highlight_off
Faustschlag im Straßenverkehr

BGH, Beschl. vom 14.09.2021 – 4 StR 21/21, BeckRS 2021, 29010

Sachverhalt

A lauerte auf einer der Hauptstraßen der Innenstadt S dem ihm bekannten B auf, welcher zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrrad unterwegs war. Als dieser sich dem A näherte, versetzte er dem B ohne konkreten Anlass einen massiven Faustschlag gegen den Kopf. Dabei beabsichtigte A, dass dieser Schmerzen erleidet. Der B trug ein Hämatom am Kopf davon und leidete einige Tage unter starken Schmerzen. Trotz des Schlages gelang es dem B jedoch, das Gleichgewicht zu halten und nicht vom Fahrrad zu stürzen oder den Fahrradweg zu verlassen. Dem A war bewusst, dass der B bei einem Sturz ein Unfallgeschehen herbeiführen könnte und damit Leib und Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährden würde, wollte aber primär nur dem B Schmerzen zufügen.

Strafbarkeit des A?


Skizze

Gutachten

A. Strafbarkeit gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

A könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den B mit der Faust an den Kopf schlug. 

I. Objektiver Tatbestand

1. Grunddeliktes § 223 Abs. 1 StGB 

Zunächst müsste A das Grunddelikt der einfachen Körperverletzung verwirklicht haben. 

Durch den Schlag hat A das körperliche Wohlbefinden des B aufgrund der aufgetretenen Schmerzen nicht nur unerheblich beeinträchtigt und darüber hinaus durch Hervorrufen des Hämatoms einen pathologischen, vom Normalzustand abweichenden gesundheitlichen Zustand hervorgerufen. Damit hat A den B körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. 

2. Qualifikationstatbestand § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

In Betracht kommt weiter die Erfüllung einer Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Danach müsste A die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdender Behandlung begangen haben. 

Vernetztes Lernen: Ist für die Annahme der lebensgefährdenden Behandlung eine abstrakte oder eine konkrete Lebensgefahr notwendig?
Nach der herrschenden Meinung reicht bereits eine abstrakte Lebensgefahr aus, da nach der Rechtsprechung ein sogenanntes „Eignungsdelikt“ gegeben ist. Die Art der Behandlung muss damit nur generell geeignet sein das Leben eines anderen zu gefährden. Es kommt dabei stets auf die Gefährlichkeit der konkreten Behandlung an.

Nach einer anderen Ansicht ist dagegen eine konkrete Gefahr notwendig.

Für die zweite Ansicht spricht die Straferhöhung des § 224 StGB.
Für die herrschende Ansicht spricht dagegen, dass eine konkrete Gefährdung zu nah an die Voraussetzungen eines versuchten Totschlages geraten könnte. Zudem ist stets ein Vergleich mit den anderen Qualifikationsmerkmalen zu führen, welche einen gleichen Unrechtsgehalt aufweisen sollten. Es muss demnach eine gesteigerte Gefahr im Vergleich zur einfachen Körperverletzung gegeben sein, welche jedoch noch eine gewisse „Distanz“ zur versuchten Tötung aufweisen sollte, sodass es hier auf die abstrakte Gefährdung ankommen muss. Zudem wird im Rahmen des § 224 StGB deutlich, dass nicht ein konkreter Erfolg sanktioniert wird, dieser wird im Rahmen des § 226 StGB sanktioniert, sondern lediglich die gesteigerte Gefahr durch die Art der Behandlung.

Eine lebensgefährdende Handlung ist eine Handlung, die nach den konkreten Umständen geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden.[1]Fischer, 69. Aufl. 2022, § 224 Rn. 27. Hierbei müsste die Handlung zumindest abstrakt gefährlich sein.[2]Vgl. bspw. BGH, B. v. 16.01.2013 – 2 StR 520/12; BeckRS 2013, 5414. 

Vernetztes Lernen: Bei welchen Delikten kommt es auf die konkrete Gefahr an? ?
§ 221 Abs. 1 StGB
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 c) StGB
§ 315b StGB
§ 315c StGB

Hinweis: dies ist keine abschließende Aufzählung. Diese beschränkt sich vielmehr auf die examensrelevanten Normen.

Grundsätzlich kann ein Schlag gegen den Kopf das Leben des Opfers gefährden, wenn aufgrund der konkreten Ausführungshandlung, der Konstitution des Opfers oder anderer Umstände das Gefahrenpotential im Vergleich zu einer einfachen Körperverletzung erhöht wird.[3]Fischer, 69. Aufl. 2022, § 224 Rn. 30; NStZ 2005, 156.

Anhaltspunkte dafür, dass der konkrete Faustschlag lebensbedrohlich war, sind nicht ersichtlich. 

