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Explosion mit Folgen

BGH, Beschl. vom 05.05.2021 − 4 StR 19/20NStZ 2022, 102

Sachverhalt

T wird als Fachkraft für Rohrleitungen zu einer Baustelle gerufen, auf der eine bereits gelegte Rohrleitung auf dem Betriebsgelände in Hannover abgebaut werden soll. Dazu muss er eine Rohrleitung durchtrennen, welche für die Dauer der Arbeiten stillgelegt wurde. Die zu durchtrennende Rohrleitung wurde vorab markiert. Trotz der Markierung verwechselt T die Leitung. Anstelle der stillgelegten Leitung durchtrennt T eine gasenthaltende Leitung. Bei dem Schnitt an der Rohrleitung entzündete sich das Gas mit dem Funken des Trennschleifgeräts. Die dadurch entstehenden Flammen erhitzen die Umgebung und insbesondere eine weitere Gasleitung. Dadurch kommt es zu zwei heftigen Explosionen. Durch diese Explosionen kommen vier der bereits eingetroffenen Feuerwehrleute ums Leben. Die Feuerwehrleute haben sich pflichtmäßig vor Ort aufgehalten und für den Gefahrstoffeinsatz vorgeschriebenen Sicherheitsabstand eingehalten. Die Explosionsgefahr war ihnen nicht bekannt. Möglicherweise hätte der Unfall verhindert werden können, wenn der Rettungseinsatz anders organisiert worden wäre.

Hat sich T gem. § 222 StGB strafbar gemacht?


Skizze

Gutachten

Strafbarkeit gem. § 222 StGB

Tat könnte sich wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar gemacht haben, indem er eine Gasleitung durchtrennt und infolgedessen es zu zwei Explosionen kam, durch die vier Feuerwehrleute starben.

I. Tatbestand

1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges

Vier Feuerwehrleute sind verstorben, sodass der Tod eines anderen Menschen gegeben ist und der Taterfolg eingetreten ist.

2. für den Erfolgseintritt kausale Handlung des Täters

Außerdem müsste das Durchschneiden der Gasleitung durch T kausal für den Tod der vier Menschen gewesen sein. Hätte T die Gasleitung nicht mit dem Trennschleifer durchtrennt, wäre kein Gas ausgetreten, der mit dem Funken des Trennschleifers Flammen verursachten hätten, welche zu zwei Explosionen geführt hat, infolgedessen die Menschen ihr Leben verloren haben. T’s Handlung ist somit nicht hinwegzudenken, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele.

3. Objektive Vorhersehbarkeit

Weiterhin müsste der Erfolg für T objektiv vorhersehbar gewesen sein. Objektiv vorhersehbar ist der Erfolg, wenn er nicht außerhalb jedweder Lebenswahrscheinlichkeit liegt.[1]Vgl. Rengier Strafrecht AT, 13. Aufl. 2013, § 13 Rn. 62. Es ist ausreichend, wenn die Folgen der Handlung in Grundzügen vorhersehbar sind, d.h. nicht erforderlich ist, dass der Täter alle Einzelheiten des Geschehens vorhersehen hätte müssen.[2]Eisele JuS 2021, 1194 (1195). Bei der Verwechslung einer zu durchtrennenden Rohrleitung liegt es nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass dabei Gas austreten kann, welches sich wiederum an den Funken des Trennschleifgeräts entzünden könnte. Dass sich dadurch die Umgebung derart erhitzt, dass eine weitere Gasleitung explodiert, konnte T nicht wissen; hätte damit aber rechnen müssen. Daher ist auch dieser Umstand nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit. Für die objektive Vorhersehbarkeit ist es nicht notwendig, dass der genaue Geschehensablauf im Detail vorhersehbar ist. Folglich ist der Erfolg objektiv vorhersehbar.

4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

T müsste zudem objektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben. Objektiv sorgfaltswidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.[3]Rengier Strafrecht AT 13. Aufl. 2021, § 52 Rn. 15. Die zu durchtrennende Leitung wurde vorab markiert. Zudem kennt sich T aufgrund seines Berufs gut mit dem Verlegen und Abbauen von Rohrleitungen aus. Dennoch verwechselt er die Rohrleitungen, sodass er die erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten hat und somit sorgfaltswidrig handelte.

5. Objektive Zurechnung

Des Weiteren müsste T der Todeserfolg objektiv zurechenbar gewesen sein. Objektiv zurechenbar ist der Erfolg immer dann, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Taterfolg realisiert hat.

