
OVG Berlin-Brandenburg (BerufsOG Heilberufe Berlin), Urteil v. 26.06.2024; BeckRS 2024, 14952
Sachverhalt
(Gekürzt und abgewandelt)
Der 50-jährige Apotheker A betreibt selbstständig eine Apotheke in Berlin. Im November 2024 sucht die langjährige Kundin K die Apotheke des A im Notdienst auf, um dort ein Notfallkontrazeptivum – gemeinhin auch als „Pille danach“ bekannt – zu kaufen. A verweigert dies, auch mit dem Hinweis darauf, dass er das Medikament gar nicht vorrätig habe – was zutreffend ist. Er legt der K einen Flyer vor, in dem er über den „Mord“ durch die „Pille danach“ aufklärt und an den „Schutz des ungeborenen Lebens“ appelliert.
K informiert nach dem Vorfall die Apothekenkammer Berlin. Diese leitet daraufhin ein Untersuchungsverfahren gegen A ein. Hierbei stellte die Kammer fest, dass A sich in insgesamt fünf Fällen weigerte, die „Pille danach“ herauszugeben. Einer dieser Fälle war der oben beschriebene, nächtliche Apothekennotdienst von A, in welchem der A die Pille nicht vorrätig hatte. Die Apothekenkammer Berlin macht nach Anhörung von A eine Anschuldigungsschrift beim VG Berlin, dem erstinstanzlichen Heilberufsgericht, anhängig. Sie argumentiert, dass A in allen Fällen entgegen seiner gesetzlichen Berufspflicht die – im öffentlichen Interesse gebotene – Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung nicht gewahrt hätte. Damit hätte er sowohl die Volksgesundheit als auch die Gesundheit und Interessen der einzelnen Kund*innen gesetzeswidrig vernachlässigt.
A ist von diesen Anschuldigungen empört. Im berufsgerichtlichen Verfahren erwidert er, dass nach seiner Überzeugung jedes Leben schützenswert sei. Die Einnahme der „Pille danach“ sei „Mord am ungeborenen Leben“. Diese Erkenntnis hatte er nach Beginn seiner Tätigkeit als Apotheker durch die vertiefte Lektüre philosophischer Foren im Internet erlangt. So wie auch Ärzt*innen einen Schwangerschaftsabbruch verweigern können, verbiete sein Gewissen es auch ihm, die „Pille danach“ herauszugeben. Sofern Kund*innen dieses Medikament erwerben möchten, sei dies auch in einer anderen nahegelegenen Apotheke möglich. Dies gelte auch im Notdienst – schließlich sei seine Apotheke nicht die einzige in Berlin. Er wolle damit jedenfalls nichts zu tun haben. In seiner Apotheke würde dieses „Teufelszeug“ ganz grundsätzlich nicht verkauft. Bezüglich des Vorfalls während seines Apothekennotdienstes argumentiert A, dass K als langjährige Kundin auch um seinen Gewissenskonflikt wusste – was zutrifft.
Das VG Berlin stellt letztlich eine Verletzung der Berufspflichten durch A fest und spricht eine „Warnung“ aus. An der mehrfachen Nachfrage in As Apotheke hätte sich gezeigt, dass ein Bedarf für Notfallkontrazeptiva bestünde, weshalb er zur Deckung dieses Bedarfs verpflichtet war. Auch ein Gewissenskonflikt könnte dem nicht entgegengehalten werden. A hätte bereits in seiner Ausbildung gelernt, welche Pflichten er habe und dass er diese aufgrund von Gewissenskonflikten nicht vernachlässigen dürfe. Sonst hätte er den Beruf nicht ergreifen dürfen. Ein solcher „nachträglicher Gewissenskonflikt“ sei irrelevant. Schließlich könne A z.B. auch in der pharmazeutischen Industrie arbeiten. A legt hiergegen Berufung vor dem OVG Berlin-Brandenburg ein. Diese blieb allerdings erfolglos. Das OVG Berlin-Brandenburg als letztinstanzliches Gericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass A als zugelassener Apotheker einen umfassenden Versorgungsauftrag habe: So ergäbe sich aus § 17 IV Apothekenbetriebsordnung ein Kontrahierungszwang, der A zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten verpflichte. Um dieser Pflicht nachzukommen, wäre er zur Sicherstellung eines ausreichenden Arzneimittelvorrats verpflichtet. Ein etwaiger Gewissenskonflikt könne ihn davon nicht entbinden.
Gegen diese Entscheidung, die ihn faktisch zur „Mittäterschaft am Mord“ zwinge, möchte er nun vor dem Bundesverfassungsgericht vorgehen. Zwei Wochen nach der letztinstanzlichen Entscheidung legt er schriftlich Verfassungsbeschwerde ein. Dabei führt er aus, dass er sich in seiner Gewissens- und Berufsfreiheit verletzt und gegenüber seinen ärztlichen Kolleg*innen unfair behandelt fühle.
Mit Erfolg?
Hinweis: Von der materiellen Verfassungsmäßigkeit der einfachgesetzlichen Vorschriften ist auszugehen.
Apothekengesetz (ApothekenG)
§ 1
(1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln.