Es könnte sich jedoch, aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, hier eines möglichen Sturzes und Unfalles mit den übrigen Verkehrsteilnehmern des Straßenverkehrs eine lebensgefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ergeben.[4]BGH, BeckRS 2021, 29010, Rn. 4b. 

Zwar mag diese Situation für sich betrachtet grundsätzlich abstrakt oder gar konkret lebensbedrohlich sein. Zu beachten ist jedoch, dass nach dem Wortlaut des § 224 StGB der Körperverletzungserfolg mittels der gefährlichen Behandlung und nicht erst als derer mittelbarer Folge eingetreten sein muss.[5]Fischer, 69. Aufl. 2022, § 224 Rn. 28. Eine Lebensgefahr, die sich erst aus weiteren äußeren Umständen ergibt, reicht demnach für die Erfüllung des Qualifikationstatbestandes nicht aus.[6]vgl. auch BGH, NStZ 2010, 276.

Für die Gefahr des Sturzes und eines möglichen Verkehrsunfalles bedarf es vorliegend weiterer Umstände, hier des tatsächlichen Sturzes des B, sodass sich die Lebensgefahr erst aus weiteren äußeren Umständen ergibt. 

Demnach ist der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht erfüllt. 

II. Subjektiver Tatbestand

A setzte den Schlag bewusst gegen B ein, sodass er im Hinblick auf das Grunddelikt auch vorsätzlich handelte. 

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. 

IV. Ergebnis

A hat sich gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 

B. Strafbarkeit gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB

Wegen des Schlages gegen den Kopf eines Fahrradfahrers, welcher am Straßenverkehr teilnahm, könnte A sich wegen eines gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben. 

Anmerkung: Strafbarkeit im Hinblick einer Qualifikation

In Betracht kommt hier auch eine Strafbarkeit nach §§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, Abs. 3 i. V. m. 315 Abs. 3 Nr. 1 a) StGB. Da nach der hier vertreten Lösung jedoch bereits das Grunddelikt scheitert wird auf die Qualifikation in der Normenkette verzichtet.

I. Objektiver Tatbestand

1. Straßenverkehr

B befuhr eine Hauptstraße in der Stadt S und damit einen allgemein zugänglichen und für jede Art der Fortbewegung zur Verfügung stehenden Verkehrsraum, sodass die Tatsituation sich im Straßenverkehr abspielte. 

2. Ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff

A müsste einen ähnlichen ebenso gefährlichen Eingriff vorgenommen haben. Dieser Eingriff muss von außen in den Straßenverkehr hineinwirken und verkehrsfremd sein.[7]Fischer, 69. Aufl. 2022, § 315c Rn. 9. 

A hat als Fußgänger in den Verkehr der Radfahrer durch einen Schlag eingewirkt. Ein Faustschlag hat dabei keinen Zusammenhang zum Verkehr, sodass er auch verkehrsfremd ist. 

A hat damit einen ähnlichen und ebenso gefährlichen Eingriff vorgenommen. 

3. Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen

Hierdurch müsste A zudem die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt haben. Die ausgeführte Handlung muss über die in ihr wohnende latente Gefährlichkeit hinaus, eine kritische Verkehrssituation herbeigeführt haben.[8]vgl. bspw. BGH, B. v. 15.03.2017 – 4 StR 53/17. Es bedarf einer derartigen Beeinträchtigung, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt werden wird oder nicht, sogenannter Beinaheunfall. 

B konnte sich jedoch auf seinem Fahrrad halten und hat gerade nicht die übrigen Verkehrsteilnehmer durch einen Sturz oder Ähnliches in Gefahr gebracht. Ein derartiger Beinaheunfall ist hier nicht gegeben. 

Fraglich ist allerdings, ob auch die konkrete Schädigung des B selbst, hier das Hämatom am Kopf, als Sicherheitsbeeinträchtigung des Straßenverkehrs angesehen werden kann.[9]BGH, BeckRS 2021, 29010, Rn. 6aa. 

Ausnahmsweise ist der Tatbestand erfüllt, wenn die Tathandlung selbst unmittelbar zu einer konkreten Schädigung führt. In derartigen Fällen muss jedoch der Schutzzweck der Norm beachtet werden, welcher darauf gerichtet ist, die Schaffung konkreter verkehrsspezifischer Gefahren zu sanktionieren. Damit muss die konkrete Gefahr auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typische Fortbewegungskräfte zurückzuführen sein.[10]Vgl. grundlegend BGH, NJW 2003, 836.

Die Schädigung, welche am Kopf des B eintrat, ist nicht auf die Wirkungsweisen der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen, sondern allein auf den konkreten Schlag. Damit hat sich gerade keine konkrete verkehrstypische Gefahr realisiert, sodass A die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigte. 

II. Ergebnis

A hat sich nicht gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht. 

