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Die unklare Widerrufsbelehrung

BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19; NJW 2021, 307

Sachverhalt

(abgeändert)

Teil 1

K erwarb im Juli 2021 ein gebrauchtes Kfz zum Preis von 32.500€ für den Privatgebrauch vom Kfz-Händler B. Zur Finanzierung des über die Anzahlung von 10.000€ hinausgehenden Kaufpreises schloss K mit dem Unternehmer B am 08.07.2021 einen Darlehensvertrag über 22.500€ zu einem gebundenen Sollzinssatz von 0,98% pro Jahr. Dabei vereinbarten B und K, dass K die Zins- und Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von 54 Monaten zu erbringen habe. Auf S.4 des Darlehensvertrages informierte B den K über den Beginn der Frist des K zustehenden Widerrufsrechts wie folgt:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 II BGB (z.B. Angabe und Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. […]“

Mit Schreiben vom 16.04.2022 erklärte K den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Im gleichen Schreiben forderte K den B zur Rückzahlung der Anzahlung und der bisher erbrachten Tilgungsleistungen auf. B wies den Widerruf als verfristet zurück. K ist hingegen der Ansicht, dass sein Widerruf gar nicht verfristet sein könne. Schließlich sei er nicht hinreichend über die Voraussetzungen des Fristbeginns seines Widerrufsrechts aufgeklärt worden. Der bloße Verweis auf § 492 II BGB, der wiederum auf Art. 247 § 6 EGBGB verweist, sei nicht hinreichend „klar und verständlich“ i.S.d. Art. 247 § 6 I EGBGB, so dass die Widerrufsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe. B sieht den Widerruf weiterhin als verfristet an und erklärt außerdem erst einmal „überhaupt nichts“ leisten zu wollen, bis das Kfz wieder bei ihm auf dem Hof steht. Außerdem erklärt er für den Fall, dass er dann tatsächlich gezwungen wäre etwas zurückzuzahlen bereits die Aufrechnung mit den Forderungen, die ihm im Falle eines Widerrufs gegenüber K zustünden.

Aufgabe 1: Hat K gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 10.000,00€ und der von ihm bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.417,65€? Hinweis: Gehen Sie bei der Bearbeitung davon aus, dass B die gem. § 356b I BGB erforderliche Abschrift inklusive der im Sachverhalt aufgeführten Widerrufsbelehrung unmittelbar nach Vertragsschluss erhalten hat. Nehmen Sie außerdem an, dass die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB nicht greift.

Teil 2

Nachdem B den Widerruf erneut als nicht fristgemäß zurückgewiesen hatte, bot K der B mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2022 an, das Kfz nach vorheriger Terminvereinbarung bei ihm abzuholen und forderte ihn abermals erfolglos zur Rückzahlung der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst Anzahlung auf. Daraufhin erhob K Klage auf Rückzahlung „nach Empfang“ des Kfz durch B beim zuständigen Landgericht. In der Klageerwiderung wiederholte A, der Anwalt des B, dessen Bedenken hinsichtlich des Widerrufs. Außerdem erklärte er hilfsweise für den Fall der Begründetheit der Klage des B die Aufrechnung des von B geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung der Anzahlung i.H.v. 10.000€ gegen einen (in der Klageerwiderung konkret benannten) Anspruch auf Ersatz der zwischenzeitlichen Wertminderung des Kfz. Die Wertminderung des Kfz im maßgeblichen Zeitraum beträgt 1.400,00€. A erklärt die Hilfsaufrechnung außerdem in der folgenden mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung beruft sich A außerdem auf das Leistungsverweigerungsrecht des B.

Aufgabe 2: Angenommen K hat den fraglichen Darlehensvertrag wirksam widerrufen: Hat die zulässige Klage des K Aussicht auf Erfolg? 

Aufgabe 3: Wie wären die Erfolgsaussichten der Klage aus Aufgabe 2 zu bewerten, wenn K dem B das Kfz am 28.05.2022 bei dessen Autohaus angeboten hätte, B die Annahme des Kfz allerdings mit Verweis auf die Widerrufsfrist abgelehnt hätte?

Art. 10 Richtlinie 2008/48/EG

[…]

(2) Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

[…]

p) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen
Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der
Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den
Zinsen gemäß Art. 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag.

Art. 14 Richtlinie 2008/48/EG

(1) Der Verbraucher kann innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe
von Gründen den Kreditvertrag widerrufen.

Diese Widerrufsfrist beginnt

a) entweder am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder
b) an dem Tag, an dem der Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 10 erhält, sofern
dieser nach dem in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Datum liegt.

[…]

Skizze


Gutachten

Aufgabe 1

A. Rückgewähransprüche des K, (§ 358 IV BGB i.V.m.) § 355 III 1 BGB

K könnten gegen B gem. (§ 358 IV BGB i.V.m.) § 355 III 1 BGB Ansprüche auf Rückgewähr von Anzahlung und bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistung in Höhe von insgesamt 20.417,65€ zustehen.

I. Ansprüche entstanden

Dies würde zunächst voraussetzen, dass die entsprechenden Ansprüche des K überhaupt entstanden sind.

Dafür müsste K seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam i.S.d. § 355 I 1 BGB widerrufen haben. Dies setzt wiederum voraus, dass K ein Verbraucher ist, der ein ihm gegenüber einem Unternehmer zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht i.S.d. § 355 I 1 BGB fristgemäß ausgeübt hat.

1. Verbrauchervertrag

K finanziert durch den in Frage stehenden Darlehensvertrag ein Kfz für den Privatgebrauch und ist somit gem. § 13 BGB Verbraucher; B ist Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

2. Gesetzliches Widerrufsrecht i.S.d. § 355 I 1 BGB

Ein gesetzliches Widerrufsrecht i.S.d. § 355 I 1 BGB würde dem K gem. § 495 I BGB jedenfalls dann zustehen, wenn es sich bei dem zwischen K und B geschlossenen Darlehensvertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 491 BGB handeln würde und der Widerruf nicht gem. § 495 II BGB ausgeschlossen wäre.

Da der zwischen Verbraucher K und Unternehmer B geschlossene Darlehensvertrag (§ 488 BGB) in Ansehung des vereinbarten Sollzinssatzes entgeltlich i.S.d. § 491 II ist und keiner der in § 491 II BGB aufgeführten Ausschlussgründe einschlägig ist, handelt es sich um einen (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 491BGB, auf welchen § 495 BGB anwendbar ist. Das Widerrufsrecht ist auch nicht gem. § 495 II BGB ausgeschlossen.

Somit steht K gem. § 495 I BGB ein Widerrufsrecht i.S.d. § 355 I 1 BGB zu.

