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Der Wechselgelderpresser

BGH, Urteil vom 15.4.2021 – 5 StR 371/20; NStZ 2022, 106

Sachverhalt

Spätabends im Sommer ging A mit einer Bekannten B in den Stadtpark, um Marihuana zu kaufen. Dort trafen sie auf das spätere Opfer O, welcher ihnen 1 Gramm Marihuana für 10 Euro anbot. Daraufhin übergab A dem O einen 20 Euroschein. O wiederum übergab 1 Gramm Marihuana und das vermeintliche Wechselgeld, welches A beides schnell in die Hosentasche steckte, ohne die übergebenen Gegenstände zu sichten. Um nicht entdeckt zu werden, verließ A mit B den Stadtpark. Später fiel A auf, dass er 5 Euro zu wenig Wechselgeld von O erhalten hat. Im Verlauf des Abends traf A mit B wieder auf O und forderte diesen zur Herausgabe der fehlenden 5 Euro auf. Diese Forderung wies O jedoch zurück, woraufhin zunächst ein Wortgefecht folgte. Sodann packte A den O am Kragen, schubste ihn und schlug ihn mit der Faus mehrfach ins Gesicht. Daraufhin ergriff A eine kaputte Glasflasche und ging auf den O zu, der sich bei einer reflexartigen Bewegung seines linken Arms eine Schnittwunde zwischen Handgelenk und Unterarm zuzog. Nunmehr zogen die Begleiter des O diesen vom Geschehen weg. A erkannte, dass er das Geld nunmehr nicht erlangen kann. 

Strafbarkeit des A nach dem StGB? Ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt.


Skizze

Gutachten

A. §§ 255, 253 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB

Indem A auf den O einschlug und ihn zur Herausgabe von 5 Euro aufforderte, könnte er sich wegen versuchter räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 253 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. 

I. Vorprüfung

O hat dem A das Wechselgeld nicht herausgegeben, sodass die Tat nicht vollendet wurde. Aufgrund des Verbrechenscharakters der räuberischen Erpressung ist ein dahingehender Versuch nach §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar. 

II. Tatentschluss 

A müsste Tatentschluss im Hinblick auf eine räuberische Erpressung gehabt haben. Ein Tatentschluss fordert Vorsatz bzgl. der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale sowie das Vorliegen aller deliktsspezifischer subjektiven Merkmale. 

1. Qualifiziertes Nötigungsmittel

Die Schläge des A vermittelten körperlichen Zwang, sodass A ein qualifiziertes Nötigungsmittel i.S.d. § 255 StGB einsetzte und dahingehend auch vorsätzlich handelte. 

2. Kausale Opferreaktion

Die Gewalt gegen O übte A aus, um diesen zur Herausgabe des Geldes zu bewegen, sodass er sich auch eine kausale Opferreaktion vorstellte. Diese lässt sich sowohl unter eine Verfügung als auch unter ein Tun subsumieren, sodass der dahingehende Streit hier dahinstehen kann. 

Anmerkung: Streitdarstellung

Auf den Streit war hier nicht näher einzugehen, da dieser in dem hiesigen Fall keine Auswirkung hat. In diesem Fall ist eine Streitdarstellung verfehlt, da dadurch die Schwerpunktsetzung leidet. Eine kurze Andeutung auf den Streit ist jedoch nicht verkehrt.

Vernetztes Lernen: Welche Opferreaktion bedarf es bei einem Raub in Abgrenzung zur räuberischen Erpressung?
Diese Frage betrifft die Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung.

Die Literatur vertritt den Standpunkt, dass die räuberische Erpressung mit dem Betrug verwandt ist und fordern damit eine Verfügung als Reaktion.

Die Rechtsprechung hingegen sieht eine Verwandtschaft zur Nötigung, sodass diese jedes Tun, Dulden und Unterlassen ausreichen lässt.

Gegen die Lit. spricht, dass die Erpressung kein echtes Selbstschädigungsdelikt ist und damit eine Parallele zu § 263 StGB nicht passend erscheint. Zudem spricht der Wortlaut von Tun, Dulden und Unterlassen, sodass die Rechtsprechung vorzugswürdig erscheint. Darüber hinaus privilegiert die Lit. den vis absoluta Täter.

