highlight_off
Fitnessstudio und Corona

BGH, Urteil vom 4.5.2022 – XII ZR 64/21; NJW 2022, 2024

Sachverhalt

A schließt am 13. Mai 2019 einen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der F. Der Vertrag soll 24 Monate laufen, beginnend ab dem 08. Dezember 2019 zu einem monatlichen Mitgliedbeitrag von 29,90 € zuzüglich einer halbjährlichen Servicepauschale. Der Mitgliedsbeitrag soll per Lastschriftverfahren eingezogen werden. 

Im Vertrag über die Mitgliedschaft heißt es unter Ziffer 2.1, dass die F sich dazu verpflichtet, dem A die Nutzung ihres Fitnessstudios „während der Öffnungszeiten“ zu ermöglichen. Weder die genauen Öffnungszeiten noch eine MindestanzahI an Öffnungstagen pro Monat werden vertraglich festgelegt.

Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie musste die F das Fitnessstudio in der Zeit vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 schließen. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum zog die F dennoch vom Konto des A ein. A verlangt daher mit Schreiben vom 15. Juni 2020 von der F die Rückzahlung der eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 in Höhe von insgesamt 86,75 €. 

Die F verweigert allerdings die Rückzahlung, sie könne schließlich nichts für die Schließung. A will daher wenigstens für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag. Die F will dem A allerdings keinen Wertgutschein aushändigen und bietet ihm lediglich eine „Gutschrift über Trainingszeit“ für den Zeitraum der Schließung an. A ist das zu wenig.

Kann A von der F die 86,75 € verlangen?

Gehen Sie davon aus, dass die Höhe des Anspruchs zumindest nicht zu beanstanden ist und die „Gutschrift über Trainingszeit“, nicht den Anforderungen an Art. 240 § 5 Abs. 3 und 4 EGBGB entspricht.

Skizze


Gutachten

A. Anspruch aus § 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB 

A könnte gegen die F einen Anspruch auf Zahlung der 86,75 € aus § 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB haben. Gem. § 326 Abs. 4 BGB kann der Gläubiger nach den Vorschriften der §§ 346 ff. BGB das Geleistete zurückfordern, wenn seine Gegenleistungspflicht gem. § 326 Abs. 1 BGB eigentlich entfallen ist und er dennoch die Gegenleistung bewirkt hat.

I. Gegenseitiger Vertrag

Hierzu müsste allerdings zunächst ein gegenseitiger Vertrag vorliegen. Ein solcher liegt, unabhängig der Frage, um welchen Vertragstypus es sich handelt, in der Form des Fitnessstudiovertrages vor.

Anmerkung: Die Einordnung eines Fitnessstudiovertrages
Auch wenn es hier nicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Fitnessstudiovertrag um einen Miet-, Werk- oder Dienstleistungsvertrag handelt, so kann es dennoch vorkommen, dass diese Einordnung vorgenommen werden muss.

Grundsätzlich bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem Schwerpunkt des Vertrages. Regelmäßig liegt dieser bei einem Fitnessstudio ihm Bereich des Mietrechts, sodass die §§ 535 ff. BGB Anwendung finden, denn der Betreiber stellt dem Mitglied Räumlichkeiten und Geräte gegen ein Entgelt zur Verfügung. Etwas anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn der Schwerpunkt des Vertrages auf der Beratung und den Kursen liegt. Dann käme zumindest ein typen-gemischter Vertrag in Frage, welcher auch Dienstleistungselement enthält und somit auf diese die §§ 611 ff. BGB Anwendung finden.

II. Bewirken der Gegenleistung

A müsste auch seine Gegenleistung bewirkt haben. Vertragliche Gegenleistung des A war hier die Zahlung von 29,90 € pro Monat sowie eine halbjährliche Servicepauschale. Für den hier gegenständlichen Zeitraum vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 zahlte der A auch diese Beiträge, sodass er seine Gegenleistung bewirkte.

