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Die geschädigte Prostituierte

BGH, Urteil vom 17.5.2023 – 6 StR 275/22 – BGH NStZ 2023, 607

Sachverhalt

A und B sind als Ehepaar gemeinsam mit dem C Zuhälter für mehrere Prostituierte. In einem „Geschäft“ mit einem anderen Zuhälter haben sie vor kurzem die unter paranoider Schizophrenie leidende O „erworben“. An diesem Abend leidet O unter einem akuten psychotischen Schub. Zu dieser Zeit ist sie bei A und B zu Hause. Auch C ist an diesem Abend anwesend. Aufgrund des schwierigen Zustandes der O wird sie in die Garage gebracht. Wiederholt schreit O auf, nässt sich ein, übergibt sich und krampft mehrfach. Ärztliche Hilfe wurde nicht eingeholt, obwohl diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Leiden der O hätte lindern können. A, B und C befürchteten jedoch, die O als Einnahmequelle zu verlieren.

O bekommt von A eine unbekannte Menge in Wasser aufgelöstes Salz verabreicht. Zudem wird sie mehrfach von ihm gewürgt und ihr Mund zugehalten. O stirbt nachts in der Garage. Der Tod ist aufgrund des Würgens eingetreten. 

Wie haben sich A, B und C strafbar gemacht?

Bearbeitervermerk: Die verwirklichte Strafbarkeit wegen §§ 232a i.V.m. 232 StGB ist nicht zu prüfen.


Skizze

Gutachten

A. Strafbarkeit des A wegen Totschlags 

A könnte sich wegen Totschlags gem. § 212 I StGB strafbar gemacht, indem er die O würgte. 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand
a) Eintritt tatbestandlicher Erfolg

O, als ein anderer Mensch, ist gestorben. 

b) Kausalität

Weiterhin müsste die Handlung des A kausal für den Tod der O gewesen sein. Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist eine Bedingung kausal für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, wenn die Bedingung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele.[1]Rengier Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 13 Rn. 3. Hätte A die O nicht gewürgt, wäre der Tod der O nicht in der konkreten Gestalt eingetreten. Somit ist die Handlung kausal. 

c) Objektive Zurechnung

Weiterhin müsste der Erfolg dem A objektiv zurechenbar gewesen sein. Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.[2]Rengier Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 13 Rn. 46. Durch das Würgen schuf A eine Gefahr für das Leben der O, welche sich im Tod der O auch konkret realisiert hat. Somit ist der Erfolg dem A objektiv zurechenbar. 

2. Subjektiver Tatbestand

A müsste vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale zum Tatzeitpunkt.[3]Rengier Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 14 Rn. 5. In Betracht kommt die Vorsatzform des dolus eventualis. Das bedeutet, der Täter hält den Eintritt des Erfolges lediglich für möglich, findet sich aber damit ab bzw. nimmt den Eintritt billigend in Kauf.[4]Vgl. Rengier Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 14 Rn. 27.

Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, was der A tatsächlich in dem Moment gedacht hat. Demnach ist auf die äußeren Umstände der Tat abzustellen. Der A wollte die O weiterhin für die Einnahme durch die Prostitution „verwenden“. Deshalb holte der A keine ärztliche Hilfe. Zudem ist von einer gewissen Hemmschwelle des Täters auszugehen, sobald es um die Tötung eines anderen Menschen geht. 

Nach der Gesamtschau aller Umstände ist daher nicht davon auszugehen, dass A den Erfolg tatsächlich für möglich hielt und sich damit abfand. Selbst nach der sog. Möglichkeitstheorie, welche durch das Möglichhalten der Tatbestandsverwirklichung die Mindestanforderung für das Vorliegen des dolus eventualis stellt, ist dieser hier abzulehnen.[5]Vgl. dazu Kudlich, JA 2023, 694, 695. Daher handelte A nicht mit Eventualvorsatz und der subjektive Tatbestand ist nicht verwirklicht. 

Vernetztes Lernen: Wie wird die bewusste Fahrlässigkeit vom Eventualvorsatz abgegrenzt?