Durch das Durchschneiden einer Rohrleitung durch T entsteht die Gefahr einer Explosion, welche Menschenleben gefährden kann, sodass eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wurde. Fraglich ist, ob sich genau diese Gefahr im tatbestandlichen Erfolg realisiert hast. Denn die Zurechnung des Taterfolges könnte durch eigenverantwortliches Handeln der Feuerwehrleute oder einen Mitverschulden der Organisation der Rettungseinsätze unterbrochen sein.  

Vernetztes Lernen: Welche Zurechnungsunterbrechungen kennt ihr?
Wichtig ist bei der objektiven Zurechnung den richtigen Anknüpfungspunkt des Problems herauszuarbeiten. Die Zurechnung kann entweder an dem Punkt der Schaffung der Gefahr (1) oder bei der Realisierung der Gefahr (2) unterbrochen werden.

(1) Fallgruppen: Schaffung der Gefahr
– Risikoverringerung
– sozialadäquates Verhalten

(2) Fallgruppen: Realisierung der Gefahr
– atypischer Kausalverlauf
– Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos
– Schutzzweck der Norm
– Pflichtwidrigkeitszusammenhang
– Eingriffen Dritter
– freiwillige Selbstgefährdung

a) Freiverantwortliche Selbstgefährdung

Möglicherweise ist die Zurechnung des Taterfolges aufgrund einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung der vier Feuerwehrleute unterbrochen. Diese ist anzunehmen, wenn die Gefährdung auf einem freien Willensentschluss beruht; unfrei handelt derjenige, bei dem ein Defizit in der Willensbildung vorliegt.[4]Vgl. Rengier Strafrecht AT, 13. Aufl. 2021, § 13 Rn. 80 f.

Vernetztes Lernen: In welchen Fällen entfällt die Freiverantwortlichkeit? Wonach wird eine Selbstschädigung und einer Fremdschädigung abgegrenzt?
(1) Wenn der Täter bei einer Tat gem. der §§ 19, 20, 35 StGB, § 3 JGG entschuldigt wäre, entfällt die Freiwilligkeit bei einem entsprechenden Selbstschädigungsakt.
(2) Wenn die Selbstschädigungsentscheidung nach den Einwilligungsregeln unwirksam wäre, weil sie auf wesentlichen Willensmängeln beruht (Täuschung, Drohung, Irrtum, Unkenntnis von anderen Beteiligten bekannten Risikofaktoren).

Die Abgrenzung erfolgt nach h. M. danach, wer die Tatherrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden bzw. den Verletzungs- oder Gefährdungsakt hat.[5]Dazu Rengier Strafrecht AT, § 13 Rn. 80, 81.

Dafür müssten die vier Feuerwehrleute aus einem freien Willen heraus gehandelt haben. Möglicherweise könnte der freie Willensentscheidung entgegenstehen, dass die vier Feuerwehrleute aufgrund einer beruflichen Pflicht handelten. Inwiefern die berufliche Verpflichtung die Freiverantwortlichkeit ausschließt – sog. Retter-Fälle – wird unterschiedlich behandelt.

Nach einer Ansicht fällt jede Intervention eines Dritten unter die Kategorie der freiverantwortlichen Selbstgefährdung. Dabei habe der Täter die Selbstgefährdung straflos veranlasst. Dies gelte gleichermaßen für diejenige, die aus einer beruflichen Pflicht heraus handeln, wie für diejenige, die ohne jegliche Verpflichtung handeln. Denn der Berufsretter habe seinen Beruf und die damit einhergehenden Risiken freiwillig aufgenommen.[6]Roxin Strafrecht A, Bd. 1, 4. Aufl. 2006, § 11 Rn. 139. Demnach würde T freiverantwortlich handeln und die Zurechnung des Erfolges wäre unterbrochen.[7]Diese Ansicht wurde lange von Roxin vertreten und auch in der Entscheidung des BGH wird auf diese Ansicht eingegangen. In der Neuauflage von Roxin/Greco nehmen die Autoren von dieser Position … Continue reading)

Eine andere Ansicht sieht bei Berufsrettern keine Zurechnungsunterbrechung vor. Solange der Erstverursacher durch sein Verhalten eine gefährliche Rettungshandlung auslöse, ist die Gefahrenrealisierung auch seiner Sphäre zuzuordnen, unabhängig davon, ob der Handelnde zur Rettung verpflichtet war oder nicht.[8]Jescheck/Weigend Strafrecht AT 2021, § 28 IV 4. Da das Durchschneiden der Gastleitung die Rettungshandlung der vier Feuerwehrleute auslöst, handeln sie nicht aufgrund einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung. Die Zurechnung des Erfolges zu der Handlung des T wäre daher nicht unterbrochen.