§ 21
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Apothekenbetriebsordnung zu erlassen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheken, Zweigapotheken und Krankenhausapotheken zu gewährleisten und um die Qualität der dort herzustellenden und abzugebenden Arzneimittel sicherzustellen. (…)
(2) In der Apothekenbetriebsordnung nach Absatz 1 Satz 1 können Regelungen getroffen werden über
1. das Entwickeln, Herstellen, Erwerben, Prüfen, Ab- und Umfüllen, Verpacken und Abpacken, Lagern, Feilhalten, Abgeben und die Kennzeichnung von Arzneimitteln sowie die Absonderung oder Vernichtung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel und über sonstige Betriebsvorgänge […]
Arzneimittelgesetz
§ 43 – Apothekenpflicht
(1) Arzneimittel, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz. […]
(3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden.
Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO)
§ 1 – Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb und die Einrichtung von öffentlichen Apotheken einschließlich der krankenhausversorgenden Apotheken, Zweig- und Notapotheken sowie von Krankenhausapotheken. Ihre Vorschriften legen fest, wie die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sicherzustellen ist. […]
§ 17 – Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten
[…] (4) Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen.
§ 15 – Vorratshaltung
(1) Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. […]
Schwangerschaftskonfliktgesetz
§ 12 – Weigerung
(1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. […]
Berliner Kammergesetz
§ 16
(1) Verletzen Kammerangehörige und Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ihre Berufspflichten, so findet gegen sie das berufsgerichtliche Verfahren statt.[…]
§ 17
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:
1. Warnung,
2. Verweise,
3. Geldbuße bis zu 50 000 Euro,
4. Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts,
5. Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben. […]
Skizze
Gutachten
Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit diese zulässig und begründet ist.
Anmerkung: OriginalsachverhaltA. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Das Bundesverfassungsgericht ist gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig.
II. Beschwerdefähigkeit
A ist als natürliche Person Träger von Grundrechten gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG beschwerdefähig.
III. Beschwerdegegenstand
Der Verfassungsbeschwerde müsste sich gem. § 90 I BVerfGG gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt richten. In Betracht kommt hier ein Akt der Judikative. A wendet sich gegen das letztinstanzliche Urteil des Berufsgerichts. Ein tauglicher Beschwerdegegenstand liegt vor.
IV. Beschwerdebefugnis
A müsste nach § 90 I BVerfGG hinreichend geltend machen, durch die Entscheidung des Gerichts in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt zum einen die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten und zum anderen eine Beschwer bzw. Betroffenheit voraus.[1]Epping, Grundrechte, 10. Aufl. 2024, Rn. 178.
1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
Die Grundrechtsverletzung müsste möglich, d.h. nicht von vorneherein ausgeschlossen sein. A gibt an, dass er sich in seiner Berufs- und Gewissensfreiheit beeinträchtigt sowie „ungerecht“ behandelt fühlt. Damit rügt er die Verletzung von Art. 4, 12 und 3 GG.
a) Art. 4 I, II GG
Das letztinstanzliche Urteil stellt fest, dass die Weigerung bzw. Nichtabgabe der „Pille danach“ aus Gewissensgründen eine Verletzung der Berufspflichten des A darstellt. Die Weigerung des A erfolgt auch tatsächlich aus Gewissensgründen, weshalb eine Verletzung des Art. 4 I, II GG nicht ausgeschlossen werden kann.
b) Art. 12 I GG
Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburgs sieht in der Weigerung der Medikamentenausgabe des A eine berufliche Pflichtverletzung und spricht daher eine Warnung aus. Die Feststellung, dass A seine Berufspflichten verletzt habe, hat berufliche Konsequenzen. Damit ist A auch in seiner gewerblichen Tätigkeit betroffen. Es ist nicht prima facieauszuschließen, dass A in Art. 12 I GG verletzt ist.
c) Art. 3 I GG
A rügt, dass er sich gegenüber den Ärzt*innen „unfair“ behandelt fühlt, da diese die Behandlung bei Schwangerschaftsabbrüchen verweigern dürfen. Da beide Berufsgruppen den Heilberufen angehören, ist eine potenzielle ungerechtfertigte Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 I GG zumindest nicht von vorneherein ausgeschlossen.
2. Betroffenheit
A müsste selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein. Bei Urteilsverfassungsbeschwerden ist dies i.d.R. unproblematisch gegeben, da der*die Beschwerdeführer*in durch den Beschluss persönlich und rechtskräftig adressiert wird.[2]Sodan/Ziekow, Grundkurs ÖR, 10. Aufl. 2023, § 51 Rn. 27.
3. Zwischenergebnis
A ist beschwerdebefugt.
V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiaritätsprinzip
Die Verfassungsbeschwerde müsste dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung aus § 90 II BVerfGG sowie der Subsidiarität gerecht werden. A legt gegen das letztinstanzliche Urteil Verfassungsbeschwerde ein. Somit hat er alle ihm gegen die Maßnahme zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten vorher ausgeschöpft.
Inzidenter Rechtsschutz i.S.d. Subsidiarität kann bei Urteilsverfassungsbeschwerden vereinzelt notwendig sein,[3]Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 64. EL 2024, § 90 Rn. 413. ist hier aber nicht erforderlich, da auf fachgerichtlicher Ebene keine Abhilfe bzgl. des Grundrechtsverletzung zu erwarten ist.
VI. Form und Frist
Die Verfassungsbeschwerde wurde gem. § 93 I 1 BVerfGG binnen eines Monats nach Verkündung des letztinstanzlichen Urteils schriftlich und begründet gem. §§ 92, 23 I 1, 2 BVerfGG eingereicht.