III. Untergang des Anspruchs auf Gegenleistung gem. § 326 I BGB

Der Anspruch der F auf Gegenleistung müsste zudem gem. § 326 I BGB untergegangen sein. Gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, falls der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB die geschuldete Leistung nicht erbringen muss.[1]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 15

1. Untergang der Hauptleistungspflicht gem. § 275 BGB

Fraglich ist damit, ob die F ihre geschuldete Leistung gem. §275 Abs. 1 BGB nicht mehr erbringen musste, weil sie unmöglich geworden ist. Gem. § 275 Abs. 1 BGB ist dies dann der Fall, wenn die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich geworden ist. Rechtliche Unmöglichkeit ist dabei gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf. [2]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 16; BGH NJW 2013, 152 Rn. 33 In Frage kommt hier eine Unmöglichkeit aufgrund einer Schließungsanordnung. Der F war aufgrund einer hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 rechtlich unmöglich ihr Fitnessstudio zu öffnen und somit dem A die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren sowie damit letztlich ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen.[3]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 18; LG Freiburg COVuR 2021, 474, 476; Stöber NJW 2022, 897; Jänsch COVuR 2021, 578; Köhler ZJS 2021, 108 Für die F lag damit zunächst eine rechtliche Unmöglichkeit vor.

2. Lediglich vorübergehendes Leistungshindernis

Etwas anderes könnte sich jedoch dann ergeben, wenn es sich lediglich um einen Fall eines vorübergehenden Leistungshindernisses handelt und dieser nicht iRd. § 275 Abs. 1 BGB umfasst wäre. Ein vorübergehendes Leistungshindernis kann unter Umständen lediglich Verzug begründen und würde daher nicht zur Unmöglichkeit der Leistung führen. Das ist indes allenfalls dann der Fall, wenn ein Nachholen der Leistung tatsächlich möglich ist und auch das Gläubigerinteresse befriedigt. [4]LG Osnabrück BeckRS 2021, 17881 Rn. 16; Palandt, BGB, 79. Aufl., § 286, Rn. 12

Dagegen handelt es sich jedoch nicht um einen Fall eines vorübergehenden  Leistungshindernisses, wenn zwar nur ein zeitweiliges Leistungshindernisses vorliegt, dieses aber einem dauernden gleichzustellen ist, da durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks infrage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden könnte, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen.[5]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 20 Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses.[6]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 20; BGH NJW 2007, 3777 Rn. 24 

Grundsätzlich war hier die Möglichkeit geschuldet, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit. Aufgrund dessen sind für den Vertragspartner gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung.[7]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 22; LG Freiburg COVuR 2021, 474, 476; Jänsch COVuR 2021, 578, 579 Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner zeitweise die Nutzungsmöglichkeit des Studios nicht gewähren, etwa weil er – wie hier – das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie schließen muss, kann dieser Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden. Die von dem Betreiber geschuldete Leistung ist deshalb wegen Zeitablaufs nicht auch mehr nachholbar.[8]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 22; Stöber NJW 2022, 897 Es liegt damit nicht nur ein vorübergehendes Leistungshindernis vor.

3. Ausübung eines einseitigen Bestimmungsrechts, § 315 Abs. 1 BGB

Etwas anderes könnte sich aber dann ergeben, wenn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der Vertrag dahingehend zu ergänzenden sei, dass der F bei Vertragsschluss ein einseitiges nachträgliches Bestimmungsrecht hinsichtlich ihrer Leistungspflicht gem. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wurde und sie dies dahingehend ausgeübt hätte, ihr Fitnessstudio entsprechend der Billigkeit für einen begrenzten Zeitraum zu schließen, und dem A im Gegenzug ein Recht auf Nachholung der verpassten Trainingszeit einzuräumen.[9]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 24

Anmerkung: Prüfungsanforderung
Von einem Prüfling könnte wohl nicht erwartet werden, dass er ohne Kenntnis der Rechtsprechung auf die Idee kommt, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ein nachträgliches einseitiges Bestimmungsrecht iSd. § 315 BGB der F zu prüfen. Allenfalls könnte dies wohl nur positiv berücksichtigt werden. Es ist ohnehin nicht ganz naheliegend, dass die Parteien ein solches Recht vereinbart hätten.