Die differenzierende Ansicht unterscheidet danach, ob jemand zur Rettungshandlung verpflichtet ist oder nicht. Demnach handele derjenige, der zu einem Eingriffen verpflichtet ist (aufgrund von Rettungspflichten aus § 323c I StGB, Garantenstellung oder einer beruflichen Pflicht heraus) nicht freiwillig.[9]Rengier Strafrecht AT, 13. Aufl. 2021, § 52 Rn. 49. Dies wird dahingehend vom BGH konkretisiert, dass die Zurechnung immer dann nicht unterbrochen ist, wenn der Täter durch seine deliktische Handlung die naheliegende Möglichkeit einer bewussten Selbstgefährdung dadurch schafft, dass er ohne Mitwirkung und ohne Einverständnis des Opfers eine erhebliche Gefahr für ein Rechtsgut des Opfers oder ihm nahestehende Person begründet und damit für diese ein einsichtiges Motiv für gefährliche Rettungsmaßnahmen schafft (sog. Retterformel).[10]BGH NStZ 2022, 102, Rn. 25. Die vier sind professioneller Retter, bei denen gerade wegen deren Berufspflicht von einem einsichtigen Rettungsmotiv auszugehen ist, welche eine freiverantwortliche Selbstgefährdung ausschließt. Mit dem Durchtrennen der falschen Rohrleitung hat T die Notwendigkeit einer gefährlichen Rettungsmaßnahme geschaffen. Daher ist die Zurechnung nicht unterbrochen.

Da die Meinungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist eine Stellungnahme erforderlich. Die erste Ansicht ist abzulehnen, da durch die Rechtspflicht zum Handeln der psychische Druck erhöht ist und damit die Eigenverantwortlichkeit der Entscheidung des Retters durch normative Vorgaben eingeschränkt ist.[11]BGH NStZ 2022, 102 Rn. 27; Anm. Mitsch NJW 2021, 3340. Darüber hinaus spricht insbesondere für die differenzierende Ansicht, dass gerade Berufsretter aufgrund ihrer Fachkompetenz und des damit einhergehenden geringen Verletzungsrisikos verpflichtet sind, höhere Risiken einzugehen, sodass der Täter auch mit gefährlichen Rettungsmaßnahmen rechnen muss. Zudem kommt dem Täter das Gelingen einer Rettungsmaßnahme zugute, sodass es auch gerecht ist, wenn der Täter für den Misserfolg ebenso einzustehen hat.[12]BGH NStZ 2022, 102 Rn. 27; Anm. Czimek/Schefer NStZ 2022, 102 (104). Daher scheidet eine freiverantwortliche Selbstgefährdung der vier Feuerwehrleute aus, sodass die Zurechnung des Erfolges nicht unterbrochen ist.

b) Mitverschulden der Organisation

Denkbar ist auch eine Zurechnungsunterbrechung aufgrund eines etwaigen Mitverschulden der Organisation des Rettungseinsatzes, da möglicherweise der Unfall durch eine andere Organisation des Rettungseinsatzes verhindert worden wäre.

Dies ist jedoch abzulehnen, denn soweit der Erfolg aufgrund von Sorgfaltspflichtverletzung verschiedener Personen eintritt, vermögen diese Personen im Rahmen der Fahrlässigkeitshaftung grundsätzlich nicht sich gegenseitig zu entlasten.[13]Eisele JuS 2021, 1194 (1196); so auch der BGH NStZ 2022, 102 Rn. 31 ff; Anm. Mitsch JW 2021, 3340.

Anmerkung: Folgen eines Mitverschuldens
Ein Mitverschulden kann weder die Vorhersehbarkeit des Erfolges noch den Zurechnungserfolg beeinflussen. Allenfalls berücksichtig werden könnte dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung.[14]Eisele JuS 2021, 1194 (1196); Anm. Czimek/Schefer NStZ 2022, 102 (105).

II. Rechtswidrigkeit

Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. T handelte rechtswidrig.

III. Schuld

T handelt schuldhaft, da keinerlei Entschuldigungsgründe ersichtlich sind.

Zudem war der Erfolg für T subjektiv vorhersehbar, da er in der Lage war, die Folgen einer fehlerhaft durchtrennten Rohrleitung zu erkennen. Es sind keine Einschränkungen seiner geistigen Fähigkeiten entsprechend bekannt, die die subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges verneinen lassen könnten. Gleiches gilt für die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung. T wäre in der Lage gewesen die korrekte Rohrleitung zu durchtrennen. Es liegen keine Anhaltspunkt für eine subjektive Beeinträchtigung seitens T vor.

IV. Ergebnis

T hat sich wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar gemacht.

Zusatzfrage

Abwandlung: Wenn wir den Fall dahingehend abwandeln, dass es sich nicht um eine berufliche Pflicht zur Rettung handelte, sondern die Rettenden einen Angehörigen bei der Explosion retten wollten, wäre dann der Zurechnungszusammenhang unterbrochen?