VII. Rechtsschutzbedürfnis
Es müsste auch ein Rechtsschutzbedürfnis des A vorliegen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte wird dieses durch das Vorliegen der anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen indiziert.[4]Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 20 Rn. 134.
VIII. Zwischenergebnis
Die Urteilsverfassungsbeschwerde des A ist zulässig.
B. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde müsste begründet sein. Dies ist anzunehmen, wenn und soweit rechtswidrig in As Grundrechte eingegriffen worden ist.
I. Prüfungsumfang des BVerfG
Vorliegend handelt es sich um eine Urteilsverfassungsbeschwerde, sodass fraglich ist, welcher Prüfungsmaßstab durch das BVerfG anzulegen ist. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Zur Wahrung der fachgerichtlichen Kompetenzen und um das BVerfG vor Überlastung zu schützen, prüft es weder, ob die fachgerichtliche Tatsachenfeststellungen noch die einfachgesetzliche Rechtsanwendung zutreffend ist, sondern nur ob die Fachgerichte das spezifische Verfassungsrecht gewahrt haben. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich daher im Folgenden darauf, ob die der Entscheidung zugrunde gelegte Norm verfassungswidrig ist, gegen verfassungsrechtliche Verfahrensgarantien verstoßen wurde, die Gerichtsentscheidung unhaltbar und damit willkürlich ist (Art. 3 I GG) oder die Anwendbarkeit von Grundrechten an sich, oder deren Tragweite und Bedeutung verkannt wurden.[5]Sodan/Ziekow, Grundkurs ÖR, 10. Aufl. 2023, § 51 Rn. 61.
II. Verletzung des Art. 12 GG
Das Urteil könnte rechtswidrig in Art. 12 GG eingegriffen haben.
1. Schutzbereich
Der sachliche und persönliche Schutzbereich müssten eröffnet sein. Der persönliche Schutzbereich von Art. 12 GG umfasst alle Deutschen. Nach Art. 116 I GG sind dies alle Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass A deutscher Staatsbürger ist. Demgegenüber schützt Art. 12 I GG sachlich als einheitliches Grundrecht die Berufsausübung und die Berufswahl. Als Beruf wird dabei jede auf Dauer angelegte Tätigkeit verstanden, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. A ist Apotheker, was unproblematisch als Beruf verstanden werden kann. Der Schutzbereich ist eröffnet.
2. Eingriff
Es müsste ein Eingriff vorliegen. Ein klassischer Eingriff liegt in jedem staatlichen Rechtsakt, der unmittelbar, final und zwangsweise durchsetzbar den Schutzbereich eines Grundrechts verkürzt.[6]Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 105. EL August 2024, GG Art. 1 Abs. 3, Rn. 40.
Umstritten ist, ob im Rahmen des Art. 12 GG noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. In anderen Worten, welche Qualität der Eingriff in die Berufsfreiheit haben muss. Das BVerfG und die h.M. lassen nur solche Eingriffe genügen, die infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und damit mindestens eine objektiv berufsregelnde Tendenz aufweisen.[7]BVerfG, NVwZ 1986, 113 (117). Die Gerichte wollten durch die rechtsförmige Warnung A für den Nichtverkauf der Kontrazeptiva rügen sowie darauf hinwirken, dass A diese in Zukunft in seiner Apotheke veräußert, und damit zielgerichtet die Modalitäten der beruflichen Tätigkeit von A regeln. Es ist damit von einem klassischen Eingriff auszugehen, bei dem wegen seiner Finalität sogar von einer subjektiv berufsregelnden Tendenz auszugehen ist. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt mithin vor.
Anmerkung: Berufsregelnde Tendenz3. Rechtfertigung
Der Grundrechtseingriff könnte jedoch gerechtfertigt sein.
a) Schranke
Die Berufsfreiheit kann gem. Art. 12 I 2 GG durch oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden, weshalb es sich um einen einfachen Gesetzesvorbehalt handelt. Entgegen dem Wortlaut wird aufgrund des einheitlichen Schutzbereichs auch die Schrankenregelung einheitlich gelesen, sodass Berufswahl und Berufsausübung erfasst sind.[8]Mann/Worthmann, JuS 2013, 385 (389).
In Betracht kommt als Gesetzesvorbehalt hier §§ 16, 17 Berliner Kammergesetz i.V.m. §§ 15, 17 ApoBetrO. §§ 16, 17 I des Berliner Kammergesetzes erlauben berufsgerichtliche Sanktionsmaßnahmen, wenn Berufspflichten der Kammerangehörigen, d.h. Apotheker*innen verletzt werden. Die Berufspflichten werden in der Apothekenbetriebsordnung, insbesondere in §§ 15, 17 ApoBetrO geregelt.
b) Schranken-Schranke
aa) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
Die gesetzliche Grundlage müsste verfassungsgemäß sein. Die formelle Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage ist vorliegend zu unterstellen. Insbesondere ermächtigt § 21 ApothekenG zum Erlass einer Rechtsverordnung. Dieser Möglichkeit ist der Gesetzgeber mit der Apothekenbetriebsordnung nachgekommen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Grenzen des Art. 80 GG eingehalten worden sind. Weiterhin ist laut Bearbeitungshinweis von der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Regelungen auszugehen.
