highlight_off
Der undankbare Sohn
BGH, Urteil vom 22.10.2019 – X ZR 48/17NJW-RR 2020, 179

Sachverhalt

M und V sind Eigentümer eines Grundstückes. Das Grundstück ist mit einem Haus bebaut, welches über zwei Wohnungen verfügt. Der Wert des Grundstückes beläuft sich auf 1.500.000 €. Am 28. 06.1994 übertragen M und V ihrem Sohn S mit notariellen und als „Übergabevertrag“ überschriebenen Vertrag das Grundstück. Dieser solle den Hof zukünftig weiterführen. Vertraglich wird festgelegt, dass die M und der V ein lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung im zweiten Stock des Hauses erhalten. Weiterhin verpflichtet sich der S im selben Vertrag zu einer Ausgleichszahlung an seine Geschwister in Höhe von insgesamt 400.000 DM, die zwei Jahre nach dem Tode des Längstlebenden von M und V zu zahlen sind.

Im Laufe der Jahre kommt es immer wieder zu – wenngleich nicht körperlichen –   Streitigkeiten zwischen S und seinen Eltern. Die Streitigkeiten gipfeln in einem Vorfall am 07.11.2006. Der V, der bereits in der Vergangenheit seinen Sohn S immer wieder provozierte, wirft dem S bewusst provozierend bei einem Gespräch im Hof vor, diesen nicht ordnungsgemäß zu führen. Tief getroffen und aufgebracht durch die Anschuldigungen brennen dem S die Sicherungen durch. Aus einem Affekt heraus stößt er unvermittelt dem V heftig gegen die Brust, sodass dieser zu Boden fällt. Nach dem der V sich auf seine Knie aufrafft, stellt sich der S hinter den V und nimmt ihn in den „Schwitzkasten“. Nach dem S wieder zu sich gefunden hat, lässt er den V los und rennt weg.

M und V sind im Nachgang dieses Geschehen von dem maßlosen und aggressiven Verhalten des S entsetzt. Mit Schreiben vom 15.11.2006 erklären sie ohne genauen Bezug zu dem Vorfall gemeinsam gegenüber S den Widerruf der Übertragung des Hauses, da der S sich über jedes Maß hinaus undankbar gezeigt habe. Mit weiterem Schreiben vom 16.11.2006 ergänzen sie nur noch, dass dies „die Konsequenz deines Handelns am 07.11.“ sei.

S ist empört. Er meint, dass ein solcher Vorfall wohl kaum so eine schwerwiegende Konsequenz tragen könne – schließlich habe ihn der V ja auch provoziert. Man könne zudem auch nicht unbeachtet lassen, dass sie besondere Umstände aus dem gemeinsamen Bewohnen des Hofes ergeben. Letztlich sei auch das Widerrufsschreiben überhaupt nicht genau genug, denn mit dem Schreiben vom 15.11.2006 hätten die M und V keinen Bezug zum Ereignis genommen und im Schreiben vom 16.11.2006, in dem dies zwar dargelegt worden sei, sei hingegen überhaupt nicht der Widerruf erklärt worden.

Haben M und V dennoch einen Rückgabeanspruch aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB?


Skizze


Gutachten

A. Anspruch aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB

Die M und der V könnten einen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks gegen S aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB haben.

Anmerkung: Aufbau und Systematik
Bei § 531 Abs. 2 handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 812 ff. BGB. Demnach ist der Geschenkte Gegenstand herauszugeben, beziehungsweise bei einer Unmöglichkeit der Herausgabe Wertersatz zu leisten.[1]BeckOK BGB/Gehrlein, 59. Ed. 1.8.2021 Rn. 2, BGB § 531 Rn. 2

I. Schenkungsvertrag, §§ 516 ff. BGB

Dazu müsste zunächst ein wirksamer Schenkungsvertrag i.S.d. §§ 516 ff. BGB vorliegen. 