Kurzformel zur Abgrenzung:

Lit. Wegnahme (§ 249) und Verfügung (§255)
Rspr. obj. Nehmen (§ 249) und obj. Geben (§255)

3. Kausaler Vermögensschaden

Fraglich ist, ob sich A auch einen kausalen Vermögensschaden vorstellte. Ein Vermögensschaden bestimmt sich durch einen Vergleich der Vermögenspositionen vor und nach dem Opferverhalten. Ein Vermögensschaden ist danach gegeben, wenn nach einem solchen Vergleich ein negativer Saldo besteht. A stellte sich vor, dem O 5 Euro abzunehmen, welche sodann diesem fehlen würden. Daraus ergibt sich grds. ein negativer Saldo. 

a. Vermögensbegriff

Zu fragen ist jedoch, ob dieser Betrag auch zum strafrechtlich geschützten Vermögen gehört. Der Vermögensbegriff wird dabei nicht einheitlich definiert. 

Zum einen bestimmt sich der Begriff aus einer rein ökonomischen Sichtweise. Danach ist jeder geldwerte Gegenstand vom Vermögensbegriff umfasst. Somit wären die 5 Euro eindeutig als Vermögen zu qualifizieren und wären damit geschützt. 

Eine Andere Ansicht nimmt eine juristisch-ökonomische Betrachtung vor, sodass jeder geldwerte Vorteil geschützt wird, welcher zum Wirtschaftsverkehr gehört und nicht von der Rechtsordnung missbilligt wird. Bei dieser Ansicht ist damit im nächsten Schritt zu fragen, ob hier das Wechselgeld aus einem Drogengeschäft von der Rechtsordnung missbilligt wird. 

Zum Teil wird vertreten, dass Vermögensgegenstände, welche aus rechtswidrigen Geschäften herrühren und auch nach § 72 StGB eingezogen werden können, nicht von der Rechtsordnung geschützt werden.[1]vgl. Kindhäuser/Wallau NStZ 2003, 153f. 

Die überwiegende Auffassung sieht das Geld stets als geschützt an, auch wenn dies aus einem solchen Geschäft stammt.[2]vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 263 Rn. 104 m.w.N. 

Auf einen Streitentscheid kommt es hier jedoch nicht an, da A nicht den 20 Euro, mit welchem er gezahlt hat, zurückforderte, sondern irgendeinen 5 Euro-Schein. Dieser muss nicht zwangsläufig auch aus einem Drogengeschäft stammen, sodass nach beiden Ansichten hier „gutes“ Geld gegeben wäre. 

Vernetztes Lernen: Welche andere Fallgruppen gibt es im Hinblick auf den Vermögensbegriff, welche in einer Klausur relevant werden könnten?
Unrechtmäßiger Besitz: hier stellt sich ebenfalls die Frage, ob dieser geschützt wird, da dieser zwar geldwerten Vorteil besitzt aber auf dem Zivilrechtsweg nicht einklagbar wäre.

Entgeltanspruch einer Prostituierten: Dieser hat nach § 1 Abs. 1 ProstG einen Vermögenswert, sobald die Leistung erbracht worden ist. Die Fallgruppe kann bspw. bei der Schutzgelderpressung relevant werden.

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Dieser ist grds. nach dem BtMG verboten und damit von der Rechtsordnung missbilligt. Trotz alledem soll in dieser Branche kein rechtsfreier Raum entstehen.

(Dies ist keine abschließende Aufzählung, sondern benennt nur die gängigsten Fälle.)

b. Kein negativer Saldo aufgrund Befreiung von einer Verbindlichkeit

Ein Vermögensschaden könnte jedoch verneint werden, wenn O von einer Verbindlichkeit frei geworden und damit gerade kein negativer Saldo entstanden wäre. Dies setzt jedoch voraus, dass A gegen O einen wirksamen Zahlungsanspruch hatte. Zu fragen ist demnach, ob die Wechselgeldabrede wirksam gewesen ist. 

Nach ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass sämtliche Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte innerhalb eines Drogengeschäftes nach § 134 BGB wegen dem Verstoß gegen das BtMG nichtig sind. Zu fragen ist, ob sich diese Nichtigkeit auch auf andere, neue Abreden erstreckt, die mit dem eigentlichen Geschäft nicht zwingend zusammenhängen. Sinn und Zweck des BtMG ist die Unterbindung der Drogengeschäfte, sodass daraus zu folgern ist, dass sämtliche Abreden, welche in einem irgendwie gearteten Zusammenhang damit stehen, nichtig sein sollen[3]so argumentiert auch der BGH in seiner Entscheidung. BGH, Urteil vom 15.04.2021 – 5 StR 371/20, Rn. 17f.. Würde man eine gegenteilige Auffassung vertreten, so würde der Schutzzweck des Gesetzes verfehlt werden. Wechselgeldabreden sind untrennbar verbunden mit dem Hauptgeschäft und lassen sich nicht isoliert betrachten. Ohne das Hauptgeschäft gebe es keine Wechselgeldabrede. Demnach ist diese ebenfalls gemäß § 134 BGB nichtig. Ein Anspruch des A auf die Zahlung von 5 Euro bestand nicht, sodass O dadurch nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden wäre.