Anmerkung: Abgedruckte Normen im Sachverhaltbb) Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts
Das Urteil selbst müsste ebenso verfassungsgemäß sein. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Einzelakt verhältnismäßig ist.
(1) Legitimes Ziel
Das Urteil müsste einen legitimen Zweck verfolgen. Welche Anforderungen an den legitimen Zweck zu stellen sind, bemisst sich i.R.d. Art. 12 GG danach, mit welcher Intensität der Eingriff in die Berufsfreiheit erfolgt. Zwar handelt es sich um ein einheitliches Grundrecht aus Berufsausübung und Berufswahl, jedoch muss anerkannt werden, dass Eingriffe in diese beiden Ausprägungen eine verschiedene Eingriffsintensität aufweisen. Abhängig von dieser Eingriffsintensität unterliegt der Eingriff daher verschieden hohen Rechtfertigungsanforderungen. Diese lassen sich anhand der 3-Stufen-Lehre bemessen.
Anmerkung: Drei-Stufen-TheorieAuf der ersten, untersten Stufe stehen dabei Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung („wie der beruflichen Tätigkeit“); diese sind aus vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls zulässig. Auf der zweiten und dritten Stufe stehen Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl („ob der beruflichen Tätigkeit“). Während die zweite Stufe die Berufswahl in Form der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen umfasst, welche an persönliche Fähigkeiten und Kenntnisse anknüpft, werden die höchsten Rechtfertigungsanforderungen an objektive Zulassungsvoraussetzungen gestellt. Letztere knüpfen an Kriterien an, die gerade unabhängig von der Person des*der Berufswilligen sind. Subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig – objektive Zulassungsvoraussetzungen hingegen nur zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter.[9]BVerfG, NJW 1958, 1035 (1038). Hintergrund ist, dass berufliche Zulassungsvoraussetzungen die Berufswahl betreffen und damit regelmäßig einen höheren Persönlichkeitsbezug haben.[10]M.w.N.: Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, 105. EL August 2024, GG Art. 12 Abs. 1, Rn. 179.
Infrage steht hier die Beanstandung der Weigerung des A die „Pille danach“ auszugeben. Wenn der Beruf des*der Apotheker*in nur dann ausgeübt werden könnte, wenn der*die Apotheker*in sich aus Gewissensgründen dazu fähig sieht, Notfallkontrazeptiva auszugeben, könnte dies eine subjektive Zulassungsschranke darstellen. Eine solche könnte nur durch ein besonders gewichtiges Allgemeingut beschränkt werden. Andererseits könnte die Pflicht zur Bevorratung und Ausgabe eine bloße Regelung sein, wie A seinen Beruf auszuüben hat, und damit eine Berufsausübungsregelung darstellen. Hier wird nicht an persönliche Fähigkeiten und Kompetenzen des A angeknüpft, vielmehr wird geregelt, welche „Auflagen den Berufsangehörigen gemacht werden müssen, um Nachteile und Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren“.[11] BVerfG, NJW 1958, 1035 (1038). Die in Frage stehende Beeinträchtigung trifft „den Grundrechtsträger nicht allzu empfindlich, da er bereits im Beruf steht und die Befugnis, ihn auszuüben, nicht berührt wird“.[12]BVerfG, NJW 1958, 1035 (1038). Somit reicht jede vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls. Die Berufspflichten selbständiger Apotheker*innen, insbesondere der Auftrag, den in der Apotheke nachgefragten Bedarf an Arzneimitteln zu decken, dienen dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 II 1 GG) sowie dem Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) und dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) der betroffenen Kund*innen.[13]OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2024, 14952, Rn. 38, 39. Ein legitimer Zweck liegt damit vor.
Anmerkung: Berufsausübung oder Berufswahl?(2) Geeignetheit
Die Maßnahme müsste geeignet sein, die Zielerreichung zumindest zu fördern. Die Verurteilung des A sichert die Volksgesundheit, indem sie den Kontrahierungszwangs bestätigt und A zum Verkauf der Kontrazeptiva anhält. Dadurch werden auch das Selbstbestimmungsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit durch den Schutz vor den Auswirkungen einer ungewollten Schwangerschaft der Kund*innen gefördert.
(3) Erforderlichkeit
Ferner dürfte kein milderes, gleich geeignetes Mittel auf niedrigerer (Eingriffs-)Stufe vorliegen. Der Eingriff erfolgte bereits auf der niedrigsten Eingriffsstufe. Insbesondere ist keine weniger intensive Möglichkeit ersichtlich, berufsmaßregelnd tätig zu werden. So hat das Gericht von einschneidenderen Sanktionsmöglichkeiten wie etwa einer Geldbuße oder einer Feststellung der Unwürdigkeit der Berufsausübung (vgl. § 17 Abs. 1 Berliner Kammergesetz) gerade abgesehen. Die Maßnahme war mithin erforderlich.
(4) Angemessenheit
Das Urteil müsste zuletzt auch angemessen sein. Die Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung darf nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe stehen.[16]Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, 105. EL August 2024, GG Art. 12 Abs. 1 Rn. 177 f. Hier kollidieren die Volksgesundheit (Art. 2 II 1 GG) und die Grundrechte der Kund*innen aus Art. 2 I i.V.m Art. 1 I GG, Art. 2 II GG mit der Berufsfreiheit des A aus Art. 12 I GG mit.