C. Strafbarkeit gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB

Eine Versuchsstrafbarkeit nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB scheitert am fehlenden Vorsatz im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs, da er primär den B verletzen wollte. 

D. Gesamtergebnis

A hat sich gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 

Zusatzfragen

A lauert diesmal dem B in seinem Fahrzeug auf. B bewegt sich diesmal ebenfalls mit einem Pkw. Als der A den B in seinem Fahrzeug wahrnimmt, nimmt er die Verfolgung auf. Als er dicht hinter B ist, schert er auf die Gegenfahrbahn aus um neben dem B fahrend auf diesen mit einer Pistole zu schießen. Dabei nimmt der A billigend in Kauf, dass der B aufgrund des Schusses die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und möglicherweise einen Verkehrsunfall mit anderen Verkehrsteilnehmern verursacht. A trifft den B zwar am Arm, dieser fährt jedoch mit seinem Wagen schnell davon, um sich in Sicherheit zu bringen.

Auch in diesem gelagerten Fall macht sich A nicht wegen § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar, da es an einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs fehlt. Der Schuss und die daraus resultierende Verletzung des B hat wiederum keinen Bezug zu den konkreten verkehrsspezifischen Fortbewegungsabläufen.

In diesem Fall kommt jedoch eine Versuchsstrafbarkeit nach §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3 i. V. m. 315 Abs. 3 Nr. 1 a), 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht.

Anders als in dem Ausgangsfall musste A damit rechnen, dass B aufgrund einer Schussverletzung die Kontrolle über sein geführtes Auto verliert und möglicherweise damit bspw. in den Gegenverkehr gelangt. Diese Gefahr war zudem aufgrund der Verwendung einer Schusswaffe wahrscheinlicher als durch einen Faustschlag. Zudem befanden sich beide als Teilnehmer des Straßenverkehrs auf der Hauptstraße in motorisierten Fahrzeugen und nicht lediglich auf dem Fahrradweg. Zudem nahm A billigend in Kauf, dass es zu einer solchen Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer kommt. Somit liegt hier bedingter Vorsatz vor.

Demnach wäre in diesem Fall zusätzlich zu einer Strafbarkeit wegen Körperverletzung, auch ein versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr einschlägig.

Assessorexamen: A fährt mit seinem Auto gegen den auf dem Fahrrad befindlichen B, woraufhin dieser stürzt. Das Gericht urteilt, dass A wegen Körperverletzung strafbar ist und ordnet die Einziehung des Fahrzeuges an. Ist eine solche Einziehung rechtmäßig und ist diese auf der Strafzumessungsebene zu berücksichtigen?

Nach § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB können Tatmittel eingezogen werden. Danach muss der Gegenstand zur Begehung der Tat gebraucht worden sein. Diese Gegenstände müssen bei der angeklagten und auch festgestellten Tat tatsächlich verwendet worden sein und nicht lediglich zufällig im Zusammenhang mit der Tat stehen.

Der A hat sein Pkw genutzt, um den B zu verletzen und zu Fall zu bringen. Damit hat er sein Pkw zielgerichtet zur Tatausführung verwendet, sodass dies ein Tatmittel darstellt.

Das Auto des A kann demnach rechtmäßig eingezogen werden.

Fraglich ist, ob diese Einziehung auch auf Strafzumessungsebene zu berücksichtigen ist.

Nach § 46 Abs. 2 S. 1 StGB wägt das Gericht über die Schuld hinaus auch die Gesamtumstände, die für oder gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab.
Wird dem Täter ein ihm rechtmäßig zustehender Gegenstand von nicht nur unerheblichen Wert eingezogen, so bekommt die Einziehung den Charakter einer Nebenstrafe, sodass diese auch auf Strafzumessungsebene zu berücksichtigen ist.[11]Vgl. BGH, B. v. 14.09.2021 – 4 StR 21/21. Demnach ist die Einziehung unter einer Gesamtbetrachtung der Umstände bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.[12]Fischer, 69. Aufl. 2022, § 74 Rn. 22.

Zusammenfassung

1. Eine Strafbarkeit wegen gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist abzulehnen, wenn sich die Gefahr für das Leben des Opfers erst aus weiteren Umständen ergibt, welche nicht in auf der Art der konkreten Behandlung beruhen. 

2.Nimmt der Täter billigend in Kauf, dass aufgrund der Einwirkung auf einen Verkehrsteilnehmer andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, so liegt zwar kein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor, wenn es zu keiner konkreten Gefährdung des Verkehrs kommt. Es besteht jedoch eine Versuchsstrafbarkeit. 

3. Ein Auto kann grundsätzlich nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden, wobei diese Einziehung auf der Ebene der Strafzumessung von dem Gericht berücksichtigt werden muss. 

[kaliform id=“2591″]

[+]