Dazu werden viele verschiedene Theorien vertreten. Daher ergibt es Sinn, die unterschiedlichen Theorien in einige Blöcke aufzuteilen. Zur Abgrenzung stellen einige Theorieblöcke auf das kognitive Element und andere auf das voluntative Element ab. Danach liegt der Eventualvorsatz (dolus eventualis) vor, wenn[6]ausführlich zu der Abgrenzung und den Theorien: Rengier Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 14 Rn. 17.:
Rein kognitive (Wissens-) Theorien:
Möglichkeitstheorie
Der Täter hat die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkannt.

Wahrscheinlichkeitstheorie
Der Täter hat die Rechtsgutsverletzung für wahrscheinlich gehalten.

Risikotheorien
Nach den sogenannten Risikotheorien ist vorsätzliches Verhalten allgemein ein Handeln aufgrund einer mit den Risikomaximen der Rechtsordnung unverträglichen Entscheidung. Der Vorsatz an sich soll durch seinen Gegenstand, eine spezifische Vorsatzgefahr, von der Fahrlässigkeit abgegrenzt werden.
Dolus eventualis ist demzufolge gegeben, wenn der Täter im Bewusstsein der Schaffung einer solchen Vorsatzgefahr handelt.

Voluntative (Wollens-) Theorien:
Ernstnahmetheorie (h.M.)
Der Täter nimmt die erkannte Gefahr des tatbestandlichen Erfolgs ernst und findet sich mit ihr – ggf. nur widerwillig – um eines (außertatbestandlichen) Ziels willen ab.

Gleichgültigkeitstheorie
Der Täter nimmt die von ihm für möglich gehaltene Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf.

Einwilligungs- oder Billigungstheorie (BGH)
Der Täter hält den Erfolg für möglich, findet sich damit aber ab bzw. nimmt ihn billigend in Kauf. Der Erfolg kann dem Täter höchst unerwünscht sein, es reicht aber, wenn er sich damit abgefunden hat.[7]Lederriemenfall BGHSt 7. 363.

Wann sollte man diesen Meinungsstreit in der Klausur überhaupt ausführen?
Auf den Meinungsstreit braucht nicht näher eingegangen zu werden, wenn schon nach der Möglichkeitstheorie, welche die Minimalanforderungen an das kognitive Element des Vorsatzes stellt, vorsätzliches Handeln nicht in Betracht kommt. Wenn der Täter den Erfolgseintritt nicht einmal für möglich hält, wäre ein Streit darüber, ob er mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, verfehlt. Denn dies ist in allen Theorien die Minimalvoraussetzung, um einen bedingten Vorsatz annehmen zu können.

II. Ergebnis

A hat sich wegen fehlenden Vorsatzes nicht gem. § 212 I StGB strafbar gemacht. 

B. Strafbarkeit des A wegen fahrlässiger Tötung

Möglicherweise hat sich A jedoch wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB durch dieselbe Handlung strafbar gemacht. 

I. Tatbestand

1. Erfolgseintritt und Kausalität

Der Erfolgseintritt, der Tod der O, und die Kausalität der Handlung des A zum Tod der O liegen vor. 

2. Objektive Fahrlässigkeit
a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

A müsste objektiv sorgfaltswidrig gehandelt haben. Eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung liegt bei Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus ex-ante-Sicht eines besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage vor.[8]Vgl. Rengier Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 52 Rn. 15. Ein objektiver Dritte hätte erkennen müssen, dass mit dem Würgen eines anderen Menschen die Gefahr für das Leben eintritt. Insbesondere in der geschwächten Situation, in der sich O befand. Somit hat A die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und er hat objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. 

b) Objektive Vorhersehbarkeit 

Zudem müsste der Erfolgseintritt objektiv vorhersehbar sein. Der Erfolg und der Kausalverlauf müssten für einen Durchschnittsmenschen des jeweiligen Verkehrskreises vorhersehbar sein.[9]Vgl. Rengier Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 13 Rn. 63. Ein Durchschnittsmensch hätte den Verlauf der Geschehnisse erkennen können. Dass jemand vom Würgen verstirbt, liegt nicht außerhalb des bei einer lebensnahen Betrachtung zu erwartenden Kausalverlaufs. Demnach war der Erfolgseintritt für A auch objektiv vorhersehbar. 