3. Fristgemäße Widerrufserklärung, § 355 I 1-3 BGB

K hätte das ihm zustehende Widerrufsrecht gem. § 355 I 1-3 BGB allerdings nur dann wirksam ausgeübt, wenn er den Widerruf fristgerecht und hinreichend deutlich gegenüber B erklärt hätte. K hat den Widerruf mit Schreiben vom 16.04.2022 gegenüber B i.S.d. § 355 I 2 BGB erklärt, wobei sein Entschluss zum Widerruf des Vertrages mit der in § 355 I 3 BGB geforderten Deutlichkeit hervorgetreten. Fraglich ist allerdings, ob der Widerruf des K noch fristgerecht i.S.d. § 355 I 1, 5 BGB erfolgt ist.

a) Wahrung der Frist aus § 355 II BGB

Gem. § 355 II BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt grds. mit dem Vertragsschluss. Legt man dies zugrunde, hätte die Widerrufsfrist als Ereignisfrist gem. § 187 I BGB am Tag nach dem Vertragsschluss (08.07.2021) und somit am 09.07.2021 begonnen. Gem. § 188 I BGB würde die Widerrufsfrist demnach am 22.07.2021 enden und der Widerruf des K wäre nicht fristgerecht erfolgt.

b) Verspäteter Fristbeginn gem. § 356b II BGB i.V.m. § 492 II BGB i.V.m. Art. 247 § 6 II EGBGB

Allerdings beginnt die Frist für den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen abweichend von § 355 II BGB gem. § 356b BGB erst dann zu laufen, wenn die dort beschriebenen Erfordernisse eingetreten sind. Die nach § 356b I BGB erforderliche Abschrift des Darlehensvertrages hat K unmittelbar nach Vertragsschluss erhalten. Fraglich ist allerdings, ob diese Abschrift auch die gem. § 356b II 1 BGB erforderlichen Pflichtangaben i.S.d. § 492 II BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB enthielt.

Dabei besteht grds. kein Zweifel daran, dass der Darlehensvertrag alle von § 492 II BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB geforderten Pflichtangaben enthält. Insbesondere wurde K im Rahmen der im Zuge des Vertragsschlusses erfolgten Widerrufsbelehung darauf hingewiesen, dass seine Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt aller nach § 492 II BGB erforderlichen Pflichtangaben zu laufen beginnt (Pflichtangabe i.S.d. § 492 II BGB i.V.m. Art. 247 § 6 II EGBGB). Fraglich ist allerdings, ob der bloße Verweis auf die von § 492 II BGB geforderten Pflichtangaben den an diese Information zu stellenden formellen Anforderungen Genüge tut. Dies wäre jedenfalls dann nicht der Fall, wenn diese Information dem Verbraucher in „klarer und verständlicher“ Form dargetan werden müsste und dies – wie von K moniert – im vorliegenden Fall tatsächlich nicht erfolgt wäre.

aa) Pflicht zur klaren und verständlichen Aufklärung

Art. 247 § 6 I 1 EGBGB enthält eine Aufzählung von Angaben, welche ein Verbraucherdarlehensvertrag in klarer und verständlicher Form enthalten müsste. Die Pflicht zur Angabe der Modalitäten der Widerrufsfrist ist in diesem Katalog hingegen nicht enthalten, sondern findet sich in Art. 247 § 6 II EGBGB. Aus Wortlaut und Systematik des Art. 247 § 6 II EGBGB geht nicht klar hervor, ob das Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit aus Art. 247 § 6 I 1 EGBGB auch auf Art. 247 § 6 II EGBGB anzuwenden ist. Zu beachten ist allerdings, dass Art. 247 § 6 II EGBGB die Umsetzung von Art. 10 II lit. p) RL 2008/48/EG darstellt, der festsetzt, dass die Modalitäten zum Widerrufsrecht in „klarer, prägnanter Form“ anzugeben sind.[1]Vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn.32; vgl. EuGH, Urteil vom 22.03.2020, Sparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn.33, 39 Dies hat der deutsche Gesetzgeber in Art. 247 § 6 I EGBGB in Form des Erfordernisses der Klarheit und Verständlichkeit umgesetzt. Um das Ziel von Art. 10 II lit. p) RL 2008/48/EG nicht durch die gegensätzliche Auslegung von Art. 247 § 6 EGBGB zu gefährden, ist die Norm im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahingehend auszulegen, dass auch die Angaben zu den Modalitäten des Beginns der Widerrufsfist klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 I EGBGB sein müssen.

bb) Verweis auf § 492 II BGB als „klar und verständlich“ i.S.d. Art. 247 § 6 I 1 EGBGB

Fraglich ist somit, ob es hinreichend „klar und verständlich“ ist, wenn bzgl. des Fristbeginns der Widerrufsfrist auf § 492 II BGB verwiesen wird, der wiederum keine Aufzählung der erforderlichen Pflichtangaben, sondern einen bloßen Verweis auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB (die wiederum auf einige Normen des BGB verweisen) enthält. 