c. Kein negativer Saldo mangels Anspruchs auf Zahlung von 20 Euro

Wie bereits dargestellt sind sämtliche Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte aus dem Drogengeschäft nichtig, sodass ein Vermögensschaden ausgeschlossen sein könnte, wenn A einen Rückzahlungsanspruch im Hinblick auf die gezahlten 20 Euro hätte. 

In Betracht kommt zunächst ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, da das Verfügungsgeschäft im Hinblick auf die Eigentumsübertragung nach § 134 BGB ebenfalls nichtig ist und A weiter Eigentümer der 20 Euro ist. Allerdings machte A diesen Anspruch gerade nicht geltend, sondern nur einen Anspruch i.H.v. 5 Euro. Zudem ist auch nicht bekannt, ob die konkreten 20 Euro noch im Besitz des O gewesen sind und ob diese nicht ggf. mit anderen Scheinen vermischt worden ist. Ein Anspruch nach § 985 BGB kann demnach nicht festgestellt werden. 

Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht kommen aufgrund der Nichtigkeit nicht in Betracht, vgl. § 817 S. 2 BGB, da beide mit dem Geschäft gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verstießen.

d. Zwischenergebnis

Da also weder ein Anspruch auf das Wechselgeld noch auf die Herausgabe der 20 Euro bestand, stellte A sich Umstände vor, unter denen ein Vermögensschaden eingetreten wäre, wenn O die 5 Euro tatsächlich herausgegeben hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass A im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre von einem Anspruch ausging, sodass er dahingehend auch vorsätzlich handelte.

4. Absicht rechtswidriger Bereicherung 

A müsste auch die Absicht rechtswidriger Bereicherung gehabt haben. 

Zu fragen ist insbesondere, ob A Vorsatz im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Bereicherung hatte. Es genügt hierfür, wenn A es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die geltend gemachte Forderung nicht von der Rechtsordnung geschützt ist.[4]so auch der BGH abweichend vom LG, BGH, Urteil vom 15.04.2021 – 5 StR 371/20, Rn. 14. A ging jedoch möglicherweise davon aus, dass ihm die 5 Euro zustehen, da dies so vereinbart war. Dem Tatentschluss steht es jedoch nicht entgegen, wenn der Täter nach seiner Anschauung von der Berechtigung zur Geltendmachung des Wechselgeldes ausging. Entscheidend ist, ob sich der Täter vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung gedeckt ist und er seine Forderung auch mit gerichtlicher Hilfe geltend machen kann[5]vgl. auch BGH, Urteil vom 15.04.2021 – 5 StR 371/20, Rn. 14.. Wie bereits dargestellt war die Abrede nichtig. A dürfte auch davon ausgegangen sein, dass er vor dem Hintergrund des Drogengeschäftes diesen Anspruch auch nicht gerichtlich durchsetzen kann, sodass er auch Vorsatz im Hinblick auf die rechtswidrige Bereicherung hatte. 

Demnach hatte A auch Absicht rechtswidriger Bereicherung. 

III. Unmittelbares Ansetzen

Durch die Aussprache der Aufforderung und die Anwendung der Gewalt hat A bereits die Schwelle zum „Jetzt-geht- es-los“ überschritten und objektiv ist es bereits zur Rechtsgutverletzung gekommen, sodass er auch unmittelbar zur Tat angesetzt hat.

IV. Rechtswidrigkeit 

A müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. In Betracht kommt hier eine Rechtfertigung nach §§ 229, 230 BGB. Das Selbsthilferecht des BGB dient jedoch nur der vorläufigen Anspruchssicherung und gerade nicht der eigenmächtigen Durchsetzung seiner Ansprüche. Zudem hat A aufgrund der Gesamtnichtigkeit nach § 134 BGB keinen Anspruch auf das Wechselgeld, sodass er sich auch nicht auf die Rechtfertigungsgründe berufen kann. 

A handelte demnach rechtswidrig.