3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Der Erfolg ist auch gerade durch diese Pflichtwidrigkeit zurechenbar eingetreten, sodass der Pflichtwidrigkeitszusammenhang vorliegt.

II. Rechtswidrigkeit

A handelte rechtswidrig, da keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind. 

III. Schuld

1. Schuldausschließungsgründe

Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. 

2. Subjektive Fahrlässigkeit

A müsste auch subjektiv fahrlässig gehandelt haben. Das heißt, ihm muss subjektiv ein Sorgfaltspflichtverstoß vorgeworfen werden können und für ihn muss subjektiv der Eintritt des Taterfolgs sowie der Kausalverlauf vorhersehbar gewesen sein.[10]Vgl. Rengier Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 52 Rn. 83. A war nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage, sorgfältig zu handeln und die wesentlichen Folgen seiner Tat abzusehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass A es nicht hätte erkennen können. Folglich handelte A subjektiv fahrlässig. 

3. Zwischenergebnis

A handelte mithin schuldhaft.

IV. Ergebnis

A hat sich gem. § 222 StGB wegen fahrlässiger Tötung der O strafbar gemacht. Die durch A verwirklichte gefährliche Körperverletzung tritt hinter der fahrlässigen Tötung der O zurück. 

C. Strafbarkeit von A, B und C wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen

A, B und C könnten sich wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 4, 13 I StGB strafbar gemacht haben, indem sie gemeinsam nicht den Zustand der O verbessert haben, sondern vielmehr es vermieden haben, ärztliche Hilfe zu holen. 

Anmerkung:

Eine mögliche Mittäterschaft wird vom BGH nicht geprüft, da keine Anhaltspunkte für einen Tatplan vorliegen. Es wird jede Täterschaft als Alleintäterschaft geprüft. Dennoch bietet sich in der Klausur eine gemeinsame Prüfung an, da die Strafbarkeit immer an dieselbe Handlung anknüpft.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand
a) Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung

O müsste körperlich misshandelt oder an ihrer Gesundheit geschädigt worden sein. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist die Hervorrufung oder Intensivierung eines krankhaften Zustandes psychischer oder physischer Art. Vorliegend kommt eine Gesundheitsschädigung in Betracht. Für die Begehung durch Unterlassen ist anerkannt, dass § 223 StGB nicht nur dann verwirklicht ist, wenn sich aufgrund der Untätigkeit bzw. der fehlenden Hilfe der Gesundheitszustand verschlechtert, sondern auch, wenn ein körperliches Leiden andauert, obwohl es durch ein garantenpflichtgemäßes Verhalten hätte verkürzt werden können.[11]Kudlich, JA 2023, 694, 695.

Die O litt an dem Abend unter einem akuten psychotischen Schub mit erheblichen gesundheitlichen Leiden. Indem A, B und C den Zustand der O aufrechterhielten, da sie keine ärztliche Hilfe holten, welche das Leiden der O verringert hätte, sorgten sie durch ihr Untätigbleiben dafür, dass das körperliche Leiden der O andauerte. Folglich liegt eine Gesundheitsschädigung vor. 

b) Unterlassen der objektiv gebotenen Handlung

Weiterhin müssten A, B und C auch die zur Erfolgsabwehr objektiv gebotene Handlung, bei tatsächlicher Möglichkeit ihrer Vornahme, unterlassen haben. Durch den psychotischen Schub der O wäre eine ärztliche Hilfe notwendig gewesen. Mit dieser wäre das Leiden der O minimiert worden. Das Rufen ärztlicher Hilfe wäre durch jede Person möglich und zumutbar gewesen. Insbesondere die Sorge vor dem Verlust der Einnahmequelle lässt die Zumutbarkeit nicht entfallen. Mithin liegt ein Unterlassen einer objektiv gebotenen Handlung vor.