Anmerkung: Die ursprüngliche Problematik der Kaskadenverweise

Die ursprüngliche Problematik der sog. „Kaskadenverweise“, stellt sich nicht mehr in der gleichen Form, wie zum Zeitpunkt des Urteils, da der ursprünglichen Ansicht des BGH, die von einer Zulässigkeit der Kaskadenverweise ausging, seit der Anpassung des Musters in Anlage 7 EGBGB an die geänderte Rechtsprechung zum 15.06.2021 der Boden entzogen ist. Da es sich in der Folge nicht mehr anbietet, diese Ansicht zu vertreten, sind die Daten im Sachverhalt der-gestalt angepasst worden, dass die Falllösung unter Zugrundelegung der aktuellen Fassung der Anlage zu erfolgen hat. Demnach ist die entsprechende Problematik (die in dem hier themati-sierten Urteil prominent behandelt worden ist) nicht in die Falllösung einzubeziehen, sondern soll hier im Rahmen eines Exkurses dargestellt werden:
In Anlage 7 (zu Art. 247 §§ 6, 12) EGBGB a.F. nutzte der Gesetzgeber selbst den sog. „Kas-kadenverweis“, indem er auf § 492 II BGB verwies. Unter anderem von diesem Umstand aus-gehend, hat der BGH in seiner ständigen Rspr. bis zu dem hier besprochenen Urteil angenom-men, dass ein solcher Verweis „klar und verständlich“ i.S.d. Art. 247 § 6 EGBGB sei.[2]siehe z.B. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn.15 Diese Annah-me fußte im Wesentlichen auf den folgenden Argumenten:
– Auch ein Gewerbetreibender muss nicht genauer formulieren, als es der Gesetzgeber in dem von ihm erstellten Musterwiderrufsformular getan hat.[3]BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52, Rn.17
– Der Gesetzgeber hat dabei nicht nur selbst die Technik des Kaskadenverweis im eigenen Musterwiderruf verwendet,[4]BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn.16 sondern hielt die Verweisung auf § 492 II BGB auch für sinnvoll und mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend.[5]BT-Drs. 17/1394, S. 25 f.; BT-Drs. 17/2095, S.17; BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn.16 Dies erachtete auch der XI. Zivilrechtssenat des BGH für stringent, da er der Ansicht war, dass die Die Auflistung aller Bedingungen für den Beginn der Wider-rufsfrist gerade dazu führen würde, dass anstatt der knappen und prägnanten eine viel zu umfangreiche und kaum mehr lesbare Information erteilt worden wäre.[6]BGH, Be-schluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864, Rn.15
– In der Gesamtschau habe somit ein stimmiges gesetzgeberisches Gesamtkonzept be-standen,[7]BGH, Urteil vom 15.10.2019 – XI ZR 759/17, NJW 2020, 148.
Anderer Ansicht war hingegen der EuGH, der in seiner „Sparkasse Saarlouis“-Entscheidung entschied, dass der Verweis auf § 492 II BGB (unabhängig davon, ob dieser mit Beispielen versehen ist oder nicht) nicht dem in Art. 10 II RL RL 2008/48/EG geforderten Maßstab der Klarheit und Prägnanz genügt[8]EuGH, Urteil vom 22.03.2020, Sparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242:
– Durch den bloßen Verweis muss sich ein Verbraucher mit einer Reihe nationaler Bestimmungen beschäftigen, die wiederum auf andere nationale Bestimmungen verweisen,[9]EuGH, Urteil vom 22.03.2020, Sparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn.42 so dass der Verbraucher im Ergebnis auf Grundlage des Vertrags nicht erken-nen kann, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erfor-derlichen Angaben enthält und somit schon gar nicht ermitteln kann, ob die Frist für den Widerruf, über den er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.[10]EuGH, Urteil vom 22.03.2020, Sparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn.43
– Für den Fall, dass eine Verbraucherschutzrichtlinie die Pflicht des Gewerbetreibenden vorsieht, den Verbraucher über den Inhalt der ihm unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren, von denen bestimmte Aspekte durch bindende Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates geregelt sind, muss der Gewerbetreibende nach Rspr. des EuGH den Verbraucher insoweit über den Inhalt dieser Vorschriften belehren.[11]Vgl. EuGH, Urteil vom 26.04.2012, Invitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn.29; vgl. EuGH, Urteil vom 22.03.2020, Sparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn.46.
– Der EuGH ist also der Ansicht, dass eine hinreichende rechtliche Beurteilung einem Verbraucher beim bloßen Verweis auf nationale Normen, die auf weitere nationale Normen verweisen, nicht möglich ist und nimmt ist daher der Ansicht, dass eine solche Klausel nicht hinreichend „klar und prägnant“ bzw. „klar und verständlich“ ist.[12] vgl. EuGH, Urteil vom 22.03.2020, Sparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn.49.
Mit dem hier aufgeführten Urteil (BGH Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19) hat der zuständige XI. Zivilrechtssenat seine Rechtsprechung daraufhin geändert und (entgegen seiner ursprüngli-chen Ansicht, dass Gesetz und Wille des Gesetzgebers derart eindeutig waren, dass eine entge-genstehende Richtlinienkonforme Auslegung ausscheiden müsse[13]treffende Zusammenfassung: Lehmann, NJW 2021, 307 (311), Anmerkung zu BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18, NJW-RR 2019, 867) eine richtlinienkonforme Auslegung von § 492 II BGB und Art. 247 § 6 EGBGB ange-nommen: § 492 II BGB und Art. 247 § 6 EGBGB schreiben lediglich die Klarheit und Ver-ständlichkeit vor und sind bzgl. der Art der Belehrung ansonsten offen.[14]BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn.16

Der Wortlaut von § 492 II BGB und Art. 247 § 6 EGBGB ist insofern uneindeutig, da die Normen lediglich die Klarheit und Verständlichkeit vorschreiben, bzgl. der Form aber keine konkreteren Angaben treffen.[15]vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn.16.

Für die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen Gestaltung spricht jedenfalls, dass die Alternative darin bestünde, jede einzelne nach § 492 II BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB erforderliche Pflichtangabe im Vertragstext aufzuführen, was seinerseits zu einer erheblichen Unübersichtlichkeit führen könnte.[16]so die ursprüngliche Rechtsprechung des BGH; vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18, WM 2019, 864, Rn.15.

Dem kann aber entgegen gehalten werden, dass der Verbraucher durch diese Technik des Kettenverweises im Ergebnis auf Grundlage des Vertrags nicht erkennen kann, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält. In der Folge kann der Verbraucher schon gar nicht ermitteln, ob die Frist für den Widerruf, über den er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.[17]EuGH, Urteil vom 22.03.2020, Sparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn.43 Vielmehr müsste der Verbraucher dafür mehrere Gesetze zu Rate ziehen, was dem Telos der §§ 356b II, 492 II BGB zuwiderlaufen würde.

Historie und Systematik der Normen sprechen dabei für die letztere Ansicht. § 492 II BGB und Art. 247 § 6 EGBGB stehen in engem Zusammenhang mit dem in Anlage 7 EGBGB dargestellten Musterwiderruf, auf den insbesondere die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB verweist. In diesem war ursprünglich ein bloßer Verweis auf § 492 II BGB enthalten. Nachdem der EuGH diese Art des Verweises für nicht mit dem den genannten Regelungen zugrundeliegenden Art. 10 II lit. p) RL 2008/48/EG vereinbar erklärt hat,[18]siehe dazu auch die obigen Anmerkungen hat der Gesetzgeber Anlage 7 EGBGB allerdings dahingehend überarbeitet, dass das dort enthaltene Muster mittlerweile eine Aufzählung aller erforderlichen Pflichtangaben enthält. Diese Überarbeitung hatte gerade den Zweck die Anlage an die Rspr. des EuGH anzupassen.[19]BT-Drs. 19/29391, S.1. Anstatt die Möglichkeit zu nutzen, gar keine Musterwiderrufsbelehrung anzubieten und die Anpassung von Widerrufsbelehrungen gänzlich der Praxis zu überlassen, hat sich der Gesetzgeber dabei bewusst für eine Anpassung des Musters entschieden.[20]BT-Drs. 19/29391, S.42 Dadurch hat der Gesetzgeber zugleich die Wertung des EuGH übernommen, dass ein bloßer Verweis auf § 492 II BGB nicht „klar und verständlich“ i.S.d. Art. 247 § 6 EGBGB ist.

Selbst wenn man in Ansehung dieser Gesetzgebungsgeschichte nicht davon ausgeht, dass der Kaskadenverweis dem Willen des Gesetzgebers nach mit dem Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit aus Art. 247 § 6 I EGBGB nicht vereinbar ist, wäre mit Blick auf die EuGH-Rspr. zu Art. 10 II lit. p) RL 2008/48/EG jedenfalls eine richtlinienkonforme Auslegung geboten, nach der die Zulässigkeit des Kaskadenverweises ausscheidet.[21]Seit der Änderung der Anlage 7 besteht auch kein „stimmiges Gesamtkonzept“ mehr, das einer solchen Auslegung entgegengehalten werden könnte. Somit ist der von B in der Widerrufserklärung genutzte Verweis auf § 492 II BGB nicht hinreichend klar und verständlich i.S.d. § 492 II BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB.

cc) Gesetzlichkeitsfiktion, Art. 247 § 6 II 3 EGBGB

Es ist davon auszugehen, dass die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB nicht greift.

dd) Nachholung der Pflichtangaben

Da die Frist somit gem. § 356b II 1 Hs.2 BGB erst mit der Nachholung der Pflichtangaben i.S.d. § 492 VI BGB beginnt und eine solche Nachholung nicht ersichtlich ist, hatte die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Widerrufs des K am 16.04.2022 noch gar nicht begonnen.

d) Zwischenergebnis

Somit hat K den Widerruf gem. § 355 I 2 BGB i.V.m. §§ 356b II, 492 II, IV BGB i.V.m. Art. 247 § 6 I, II EGBGB fristgemäß erklärt.