In diesem Fall hätte die F im fraglichen Zeitraum der A überhaupt nicht die Möglichkeit des Trainings geschuldet, sodass auch keine Unmöglichkeit eingetreten wäre.

Die ergänzende Vertragsauslegung käme jedoch nur dann zum Zuge, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorgelegen hätte, die nicht im Wege der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. 

Zwar enthält der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag tatsächlich keine ausdrückliche Regelung zum Umfang der Leistungspflicht der F. Eine Verpflichtung zur ununterbrochenen Zurverfügungstellung des Fitnessstudios in dem Fitnessstudiovertrag der F nicht ausdrücklich vorgesehen. Gem. der Ziffer 2.1 des Vertrages ist die F jedoch dazu verpflichtet, dem A die Nutzung ihres Fitnessstudios „während der Öffnungszeiten“ zu ermöglichen. Daher ist der Vertrag gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der A das Fitnessstudio während der ihm bei Vertragsschluss bekannten regelmäßigen Öffnungszeiten nutzen kann und die F  jedenfalls nicht dazu berechtigt ist, das Fitnessstudio zu diesen Zeiten und erst recht nicht über mehrere Monate hinweg vollständig zu schließen.[10]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 26

IV. Keine überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 326 Abs. 2 S. 1 BGB

Der A ist auch nicht überwiegend für die vorgenannte rechtliche Unmöglichkeit verantwortlich. Vielmehr wurde die Schließungsanordnung aufgrund der COVID-19 Pandemie getroffen, sodass die Verantwortung weder in den Bereich des A noch der F fällt.

V. Zwischenergebnis

Der Anspruch des A auf Leistung ist danach gem. § 275 I BGB wegen rechtlicher Unmöglichkeit untergegangen, woraufhin gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB der Anspruch der F auf die Gegenleistung ebenso untergegangen ist. Somit besteht zunächst der Anspruch auf Rückzahlung der 86,75 € aus § 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB.

VI. Vertragsanpassung aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 1 BGB

Etwas anderes könnte sich jedoch dann ergeben, wenn aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Vertrag dahingehend anzupassen wäre, dass für den Zeitraum der Unmöglichkeit der Erbringung die Rückzahlung ausgeschlossen wäre und vielmehr die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird.[11]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 28

Anmerkung: Prüfungsanforderung
An dieser Stelle zeigt sich erneut, dass es sich lohnt die Rechtsprechung zu kennen. Denn im ersten Moment scheint es nicht unbedingt naheliegend, dass am Ende dieses Anspruchs noch der Wegfall der Geschäftsgrundlage geprüft werden könnte. Allerdings bewirkt der Wegfall der Geschäftsgrundlage zunächst nur, dass für die benachteiligte Vertragspartei ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages besteht, während die andere Vertragspartei verpflichtet ist, bei der Vertragsanpassung mitzuwirken. Nur dann, wenn eine Anpassung nicht möglich oder unzumutbar ist, besteht das Recht sich von dem Vertrag aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu lösen. Im vorliegenden Fall könnte das also bedeuten, dass der Vertrag dahingehend anzupassen ist, dass sich vielmehr die Vertragslaufzeit verlängert und nicht der Vergütungsanspruch entfällt. Der BGH hat dem allerdings eine Absage erteilt. Wer diesen Weg dennoch prüft, der wird aller Wahrscheinlichkeit nach mit Punkten belohnt werden
Anmerkung: Prüfungsanforderung
Hinsichtlich der Prüfungsreihenfolge ist zu beachten, dass das Mittel der Störung der Geschäftsgrundlage, als Ausnahme vom Grundsatz pacta sunt servanda, quasi der letzte Notanker ist. Die Störung der Geschäftsgrundlage ist insbesondere subsidiär gegenüber:[12]BeckOK BGB/Lorenz, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 313 Rn. 15ff.

