]BGH NJW 2003, 2018 Rn. 23; OLG Schleswig, BeckRS 2020, 32254 Rn. 23; Sprau, in: Palandt BGB, § 823 Rn. 216.

a) Fußball als Kampfspiel

Dazu müsste der Fußball ein solcher Wettkampfsport sein. Fußball ist ein Kampfspiel, d. h. ein gegeneinander ausgetragenes Kontaktspiel, bei dem es zu körperlichen Berührungen kommt, das unter Einsatz von Kampf und Geschicklichkeit geführt wird und das wegen des dieser Sportart eigenen kämpferischen Elements bei dem gemeinsamen Kampf um den Ball nicht selten zu unvermeidbaren Verletzungen führt. Mit deren Eintritt rechnet jeder Spieler und geht davon aus, dass auch der andere diese Gefahr in Kauf nimmt, da er etwaige Haftungsansprüche nicht erheben will. [9]OLG Hamm, Urteil vom 7.2.2017, 9 U 197/15, juris Rn.17 -19; OLG Schleswig BeckRS 2020, 32254 Rn. 24.

Diese von den Spielern unter gleichen Bedingungen und gemeinsam in Kauf genommene Gefahr führt daher auch und insb. beim Fußballsport zu dem Schluss, dass bei Verletzungen, die trotz Einhaltung der Spielregeln eingetreten sind, der Spieler von seiner etwaigen Haftung freigestellt sein soll, sodass der Ausschlussgedanke des § 242 BGB hier anwendbar ist. [10]vgl. BGH NJW 1975, 109; OLG Schleswig BeckRS 2020, 32254 Rn. 24.

b) Ausnahme

Wird allerdings objektiv grob gegen die Spielregeln verstoßen und handelt der Schädiger, hier B, subjektiv mindestens grob fahrlässig, so ist das Verhalten des Anspruchstellers nicht widersprüchlich und sein Anspruch nicht gem. § 242 BGB ausgeschlossen. [11]Mäsch, JuS 2021, 552, 553.

aa) Maßstab

Als Maßstab zur Einschätzung, welche Handlungen und daraus folgenden Verletzungen von dem Ausschluss gem. § 242 BGB erfasst sind und welche nicht, kann bei dem hier vorliegenden Fußballverbandsspiel, auf die Fußballregeln des Deutschen Fußballbundes abgestellt werden. Sie bieten das entscheidende Erkenntnismittel für das Ausmaß des mit dem Spiel eingegangenen und übernommenen Risikos. Sie bilden den Maßstab dafür, was als spielordnungsgemäßes Verhalten anzusehen ist und wo nach dem Willen der Spieler die Grenze des Erlaubten überschritten wird. [12]OLG Schleswig BeckRS 2020, 32254 Rn. 24; BGH NJW 1975, 109. 

bb) Objektiv: grober Verstoß gegen Spielregeln

Es könnte ein grober Verstoß des B gegen die Spielregeln vorliegen. Konkret ist hier auf die Regel 12 Nr. 3 des DFB-Regelwerks für die Saison 2016/2017 abzustellen. Danach sind grobe Fouls solche, die eine Gefahr für den Gegner darstellen oder übermäßig hart oder brutal ausgeführt werden. Der Folgesatz ist dabei als eine Art Regelbeispiel zu verstehen. Hiernach begeht ein grobes Foul, wer von der Seite oder von hinten mit einem oder beiden Beinen in einen Gegner übermäßig hart hineinspringt oder die Gesundheit des Gegners gefährdet.

Indem B dem A mit gestreckten Beinen und ohne jede Möglichkeit, an den Ball zu kommen, von hinten mit erheblicher Wucht gegen dessen Standbein sprang, hat er ein solches grobes Foulspiel begangen. Dies deckt sich auch damit, dass der Schiedsrichter den B unmittelbar gem. Regel 12 Nr. 1 des DFB-Regelwerks des Feldes verwies. [13]OLG Schleswig BeckRS 2020, 32254 Rn. 25ff.