4. Umfang der entstandenen Ansprüche

Der Anspruch aus § 355 III 1 BGB umfasst alle „empfangenen Leistungen“.

a) Bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 10.417,65€

Darunter fallen unproblematisch die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 10.417,65€, die K entsprechend seinen vertraglichen Pflichten als Darlehensnehmer (§ 488 I 2 BGB) erbracht hat.

b) Anzahlung i.H.v. 10.000,00€

Problematischer ist hingegen die Anzahlung i.H.v. 10.000€, da es sich dabei nicht um eine Leistung auf den Darlehensvertrag, sondern um eine Teilleistung (§ 266 BGB) auf den bzgl. des Kfz geschlossenen Kaufvertrag handelt (§ 433 II BGB). Da § 355 III 1 BGB lediglich eine Verpflichtung der am widerrufenen Vertrag beteiligten Parteien begründet, diejenigen Leistungen zurück zu gewähren, die sie aus dem widerrufenen Vertrag erhalten haben, würden die Leistungen, deren schuldrechtliche Causa der Kaufvertrag darstellt, nur dann von dem Rückgewährschuldverhältnis erfasst, wenn der Kaufvertrag über das Kfz ein mit dem widerrufenen Darlehensvertrag verbundener Vertrag i.S.d. § 358 III BGB wäre, da in diesem Fall § 355 III 1 BGB über den Verweis des § 358 IV BGB Anwendung finden würde.

aa) Verbundener Vertrag, § 358 III BGB

Ein Verbrauchervertrag über die Lieferung einer Ware und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind dann miteinander verbunden, wenn sie den Anforderungen des § 358 III BGB entsprechen.

Da das hier in Frage stehende Darlehen allein der Finanzierung des Kfz dient und der Unternehmer B selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert („Wirtschaftliche Einheit“ i.S.d. § 358 III BGB), handelt es sich unproblematisch um verbundene Verträge i.S.d. § 358 III BGB.

bb) Rechtsfolge, § 358 II, IV BGB

Gem. § 358 II BGB sind die Parteien des verbundenen Vertrages nach Widerruf des Darlehensvertrages auch an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass der rechtsgestaltende Widerruf des Verbrauchers ex lege auch den verbundenen Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis abwandelt.[22]Rosenkranz in Beck OGK, Stand: 15.04.2022, § 358 BGBRn.43. Auch ohne eine zusätzliche Erklärung des K, ist also ein Rückgewähranspruch des K bzgl. der von ihm geleisteten Anzahlung i.H.v. 10.000,00€ aus § 358 IV i.V.m. § 355 III 1 BGB entstanden.

5. Zwischenergebnis

Mithin ist ein Anspruch des K gegen B auf Rückgewähr von Zins- und Tilgungsleistung in Höhe von insgesamt 10.417,65€ gem. § 355 III 1 BGB jedenfalls entstanden. Gleiches gilt für einen Anspruch des K gegen B aus § 358 IV i.V.m. § 355 III 1 BGB auf Rückgewähr der auf das Kfz geleisteten Anzahlung i.H.v. 10.000€.

II. Ansprüche nicht erloschen

Allerdings könnten diese Ansprüche in Folge einer Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) des B zumindest teilweise erloschen sein (§ 389 BGB).

B müsste die Aufrechnung gem. § 388 S.1 BGB gegenüber dem K erklärt haben. Dies hat er zwar grds. getan, allerdings nur unter der Bedingung, dass die von K geltend gemachten Ansprüche bestehen und durchsetzbar sind. Da eine Aufrechnungserklärung, die unter eine Bedingung abgegeben wird, allerdings gem. § 388 S.2 BGB unwirksam ist, fehlt es an einer wirksamen Aufrechnungserklärung des B. Mangels wirksamer Aufrechnungserklärung ist der Anspruch des K somit nicht gem. § 389 BGB erloschen. Da keine weiteren Umstände ersichtlich sind, die zu einem Erlöschen der Forderung führen könnten, sind die in Frage stehenden Ansprüche nicht erloschen.

III. Ansprüche durchsetzbar

Die Ansprüche müssten darüber hinaus durchsetzbar sein. Dies wäre dann der Fall, wenn sie fällig wären und keine vorübergehenden oder dauerhaften Durchsetzungshindernisse bestehen würden.

1. Fälligkeit, § 271 I BGB

Da § 355 III 1 BGB keine eigene Fälligkeitsbestimmung enthält,[23]„unverzüglich“ bezieht sich nicht auf die Fälligkeit (vgl. Fritsche in MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 355 BGB Rn.64. sind die Ansprüche aus (§ 358 IV BGB i.V.m.) § 355 III 1 BGB gem. § 271 I BGB sofort fällig.

2. Leistungsverweigerungsrecht, § 358 IV i.V.m. § 357 IV 1 BGB

Der Durchsetzbarkeit der Ansprüche würde es jedoch entgegenstehen, wenn dem B ein Leistungsverweigerungsrecht bzgl. der Rückzahlung aus § 358 IV i.V.m. § 357 IV BGB entgegenstehen würde.

Anmerkung: Dogmatische Einordnung

In Folge der sich aus § 357 IV BGB ergebenden festen Kopplung der Leistungspflicht des Unternehmers an die Pflichterfüllung des Verbrauches, ist § 357 IV BGGB als gesetzliche Anordnung einer beständigen Vorleistungspflicht anzusehen.[24]Mösdorf in BeckOGK, § 357 BGB Rn.20; vgl. Emmerich in MüKoBGB, § 320 BGB Rn.19. Anders als es bei beständigen Vorleistungspflichten regelmäßig der Fall ist, hemmt die fehlende Leistungserbringung dabei allerdings nicht die Fälligkeit des Anspruchs des Verbrauchers, sondern führt lediglich dazu, dass der Unternehme ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.[25]„kann verweigern“; Mörsdorf in BeckOGK, § 357 BGB Rn.20; BT-Drs. 17/12637, S.63. Die Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts im Prozess führt sodann nach h.M. (siehe unten) allerdings nicht zur Verurteilung Zug um Zug, sondern zur Abweisung des Klageantrags als „zurzeit unbegründet“.

a) Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB

Dies würde gem. § 358 IV i.V.m. § 357 IV 1 BGB zunächst voraussetzen, dass es sich bei dem Kauf des gebrauchten Kfz um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB handelt. Dies ist der Fall, da der K als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB mit dem B als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB einen Kaufvertrag geschlossen hat, durch den er ein Kfz (eine Ware i.S.d. § 241a I BGB) kauft.

b) Kein Ausschluss gem. § 357 IV 2 BGB

Das Leistungsverweigerungsrecht des B aus § 357 IV 1 BGB ist auch nicht gem. § 357 IV 2 BGB ausgeschlossen, da B dem K nicht angeboten hat, das Kfz abzuholen.

c) Ware noch nicht zurück erhalten

B hat das in Frage stehendes Kfz[26]Vgl. Anspruch des B gegen den K aus § 358 IV i.V.m. § 355 III 1 BGBnicht zurückerhalten. Auch hat K nicht nachgewiesen, dass er den Kfz abgeschickt hat.