V. Schuld 

A müsste auch schuldhaft gehandelt haben. In Betracht kommt hier ein Verbotsirrtum in Form des Erlaubnisirrtums nach § 17 StGB, wenn A geglaubt hätte, dass er zur Durchsetzung des Wechselgeldanspruchs berechtigt ist. Ein solcher Irrtum dürfte jedoch nicht vermeidbar sein, um einen Entschuldigungsgrund darzustellen. A hätte jedoch bei genauer Überlegung feststellen können, dass die gewaltsame Durchsetzung seiner Ansprüche von der Rechtsordnung missbilligt wird und hätte damit zur Unrechtseinsicht kommen können. Demnach handelte A auch schuldhaft. 

VI. Ergebnis

A hat sich wegen versuchter räuberischen Erpressung nach §§ 255, 253 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 

B. §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB

Die zugleich verwirklichte versuchte Nötigung nach §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB tritt im Wege der Subsidiarität hinter der versuchten räuberischen Erpressung zurück.

C. § 223 Abs. 1 StGB 

Darüber hinaus könnte A sich auch wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er O mit der Faust ins Gesicht schlug und mit der Flasche verletze. 

Durch die Faustschläge in das Gesicht des O hat A diesen übel und unangemessen behandelt und dadurch das körperliche Wohnbefinden des O nicht nur unerheblich beeinträchtigt und damit körperlich misshandelt.  

Aufgrund der Schnittwunden am Arm rief der A beim O auch einen pathologischen Zustand hervor, sodass er diesen auch an der Gesundheit schädigte.

Die Handlung war kausal für die Verletzungen und zudem auch objektiv zurechenbar.

A handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft und hat sich damit auch der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

D. Ergebnis und Konkurrenzen 

Aufgrund der einheitlichen Handlung des A steht die versuchte räuberische Erpressung mit der Körperverletzung in Handlungs- und damit in Tateinheit i.S.d. § 52 StGB.

A hat sich demnach gemäß §§ 255, 253 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1; 223 Abs. 1, 52 StGB strafbar gemacht. 


Zusatzfragen

1. Wie ist bei der räuberischen Erpressung die Regelung zu verstehen, dass der Täter „gleich dem Räuber“ zu bestrafen ist?
Daraus lässt sich entnehmen, dass der Strafrahmen des § 255 StGB dem des Raubes entspricht (1-15 Jahre Freiheitsstrafe). Vor allem besagt es aber auch, dass sämtliche Qualifikationen des Raubes auch auf § 255 StGB anwendbar sind. Diese dürfen bei der Prüfung nicht vergessen werden. Demnach gibt es bspw. auch eine räuberische Erpressung mit Todesfolge.
2. Darf die Verhörperson eines Zeugen als Zeuge vom Hören-Sagen vernommen werden, wenn der Zeuge zwar im Ermittlungsverfahren eine Aussage gemacht hat, aber in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht?
Grds. ist die Vernehmung eines Zeugen vom Hören sagen zulässig und verstößt nicht gegen das Unmittelbarkeitsgebot. Dieses besagt nämlich nicht, dass stets das sachnähere Beweismittel zu wählen ist. Zu beachten ist jedoch, dass eine solche Aussage einen verminderten Beweiswert hat.

Als nächstes kann sich die Frage gestellt werden, ob eine solche Vernehmung gegen § 252 StPO verstoßen könnte. Diese ist jedoch nur anwendbar auf Zeugnisverweigerungsrechte und nicht auf die Auskunftsverweigerungsrechte. Eine dahingehende Analogie wird mangels planwidriger Regelungslücke abgelehnt.

Eine Verlesung des Vernehmungsprotokolls ist jedoch nach § 250 S. 2 StPO nicht möglich. Ein Vorhalt ggü. dem Zeugen vom Hören-Sagen ist jedoch möglich.


Zusammenfassung

1. Beim Abschluss eines Betäubungsmittelgeschäftes sind sowohl die Verpflichtungs- als auch die Verfügungsgeschäfte nichtig. Darüber hinaus ist auch die Wechselgeldabrede, welche eng mit dem Betäubungsmittelgeschäft an sich verknüpft ist, nichtig. Diese kann nicht als neutrales Geschäft angesehen werden. 

2. Die Absicht rechtswidriger Bereicherung entfällt nicht, wenn der Täter nach seiner Anschauung davon ausgeht, berechtigter Inhaber der Forderung zu sein. Der dahingehende Vorsatz entfällt vielmehr nur, wenn sich der Täter vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung gedeckt ist und gerichtlich geltend gemacht werden kann. 

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