c) Quasi-Kausalität

Das Unterlassen müsste für den Erfolgseintritt kausal gewesen sein. Ein Unterlassen ist für den Erfolgseintritt kausal, wenn die objektiv gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.[12]Rengier Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 49, Rn. 13. Vorliegend hätte das Hilfeholen dazu geführt, dass O ärztlich behandelt worden wäre, sodass die Leiden, welche sie durch den psychotischen Schub erlitten hat, verringert worden wären. Somit ist das Unterlassen des Hilfeholens kausal für die Gesundheitsschädigung bei O. 

d) Objektive Zurechnung 

Weiterhin müsste der Erfolg A, B und C objektiv zurechenbar sein. Die Vornahme der gebotenen Rettungshandlung muss in der konkreten Gefahrensituation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Erhaltung des gefährdeten Rechtsguts (d.h. zur Vermeidung des tatbestandlichen Erfolgs) oder zu einer wesentlich geringeren Verletzung geführt haben.[13]Rengier Strafrecht AT, 15. Aufl. 2023, § 49, Rn. 24. Der schlechte Gesundheitszustand wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verringert worden, wenn A, B und C die gebotene Handlung (das Rufen ärztlicher Hilfe) vorgenommen hätten. Somit ist der Erfolg A, B und C objektiv zurechenbar. 

e) Garantenpflicht 

A, B und C müssten eine Garantenstellung gegenüber O innegehabt haben. Garant ist gem. § 13 I StGB derjenige, den eine Erfolgsabwendungspflicht des Taterfolges trifft. 

Diese könnte sich bei A, B und C aus Ingerenz ergeben. Eine Garantenpflicht ergibt sich in diesen Fällen aus einem pflichtwidrigen Vorverhalten. Die Garantenpflicht für A ergibt sich aus der Gefahrenschaffung der fahrlässigen Tötung sowie der rechtswidrigen Prostitution gem. §§ 232a, 232 StGB.

Vorliegend haben B und C sich an der vorangegangen Gefahrenschaffung für die O durch A (gem. § 222, §§ 232a, 232 StGB) beteiligt. Sie haben dem A bei dessen Straftaten zum Nachteil der O bewusst und über einen längeren Zeitpunkt Hilfe geleistet. Insofern sind sie jedenfalls ursächlich mitverantwortlich für den Umstand, dass O sich in der Garage von A und B befunden hat.[14]So BGH NStZ 2023, 7607, Rn. 459. Daher trifft sowohl A als auch B und C eine Erfolgsabwendungspflicht (die Garantenpflicht) und demnach haben sie eine Garantenstellung gegenüber O. 

Vernetztes Lernen: Wo liegt genau der Unterschied zwischen der Garantenpflicht und der Garantenstellung?

Das Gesetz fordert eine Garantenstellung des Täters. Diese ergibt sich nur dann, wenn dem Täter die Pflicht trifft, die Gefahr für das Opfer abzuwenden. Im Ergebnis muss also zuerst geprüft werden, ob den Täter eine Garantenpflicht trifft, aus der sich sodann die Garantenstellung herleiten lässt.

Anmerkung:

Auch eine Garantestellung aufgrund tatsächlicher Übernahme und der damit verbundenen Pflicht, das Leben der O zu schützen, ist vertretbar, da die psychische Störung der O sowohl A, B als auch C bekannt war.[15]Vgl. Kudlich, JA 2023, 694, 695.

e) Entsprechungsklausel gem. § 13 I Halb 2 StGB

Zuletzt entspricht die Körperverletzung durch Unterlassen vorliegend auch einer solchen durch aktives Tun, so dass der objektive Tatbestand insgesamt erfüllt ist.

f) Qualifikation gem. § 224 Nr. 4 StGB

A, B und C könnten das Qualifikationsmerkmal der gemeinschaftlichen Begehung gem. § 224 I Nr. 4 StGB verwirklicht haben. Eine Körperverletzung wird gemeinschaftlich begangen, wenn mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich unmittelbar gegenüberstehen.[16]Rengier Strafrecht BT II, 24. Aufl. 2023, § 14 Rn. 46. Fraglich ist, ob eine Tatbeteiligung durch Unterlassen möglich ist. 