3. Zwischenergebnis

B steht somit mangels Vorleistung des K ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 358 IV i.V.m. § 357 IV 1 BGB zu. Demnach sind die Ansprüche des B bis zur Rückgabe des Kfz nicht durchsetzbar.

B. Ergebnis

K hat gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 10.417,65€ aus § 355 III 1 BGB sowie einen Anspruch auf Rückzahlung der getätigten Anzahlung i.H.v. 10.000€ aus § 358 IV i.V.m. § 355 III 1 BGB. Diese Ansprüche sind aufgrund des Leistungsverweigerungsrechts des B aus § 358 IV i.V.m. § 357 IV 1 BGB allerdings nicht durchsetzbar, bis K dem B dessen Rückgabeanspruch aus § 358 IV i.V.m. § 355 III 1 BGB (Rückgabe des Kfz) erfüllt.

Aufgabe 2

Die zulässige Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie begründet ist. Eine Klage ist dann begründet, wenn die zugrunde gelegten Tatsachen den Klageantrag rechtfertigen. Die auf Zahlung von 20.417,65€ gerichtete Klage der B ist also begründet, wenn die Rückzahlungsansprüche des K gegen B aus § 355 III 1 BGB bzw. § 358 IV i.V.m. § 355 III 1 BGB den zugrunde gelegten Tatsachen nach entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar sind.

I. Ansprüche entstanden

Die Ansprüche des K gegen B aus § 355 III 1 BGB bzw. § 358 IV i.V.m. § 355 III 1 BGB auf Rückgewähr von Anzahlung sowie Zins- und Tilgungsleistung in Höhe von insgesamt 20.417,65€ sind entstanden.[27]Siehe Lösung Aufgabe 1

II. Ansprüche erloschen

Fraglich ist, ob die Ansprüche des K erloschen sind. Abgesehen von der Prozessaufrechnung hat B allerdings keinen Grund vorgebracht, der zu einem Erlöschen der Forderungen führen würde. Da die Prozessaufrechnung nur für den Fall erklärt worden ist, dass die Ansprüche des K bestehen und durchsetzbar sind, ist das Bestehen der Prozessaufrechnung von der Durchsetzbarkeit des Anspruchs abhängig.

III. Ansprüche durchsetzbar

Fraglich ist, ob der Durchsetzbarkeit der grds. fälligen[28]siehe Aufgabe 1, A.III.1. Ansprüche ein Leistungsverweigerungsrecht des B i.S.d. § 358 IV i.V.m. § 357 IV 1 BGB entgegensteht.

1. Leistungsverweigerungsrecht des K nach § 358 IV i.V.m. § 357 IV 1 BGB

Da K seiner in § 357 IV 1 BGB statuierten Vorleistungspflicht bis dato noch nicht nachgekommen ist und der B auch nicht i.S.d. § 357 IV 2 BGB angeboten hat, das Kfz abzuholen, ist von dem fortwährenden Bestehen des Leistungsverweigerungsrechts auszugehen.

2. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 IV 1 BGB im Prozess

Fraglich ist, welche Folge das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts i.S.d. § 357 IV BGB für die Begründetheit der Leistungsklage hat.

a) Zug-um-Zug-Verurteilung

Teilweise wird davon ausgegangen, dass § 357 IV BGB eine einfache, nichtbeständige Vorleistungspflicht des Verbrauchers begründet, [29]Mörsdorf in BeckOGK, Stand 15.11.2018, § 357 BGB Rn.19 f.; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.03.2019 – 13 U 13/18 Rn.43. von deren Erfüllung die Fälligkeit der Kaufpreisrückzahlung nicht abhängig ist.[30]Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.03.2019 – 13 U 13/18 Rn.43. Dies würde dann zu einer Klagemöglichkeit Zug-um-Zug gegen Erbringung der Gegenleistung führen,[31]Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.03.2019 – 13 U 13/18 Rn.44; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditecht, 9.Aufl., § 495 BGB Rn.191. die auf einer Anwendung der §§ 273, 274 BGB beruht.[32]Vgl. dazu Kohler, Verbraucherrechtliche Widerrufsabwicklung gem. § 357 Abs. 4 BGB – Vorleistung oderfunktionelles Synallagma, VuR 2018, 203 (205 ff.).

b) § 322 II BGB analog

Die ganz herrschende Meinung sieht in § 357 IV BGB hingegen die Anordnung einer beständigen Vorleistungspflicht des Verbrauchers,[33]Mörsdorf in BeckOGK, Stand 01.06.2022, § 357 BGB Rn.20. welche zwar die Besonderheit aufweist, dass sie die Fälligkeit des eigenen Anspruchs nicht hemmt,[34]ebd.; BT-Drs. 17/12637, S.63. allerdings deswegen noch nicht zu einer Klagemöglichkeit Zug-um-Zug führt. Vielmehr führt die Erhebung der Einrede des § 357 IV BGB durch den Unternehmer zu einer Abweisung der Klage als „zurzeit unbegründet“.[35]BGH, Urteil vom 26.10.2021 – XI ZR 608/20, NJW-RR 2022, 130, Rn.14.

Dieser Ansicht ist – insbesondere aufgrund der klaren Feststellung des Gesetzgebers, dass in den Fälle des § 357 IV BGB keine Zug-um-Zug-Leistung angedacht ist[36]BT-Drs. 17/12637, S.63. – zu folgen.

3. Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB

In Frage kommt in entsprechender Anwendung des § 322 II BGB also lediglich eine Verurteilung des B zur Leistung nach Empfang der Gegenleistung von B.[37]Vgl. Urt. Rn.29; BGH, Urteil vom 26.01.2021 – XI ZR 608/20, NJW-RR 2022, 130, Rn.14. Dies würde gem. § 322 II BGB analog allerdings voraussetzen, dass sich B mit der Rücknahme des Kfz im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) befindet. Gem. § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

a) Tatsächliches Angebot, § 294 BGB

Gem. § 294 BGB bedarf es dafür grds. eines tatsächlichen Angebots, in dessen Zuge der Schuldner dem Gläubiger die Leistung so anzubieten hat, wie sie zu bewirken ist. Ein tatsächliches Angebot i.S.d. § 294 BGB liegt also nur dann vor, wenn der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht als zuzugreifen und die Leistung anzunehmen,[38]BGH, Urteil vom 22.03.1984 – VII ZR 286/82. wobei die entsprechenden Leistungsmodalitäten zu berücksichtigen sind.

Bei der Leistungspflicht des § 355 III 1 BGB, auf welche sich § 357 IV BGB bezieht, handelt es sich um eine Bring-[39]Vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, NJW 2021, 307, Rn.24; BGH, Urteil vom 26.10.2021 – XI ZR 608/20, NJW-RR 2022, 130, Rn.15; Müller-Christmann in BeckOK BGB, § 357 BGB, Rn.9. bzw. Schickschuld. [40]Vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, NJW 2021, 307, Rn.24; Müller-Christmann in BeckOK BGB, § 357 BGB, Rn.9. Ein tatsächliches Anbieten i.S.d. § 294 BGB setzt daher voraus, dass Kdie Leistung tatsächlich zum B bringt[41]Bringschuld; vgl. Lorenz in BeckOK BGB, § 294 BGB, Rn.3. oder (insofern wird § 294 BGB durch § 357 IV 1 Alt.2 BGB modifiziert[42]Schluss aus Mörsdorfer in BeckOGK, § 357 BGB, Rn.20.) die Versendung in Richtung des Gläubigers nachweist. Da K dem B das Kfz in keiner der angeführten Formen angeboten hat, fehlt es vorliegend an einem tatsächlichen Angebot i.S.d. § 294 BGB.

b) Wörtliches Angebot, § 295 BGB

Fraglich ist somit, ob die Aussage des K, B könne das Auto nach vorheriger Terminabsprache bei ihm abholen, ein wörtliches Angebot i.S.d. § 295 BGB darstellen und als solches dessen Annahmeverzug begründen könnte.