1. Grundsätzliche Einigung

Ein Schenkungsvertrag liegt gem. § 516 Abs. 1 BGB dann vor, wenn der Schenker durch Zuwendung aus seinem Vermögen die andere Partei bereichert und die Parteien sich darüber geeinigt haben, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll. Die Zuwendung ist dabei dann unentgeltlich, wenn die Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts weder von einer Gegenleistung (des Zuwendungsempfängers oder eines Dritten) rechtlich abhängen soll noch sonst zur Tilgung einer Verbindlichkeit bestimmt ist.[2]MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 516 Rn. 24 Hieran könnten vorliegend Zweifel bestehen, da zwar der S durch die Übertragung des Grundstückes bereichert wird, im Gegenzug allerdings zur (Ausgleichs-)Zahlung von 400.000 DM an seine Geschwister sowie die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts verpflichtet wird.

Etwas anderes ergibt sich jedoch dann, wenn es sich vorliegend um eine sog. gemischte Schenkung handelt. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die Leistung des Schenkers den Wert etwa versprochener Gegenleistungen objektiv überwiegt und die Parteien sich darüber einigen, dass die Wertdifferenz unentgeltlich zugewendet werden soll.[3]NJW-RR 2020, 179 Rn. 12; BeckOK BGB/Gehrlein, 59. Ed. 1.8.2021 Rn. 13, BGB § 516 Rn. 13; MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 516 Rn. 34 In diesem Fall gebietet der Schenkungscharakter auch eine eben solche dogmatische Einordnung des Vertrages.[4] MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 516 Rn. 34 Maßgeblich ist also dabei der Wille der Parteien, der im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Besteht aber zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz, dann begründet dies im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächliche, widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien.[5]NJW-RR 2020, 179 Rn. 12; BGH NJW 2012, 605 Rn. 19

Demnach ist vorliegend zunächst die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung zu berechnen. Dem Wert des Grundstückes des S steht eine Zahlung von 400.000 DM an seine Geschwister zwei Jahre nach dem Tode des Längstlebenden von M und V gegenüber. Der Wert des Grundstückes beläuft sich dagegen auf 1.500.000 €. Der Wert wird auch nicht durch die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts geschmälert. Zwar handelt es sich bei der Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts nicht um eine Leistung des Beschenkten, sondern vielmehr wird durch sie der Wert des Geschenkten Grundstücks geschmälert,[6]BGH NJW 1993, 1577 [zu 1]; NJW 2012, 605 Rn. 22; NJW 2017, 329 Rn. 9; NJW-RR 2020, 179 Rn. 18 allerdings ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Gegenüberstellung der Leistung und Gegenleistung der Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung der 400.000 DM.[7]NJW-RR 2020, 179 Rn. 18 Zu diesem Zeitpunkt sind jedoch M und V bereits verstorben, sodass das lebenslange Wohnrecht entfallen würde. In der Konsequenz ist damit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gegenleistung der Wert des Grundstückes durch das vormalige lebenslange Wohnrecht nicht geschmälert. Selbst würde dies jedoch nicht der Fall sein, würde das lebenslange Wohnrecht keine erhebliche Änderung an dieser Wertung verursachen, da sie den Wert des Grundstückes keinesfalls um mehr als die Hälfte reduzieren würden. Es besteht folglich eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung. Es wird daher widerleglich vermutet, dass sich die Parteien auf eine Schenkung einigen wollten.

2. Formerfordernis, § 518 Abs. 1 S. 1 BGB

Das Formerfordernis nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB wurde durch die notarielle Beurkundung eingehalten.

II. Ausschluss des Anspruchs auf Rückübertragung

Der Anspruch auf Übertragung des Grundstücks gegen S aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB könnte jedoch ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Bei einer gemischten Schenkung ist dies dann der Fall, wenn der Gegenwert mehr als den effektiven Wert des Geschenkes beträgt,[8]BGH NJW-RR 2020, 179 Rn. 20 Ist der Gegenwert hingegen geringer, so kann sich der Anspruch lediglich auf Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung richten.[9]NJW-RR 2020, 179 Rn. 19-21; BGH NJW 1999, 1626 [1627] Wie zuvor dargelegt, unterliegt der Gegenwert in der Form der Zahlung von 400.000 DM jedoch dem Wert des Grundstückes i.H.v. 1.500.000 €. Der Anspruch auf Rückübertragung ist daher nicht ausgeschlossen.

