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Der teure Parkplatz
BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19NJW 2020, 755

Sachverhalt

Die A ist Betreiberin eines öffentlich zugänglichen Parkplatzes vor einem Krankenhaus. Auf diesem Parkplatz wird mittels deutlich sichtbaren Schildern darauf hingewiesen, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt. Weiterhin wird findet sich auf diesem Schildern deutlich hervorgehoben der Hinweis:

Das Parken auf diesem Parkplatz ist bis zu einer Höchstparkdauer von 60 Minuten kostenlos. Bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen wird ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30 Euro erhoben.“

Um eine Freundin im Krankenhaus zu besuchen, parkte die B am 05.12.2017 als Halterin mit ihrem PKW auf dem Parkplatz, wobei sie die Höchstparkdauer deutlich überschritt. Als sie das Krankenhaus verließ, fand sie einen Zettel mit einer Zahlungsaufforderung in Höhe von 30 Euro auf ihrem Fahrzeug, den eine Mitarbeiterin der A befestigt hatte.

Da die B dieser Aufforderung bislang nicht nachgekommen ist, verlangt A von B nunmehr Zahlung von 30 Euro. Zu Recht?

Hinweis: Die Beschilderung befand sich an vielen Stellen des Parkplatzes und auch an der Einfahrt, sodass dieses für jedermann gut sichtbar war.


Skizze


Gutachten

A. Anspruch aus § 339 BGB i.V. m. § 598 BGB

Die A könnte einen Anspruch auf Zahlung von 30 Euro gegen die B infolge eines Vertragsstrafeversprechens im Rahmen eines Leihvertrags gemäß § 339 BGB i.V.m. § 598 BGB haben.

Anmerkung: Anspruchsgrundlage
Die wirkliche Anspruchsgrundlage wird in der Entscheidung nicht wirklich aufgeworfen. Da es sich bei einem Vertragsstrafenversprechen jedoch um eine eigene Vereinbarung (zumeist innerhalb eines Vertrages, hier also der Leihe) handelt, ergibt sich der Anspruch direkt aus der Vereinbarung im Sinne von § 339 BGB.

I. Abschluss eines Leihvertrages gemäß § 598 BGB

Für eine vertraglichen Anspruch müsste zwischen A und B zunächst ein wirksamer Vertragsschluss zustande gekommen sein.

1. Leihvertrag im Sinne von § 598 BGB

Fraglich ist zunächst, um was es sich für einen Vertragstyp bei der Benutzung eines Parkplatzes handeln könnte. Im Falle Privatparkplatz wird dem Parkenden ein Parkplatz kostenlos zum Gebrauch überlassen. Dabei handelt es sich wegen der Unentgeltlichkeit um einen Leihvertrag im Sinne von § 598 BGB. Durch diesen wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

2. Angebot der A

Weiterhin müsste auch ein Vertrag zwischen A und B zustande gekommen sein. Notwendig ist hierfür das Vorliegen von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme, die auf den Abschluss eines Leihvertrages gerichtet sind.

In Betracht kommt vorliegend ein Angebot der A im Sinne des § 145 BGB. EIn solches Angebot kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch auch konkludent erfolgen. Ein konkludentes Angebot ist insbesondere im Falle einer Realofferte anzunehmen, wenn die Leistung ohne vorherigen Vertragsschluss tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.[1]MüKoBGB/Busche, § 145 Rn. 21 Vorliegend war der Parkplatz der A öffentlich zugänglich, wodurch die Parkplätze als „Leistung“ zur Verfügung gestellt worden sind. Damit liegt eine Realofferte und somit ein konkludentes Angebot der A auf zeitlich befristete kostenlose Nutzung des Parkplatzes vor.[2]BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 13

3. Annahme der B

Weiterhin müsste die B das Angebot auch angenommen haben. Vorliegend hat sie den Parkplatz befahren und auch eine Parklücke genutzt. Durch das Abstellen des Fahrzeugs wird somit die Leistung in Anspruch genommen und daher das Angebot auf zeitlich befristete kostenlose Nutzung des Parkplatzes angenommen. Die Annahme musste dabei auch nicht gegenüber der A erklärt werden, da eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. [3]BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 13; Mäsch, JuS 2020, 1074

Es ist daher ein Leihvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages bestehen nicht.