Dabei ist insbesondere anzuerkennen, dass A die Tätigkeit des selbstständigen Apothekers langfristig gesehen de factonicht mehr ausüben könnte, wenn er sich weiterhin weigert die „Pille danach“ herauszugeben. Dies würde nämlich eine wiederholte Berufspflichtverletzung darstellen (s.o.), die immerwährend gerügt werden müsste bis ggf. ein Berufsverbot ausgesprochen werden müsste. Die Freiheitsbeschränkung wirkt umso schwerer, je länger und je fachlich spezialisierter die Vor- und Ausbildung war.[17]BVerfG, NJW 1958, 1035 (1038). Die Tätigkeit als selbstständige*r Apotheker*in erfordert ein abgeschlossenes Pharmaziestudium sowie eine anschließende Approbation. Dies ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, sodass die Freiheitsbeschränkung besonders schwer wiegt.
Andererseits ist die Volksgesundheit ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut. Daneben ist auch die Betroffenheit des Selbstbestimmungsrechts der Kund*innen aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG zu beachten. So kann die Einnahme von Notfallkontrazeptiva unter Umständen etwa auch dazu notwendig sein, die Folgen einer Vergewaltigung aufzuheben.[18]Günther, PharmR 2024, 421 (423). Unabhängig solcher Konstellationen, stellt die Schwangerschaft auch ganz grundsätzlich einen Zustand dar, der die körperliche Integrität der Personen tangiert, Art. 2 II 1 GG. Eine Schwangerschaft kann ebenso zu unvorhergesehenen Komplikationen führen, die bis hin zur Lebensgefahr reichen können.
Damit stehen sich auf beiden Seiten besonders gewichtige Grundrechtspositionen gegenüber. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass sich aus § 43 ArzneimittelG eine Monopolstellung der Apotheke ergibt. Daher muss die Apotheke unabhängig von dem konkreten Medikament aufgrund eben dieser Monopolstellung bei der Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ihren Versorgungsauftrag erfüllen, um die Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen. Aus der Kehrseite dieser Monopolstellung lässt sich ein Kontrahierungszwang herleiten, der sich auch einfachgesetzlich aus § 17 IV ApoBetrO ergibt (Verschreibungen sind „in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen“). Daraus leitet sich auch ab, dass ein entsprechender Vorrat sichergestellt werden muss, um diese Pflichten überhaupt erfüllen zu können, vgl. § 15 ApoBetrO. Als „geordnet“ kann eine Versorgung angesehen werden, die sicherstellt, dass die normalerweise, aber auch für nicht allzu fernliegende Ausnahmesituationen benötigten Heilmittel und Medikamente in ausreichender und in einwandfreier Beschaffenheit für die Bevölkerung bereitstehen.[19]OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2024, 14952, Rn. 38 unter Verweis auf das BVerfG. Die in der Apothekenbetriebsordnung näher ausgestaltete Pflicht des*der selbständigen Apothekers*in, den in der Apotheke nachgefragten Bedarf an Arzneimitteln zu decken, ist Kernvoraussetzung für eine geordnete Arzneimittelversorgung.[20]OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2024, 14952, Rn. 38. Diese wäre gefährdet, wenn Apotheker*innen zugelassene apothekenpflichtige Arzneimittel aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht abgeben und insoweit auf andere Apotheken verweisen dürften.[21]OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2024, 14952, Rn. 38.
Der umfassende Versorgungsauftrag, aus welchem auch der Kontrahierungszwang erwächst, würde jedoch konterkariert, wenn eine Weigerung mit dem Verweis auf den Erwerb bei anderen Apotheken möglich wäre.[22]Die Vorinstanz sah dies noch anders: Berufsgericht Heilberufe Berlin, BeckRS 2019, 67717; dazu Bodewig: „Das Recht auf pharmazeutische Versorgung darf nicht durch Überlegungen eingeschränkt … Continue reading Insbesondere im Rahmen der Inanspruchnahme während des Notdienstes erscheint dies unzumutbar. Die etwaige Kenntnis der Kund*innen ist hierbei unschädlich, da es gerade auf den Versorgungsauftrag des Apothekers ankommt. Die Publizität seiner Überzeugung rechtfertigt keine Einschränkungen hinsichtlich der geordneten Arzneimittelversorgung. Diese Monopolstellung und der damit einhergehende Kontrahierungszwang sind bei der Abwägung zu berücksichtigen. Die Erfüllung dieser apothekenspezifischen Pflichten ist unumgänglich, um die Volksgesundheit zu gewährleisten.
Auch das Argument, dass die Maßnahme faktisch dazu führen könnte, dass A sich nicht in der Lage sieht, die Tätigkeit weiter auszuführen, vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Für approbierte Apotheker*innen eröffnen sich Berufsfelder in der Forschung oder der Verwaltung.[23]OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2024, 14952, Rn. 40. Im Übrigen dürften sich auch bei einer Tätigkeit als Apotheker im Angestelltenverhältnis, sei es in einer Krankenhausapotheke oder in einer öffentlichen Apotheke, Wege finden lassen, den Gewissenskonflikt zu vermeiden.[24]OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2024, 14952, Rn. 40. A könnte seinen Beruf als Apotheker also grundsätzlich weiter ausführen, wenn auch in anderen beruflichen Kontexten. Mit Blick auf die gewichtigen Gemeinschaftsgüter ist dieses Ausweichverhalten auch zumutbar.