Anmerkung: Prüfungsreihenfolge
Sinnvoll wäre die Prüfung dieses Punktes auch im Rahmen der Rechtsfolge. Gleichwohl wird – wie sich im Folgenden zeigen wird – bereits vorher scheitern. Um den Korrektor allerdings zuzeigen, dass man das Problem grundsätzlich erkannt hat, scheint es ratsam, den Prüfungspunkt vorzuverlagern. Kandidaten, die entgegen des BGH den Anspruch bejahen, obliegt es selbstverständlich, den Prüfungspunkt an das Ende des Gutachtens zu setzen.

III. Widerrufserklärung, § 531 Abs. 1 BGB

Die M und der V müssten gegenüber S auch den Widerruf der Schenkung gem. § 531 Abs. 1 BGB erklärt haben. Die Widerrufserklärung erfolgt durch formlose, empfangsbedürftige Willenserklärung.[10]BeckOK BGB/Gehrlein, 59. Ed. 1.8.2021 Rn. 1, BGB § 531 Rn. 1 Dabei bedarf der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks keiner umfassenden rechtlichen Begründung. Die Erklärung muss den zugrundeliegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der der in § 532 vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat.[11]BGH NJW-RR 2020, 179 Rn. 25; BeckOK BGB/Gehrlein, 59. Ed. 1.8.2021 Rn. 1, BGB § 531 Rn. 1; Staudinger/Chiusi, BGB, Bearb. 2013, § 531 Rn. 2 

Zwar nimmt das Schreiben vom 15.11.2006 keinen Bezug auf den Vorfall vom 07.11.2006, allerdings ist es im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 16.11.2006 zu würdigen.[12]BGH NJW-RR 2020, 179 Rn. 23 So sind die gesamten äußeren Begleitumstände der Erklärungshandlung für die Auslegung bedeutsam, soweit sie einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.[13]BeckOK BGB/Wendtland, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 133 Rn. 25; BGH NJW 2002, 1260 (1261); NJW-RR 2000, 1002 (1003. Dabei kann auch das spätere Verhalten der Beteiligten für die Auslegung herangezogen werden.[14]BeckOK BGB/Wendtland, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 133 Rn. 25; BGH BeckRS 2017, 104301 Gerade der zeitliche Zusammenhang zwischen der körperlichen Auseinandersetzung zum Widerrufsschreiben, aber auch das erläuternde Schreiben vom 16.11.2006 konnte für die M und den V nur den Rückschluss zulassen, dass sich der Widerruf auf eben jenes Ereignis vom 08.11.2006 beziehen konnte und dies als Begründung herangezogen wird. In diesem Lichte wird das Schreiben vom 15.11.2006 den aufgestellten Anforderungen gerecht. Der M und die V haben den Widerruf erklärt.

IV. Widerrufsgrund

Ferner müsste für die M und den V ein Widerrufsgrund vorliegen. Ein solcher könnte sich hier aus § 530 Abs. 1 BGB ergeben. Demnach kann die Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig gemacht hat. Ein solcher Undank könnte sich aus dem Vorfall ergeben, bei dem der S unvermittelt heftig gegen die Brust des V stieß, dieser umfiel und der S den V in den „Schwitzkasten“ nahm. Grober Undank i.S.d. § 530 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere vorliegt und in subjektiver Hinsicht die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maß die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.[15]NJW-RR 2020, 179 Rn. 30; BGH FamRZ 2006, 196 = BeckRS 2005, 13945 zu 1; BGHZ 145, 35 = NJW 2000, 3201 zu 3 a Bei der Bewertung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen.[16]BGH NJW 2014, 3021 Rn. 18; 2016, 324 Rn. 18; NJW-RR 2020, 179 Rn. 30; BeckOK BGB/Gehrlein, 59. Ed. 1.8.2021 Rn. 3, BGB § 530 Rn. 3