Das würde zunächst eine eindeutige und bestimmte[43]Lorenz in BeckOK BGB, 62. Edition, Stand 01.05.2022, § 295 BGB Rn.2. Erklärung des Gläubigers, die angebotene Leistung nicht annehmen zu wollen, voraussetzen. Diese müsste vor dem wörtlichen Angebot erfolgt sein. [44]BGH, NJW 2009, 2807 Rn.20. Eine solche ist aber nicht ersichtlich. Vielmehr gab B nur an, dass er das Kfz gebracht bekommen wolle, was angesichts der Einordnung der Leistungspflicht der B als Bring- oder Schickschuld (s.o.) auch legitim war.

Ohnehin hätte B im Rahmen seines wörtlichen Angebots die Leistung in der von ihm geschuldeten Form und somit als Bring- bzw. Schickschuld anbieten müssen, um seiner Vorleistungspflicht Genüge zu tun.[45]Vgl. Lorenz in BeckOK BGB, § 295 BGB Rn.8; so wohl auch Urt. Rn.24. Dies hat B allerdings nicht getan. Ein taugliches wörtliches Angebot i.S.d. § 295 BGB, welches den Annahmeverzug des K auslösen könnte, liegt schon nicht vor.

c) Zwischenergebnis

In Ermangelung eines hinreichenden Angebots, befindet sich B nicht im Annahmeverzug i.S.d. §§ 293 ff. BGB. Da die Voraussetzungen des § 322 II BGB analog somit nicht vorliegen, ist die Klage des K „zurzeit unbegründet“.

IV. Prozessaufrechnung

Da die Klage nicht begründet ist, ist die innerprozessuale Bedingung, unter welcher die Prozessaufrechnung erhoben worden ist, nicht eingetreten, so dass schon keine Aufrechnung vorliegt.

V. Ergebnis

Da die Ansprüche des K aus § 355 III 1 BGB bzw. § 358 IV i.V.m. § 355 III 1 BGB in Folge eines Leistungsverweigerungsrechts des B nicht durchsetzbar sind, ist die Klage des K als „zurzeit unbegründet“ abzuweisen. Die Klage hat keinen Erfolg.

Aufgabe 3

Die zulässige Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie begründet ist. Eine Klage ist dann begründet, wenn die zugrunde gelegten Tatsachen den Klageantrag rechtfertigen. Die auf Zahlung von 20.417,65€ gerichtete Klage der B ist also begründet, wenn die Rückzahlungsansprüche des K gegen B aus § 355 III 1 BGB bzw. § 358 IV i.V.m. § 355 III 1 BGB den zugrunde gelegten Tatsachen nach entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar sind. Zu beachten ist außerdem, dass der Klageerfolg selbst im Falle der Zulässigkeit und Begründetheit geschmälert wäre, wenn K sich erfolgreich mit der prozessualen Hilfsaufrechnung als Verteidigungsmittel verteidigt hätte.

I. Ansprüche entstanden

Es sind Ansprüche des K gegen B aus § 355 III 1 BGB bzw. § 358 IV i.V.m. § 355 III 1 BGB auf Rückgewähr von Anzahlung und Tilgungsleistung in Höhe von insgesamt 20.417,65€ entstanden.[46]Siehe Aufgabe 1, A.I.

II. Ansprüche nicht erloschen und durchsetzbar

Für ein Erlöschen der Ansprüche des K sind jedenfalls zunächst keine Anzeichen ersichtlich. In Folge des Leistungsverweigerungsrechts des B aus § 358 IV i.V.m. § 357 IV 1 BGB sind die Ansprüche zwar grds. nicht durchsetzbar, allerdings hat K dem B das Kfz am 28.05.2022 i.S.d. § 294 BGB tatsächlich angeboten, so dass B durch die Verweigerung der Annahme dieser Leistung in Annahmeverzug i.S.d. §§ 293 ff. BGB geraten ist.

In analoger Anwendung des § 322 II BGB kann K somit auf eine zukünftige Leistung (Rückzahlung „nach Empfang“ des Kfz) klagen. Da diese Rechtsfolge dem Klageantrag des K entspricht, steht die fehlende Durchsetzbarkeit der Begründetheit der Klage nicht im Wege.

III. Prozessaufrechnung

Da die Klage somit grds. begründet ist, ist fraglich, ob die von K geltend gemachten Ansprüche jedenfalls teilweise im Rahmen der Prozessaufrechnung erloschen sind. Entsprechend ihrer Doppelwirkung (materielle Willenserklärung, § 388 BGB; Prozesshandlung) erfordert die Prozessaufrechnung sowohl das Vorliegen der allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen als auch das Bestehen der materiellen Aufrechnungsvoraussetzungen der § 387 ff. BGB.[47]Skamel in BeckOGK, § 387 BGB, Rn.202; Fritsche in MüKoZPO, 6.Aufl. 2020, § 145 ZPO Rn.18f.

1. Prozessuale Voraussetzungen

Als Prozesshandlung setzt die Prozessaufrechnung das Vorliegen der allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen voraus, an deren Vorliegen allerdings kein Zweifel besteht. Insbesondere ist die Postulationsfähigkeit gewahrt, da B sich bei der Vornahme der Prozesshandlung von Anwalt A vertreten lassen hat, so dass die Pflicht zur anwaltlichen Vertretung aus § 78 I 1 ZPO gewahrt ist.

2. Materielle Voraussetzungen

Darüber hinaus müssten aber auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sein.

a) Aufrechnungslage, § 387 BGB

Dies würde zunächst eine Aufrechnungslage i.S.d. § 387 BGB voraussetzen.

aa) Gegenseitige Forderung

§ 387 BGB setzt voraus, dass beiden Parteien der Aufrechnung jeweils eine Forderung gegenüber der jeweils anderen Partei zusteht (gegenseitige Forderungen), so dass in Frage steht, ob der B seinerseits eine Forderung gegenüber K hat. Da der zwischen K und B geschlossene Kaufvertrag über das Kfz als mit dem widerrufenen Darlehensvertrag verbundener Vertrag i.S.d. § 358 III BGB anzusehen ist und K somit auch an die Willenserklärung dieses Vertrages nicht mehr gebunden ist (§ 358 II BGB),[48]siehe oben. kämen insofern insbesondere Ansprüche aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages aus § 358 IV i.V.m. §§ 355 III 1, 357a I BGB[49]Im Urteil wird indes noch auf § 357 VII BGB eingegangen (Rn. 30). Dies ist darauf zurückzuführen, dass § 357 VII BGB a.F. am 28.05.2022 wortgleich in § 357a I BGB überführt und für die Fälle … Continue reading in Frage.