Insgesamt überwiegen damit die Interessen der Volksgesundheit und die Grundrechte der betroffenen Kund*innen. Bezogen auf Art. 12 I GG ist das Urteil angemessen und damit verhältnismäßig.
4. Zwischenergebnis
Der Eingriff in Art. 12 I GG ist gerechtfertigt.
III. Verletzung des Art. 4 GG
Jedoch kommt darüber hinaus ein unzulässiger Eingriff in Art. 4 I GG in Betracht.
1. Schutzbereich
Der Schutzbereich des Art. 4 I GG müsste eröffnet sein. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 GG stellt ein Jedermann-Grundrecht dar. A ist daher als natürliche Person vom persönlichen Schutzbereich erfasst.
Auch der sachliche Schutzbereich müsste eröffnet sein. Ausweislich seines Wortlauts schützt Art. 4 I GG nicht nur den Glauben, sondern auch das Gewissen. Als Gewissensfreiheit wird „die ernste sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte“ verstanden.[25]BVerfG, NJW 2020, 905 (918). Als zusammengesetztes Grundrecht aus Art. 4 I und II GG schützt die Gewissensfreiheit sowohl das forum internum als auch forum externum.[26]Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 10. Auflage 2023, § 31 Rn. 20. Das forum internum setzt Maßstäbe, Forderungen oder Normen voraus, die der*die Grundrechtsträger*in als „evidente Gebote des unbedingten Sollens“ begreift, während das forum externum gewährleistet, dass das Leben und die Lebensführung in Übereinstimmung mit der eigenen Gewissensüberzeugung gestalten werden können.[27]Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, 105. EL August 2024, GG Art. 4, Rn. 72 ff.. Die Gewissensfreiheit umfasst also nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, nicht von der öffentlichen Gewalt verpflichtet zu werden, gegen Ge- und Verbote des Gewissens zu handeln.[28]OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2024, 14952, Rn. 34.
A argumentiert, dass die „Pille danach“ nach seinem Verständnis ein „Mord am ungeborenen Leben“ sei. Ausgehend von seiner Moral- und Wertvorstellungen könnte er das Medikament nicht ausgeben. Im Gegenteil sah er sich dazu berufen, das Leben zu retten – nicht zuletzt, indem er mittels Flyer auch die betroffenen Kund*innen versuchte zu überzeugen. Ein dem entgegengesetztes Handeln widerspräche seinen persönlichen – an Gut und Böse orientierten – Maßstäben. Der sachliche Schutzbereich ist eröffnet.
Vernetztes Lernen: Was versteht man nach dem Grundgesetz unter Glaube, Religion und Weltanschauung?2. Eingriff
Es müsste ein Eingriff vorliegen (Definition s.o.). Das Urteil, welches eine Verletzung der Berufspflichten des A feststellt, sanktioniert die Weigerung der Abgabe der „Pille danach“. Diese Weigerung ist gerade auf die Gewissensfreiheit des A rückführbar. Das Urteil betrifft ihn daher als Adressat zielgerichtet und damit final. Es sind keine weiteren Zwischenschritte zur Entfaltung seiner Wirksamkeit notwendig, sodass er unmittelbar betroffen ist. Auch stellt das als Urteil ein rechtsförmiges Handeln des Gerichts dar und ist notfalls mit Zwangsmitteln durchsetzbar und somit imperativ. Ein Eingriff liegt vor.
3. Rechtfertigung
Der Eingriff in die Gewissensfreiheit könnte gerechtfertigt sein.
a) Schranke
Während bei der Religionsfreiheit umstritten ist, ob diese unter einfachem Gesetzesvorbehalt steht oder vorbehaltlos gewährleistet ist, ist die Gewissensfreiheit nach fast einhelliger Auffassung vorbehaltlos gewährleistet.[30]Vgl. Ritter, MedR (2025), 239 sowie Manssen, Staatsrecht II, 20. Auflage 2024, Rn. 380. Vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte unterliegen keinem Gesetzesvorbehalt. Sie haben jedoch ihre Grenzen in den von der Verfassung selbst geschützten Rechtsgütern und Werten, sog. verfassungsimmanenten Schranken. Dazu gehören kollidierende Grundrechte Dritter und andere Rechtgüter mit Verfassungsrang.
Es bedarf vorliegend kollidierenden Verfassungsrechts, um die Gewissensfreiheit des A einzuschränken. In Betracht kommt insbesondere der Verfassungsrang genießende Schutz der Volksgesundheit, Art. 2 II 1 GG (s.o.).
Bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten ist keine Beschränkung durch einfaches Gesetz vorgesehen. Dies führte jedoch zu der paradoxen Situation, dass Grundrechte, die durch einfachen oder qualifizierten Gesetzesvorbehalt beschränkbar sind, unter einem Parlamentsvorbehalt stehen, während kollidierendes Verfassungsrecht ohne gesetzliche Grundlage beschränkbar wäre. Daher bedarf es hier erst recht eines (qualifizierten) Gesetzesvorbehalts, der dem Schutz des kollidierenden Verfassungsguts dient. Hier kommt als einfachgesetzliche Ausgestaltung §§ 16, 17 Berliner Kammergesetz i.V.m. §§ 15, 17 ApoBetrO in Betracht (s.o.). Damit besteht im Grundsatz hinreichend konkretisiertes kollidierendes Verfassungsrecht, um die Gewissensfreiheit zu beschränken.
b) Schranken-Schranke
aa) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
Die gesetzliche Grundlage ist vorliegend verfassungsgemäß (s.o.).
bb) Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts
Die Feststellung der Berufspflichtverletzung müsste auch im Einzelfall verfassungsgemäß sein. Auch hier ist die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entscheidend. Das Urteil verfolgt einen legitimen Zweck und ist geeignet sowie erforderlich. Fraglich ist, ob es auch angemessen ist, also eine zulässige Zweck-Mittel-Relation darstellt. Vorliegend widerstreiten die Gewissensfreiheit (Art. 4 I GG) auf der einen Seite und das staatliche Interesse an der Volksgesundheit (Art. 2 II 1 GG) sowie die Grundrechte der betroffenen Kund*innen (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, Art. 2 I, II GG) auf der anderen Seite.
Bei der Gewissensfreiheit handelt es sich um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht, welches lediglich durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkbar ist. Die Volksgesundheit, das Selbstbestimmungsrecht der Kund*innen sowie deren körperliche Integrität stehen jedoch unter einfachem Gesetzesvorbehalt. Im Grundsatz könnte dies für eine abstrakt höhere Wertigkeit der Gewissensfreiheit sprechen. Die einschlägigen Schranken können jedoch lediglich indizielle Wirkung entfalten, weshalb das Gewicht der Beeinträchtigungen des A dem des staatlichen Regelungsziels auch im Einzelfall überwiegen muss.
Fraglich ist, ob das staatliche Interesse die Beeinträchtigung des A überwiegt. Dabei müssen die verschiedenen Grundrechte nach Maßgabe der praktischen Konkordanz so miteinander abgewogen werden, dass die widerstreitenden Grundrechte zu ihrer größtmöglichen Geltung kommen. Die Gewissensfreiheit aus Art. 4 I GG garantiert A, nach eigenen sittlichen Maßstäben frei zu entscheiden. A argumentiert, dass eine Zwangslage der Kund*innen jedenfalls nicht bestünde, da diese die Möglichkeit haben, das Medikament in einer anderen Apotheke zu erwerben. Das Ausweichen könnte insbesondere aufgrund der Tatsache zumutbar sein, dass die betroffene Kundin Kenntnis von seinen Überzeugungen hatte. Den Apotheken kommt aber aufgrund der Monopolstellung hinsichtlich der Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente ein besonderer Versorgungsauftrag zu, der einfachgesetzlich in § 1 ApoG und § 1 ApoBetrO konkretisiert wird (s. dazu bereits oben). Dieser kann sich nicht danach richten, ob der*die Kund*in im Einzelfall Kenntnis von der Gewissensproblematik hat, sondern besteht vielmehr generell und allumfassend.
Andererseits dürfen auch im Beruf Gewissensentscheidungen nicht gänzlich möglich sein. Denn es ist gerade Sinn und Zweck des forum externums im Rahmen der Gewissensfreiheit, entsprechend seinen Überzeugungen zu handeln. Sofern dies im beruflichen Kontext grundsätzlich unmöglich würde, bliebe kaum ausreichend Raum für die Verwirklichung der gewissensgeleiteten Überzeugungen. Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass ggf. zumutbare Alternativen für A bestanden hätten, um dem Gewissenskonflikt auszuweichen. Im Falle einer A offenstehenden zumutbaren Verhaltensalternative könnte er sich nicht auf die Gewissensfreiheit berufen, denn Art. 4 I GG verbürgt keinen Anspruch auf möglichst günstige Bedingungen der Grundrechtsausübung.[31]BVerwG, NJW 1992, 773 (774). Vielmehr muss sich A auf die zumutbare Möglichkeit verweisen lassen, seinem Gewissenskonflikt dadurch auszuweichen, dass er – wenn er die Abgabe der „Pille danach“ auch nicht einem bei ihm angestellten Apotheker überlassen kann – in letzter Konsequenz nicht länger als selbständiger Apotheker tätig ist.[32]OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2024, 14952, Rn. 40. Es sind keine gesetzlichen Vorschriften ersichtlich, die es A „gewissensschonend“ ermöglichen würden, als Apotheker zu arbeiten. Da A dieses „Teufelszeug“ ganz grundsätzlich nicht in seiner Apotheke haben möchte, lehnt er selbst eine Abgabe des Medikaments durch einen bei A angestellten Apotheker ab. Es bestünden, wie oben bereits angerissen, aber andere Berufsfelder für approbierte Apotheker*innen wie etwa in der Forschung, Verwaltung oder im Angestelltenverhältnis, sei es in einer Krankenhausapotheke oder in einer öffentlichen Apotheke. Im Verweis auf andere berufliche Tätigkeitsfelder liegt darüber hinaus ein eigener Grundrechtseingriff. Dieser wäre jedoch gerechtfertigt (s.o.).