Dagegen spricht, dass es für die reine Gefährlichkeitserhöhung nicht von Bedeutung ist, ob ein Garant oder mehrere Garanten die gebotene Hilfe unterlassen. Vielmehr ist die Gefahr für das körperliche Wohlbefinden, hier das Aufrechterhalten des schlechten Gesundheitszustandes der O, ab dem Moment gegeben, indem der erste Garant es unterlässt, Hilfe zu holen. An der Gefahr für die Gesundheit der O ändert es nichts, ob ein, zwei oder drei Garanten die Hilfeleistungspflicht unterlassen. Zudem kann dagegen eingewendet werden, dass bei einer Begehungsweise durch Unterlassen keine üblichen Gefahrenerhöhungsmomente, wie bei einer Verwirklichung durch aktives Tun, gegeben sind. Weder sind durch gemeinsames Unterlassen Abwehr- oder Fluchtmöglichkeiten eingeschränkt noch besteht die auch nur abstrakte Gefahr einer Intensivierung der Körperverletzung.[17]So Anm. Krehl, BGH NStZ 2023, 607, 610.

Gegen diese Ansicht und für die Annahme des Qualifikationsmerkmals spricht jedoch zum einen, dass der Wortlaut eine solche Einschränkung nicht erkennen lässt. Deshalb ist eine Begehungsweise durch Unterlassen immer dann denkbar, wenn die Voraussetzungen des § 13 I StGB erfüllt sind.[18]BGH NStZ 2023, 607 Rn. 42. Zum anderen spricht der Sinn und Zweck der Norm ebenfalls für eine Anwendbarkeit: Ziel ist es, der körperlichen Unversehrtheit größtmöglichen Schutz zu bieten.[19]BGH NStZ 2023, 607 Rn. 42. Das lässt sich auch daran erkennen, dass es bei der höheren Gefahr nicht um eine Gefahr im Sinne einer größeren Begehungswahrscheinlichkeit geht, sondern vielmehr darum, dass eine Gefahr für eine intensivere Körperverletzung besteht.[20]Kudlich, JA 2023, 694, 695. Anhaltspunkte für eine solche Erhöhung der Gefahr sind, wenn sich die zur Hilfeleistung verpflichteten Garanten ausdrücklich oder konkludent zum Nichtstun verabreden und mindestens zwei Garanten am Tatort anwesend sind. Denn die getroffene Vereinbarung und die damit einhergehende Verbundenheit verstärkt wechselseitig den Tatentschluss, die gebotene Hilfeleistung zu unterlassen.[21]So BGH NStZ 2023, 607 Rn. 42.

Daher ist davon auszugehen, dass die gemeingefährliche Begehung gem. § 224 I Nr. 4 StGB auch durch Unterlassen begangen werden kann. 

Anmerkung:Fallhinweis: Reisende Eltern, hungerndes Kind

Ein ähnlicher Fall zu dieser Problematik ist „Reisende Eltern, hungerndes Kind“ von Maximilian Nussbaum aufgearbeitet, bei dem eine andere Ansicht vertreten wird.

Vorliegend haben sich A, B und C nicht ausdrücklich darüber geeinigt. Aber durch ihr Verhalten und das übergeordnete Ziel, die O nicht als Einnahmequelle zu verlieren, lässt sich auf eine konkludente Vereinbarung, keine Hilfe zu holen, schließen. Zudem waren sie zu dritt anwesend am Tatort. Demnach ist die gemeingefährliche Begehung durch Unterlassen von A, B und C verwirklicht worden. 

Vernetztes Lernen: Kann die Vergabe von Salz in Wasser aufgelöst den Qualifikationstatbestand der Nr. 1 verwirklichen?

Gift oder ein anderer gesundheitsgefährdender Stoff ist jeder Stoff, der in der konkreten Verwendung in der Lage ist, eine gesundheitsschädliche Wirkung zu entfalten. Somit würde im vorliegenden Fall das Salz in Wasser aufgelöst den Qualifikationstatbestand verwirklichen. 