II. Wirksames Vertragsstrafeversprechen

Weiterhin müsste auch ein wirksames Vertragsstrafeversprechen im Sinne von § 339 BGB vorliegen.

1.  Bestehen einer Vertragsstrafenvereinbarung

Zunächst müsste überhaupt eine Vertragsstrafenvereinbarung als Teil des Vertrages vorliegen. Entgegen des Wortlautes „versprechen“ ist dabei jedoch keine einseitiges Versprechen gemeint, sondern eine beidseitige Vertragsstrafenabrede.[4]MüKoBGB/Gottwald, § 339 Rn. 4 Eine Vertragsstrafenregelung ist dabei im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB dann zunehmen, wenn die Vereinabrung darauf gerichtet ist, dass der eine Teil eine Strafe für den Fall zu fordern, dass der andere Teil die Leistung nicht oder nicht gehörig erfüllt. Das Verhältnis einer Vertragsstrafe zur Erfüllung und zum durchaus vergleichbaren Schadensersatzanspruch ergibt sich dabei aus §§ 340, 341 BGB.

Vorliegend heißt es auf den auf den Parkplätzen angebrachten Schildern „Bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen wird ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30 Euro erhoben.“ Dies ist aus Sicht eines objektiven Empfängers dahingehend zu verstehen, dass eine Strafe von mindestens 30 Euro im Falle der Überschreitung der Parkdauer gezahlt werden soll. Dies soll unabhängig vom Vorliegen eines konkreten Schadens liegen. Eine solche Erklärung ist daher als Vertragsstrafeversprechen zu verstehen.

2. Wirksamkeit der Vereinbarung

Für ein Anspruch aus dem Vertragsstrafeversprechen müsste die Vereinbarung aber auch wirksamer Bestandteil des Leihvertrages sein. Da diese auf einem Schild auf dem Parkplatz festgehalten wurde und damit für jeden Nutzer gelten soll, kommt eine Einbeziehung als AGB in Betracht.

Vernetztes Lernen:
Wie kann man die Wirksamkeit von AGBen prüfen?
I. Anwendbarkeit
1. Besonderer Ausschluss, z.B. §§ 444, 476, 639 BGB
2. Ausschluss nach § 310 Abs.4
II. Vorliegen von AGB § 305 Abs.1 BGB (ggf. § 310 Abs. 3 BGB)
1. Vorformulierte Vertragsbedingungen
2. für eine Vielzahl von Fällen (ggf. § 310 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
3. von einer Vertragspartei einseitig gestellt (ggf. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB)
4. nicht individuell ausgehandelt
III. Einbeziehungskontrolle
1. Ausdrücklicher Hinweis oder deutlich sichtbarer Aushang § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB
2. Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB
3. Einverständnis der anderen Vertragspartei, § 305 Abs. 2 a.E. BGB
4. ggf. Besondere Einbeziehung nach § 305 Abs. 3 BGB
5. Keine überraschende Klausel, § 305c Abs. 1 BGB
6. Vorrang entgegenstehender Individualvereinbarungen, § 305b BGB
IV. Inhaltskontrolle, §§ 307 ff BGB
1. Eröffnung, § 307 Abs. 3 BGB
2. § 309 BGB (ausn.: § 310 Abs. 1 BGB, dann aber Wertung über § 307 BGB)
3. § 308 BGB (ausn.: § 310 Abs. 1 BGB, dann aber Wertung über § 307 BGB)
4. § 307 Abs. 2 BGB
5. § 307 Abs. 1 BGB
V. Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit bzw. fehlende Einbeziehung, § 306 BGB
1. Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen, § 306 Abs. 1 BGB (Ausn. Abs. 3)
2. Auffüllung der unwirksamen Regel durch gesetzliche Bestimmung, § 306 Abs. 2 BGB
3. keine geltungserhaltende Reduktion (ggf. Blue pencil test)
a)  Vorliegen von AGB, §§ 310, 305 Abs. 1 BGB

Bei der Vertragsstrafevereinbarung müsste es sich zunächst um eine Allgemeine Geschäftsbeziehung im Sinne von §§ 310, 305 Abs. 1 BGB handeln. Gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen  alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Für Verbraucherverträge gelten dabei die Besonderheiten gemäß § 310 Abs. 3 BGB.