1. Objektive schwere Verfehlung

Demnach müsste zunächst eine objektive schwere Verfehlung vorliegen. Die Verfehlung kann sich in einer einzelnen Handlung oder einer Handlungsmehrheit äußern.[17]BeckOK BGB/Gehrlein, 59. Ed. 1.8.2021 Rn. 3, BGB § 530 Rn. 3 Eine Orientierung kann hier an den §§ 2333, 2339 genommen werden. Insbesondere kommen dabei grobe Beleidigungen, Bedrohungen und körperliche Misshandlungen in Betracht.[18] MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 530 Rn. 2, 9ff Allerdings ist eine objektive Rechtswidrigkeit der der Verfehlung entbehrlich, wenngleich Rechtfertigungsgründe wie die Notwehr eine Verfehlung ausschließen.[19]BeckOK BGB/Gehrlein, 59. Ed. 1.8.2021 Rn. 3, BGB § 530 Rn. 3 Für eine Notwehr i.S.d. § 227 BGB mangelt es hier allerdings bereits an einem Angriff – eine verbale Provokation reicht hierfür nicht aus. Der S hat durch den Angriff auf seinen Vater V nicht nur durch das Versetzen eines heftigen Stoßes vor dessen Brust, sondern darüber hinaus auch durch das anschließende „in den Schwitzkasten nehmen“ – ohne zuvor selbst von seinem Vater angegriffen worden zu sein -, das Maß des Hinnehmbaren und Vertretbaren zweifelsfrei deutlich überschritten.[20]so im Berufungsurteil das OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 20.4.2017 – 13 U 118/10, BeckRS 2017, 158937 Rn. 43

2. Subjektiver Ausdruck einer Gesinnung groben Undanks

Allerdings müsste auch die Verfehlung in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des S sein, die in erheblichem Maß die Dankbarkeit vermissen lässt, die der V erwarten kann. 

Was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben.[21]BGH NJW-RR 2020, 179 Rn. 31, b; BGH NJW-RR 2013, 618 Rn. 11 Besondere Bedeutung kann ferner der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem zukommen, vor allem dann, wenn diese von einer besonderen Verantwortlichkeit des Beschenkten gegenüber dem Schenker geprägt ist.[22]NJW-RR 2020, 179 Rn. 31, b; BGH NJW 2014, 3021 Rn. 18 Gerade die subjektive Bewertung erfordert die Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens. Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstellt. Anhaltspunkte für ein im Wesentlichen affektbedingtes Handeln können sich aus dem unmittelbar vorangegangenen Verhalten des Schenkers ergeben.[23]NJW-RR 2020, 179 Rn. 32

Der Umstand, dass der S das Hofgrundstück erhielt, auf dem die M und der V weiterhin ein Wohnungsrecht hatten, begründete ein Näheverhältnis und die Notwendigkeit zu einem gedeihlichen Zusammenleben. Vor diesem Hintergrund unterlagen beide Seiten in gewissem Umfang einer Pflicht zur Rücksichtnahme.[24]NJW-RR 2020, 179 Rn. 32 Diese Rücksichtnahme fordert Seitens des S, dass dieser – wie bereits zuvor zum Ausdruck gebracht – keine tätlichen Angriffe vornimmt. Gleichzeitig fordert es Seitens des V, keine Provokationen vorzunehmen. 

Vielmehr aber stellt sich die Handlung des S als eine solche aus einem Affekt heraus dar. Im Lichte der Provokation des V, brannten bei S die „Sicherungen“ durch. Eine Planung zu dieser Handlung seinerseits bestand nicht. Wenngleich es auch zuvor zu Auseinandersetzungen kam, waren diese nie körperlich, sodass auch kein wiederholendes Auftreten vorlag. Letztlich spricht diese emotionale Überrumpelung nicht für eine grundlegende Antipathie des S gegen V. Die Handlung des S sind folglich kein Ausdruck der Gesinnung eines groben Undanks.