Anmerkung: Beweiswürdigung
Im Originalfall war der genaue Hergang des Tacklings zwischen den Parteien streitig. B behauptete, es sei beim Kampf um den freien Ball zu einem unglücklichen Zusammenprall gekommen. Das Gericht hörte hierzu daher verschiedene Zeugen und gelangte nach einer Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu dem hier als unstreitig dargestellten Ablauf. Insbesondere im 2. Examen würde diese Beweiswürdigung dann allerdings von den Prüflingen verlangt werden.
cc) Subjektiv: mindestens grobe Fahrlässigkeit 

In subjektiver Hinsicht könnte B mindestens grob fahrlässig gehandelt haben. Hier kommt gar bedingter Vorsatz in Betracht. Dazu müsste die Möglichkeit der Verletzung des A erkannt und sie gleichwohl billigend in Kauf genommen haben. B ist, ohne realistische Möglichkeit, den Ball zu erobern, mit ganz erheblicher Wucht, gestrecktem Bein und offener Sohle A bzw. dessen Standbein hineingesprungen. Dies tat er, obwohl sich A mit dem Rücken zum Tor des B und auf Höhe des Mittelkreises befand. Es bestand damit keinerlei Gefahr für das von B zu verteidigende Tor. Die Spielsituation gab mithin keinerlei Anlass für ein solches Zweikampfverhalten. [14]OLG Schleswig BeckRS 2020, 32254 Rn. 32. Gleiches gilt für die Bedeutung des Spiels als solchem. Es handelte sich um das letzte Saisonspiel, welches für den Saisonausgang beider Teams unerheblich war.

Die Aktion des B gegen den A kann auch nicht durch Spieleifer, Unüberlegtheit, technisches Unvermögen oder Müdigkeit erklärt werden. Das Spiel befand sich noch ganz am Anfang. Das hier in Rede stehende Foul ereignete sich bereits in der 8. Spielminute. [15]OLG Schleswig BeckRS 2020, 32254 Rn. 33. 

Aus diesen Umständen kann darauf geschlossen werden, dass B die von ihm als möglich erachtete Verletzung des A billigend in Kauf nahm und er daher mit bedingtem Vorsatz handelte. 

dd) Zwischenergebnis

B verstieß damit grob gegen die geltenden Spielregeln und handelte dabei bedingt vorsätzlich. Mithin ist der Ausschluss gem. § 242 BGB ausnahmsweise nicht anwendbar. 

c) Zwischenergebnis

Somit ist der Anspruch des A nicht gem. § 242 wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen. 

3. Zwischenergebnis

Somit ist der Anspruch des A nicht ausgeschlossen.

VI. Rechtsfolge: Schmerzensgeld, § 253 II BGB

Als Rechtsfolge begehrt A Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes. Gem. § 253 I BGB kann ein solcher immaterieller Schaden nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen gewährt werden. Gem. § 253 II BGB ist dies bei Körper- bzw. Gesundheitsverletzungen, wie sie A hier erlitten hat, der Fall. 

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Umstände des Einzelfalls beim Geschädigten wie Art, Schwere und Dauer des durch die Verletzung ausgelösten Leidens und die Beeinträchtigung der Lebensführung zu berücksichtigen. [16]BGH NJW 2006, 1069; Teichmann, in: Jauernig BGB, § 253 Rn. 4. Auf der Seite des Schädigers können insbesondere Art und Weise des Verletzungshandelns, etwa der Grad seines Verschuldens bedeutsam sein. [17]OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 1119; Teichmann, in: Jauernig BGB, § 253 Rn. 4.

Hier hat A mit der zweitgradig offenen Unterschenkelschaftfraktur eine schwere Verletzung erlitten. Diese Verletzung erforderte zwei längere Krankenhausaufenthalte des A. Die mit dem offenen Bruch und seiner operativen Versorgung verbundenen Heilungsverzögerungen sind dabei zu Lasten des B zu berücksichtigen. [18]OLG Schleswig BeckRS 2020, 32254 Rn. 35. Zudem führte die Verletzung zu einer langfristigen Beeinträchtigung der Lebensführung. A war längere Zeit auf Krücken angewiesen und die Anschlussbehandlungen dauerten ca. zwei Jahre an. Bis heute ist ihm ein bloßes Joggen und damit auch kein Fußballspielen möglich. Auf Seiten des B ist zudem zu berücksichtigen, dass er bei Vornahme der Verletzungshandlung bedingt vorsätzlich handelte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro angemessen. 

Anmerkung: Höhe des Schmerzensgeldes
Hier ließe sich auch sehr gut eine andere Schmerzensgeldsumme vertreten. Es gilt wie so häufig: Auf die Begründung kommt es an.