Die Regelung auf den Hinweisschildern ist von der A vorformuliert. Da diese offensichtlich für jede Parkplatznutzung gelten soll, ist diese auch für eine Vielzahl von Verträgen gedacht, sodass es dahinstehen kann, ob auch eine einfache Verwendungsabsicht gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB wegen eines Verbrauchervertrags ausreichen würde. Diese Regelung wurde auch einseitig von der A gestellt, da die B keine Einwirkungsmöglichkeit hatte, sodass auch hier die Anwendbarkeit der Vermutungsregelung aus § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB dahinstehen kann.

Es handelt sich daher um Allgemeine Geschäftsbedingungen.

b) Wirksame Einbeziehung

Weiterhin müssten diese auch wirksam in den Leihvertrag mit einbezogen worden sein.

(aa )  Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden gemäß § 305 Abs. 2 BGB nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist (Nr. 1) und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (Nr. 2) und der andere Teil mit der Geltung auch einverstanden ist.

Vorliegend war die Regelung deutlich sichtbar auf verschiedenen Schildern auf dem Parkplatz, insbesondere auch an der Einfahrt, abgedruckt. Damit waren die Regelung deutlich sichtbar ausgehängt und die B hatte wegen der Nutzung der Einfahrt auch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Durch die Nutzung des Parkplatzes hat sie sich auch konkludent mit der Geltung einverstanden erklärt. Eine wirksame Einbeziehung im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB liegt daher vor.[5]BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 16

(bb) Überraschende Klausel, § 305c Abs. 1 BGB?

Einer Einbeziehung würde jedoch entgegenstehen es sich um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, also eine solche, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, handeln würde.

Ob eine Klausel überraschen ist, hängt von der Erwartung eines durchschnittlichen Kunden ab. Der Inhalt der Klausel muss eine deutliche Diskrepanz von dieser Erwartung aufweisen. Zudem bedarf es eines Überrumpelungseffekts.[6]MüKoBGB/Basedow, § 305c Rn. 12 Vorliegend war die Klausur deutlich sichtbar auf dem Hinweisschild hervorgehoben, sodass diese unschwer zu erkennen war. Weiterhin ist es nicht unüblich, dass die Möglichkeit eines kostenlosen Parkplatzes durch einen privaten Betreiber nicht unendlich gilt und von einer Höchstparkdauer auszugehen ist, der durch eine Vertragsstrafe Nachdruck verliehen wird. Die Klausel ist damit nicht überraschend

Anmerkung: Überraschungseffekt
Der BGH hat sich in der dem Fall zugrundeliegenden Entscheidung hiermit nicht beschäftigt. In der Entscheidungsbesprechung in der Jus 2020, 1074 wird der Überraschungseffekt auch bereits damit abgelehnt, dass die Klausel sichtbar hervorgehoben worden ist. Ob eine solche Abhebung (bspw. durch einen Fettdruck) ausreicht, wird jedoch in der Literatur teilweise kritisch gesehen. Von daher kann ein Hinweis auf den nicht allzu untypischen Inhalt nicht schaden. Der BGH hat sich in der dem Fall zugrundeliegenden Entscheidung hiermit nicht beschäftigt.

Die Klausel ist daher in den Vertrag einbezogen worden.

c)  Inhaltskontrolle, §§ 307ff. BGB

Weiterhin muss aber auch der Inhalt der Klausel wirksam sein. Die Klausel muss daher einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307ff. BGB standhalten.

(aa )  Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB?

Die Klausel müsste zunächst den Anforderungen an Vertragsstrafen aus § 309 Nr. 6 BGB entsprechen. Diese Vorschrift ist vorliegend auch unmittelbar anzuwenden, da es sich nicht um einen Vertrag zwischen Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB handelt. Anzeichen für eine unternehmerische Tätigkeit der B sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 309 Nr. 6 BGB verboten ist eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird.

Eine solche Regelung ist jedoch gerade nicht getroffen worden. Vielmehr soll die Vertragsstrafe anfallen, wenn ein Auto entgegen der Höchstparkdauer länger auf dem Parkplatz verweilt. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB ist damit nicht gegeben.[7]Mäsch, JuS 2020, 1074, 1075

(bb) Verstoß gegen § 308 BGB?