– den Gewährleistungsvorschriften (§§ 437 ff., 536 ff., 634 ff., 651c ff. BGB)
– Ermittlung des Vertragsinhalts durch (ergänzende) Auslegung (§§ 133, 157 BGB)
– der Anfechtung (§ 119 ff.)(Str.)[13]BeckOK BGB/Lorenz, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 313 Rn. 18
– den Vorschriften über die Unmöglichkeit und die Leistungshindernisse iSd § 275 Abs. 2 und 3 BGB
– der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) (hM zumindest für § 313 III BGB)
– der Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 I 2 Alt. 2 BGB)

Vernetztes Lernen: Prüfung des Wegfalls der Geschäfsgrundlage

I. Wegfall oder Änderung einer Geschäftsgrundlage (reales Element)
Ein Umstand der zur Geschäftsgrundlage gemacht worden ist, hat sich nach Vertragsschluss verändert.

II. Änderung oder Nichtabschluss bei Kenntnis (hypothetisches Element)
In Kenntnis dieses Umstandes, hätte zumindest eine Partei den Vertrag nicht geschlossen.

III. Unzumutbarkeit am Festhalten des Vertrages (normatives Element)
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Risikoverteilung ist ein Festhalten am Vertrag für die eine Partei nicht zumutbar.

1. Konkurrenzverhältnis § 313 BGB und § 275 BGB

Dazu müsste der § 313 Abs. 1 BGB überhaupt Anwendung finden. Dem könnte jedoch schon das Konkurrenzverhältnis zwischen § 275 Abs. 1 BGB und § 313 BGB entgegenstehen. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt.[14]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 30; BGH NJW-RR 1995, 853, 854; BGH 2012, 373 Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 I BGB erfüllt ist.[15]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 30; BeckOK BGB/Lorenz, 1.2.2022, BGB § 313 Rn. 20; BeckOGK/Martens, 1.4.2022, BGB § 313 Rn. 230; MüKoBGB/Finkenauer, 8. Aufl., BGB § 313 Rn. 155; MüKoBGB/Ernst, 8. … Continue reading Denn Gegenstand des § 313 Abs. 1 BGB ist die durch die Veränderung der Geschäftsgrundlage ausgelöste Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Eine Anpassung des Vertragsinhalts ist aber nicht mehr möglich, wenn bereits aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen, wie im vorliegenden Fall aufgrund der §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 BGB, die wechselseitigen vertraglichen Leistungsverpflichtungen entfallen sind.[16]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 31 Vorliegend findet der § 313 BGB daher bereits schon keine Anwendung.

2. Konkurrenzverhältnis § 313 BGB und Art. 240 § 5 II EGBGB

Möglich erscheint darüber hinaus, dass der § 313 BGB aufgrund der spezielleren Regelungen des Art. 240 § 5 II EGBGB verdrängt wird. Grundsätzlich ist eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Vertragsstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine spezielle gesetzliche Vorschrift geschaffen hat.[17]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 34 Wäre in diesen Fällen daneben auch eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage möglich, bestünde die Gefahr, dass die gesetzgeberische Wertung umgangen wird. [18]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 34; MüKoBGB/Finkenauer BGB § 313 Rn. 139