(1) § 358 IV 1 i.V.m. § 355 III 1 BGB

Gem. § 358 IV 1 i.V.m. § 355 III 1 BGB steht K gegen B jedenfalls ein Anspruch auf unverzügliche Rückgewähr und somit auf Rückgewähr von Besitz und Eigentum an dem Kfz zu.

(2) § 358 IV 1 i.V.m. § 357a I BGB

Darüber hinaus könnte K gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Wertminderung des Kfz i.H.v. 1.400,00€ aus § 358 IV i.V.m. § 357a I BGB haben. Während ein Anspruch aus § 357 a I Nr.1 BGB nicht ersichtlich ist, könnte K gegen B ein Anspruch auf Wertersatz aus § 357a I Nr.2 BGB zustehen, wenn B den K über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

Dabei setzt § 357a I Nr.2 BGB seinem Wortlaut nach voraus, dass der Verbraucher in der in Art. 246a § 1 II Nr.1 EGBGB festgesetzten Form über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist. Eine Unterrichtung in derartiger Form ist nicht erfolgt.

Allerdings gelten §§ 355, 357-357c BGB gem. § 358 IV BGB für verbundene Verträge lediglich entsprechend. Die in § 357a I Nr.2 BGB für den Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages oder Außergeschäftsraumvertrages (nach § 312g I BGB) aufgestellten Anforderungen an die Aufklärung über das Widerrufsrecht, können dabei nicht aufrechterhalten werden, wenn der verbundene Kaufvertrag im stationären Handel geschlossen worden ist. Insofern ist davon auszugehen, dass es genügt, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher überhaupt über eine mögliche Wertersatzpflicht im Rahmen der Ausübung des Widerrufs unterrichtet hat.[50]BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn. 31 a.E.; Rosenkranz in BeckOK BGB, Stand 01.07.2020, § 358 BGB Rn.113.4; vgl. Herresthal, ZIP2019, 49 (51)

Für diese Überlegung spricht auch das Telos von § 357a I Nr.2 BGB. Die besondere Informationspflicht des Art. 246a § 1 II 1 Nr.1 EGBGB über das Widerrufsrecht knüpft – ebenso wie das Widerrufsrecht aus § 312g I BGB selbst – an die besondere Vertragsschlusssituation bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen an.[51]BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn.37. Auch die besondere Informationspflicht dient als Kompensation des Umstandes, dass der Verbraucher in diesen Fällen einer Überrumplungsgefahr ausgesetzt ist (Außergeschäftsraumverträge) bzw. die Ware nicht wie im Ladengeschäft prüfen kann (Fernabsatzverträge).[52]BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn.37; ErwG 47 Verbraucherrechte-RL; BT-Drs. 17/12637, S.83. Derartige Nachteile bestehen beim Widerruf eines Darlehensvertrages, der mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag verbunden ist, allerdings nicht.[53]BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn.37. Vielmehr tragen das Widerrufsrecht des § 495 I BGB und die Erstreckung seiner Wirkung auf die mit dem widerrufenen Darlehensvertrag verbundenen Verträge der wirtschaftlichen Bedeutung von Krediten und der nachträglichen Ermöglichung eines Vergleichs verschiedener Konditionen von verschiedenen Anbietern Rechnung.[54]BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn.38.

Ferner spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte des § 357a I BGB bzw. des § 357 VII BGB a.F. sowie des § 358 IV 1 BGB für diese Lesart. Die Wertersatzpflicht im Widerrufsrecht wurde zur Umsetzung der RL 2011/83/EU eingeführt und sollte lediglich die Rechtslage bzgl. den von der Richtlinie erfassten Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen an die Vorgaben der Richtlinie anpassen, ohne die Rechtslage darüber hinaus zu ändern.[55]vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn.33; BT-Drs. 17/12637, S.66 Nach der vorherigen Rechtslage fanden auch auf die Rückabwicklung des Widerrufs vornehmlich die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt Anwendung, sodass der Darlehensnehmer Wertersatz für tatsächlich gezogene Nutzungen (§ 346 I, II 1 Nr.1 BGB) und Untergang/Verschlechterung der Sache (§ 346 II 1 Nr.3 BGB) schuldete.[56]BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn.34.

Demnach genügte für das Entstehen der Wertersatzpflicht also bereits der Hinweis auf diese Rechtsfolge. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung/-information war hingegen nicht vorgesehen.[57]BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, Rn.35. Von dieser Rechtslage wollte der Gesetzgeber für Darlehensverträge und die mit diesen verbundenen im stationären Handel geschlossenen Verträge nicht abweichen.[58]Rn.35vgl. BT-Drs. 17/12637, S.63, 66, 83. Demnach ist § 357a I 1 Nr.2 BGB auf im stationären Handel geschlossene Verträge, auf die § 357a I Nr.2 BGB nur über den Verweis des § 358 IV 1 BGB Anwendung findet, unter der Maßgabe anzuwenden, dass eine bloße Information über den Widerspruch genügt, die nicht der in Art. 246a § 1 II 1 Nr.1 EGBGB festgeschriebenen Form verfasst sein muss. Eine solche Unterrichtung ist erfolgt.

Demzufolge steht K gegen B ein Wertersatzanspruch aus § 358 IV 1 i.V.m. § 357a I Nr.2 BGB zu.

bb) Gleichartigkeit der Forderungen

Die Forderungen müssten außerdem gleichartig sein. Gleichartigkeit i.S.d. § 387 BGB ist dann gegeben, wenn Haupt- und Gegenforderung nach der Verkehrsanschauung austausch- bzw. verrechnungsfähig sind.[59]Dennhardt in BeckOK BGB, 62. Edition, Stand 01.05.2022, § 398 BGB Rn.27. Demnach ist der Anspruch des B auf Übergabe und Rückübereignung des Kfz aus § 358 IV i.V.m. § 355 I 3 BGB mangels Gleichartigkeit keine taugliche Gegenforderung. Der auf Geld gerichtete Wertersatzanspruch des B aus § 358 IV i.V.m. § 357a I Nr.2 BGB kann hingegen unproblematisch mit der ebenfalls auf Geld gerichteten Hauptforderung des K aus § 355 III 1 BGB bzw. § 358 IV i.V.m. § 355 III 1 BGB verrechnet werden, so dass diesbezüglich Gleichartigkeit gegeben ist.

cc) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung

Die Forderung des B (also die Gegenforderung) müsste des Weiteren fällig und durchsetzbar sein. Gem. § 271 BGB tritt Fälligkeit im Zweifel sofort ein. An der Durchsetzbarkeit bestehen keine Zweifel.

dd) Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Ferner ist die Forderung des K (Hauptforderung) erfüllbar (§ 271 II BGB: im Zweifel kann der Schuldner eine Leistung sofort bewirken).

ee) Zwischenergebnis

Eine Aufrechnungslage i.S.d. § 387 BGB liegt mithin vor.

b) Aufrechnungserklärung

Gem. § 388 BGB setzt eine wirksame Aufrechnung auch eine entsprechende Erklärung voraus. Hier hat A sowohl schriftsätzlich im Rahmen der Klageerwiderung als auch mündlich in der Verhandlung die Aufrechnung für den Fall erklärt, dass die Klage des K ansonsten begründet wäre (die von K geltend gemachten Ansprüche also bestehen würden und durchsetzbar wären).