Etwas anderes könnte sich aber ggf. daraus ergeben, dass A diesen Konflikt beim Ergreifen des Berufs nicht absehen konnte. Unter Umständen würde dies einen Verweis auf Alternativtätigkeiten verhindern, da dieser Gewissenskonflikt für ihn unvorhersehbar war. Denn die Gewissensbildung ist kein bis zu einem Punkt geschützter und danach abgeschlossener Prozess. Vielmehr muss das Grundrecht erlauben, die eigenen Wertvorstellungen durch das Leben hindurch immer wieder neu auszurichten. Demnach könnte A das Recht haben, eine Gewissensentscheidung auch während seines Lebens zu fassen und sein Beruf dementsprechend auszuüben.[33]Berufsgericht Heilberufe Berlin, BeckRS 2019, 67717 Rn. 47 f. Dies darf aber nicht dazu führen, dass sich die betroffene Person bei sodann auftretenden Gewissenskonflikten jeglichen alternativen Betätigungsmöglichkeiten verschließt. Dies würde zudem ein großes Missbrauchspotential bergen. Für den Verweis auf eine zumutbare Alternative kommt es daher nicht darauf an, inwieweit der Gewissenskonflikt bei Aufnahme seiner Tätigkeit bereits absehbar war.
Damit überwiegt insgesamt das Interesse an der Volksgesundheit und den Rechtsgütern der Kund*innen die Gewissensfreiheit des A. Das Urteil ist hinsichtlich Art. 4 I, II GG angemessen.
4. Zwischenergebnis
Der Eingriff in Art. 4 I, II GG ist gerechtfertigt.
IV. Verletzung des Art. 3 I GG
Fraglich ist, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 I vorliegt. Dazu müsste eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegen. Eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 I GG liegt in jeder rechtlich relevanten Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem.[34]BVerwG, NVwZ 2022, 1644 (1646).
Das notwendige Vergleichspaar könnten hier Ärzt*innen und Apotheker*innen beim „Schutz ungeborenen Lebens sein“ bilden. Gem. § 12 I Schwangerschaftskonfliktgesetz können Ärzt*innen nicht dazu verpflichtet werden am Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken, während eine entsprechende Regelung zugunsten von Apotheker*innen fehlt.[35]§ 12 Schwangerschaftskonfliktgesetz bezieht sich auf Ärzt*innen, da diese nach § 218a II StGB die einzigen Personen sind, die den Schwangerschaftsabbruch durchführen müssen. Jedoch liegt schon keine Vergleichbarkeit der beiden Fallgruppen vor: Bei einem Schwangerschaftsabbruch wird das Leben eines unzweifelhaft existierenden Embryos aktiv beendet.[36]OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2024, 14952, Rn. 32. Demgegenüber sind Notfallkontrazeptiva wie die „Pille danach“ keine Abortiva, mit denen eine bestehende Schwangerschaft abgebrochen wird.[37]OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2024, 14952, Rn. 32. Die Verpflichtung zur Abgabe der „Pille danach“ zielt vielmehr auf die Vermeidung einer Schwangerschaft durch die Verhinderung des Eisprungs ab. Die von A gezogene Parallele zu § 12 II des Schwangerschaftskonfliktgesetzes liegt daher fern. Es liegt somit schon keine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor. Art. 3 I GG ist nicht verletzt.
Anmerkung: Prüfung der UngleichbehandlungDer Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 218a I StGB kumulativ vorliegen: Wenn der Eingriff auf Wunsch der Schwangeren erfolgt, die sich einer gem. § 219 StGB zwingenden Beratung unterzogen (das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz) und eine dreitägige Bedenkzeit gehabt hat, keine 12 Wochen seit Empfängnis vergangen sind und der Eingriff muss von einem Arzt vorgenommen werden sein (sog. Fristenlösung mit Beratungsmodell). Es handelt sich um eine strafrechtlich einzigartige Sondersituation: Der Schwangerschaftsabbruch i.R.d. § 218a I StGB ist tatbestandslos, aber rechtswidrig.[38]Vgl. zur Regelung: Bericht der Kommission zur Reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin zu Möglichkeiten der Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des StGB, 2024, S. 11 … Continue reading
V. Zwischenergebnis
Es liegt keine Verletzung von Art. 12 I, 4 I, II oder 3 I GG vor.
C. Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
Zusatzfragen
1. Welchen Schranken unterliegt die Religionsfreiheit?In der Klausur muss diese Frage nicht immer ausführlich bearbeitet werden. Nicht zuletzt, da anerkannt ist, dass Art. 4 I, II GG vorbehaltlos gewährleistet wird. In der Regel wird die Kenntnis der Problematik und dessen zumindest kurze (!) Darstellung von Korrektor*innen aber positiv bewertet.
Vorliegend wäre auch die Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG betroffen (s.o.). Zwar würde die Un-gleichbehandlung auch nicht an Merkmale anknüpfen, die an Art. 3 III GG heranrücken, jedoch an solche Merkmale, die in der Person des A liegen. Somit wäre der Prüfungsmaßstab nicht allein das Willkürverbot, wonach jeder sachliche Grund genügen würde, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Vielmehr wäre zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung der beiden Vergleichsgruppen im Hinblick auf ihren Zweck verhältnismäßig ist.
Zusammenfassung
1. Apotheker*innen dürfen die Ausgabe der „Pille danach“ nicht wegen eines Gewissenskonflikts verweigern.
2. Dies stellt keine Verletzung des Art. 4 I GG oder des Art. 12 I GG dar.
3. Aus der Monopolstellung der Apotheken ergibt sich ein umfassender Versorgungsauftrag der Apotheken und damit auch ein Kontrahierungszwang, um die Volksgesundheit zu gewährleisten.