Ein Verstoß gegen § 308 BGB kommt nicht in Betracht.

(cc)   Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB?

Fraglich ist jedoch, ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben ist. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar wie möglich (und nötig) zu formulieren und durchschaubar darzustellen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird.[8]so z.B. BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 m.w.N. Bezogen auf Vertragsstrafversprechen bedeutet dies, dass hinreichend deutlich werden muss, welchen Verhalten strafbewehrt ist und welche Strafe zu erwarten ist.[9]BeckOGK/Ulrici, BGB § 339 Rn. 168

Vorliegend ergibt sich aus der Klausel, dass im Falle der Überschreitung der Höchstparkdauer „mindestens“ 30 Euro zu zahlen sind. Eine Obergrenze für die Vertragsstrafe ist hingegen nicht geregelt. Insofern könnte ein Verstoß daraus folgen, dass Parkplatznutzern nicht ausreichend verdeutlich wird, wie hoch das Parkentgelt ausfallen wird. Vielmehr behält sich die A als Betreiberin vor, das Parkentgelt im Einzelfall zu bestimmen. Dass ein Recht zur genauen Leistungsbestimmung durchaus vorbehalten werden kann, ergibt sich aus § 315 BGB. Zudem wird dem Parkenden vor Augen geführt, dass er in jedem Fall mit einem Entgelt von 30 Euro zu rechnen ist. Damit ist die Klausel hinreichend deutlich gefasst und somit nicht intransparent[10]BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 21

Anmerkung: Bewertungsmaßstab
Anmerkung: Die detaillierte Kenntnis der Rechtsprechung zum Transparenzgebot und damit des Bewertungsmaßstabs ist eher nicht zu erwarten. Erwartet werden kann aber durchaus, dass die Problematik der fehlenden Obergrenze erkannt und überzeugend diskutiert wird.
(dd) Unangemessene Benachteiligung, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Weiterhin dürfte auch kein Verstoß gegen die Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB bestehen. Danach ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzustehen.[11]BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 104/17, NJW 2019, 757 Rn. 49; Mätsch, JuS 2020, 1074, 1075

Ein solcher könnte sich bereits aus der bloßen Tatsache ergeben, dass eine Vertragsstrafe für einen ansonsten kostenlosen Parkplatz vorgesehen ist. Gegen eine solche Annahme spricht jedoch bereits, dass sich aus den §§ 339ff. BGB die gesetzgeberische Entscheidung erkennen lässt, dass Vertragsstrafen vom Grundsatz her ein erlaubtes Mittel darstellen, um die Interessen der Parteien durchzusetzen.[12]Mätsch, Jus 2020, 1074, 1075 BGB Die bloße Tatsache, dass der Parkplatz im Übrigen kostenfrei benutzt werden kann, steht dem nicht entgegen. Andernfalls hätte die A keine Möglichkeit, die Höchstparkdauer, die sie als Betreiberin frei bestimmen kann, wirkungsvoll durchzusetzen.

Eine unangemessene Benachteiligung könnte sich jedoch aus der Höhe der Vertragsstrafe ergeben, wenn diese unangemessen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes steht.[13]BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 23 Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vertragsstrafe als Druckmittel zur Einhaltung der Höchstparkdauer dienen und eine erleichterte Schadloshaltung der A im Falle eines Verstoßes ermöglichen soll.[14]BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 23

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Vereinbarung eines Mindestschadens von 30 Euro nicht unangemessen. Dieses muss so hoch angesetzt werden, dass es sich für einen Parkenden wirtschaftlich nicht lohnt, sich über das Verbot hinwegzusetzen, um den Kosten auf kostenpflichtigen zu entgehen. Weiterhin ist diese Höhe auch nicht allzu weit entfernt von den Gebühren, die bei Parkverstößen im öffentlichen Parkraum anfallen.[15]Mätsch, Jus 2020, 1074,1075 Dieser Wertung steht auch nicht entgegen, dass die Obergrenze wegen des Leistungsbestimmungsrechts aus § 315 BGB letztlich offen ist. Hieraus ergibt sich nämlich gerade nicht, dass die A völlig frei bei der Bestimmung ist. Vielmehr wird ihr durch die gerichtliche Billigkeitskontrolle in § 315 Abs. 3 BGB bzw. die Möglichkeit der Herabsetzung durch Urteil gemäß § 343 Abs. 1 BGB eine ausreichende Grenze gesetzt, die eine unangemessene Benachteiligung verhindert.