Wenn keine rechtliche Pflicht zur Rettung besteht und trotzdem ein Retter eingreift, ist entsprechend dem Gedanken des § 35 StGB dann von einem unfreien Retterverhalten zusprechen, wenn der Helfer gehandelt hat, um eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden. Dies gilt nur, solange wie noch von einem vernünftigen Rettungsverhalten gesprochen werden können und keine unvernünftig riskanten Risiken eingegangen werden. [15]Rengier, Strafrecht AT 13. Aufl. 2021, § 52 Rn. 49; a.A. Roxin/Greco Strafrecht AT, Bd. 1, 5. Aufl. 2020, § 11 Rn. 139a.

Abwandlung: Die Feuerwehrleute haben sich ordnungsgemäß der Gefahrenlage genähert, ausreichend Sicherheitsabstand gehalten und hatten keine genaue Kenntnis der Explosionsgefahr hatten. Ändert das etwas am Ausgang des Falls?

Der gebildete Grundsatz des BGH ist dann einzuschränken, wenn es sich um von vornherein aussichtslose oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbundener Rettungsaktion handelt.[16]BGHSt 39, 322; Rengier Strafrecht AT, 13. Aufl. 2021, § 52 Rn. 49.
Der BGH geht in seiner Entscheidung auf diesen Punkt nicht ein; verweist jedoch darauf, dass nur die ex-ante-Sicht bei der Bewertung der Ausweglosigkeit maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall haben die Rettungskräfte den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand eingehalten und ihnen war die hohe Explosionsgefahr nicht bekannt.[17]BGH NStZ 2022, 102 Rn. 30 ff.

Wie ist die Definition der prozessualen Tat und in welchen Bereichen ist der Begriff bedeutsam? nd Sicherheitsabstand gehalten und hatten keine genaue Kenntnis der Explosionsgefahr hatten. Ändert das etwas am Ausgang des Falls?
Unter einer prozessualen Tat nach § 264 StPO wird ein einheitlicher geschichtlicher Lebensvorgang verstanden, dessen Aufspaltung künstlich erscheine. Dazu gehört das gesamte Verhalten. D.h. sachlich-rechtlich selbstständige Taten können eine prozessuale Tat bilden

Angriffsrichtung und eine deliktsimmanente Verbindung der Handlungen.
relevante Bereiche
Einstellung §§ 153 ff. StPO und Teileinstellung § 170 II StPO
Nachtragsanklage und rechtlicher Hinweis, §§ 265, 266 StPO
Rechtskraft und Strafklageverbrauch, Art. 103 III GG

Beachte: Im Bereich der Konkurrenzen wird von einem materiell-rechtlichen Tatbegriff gesprochen (§§ 52, 53 StGB). Begrifflich ist diese weitestgehend identisch mit der prozessualen Tat. Liegt materiell-rechtlich eine Tat vor, wird üblicherweise auch prozessual eine Tat vorliegen. Sind materiell-rechtlich zwei Taten gegeben, liegen regelmäßig auch prozessual zwei Taten vor. Dennoch sind Fälle denkbar, in denen die Begriffe auseinanderfallen können. Beispielsweise in den Fällen, in denen aufgrund einer zeitlichen Zäsur von zwei materiell-rechtlichen Taten auszugehen ist. Aber i.d.R. stellen diese Taten einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, sodass nach der Definition oben genannten Definition von einer prozessualen Tat auszugehen wäre.

Hinweis: Ausführlich zu der prozessualen Tat der Aufsatz von Kretschmer: Der strafprozessuale Tatbegriff des § 264 StPO in der strafrechtlichen Klausur im Assessorexamen (JA 2017, 139)

Zusammenfassung

1. Bei den sog. Retter-Fällen scheidet eine freiverantwortliche Selbstgefährdung dann aus, wenn der Täter durch seine deliktische Handlung die naheliegende Möglichkeit einer bewussten Selbstgefährdung dadurch schafft, dass er ohne Mitwirkung und ohne Einverständnis des Opfers eine erhebliche Gefahr für ein Rechtsgut des Opfers oder ihm nahestehende Person begründet und damit für diese ein einsichtiges Motiv für gefährliche Rettungsmaßnahmen schafft (sog. Rettferformel).

2. Ein mögliches Mitverschulden aufgrund eines Organisationsmangels des Rettungseinsatzes kann auf Tatbestandsebene keine Straffreiheit nach sich ziehen; möglicherweise könnte ein Mitverschulden auf Strafzumessungsebene berücksichtigt werden.

[kaliform id=2594]

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