Bei der Regelungen des Art. 240 § 5 II EGBGB handelt es sich eben um eine solche spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließ. [19]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 35; BeckOGK/Preisser, 1.4.2022, EGBGB Art. 240 § 5 Rn. 45; BeckOGK/Martens BGB § 313 Rn. 240.1; MüKoBGB/Busche, 8. Aufl., Art. 240 § 5 EGBGB Rn. 43; Jänsch COVuR 2021, … Continue reading Durch At. 240 § 5 II EGBGB hat der Gesetzgeber die sog. „Gutscheinregelung“ eingeführt, wonach Veranstalter und Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht eingeräumt, dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht nutzbaren Teils der Berechtigung entspricht.[20]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 37; BT-Drs. 19/18697, 5. Der Rückzahlungsanspruch des Inhabers einer Eintrittskarte oder einer sonstigen Teilnahme- oder Nutzungsberechtigung aus § 326 Abs. 4 iVm § 346 Abs. 1 BGB wurde daher modifiziert. Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB enthält eine Unzumutbarkeitsregelung wonach der Inhaber eines Gutscheins die Auszahlung des Werts verlangen kann, wenn der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder er den Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst hat. Durch diese Gutscheinlösung hat der Gesetzgeber daher unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Unternehmer im Veranstaltungs- und Freizeitbereich als auch der Interessen der Kunden eine abschließende Regelung getroffen, um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungs- und Freizeitbereich abzufangen. Zwar bleibt es den Vertragsparteien trotz dieser Regelung unbenommen, eine anderweitige vertragliche Vereinbarung zu schließen. Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage findet daneben jedoch nicht statt.[21]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 39

Die F ist vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst.[22]BGH NJW 2022, 2024 Rn. 39; MüKoBGB/Busche EGBGB Art. 240 § 5 Rn. 9 u. 11; BT-Drs. 19/18697, 5 Da der Vertrag vor dem 8.3.2020 abgeschlossen wurde, ist auch der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift gegeben. Die F wäre daher berechtigt gewesen, dem A statt der Erstattung des Entgelts für die Zeit der Schließung des Fitnessstudios einen entsprechenden Gutschein zu übergeben. Von dieser Möglichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. 

Der § 313 BGB wird daher aufgrund der spezielleren Regelungen des Art. 240 § 5 II EGBGB verdrängt.

3. Zwischenergebnis

Eine Anpassung des Vertrages aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB scheidet daher aus.

B. Ergebnis

A hat gegen die F einen Anspruch auf Rückzahlung der 86,75 € aus § 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB.

Zusatzfragen

Kann ein Fitnessstudiovertrag wegen eines Umzugs gekündigt werden?

Möglich erscheint eine solche Kündigung gem. einer Gesamtrechtanalogie aus §§ 626 I, 543 I, 314 I BGB.[23]BGH NJW 2016, 3718 Rn. 11 Dazu müsste es sich bei dem Umzug allerdings um einen wichtigen Grund iSd. § 314 I BGB handeln.

Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.[24]BGH NJW 2016, 3718 Rn. 12 Allerdings darf sich der Grund nicht aus der alleinigen Risikosphäre der kündigenden Partei ergeben. Dies ist allerdings bei einem Wohnortwechsel der Fall, denn die Gründe für einen Wohnortwechsel – sei er auch berufsbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm – anders als von dem Anbieter der Leistungen – beeinflussbar.[25]BGH NJW 2016, 3718 Rn. 13; BGH, NJW-RR 2011, 916 Rn. 12

Ein Kündigungsrecht des Umziehenden ergibt sich daher auch nicht aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 3 S. 2 BGB. Denn es ist auch Voraussetzung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, dass sich die Änderung nicht aus der Risikosphäre der sich auf den Wegfall berufenden Partei ergibt.[26]BGH NJW 2016, 3718 Rn. 13


Zusammenfassung:
1. Während der Zeit der Schließung eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie war es dem Betreiber rechtlich unmöglich, dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Für den Zeitraum der Schließung hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge, sofern der Betreiber von der „Gutscheinlösung“ nach Art. 240 § 5 II EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat.

2. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 I BGB erfüllt ist.

3. Bei Art. 240 § 5 EGBGB handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die die gesetzlichen Rechtsfolgen der Unmöglichkeit modifiziert und in ihrem Geltungsbereich die Anwendung des § 313 BGB ausschließt.

4. Der Betreiber eines Fitnessstudios hat deshalb gegen seinen Vertragspartner keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios verlängert wird.


[kaliform id=“2156″]

[+]

Schreibe einen Kommentar