Die Erklärung im Rahmen der Klageerwiderung ist lediglich die Ankündigung, die Aufrechnung in der mündlichen Verhandlung erklären zu wollen.[60]Fritsche in MüKoZPO, § 145 ZPO, Rn.19. Die Erklärung in der mündlichen Verhandlung ist hingegen eine gem. § 85 I 1 ZPO (Wirkung der Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigten für die Partei) für und gegen den B wirkende Aufrechnungserklärung.

Die Möglichkeit einer hilfsweisen Prozessaufrechnung für den Fall, dass die von der Gegenseite geltend gemachten Forderungen bestehen und durchsetzbar sind, ist mittlerweile einhellig anerkannt.[61]Fritsche in MüKoZPO, § 145 ZPO, Rn.22; Wendtland in BeckOK ZPO, 45. Edition, Stand 01.07.2022, § 145 ZPO Rn.27

Die Eventualaufrechnung wird in diesem Kontext nicht nur vom Gesetzgeber in den §§ 45 III GKG, 204 I Nr.5 BGB selbst vorausgesetzt,[62]so Skamel in BeckOGK, § 388 BGB Rn.40 sondern ist auch in Ansehung des § 388 S.2 BGB unproblematisch. Dabei kann es dahinstehen, ob § 388 S.2 BGB auf die Prozessaufrechnung zwar grds. anzuwenden, jedoch in Ansehung der berechtigten Parteiinteressen teleologisch zu reduzieren ist[63]vgl. Skamel, § 388 BGB Rn.40.1; Musielak JuS 1994, 817 (818 oder ob es sich schon nicht um eine bedingte Aufrechnung im materiellen Sinne handelt, so dass § 388 S.2 BGB gar nicht anzuwenden ist.[64]Vgl. Wendtland in BeckOK ZPO, § 145 ZPO Rn.27. Jedenfalls steht § 388 S.2 BGB der hilfsweisen Prozessaufrechnung nicht entgegen. Da die Klage des K ansonsten begründet ist, ist die (innerprozessuale) Bedingung der Aufrechnungserklärung eingetreten. Somit ist die Aufrechnung wirksam i.S.d. § 388 S.1 BGB erklärt worden.

c) Kein Ausschluss, §§ 390 ff. BGB

Gründe für einen Ausschluss der Aufrechnungsmöglichkeit i.S.d. §§ 390 ff. BGB sind nicht ersichtlich.

3. Rechtsfolge

Da sowohl die prozessualen als auch die materiellen Voraussetzungen einer Prozessaufrechnung gegeben sind, erlischt der Anspruch des K gegen den B auf Rückzahlung der Anzahlung aus § 358 IV i.V.m. § 355 III 1 BGB gem. § 389 BGB in Höhe von 1.400€ (Höhe der Gegenforderung des B aus § 358 IV i.V.m. § 357a I Nr.2 BGB). Die Forderung besteht in Höhe von 8.600,00€ fort.

IV. Ergebnis

Die begründete Klage des K hat teilweise Erfolg, da die Hilfsaufrechnung des B ebenfalls begründet ist und die ursprünglich in Höhe von 20.417,65€ bestehenden Ansprüche des K somit gem. § 389 BGB in Höhe von 1.400,00€ erloschen sind. Der B wird verurteilt, an den K 19.017,65€ nach Empfang des Kfz zu zahlen.

Zusatzfragen

Welche gesetzlichen Widerrufsrechte enthält das BGB für Verbraucherverträge?

§ 312g BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder in Form eines Fernabsatzvertrages geschlossen worden sind.

§ 485 I BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Teilzeitnutzung von Wohnraum, langfristige Urlaubsprodukte und entsprechenden Vermittlungsverträgen.

§ 495 BGB: Widerrufsrecht bei entgeltlichen Darlehensverträgen, die ein Verbraucher oder Existenzgründer (§ 513 BGB) mit einem Unternehmer schließt.

§ 506 I BGB i.V.m. § 495 BGB: Widerrufsrecht bei entgeltlichen Zahlungsaufschüben und sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen (insbesondere Finanzierungsleasingverträge (§ 506 II BGB) und Teilzahlungsverträge (§ 506 III BGB)), sofern diese von einem Verbraucher/Existenzgründer gegenüber einem Unternehmer in Anspruch genommen werden.

§ 510 I BGB: Widerrufsrecht des Verbrauchers/Existenzgründers bei mit einem Unternehmer geschlossenen Ratenlieferungsverträgen.

§ 514 II BGB: Widerrufsrecht bei unentgeltlichen Darlehensverträgen, die ein Verbraucher mit einem Unternehmer schließt.

§ 515 i.V.m. § 514 II BGB: Widerrufsrecht bei unentgeltlichen Zahlungsaufschüben und sonstigen unentgeltlichen Finanzierungshilfen, sofern diese von einem Verbraucher gegenüber einem Unternehmer in Anspruch genommen werden.

§ 650l BGB: Widerrufsrecht des Verbrauchers bzgl. eines mit einem Unternehmer geschlossenen Verbraucherbauvertrages i.S.d. § 650i BGB

Zusammenfassung:

1. Der bloße Verweis auf die Pflichtangaben i.S.d. § 492 II BGB ist nicht „klar und verständlich“ i.S.d. Art. 247 § 6 I 1 EGBGB. Die Widerrufsfrist beginnt bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gem. § 356b II BGB somit nicht, bevor dem Verbraucher die einzelnen Pflichtangaben i.S.d. § 492 II BGB einzeln aufgeführt worden sind. (nicht in die amtlichen Leitsätze des Urteils aufgenommen)

2. Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist der Verweis in § 358 IV 1 BGB auf § 357 VII Nr.2 BGB dahingehend auszulegen, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer lediglich über dessen Wertersatzpflicht nach § 357a I BGB zu unterrichten hat.

3. Der Darlehensgeber kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 II 3 EGBGB berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt sind. (Dies ist in dieser Falllösung nicht thematisiert worden, ist aber Teil der amtlichen Leitsätze des Urteils)

4. Der Darlehensgeber hat gegen den Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeuges. Die Berechnung erfolgt dabei grds. nach dem objektiven Wert des Fahrzeugs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Ausgangswertes ist die Entstehung des Wertersatzanspruchs (in der Regel die Übergabe an den Verbraucher). Für den Endwert kommt es auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Darlehensgeber an. (Die Berechnungsmodalitäten des Wertersatzanspruchs sind in dieser Falllösung nicht thematisiert worden, sind aber Teil der amtlichen Leitsätze des Urteils)

5. Macht der Untenehmer gegenüber dem Verbraucher ein ihm zustehendes Leistungsverweigerungsrecht i.S.d. (§ 358 IV BGB i.V.m.) § 357 IV BGB geltend, so ist ein ansonsten begründeter Klageantrag als „zurzeit unbegründet“ abzuweisen. (nicht in die amtlichen Leitsätze des Urteils aufgenommen)

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