VII. Ergebnis

Somit hat A gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 7.500 Euro aus §§ 823 I, 253 II BGB. 

B. Anspruch aus §§ 823 II BGB i.V.m. § 223 I StGB 

Darüber hinaus hat A gegen B aufgrund dessen vorsätzlicher Körperverletzung einen Anspruch auf Zahlung von 7.500 Euro aus § 823 II BGB i.V.m. § 223 I StGB.

Zusatzfragen

Die 10-jährigen C und D spielen auf einer Wiese gegeneinander Fußball auf ein Tor. Im Rahmen eines Zweikampfes um den Ball kam der C aufgrund des energischen Einsatzes des D zu Fall. Auch D stürzte und landete auf dem Beim des C, welches brach. C verlangt von D Schadensersatz für die Kosten der Heilbehandlung sowie Schmerzensgeld. Sind die im Ausgangsfall dargestellten Grundsätze anwendbar?
Die im Ausgangsfall dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für Sportwettkämpfe unter Profis oder Amateurspielern, sondern gleichermaßen für das sog. „Bolzen“ in der Freizeit. [19]Wagner, in: MüKo BGB, § 823 Rn. 799. Auch für das Spiel von Kindern und Jugendlichen, die sich zum Fußballspielen auf einer Wiese zusammenfinden, gelten mangels abweichender Absprachen die Fußballregeln des Deutschen Fußballbundes grundsätzlich in gleicher Weise wie bei auf Vereinsbasis organisierten Wettkämpfen von Fußballmannschaften. Das gilt selbst dann, wenn sich nur einzelne Jugendliche und Kinder zusammenfinden, um – wie hier – auf ein Tor zu spielen. Die dabei praktizierte Spielweise, insbesondere der für das Fußballspiel typische Kampf um den Ball, entspricht im Wesentlichen der beim Wettkampf von zwei Fußballmannschaften ausgeübten Spielweise. [20]OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 1116. Auch hier gilt daher, dass eine Haftung nur bei einem groben Regelverstoß und mindestens grober Fahrlässigkeit der Verletzenden in Betracht kommt.
Im vorliegenden Fall liegt zwar ein energischer Einsatz des D vor, aber es sind keine Anhaltspunkte für einen groben Regelverstoß wie im Ausgangsfall erkennbar. Damit ist der Anspruch des C nach § 242 BGB ausgeschlossen.
Assessorexamen: Sie sind der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin des A. Der Mandant teilt Ihnen mit, dass die Behandlungen noch weiter andauern und damit wahrscheinlich noch weitere Kosten für entstehen. Welche Anträge sind bei Klageerhebung zu stellen?
Namens und in Vollmacht des Klägers werde ich beantragen,
1) Den Beklagten zu verurteilten, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. (Um dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 II Nr. 2 ZPO nachzukommen, ist zu dem an sich unbezifferten Antrag auf Schmerzensgeld eine Vorstellung von der Höhe des Anspruchs in der Klage, etwa in der Begründung, deutlich zu machen.)
2) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den dieser aus der Körperverletzung vom 21.05.2017 noch erleiden wird, sofern Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
3) festzustellen, dass die vorgenannten Ansprüche des Klägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. (Der Grund für diesen Feststellungsantrag liegt insb. in der erleichterten Vollstreckbarkeit eines solchen Anspruchs gem. § 850f II BGB; aber auch § 393 BGB sowie § 302 Nr. 1 InsO sind zu nennen.)

Zusammenfassung:
1. Bei Wettkämpfen mit erhöhtem Gefährdungspotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Verletzung besteht, ist davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer die Verletzungen, in Kauf nimmt, die auch bei Ausübungen nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart nicht zu vermeiden sind. Eine Inanspruchnahme des Schädigers wäre in solch einem Fall ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), weil der Geschädigte in gleicher Weise in die Lage des Schädigers hätte kommen können und sich entsprechend gegen eine Haftung gewehrt hätte. 
2. Liegt allerdings ein mindestens grob fahrlässig begangener grober Regelverstoß vor, so haftet der Verursacher für die Verletzungsfolgen.
3. Als Maßstab zur Einschätzung, welche Handlungen und daraus folgenden Verletzungen von dem Ausschluss gem. § 242 BGB erfasst sind und welche nicht, ist auf die Fußballregeln des Deutschen Fußballbundes abzustellen. 


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