Jedoch würde dies dazu führen, dass jeder Stoff, der zu einer einfachen Körperverletzung gem. § 223 StGB führt, die erhöhten Strafanforderungen des § 224 StGB erfüllen kann. Dies ist aufgrund des Gebots der restriktiven Auslegung von Qualifikationsmerkmalen aufgrund der hohen Strafandrohung jedoch nicht vertretbar. 

Deshalb ist die Norm einschränkend auszulegen: 

Systematische Gründe sprechen dafür, den Begriff des Giftes parallel zu jenem des gefährlichen Werkzeugs in § 224 I Nr. 2 StGB auszulegen: Gift ist danach jeder organische oder anorganische Stoff, der nach seiner konkreten Art und dem konkreten Einsatz durch chemisch oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet ist, nicht nur unerhebliche Gesundheitsschäden hervorzurufen. Auch ein an sich harmloser Stoff des täglichen Bedarfs (wie Salz) kann daher ein Gift iSd § 224 I Nr. 1 StGB darstellen, wenn seine Beibringung nach der Art seiner „Anwendung oder Zuführung (…), seiner Menge oder Konzentration, ebenso aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist“.[22]BGH, NStZ 2006, 506, 507.

2. Subjektiver Tatbestand

A, B und C handelten auch wissentlich und willentlich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Leides der O. Sie wussten auch, dass sie für die O verantwortlich waren. Zudem nahmen sie es zumindest billigend in Kauf, dass sich die Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der O erhöht, indem sie es zu dritt gemeinschaftlich unterließen, ärztliche Hilfe zu holen. 

Sie handelten somit alle vorsätzlich. 

II. Rechtswidrigkeit und Schuld 

Es sind keine Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich, sodass A, B und C rechtswidrig und schuldhaft handelten.

III. Ergebnis

Somit haben sich A, B und C wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen strafbar gemacht.

D. Strafbarkeit der A, B und C wegen Freiheitsberaubung 

Eine Freiheitsberaubung in Mittäterschaft gem. §§ 239 I, 25 II StGB kommt nicht in Betracht, da die Garage zu keinem Zeitpunkt verschlossen war. Somit wurde O nicht in ihrer Freiheit beschränkt oder beraubt. 

E. Strafbarkeit der A, B und C wegen Aussetzung 

Weiter haben sich A, B und C als Mittäter wegen Aussetzung gem. §§ 221 I Nr. 2, 25 II StGB strafbar gemacht, indem sie die O in einer hilflosen Lage im Stich gelassen haben. 

F. Strafbarkeit der A, B und C wegen unterlassener Hilfeleistung

Ebenso verwirklicht wurde die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c I StGB durch das Untätigbleiben angesichts der akut zugespitzten Erkrankung der O als Unglücksfall.

G. Konkurrenzen und Gesamtergebnis. 

Die Gefährdungsdelikte sind gegenüber dem Erfolgsdelikt der gefährlichen Körperverletzung subsidiär, sodass sich A, B und C wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen strafbar gemacht haben. 

Eine weitere gefährliche Körperverletzung, welche durch A verwirklicht wurde, wird durch die fahrlässige Tötung konsumiert und tritt dementsprechend hinter § 222 StGB zurück. A hat sich folglich wegen fahrlässigen Totschlags strafbar gemacht.  

Zusatzfrage

Garant G, der die Gasleitung geöffnet hat, um sich zu vergiften, sieht tatenlos und in Kenntnis der anderen Personen drohenden tödlichen Gefahren zu, wie sich seine ihn aufsuchende Ex-Freundin F eine Zigarette anzündet und die dadurch ausgelöste Explosion ein Mehrfamilienhaus zum Einsturz bringt. F wird schwer verletzt und Bewohner B getötet. G überlebt glücklicherweise. Frage: Welches Mordmerkmal wurde durch G möglicherweise erfüllt?