B. Ergebnis

Ein Anspruch des M und der V gegen S auf Übertragung des Grundstücks gegen S aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB besteht nicht.

Zusatzfragen

Käme im vorliegenden Fall ein Anspruch aus der Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht?
I. Anwendbarkeit der Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage / Keine Subsidarität
Dazu müssten die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage neben den Regelungen der §§ 530 ff. BGB aber anwendbar sein. Allerdings stellen die Regelungen der §§ 530 ff. BGB nur dann lex specialis dar, wenn die Voraussetzungen des Tatbestandes überhaupt vorliegen.[25]MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 530 Rn. 16 Da hier jedoch bereits die Voraussetzungen des § 530 BGB in der Form des groben Undanks fehlen, wird der § 313 BGB nicht verdrängt.

II. Umstand als Gegenstand der Geschäftsgrundlage
Gleichwohl müsste ein vorliegender Umstand zur Geschäftsgrundlage erhoben worden sein. Ein Umstand ist Gegenstand der Geschäftsgrundlage, wenn er von mindestens einer Partei erkennbar vorausgesetzt wurde und der Geschäftswille auf diesen Umstand beruht, ohne dass dieser Umstand Vertragsinhalt geworden wäre.
Umstand könnte hier sein, dass es zwischen den Eltern und dem Sohn S zu keinen Auseinandersetzungen kommt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es den Willen der Vertragsparteien entsprochen hätte, das Fortbestehen des Vertrages hieran anknüpfen zu wollen. Vielmehr ging es den Eltern darum, dass über Ihren Tod hinaus der Hof weitergeführt wird.
Dabei ist zu beachten, dass die Heranziehung solcher Umstände als Geschäftsgrundlage restriktiv geschehen muss. Die Heranziehung des § 313 BGB darf nicht dazu führen, dem Schenkungsvertrag über die „Dankesschuld“ des Beschenkten (§ 530 BGB) hinaus rechtliche Verpflichtungen zu unterlegen, die in Widerspruch zu der vereinbarten Unentgeltlichkeit stehen und die unbedingte und unwiderrufliche unentgeltliche Zuwendung in eine bedingte oder widerrufliche Übertragung eines Vermögensgegenstands umwandeln.[26]BGH NZFam 2019, 822 Wie zuvor festgestellt, liegt in dem Verhalten des S allerdings gerade noch kein grober Undank und damit keine Verletzung der Dankesschuld nach § 530 BGB.

Anmerkung: Hier lässt sich allerdings gerade im Lichte des BGH, Urteils vom 18.6.2019 – X ZR 107/16 auch wohl eine andere Ansicht vertreten. Der BGH hat sich im oben aufgeführten Urteil nicht mit der Frage der Störung der Geschäftsgrundlage befasst. In dem BGH Urteil vom 18.06.2019 ging es inhaltlich um die Schenkung eines Grundstücks von Eltern an den Schwiegersohn. Die Ehe zwischen diesem und der Tochter hielt jedoch nicht. In diesem Falle nahm der BGH eine Störung der Geschäftsgrundlage an, weil der Umstand des Fortbestehens der Beziehung Gegenstand der Geschäftsgrundlage geworden sei. Vorliegend könnte man daher wohl auch annehmen, dass beim Zusammenwohnen bis zum Lebensende das Fortbestehen einer intakten Eltern-Kind-Beziehung Geschäftsgrundlage geworden ist.


Zusammenfassung:

1. Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner umfassenden rechtlichen Begründung. Die Erklärung muss den zugrundeliegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat.

2. Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.

3. Die Prüfung der subjektiven Seite setzt dabei in der Regel auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens voraus. Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstellt.


[+]

Schreibe einen Kommentar