Die Klausel ist daher auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

3.  Zwischenergebnis

Zwischen A und B ist daher eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung getroffen worden.

III.    Eintritt der Vertragsstrafenbedingung

Indem die B länger als die erlaubten 60 Minuten auf dem Parkplatz geparkt hat, hat sie auch die Vertragspflicht verletzt, die eine Zahlung der Vertragsstrafe nach sich ziehen soll. 

IV. Ergebnis

Es liegt daher eine wirksame Vereinbarung für eine Vertragsstrafe zwischen A und B vor. B hat auch gegen die strafbewehrte Pflicht verstoßen.

B. Gesamtergebnis

A hat daher ein Anspruch gegen B auf Zahlung eines erhöhten Parkentgelts in Höhe von 30 Euro infolge eines Vertragsstrafeversprechens im Rahmen eines Leihvertrags gemäß § 339 BGB i.V.m. § 598 BGB.

Zusatzfragen

1. Gegen wen bestünde der Anspruch, wenn das Auto zwar der B gehört, aber die C das Auto gefahren und auf dem Parkplatz abgestellt hat?

Der Anspruch bestünde gegen C. Zwar ist B weiterhin Halterin des Fahrzeugs, die Realofferte wird jedoch durch den Fahrzeugführer durch das Abstellen angenommen. Eine Zurechnung des Verhaltens des Fahrzeugführers zulasten der Halterin, wie es im Rahmen von §§ 7 Abs. 1, 17 StVG der Fall ist, ist für die vertragliche Haftung gerade nicht vorgesehen.

Exkurs: Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Halter eines unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeugs hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes des Parkplatzbetreibers Zustandsstörer und kann als solcher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung, den für die Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt (BGH NJW 2016, 863 Rn. 20 ff. mwN). Zudem ist der Halter aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 683 S. 1 iVm § 670 BGB grundsätzlich zum Ersatz von Abschleppkosten verpflichtet, die für die Beseitigung der ihm als Zustandsstörer zuzurechnenden Besitzstörung anfallen (BGH NJW 2016, 2407 Rn. 5 ff. mwN).

Assessorexamen: Welches Gericht wäre sachlich zuständig und wie würde ein Urteilstenor aussehen im Ausgangsfall aussehen?
Wegen des Streitwerts von lediglich 30 Euro wäre das Amtsgericht gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig.

Der Tenor würde wie folgt aussehen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30,00 EUR [nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit [Tag nach Verzugsbeginn oder Rechtshängigkeit]] zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, da die Beschwer unter der Grenze für die Berufung von 600 Euro liegt (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Assessorexamen: Könnte sich die B als Beklagte durch ein einfaches Bestreiten dahingehend, dass sie das Fahrzeug nicht gefahren habe, im Rechtstreit verteidigen?

Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen trägt die A als Klägerin die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, also auch für die Tatsache, dass die B als Beklagte die Person ist, die das Fahrzeug abgestellt hat, wodurch letztlich der Vertrag begründet wurde.

Die Annahme eines Anscheinsbeweises hat der BGH in der zugrundeliegenden Entscheidung kurz aber überzeugend damit abgelehnt, dass es keinen typischen Geschehensablauf gibt, nach dem das Fahrzeug auch durch die Halterin oder den Halter gefahren wird.[16]BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 32

Demgegenüber hat der BGH eine bis dahin umstrittene sekundäre Darlegungslast des Halters im Falle des unentgeltlichen Parkens für die Tatsache bejaht, welche anderen Personen mög-licherweise gefahren sind. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei in der Regel dann, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.[17]BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 35. Dies hat der BGH mit dem Argument bejaht, dass es sich beim kostenlosen Parken um ein anonymes Massengeschäft handelt, bei dem der Parkplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Insofern ist die Person des Parkenden oft nicht bekannt und eine Identifizierung auch nicht mit zumutbaren Mitteln möglich ist.[18]BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 40f.
Ein einfaches Bestreiten wäre damit nicht ausreichend als Verteidigung.


Zusammenfassung:
Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt.


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