Der Fall baut auf dem Urteil des BGH 3 StR 204/09 auf.[23]BGH NStZ 2010, 87.
Das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels wird vom BGH abgelehnt, aufgrund der Unanwendbarkeit des Mordmerkmals bei Unterlassensfällen. Die (umstrittene) Rechtsprechung vertritt die Ansicht, dass das gemeingefährliche Mittel eingesetzt werden muss. Es reiche demnach nicht, wenn eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation genutzt wird.[24]Vgl. BGH NStZ 2010, 87, 88.
Möglicherweise könnte G jedoch heimtückisch gehandelt haben. Fraglich ist, ob das Opfer B arglos war. Dafür könnte darauf abgestellt werden, dass das Opfer von der Untätigkeit des Garanten überrascht werden müsste, weil es von diesem eine rettende Maßnahme erwartet habe. Dies überzeugt nach Ansicht der Literatur jedoch nicht: Entscheidend ist nicht eine wie auch immer geartete Erwartungshaltung des Opfers gegenüber dem Garanten. Vielmehr muss man fragen, ob der unterlassende Garant das Opfer pflichtwidrig in Unkenntnis von einem drohenden Angriff, also im Zustand der die Abwehrfähigkeit mindernden Arglosigkeit, gelassen und dadurch auch den Zustand der Wehrlosigkeit aufrechterhalten hat. Ist solchermaßen das aufgrund der Passivität des Garanten ahnungs- und wehrlose Opfer schutzlos der Attacke auf sein Leben ausgeliefert, beruht auch im Unterlassungsfall die Wehrlosigkeit auf ausgenutzter Arglosigkeit. Ferner macht es keinen grundsätzlichen Unterschied aus, ob G passiv durch tatenloses Zusehen oder aktiv durch Entzünden eines Streichholzes die Explosion auslöst. [25]So Rengier Strafrecht BT II, 24. Aufl. 2023, § 4, Rn. 69 ff.
Im Fall ist daher das Heimtücke-Merkmal zu bejahen und G wegen Mordes zu bestrafen.

Wie unterscheiden sich die Klausuren im 1. und 2. Examen? Und wie wird die Klausur im 2. Examen (staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung) aufgebaut?

Unterschiede:
1. Examen
Strafbarkeitsprüfung
Materielles Gutachten
Vorgegebener Sachverhalt
Nur rechtliche Prüfung
Theorienerörterung

2. Examen
Prüfung hinreichender Tatverdacht
Zusätzlich zum materiellen Gutachten: prozessuales Gutachten, praktischer Teil
„Offener“ Sachverhalt: Stoffsammlung, die zu ordnen und zu bewerten ist
Zusätzlich zur rechtlichen Prüfung: tatsächliche Prüfung (Beweiswürdigung)
Nur ausnahmsweise eine Theorieerörterung; diese erfolgt in gebotener Kürze

Klausuraufbau: Die Klausur besteht aus den Teilen:
A-Gutachten (materiell-rechtliches Gutachten)
Fragestellung: Besteht genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage?
Hinreichender Tatverdacht
Keine Strafverfolgungshindernisse

2. B-Gutachten
Prozessualer Teil: Erwägungen hinsichtlich der praktischen Entscheidung
Zuständigkeit
(Teil-) Einstellungen
Beweismittel

Praktischer Teil
= Praktische Entscheidung: Anklage oder Einstellung

Zusammenfassung

1. Die gefährliche Körperverletzung durch gemeinschaftliche Begehung kann durch Unterlassen mehrerer Täter verwirklicht werden, wenn mindestens zwei Garanten vor Ort sind und sich die Gefahr für das Opfer intensiviert.

2. Anhaltspunkte für eine solche Erhöhung der Gefahr sind vorhanden, wenn sich die zur Hilfeleistung verpflichteten Garanten ausdrücklich oder konkludent zum Nichtstun verabreden und mindestens zwei Garanten am Tatort anwesend sind. Denn die getroffene Vereinbarung und die damit einhergehende Verbundenheit verstärkt wechselseitig den Tatentschluss, die gebotene Hilfeleistung zu unterlassen. 

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