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Der rücksichtslose Sohn
BGH, 02.08.2017 – 4 StR 169/17NJW 2017, 3609

Sachverhalt

Der 25-jährige S, Sohn der Eheleute M und F bewohnt dasselbe Mehrparteienhaus wie seine Eltern und besucht diese zwei- bis dreimal wöchentlich. Die F litt unter erheblichen Bauchbeschwerden, die sich vermutlich auf eine psychosomatische Erkrankung zurückführen lassen. Aus diesem Grund wurde sie über sechs Jahre mindestens zwanzigmal stationär behandelt, ohne dass sich eine Besserung ihres Zustandes einstellte. F war stark untergewichtig und wurde in Übereinkunft der Eheleute allein vom M gepflegt. Zuletzt war sie bettlägerig und nicht mehr zur eigenständigen Nahrungsaufnahme oder Körperhygiene fähig. In den letzten vier Wochen vor ihrem Tod verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand aufgrund einer Lungenentzündung und dem schlechten Pflegezustand, was auch für Laien ersichtlich war. M, der an einer Demenzerkrankung litt, konnte den Gesundheitszustand der F in dieser Phase nicht mehr zutreffend einschätzen. S besuchte seine Mutter weiterhin; zuletzt am Vorabend ihres Todes, an dem er sie in ihren eigenen Fäkalien liegend auffand. S erkannte den lebensbedrohlichen Zustand seiner Mutter und ihre Hilfsbedürftigkeit, unterließ es dennoch gebotene ärztliche Hilfe zu rufen. F verstirbt am Folgetag, was S billigend in Kauf nahm. Es ist davon auszugehen, dass die F durch ärztliche Hilfe noch hätte gerettet werden können.

Strafbarkeit des S nach dem StGB?


Skizze

Gutachten

Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 13 I StGB

S könnte sich des Totschlags durch Unterlassen gem. §§ 212 I, 13 I StGB strafbar gemacht haben, indem er es unterließ ärztliche Hilfe zu rufen, als die F in ihren eigenen Fäkalien lag und sichtlich in Lebensgefahr schwebte.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Taterfolg

Der Tod der F ist eingetreten. 

b) Unterlassen trotz physisch-realer Möglichkeit

Der S unterließ es, ärztliche Hilfe zu rufen, obwohl es ihm am Vorabend des Todes der F ohne weiteres möglich gewesen wäre.

c) Quasi-Kausalität

Das Unterlassen müsste auch quasi-kausal für den Tod der F gewesen sein. Die gebotene Handlung dürfte also nicht hinzuzudenken sein, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Hier ist laut Sachverhalt davon auszugehen, dass die F durch ärztliche Hilfe noch hätte gerettet werden können, sodass das Unterlassen quasi-kausal ist.

Vernetztes Lernen: Im Originalfall konnte nicht sicher geklärt werden, ob ärztliche Hilfe die F noch gerettet hätte. Welche Konsequenzen hätte dies für die Falllösung?
In dubio pro reo wäre eine hypothetische Kausalität abzulehnen. Geht der S davon aus, dass ärztliche Hilfe noch zur Rettung der F geführt hätte, so wäre im Folgenden §§ 212 I, 13 I, 22, 23 I StGB zu prüfen gewesen.

d) Objektive Zurechnung

Der Erfolg müsste auch objektiv zurechenbar sein. Das ist der Fall, wenn durch das Unterlassen eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wird, die sich im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht. Das Unterlassen des Hilferufens schafft die Gefahr der weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der F, welche sich am Folgetag durch ihren Tod verwirklichte. Der Erfolg ist objektiv zurechenbar.

Anmerkung: Freiverantwortliche Selbstschädigung
Es wäre hier zusätzlich denkbar, wenn auch vom Sachverhalt nicht zentral gestellt, eine freiverantwortliche Selbstschädigung der F zu prüfen, da sie sich mit dem M darauf geeinigt hat, dass dieser allein die Pflege übernimmt und nicht ersichtlich selbst darauf hingewirkt hat, ärztliche Hilfe zu erhalten. Keine Angaben finden sich aber dazu, ob sie am Vorabend des Todes oder in der Lage war Hilfe zu holen und noch bzgl. der Eigenverantwortlichkeit in diesem präfinalen Zustand.[1]Dazu Kaltenbach, NZFam 2017, 1094, 1098. Wenn man an eine frühere Entscheidung der F anknüpfen möchte, in der eine Tatherrschaft noch bestanden hat, könnte bei hinreichenden Sachverhaltshinweisen zu diskutieren sein, ob dies dem Entstehen der Garantenpflicht nach Tatherrschaftswechsel entgegensteht. Vgl. dazu den Fall „Spice“.

e) Garantenpflicht

Fraglich ist, ob S eine Garantenpflicht gem. § 13 I StGB zum Rufen ärztlicher Hilfe traf. Eine solche könnte aus einer Beschützergarantenstellung, namentlich der persönlichen Nähebeziehung aus dem Eltern-Kind-Verhältnis resultieren. 

aa) Garantenpflichten aus formaler familienrechtlicher Beziehung

Fraglich ist zunächst, ob eine Garantenpflicht sich aus der familienrechtlichen Beziehung in Betracht kommt. Anknüpfungspunkt ist hier zunächst die gesetzliche Wertung des § 1618a BGB, wonach Eltern und Kinder einander zu Rücksicht und Beistand verpflichtet sind. Gegen das Ausreichenlassen eines familienrechtlichen Bandes zwischen Eltern und volljährigen Kindern spricht, dass § 1618a BGB nicht sanktionsbewehrt ist und ihr zum Teil lediglich „Programmsatzcharakter“ zugesprochen wird.[2]Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band II, 2003, § 32 Rn. 42. Auch mit Blick auf die Vielfältigkeit der modernen Lebensverhältnisse und „zunehmenden Auflösung des Familienverbundes“[3]Kudlich, NStZ 2018, 34, 37. dürfte es daher nicht überzeugen, pauschal eine Garantenstellung des volljährigen Kindes für die Eltern anzunehmen. 

bb) Ausgestaltung des Elter-Kind-Verhältnisses

Dennoch dürfte es möglich sein, an den Leitgedanken des § 1618a BGB unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände eine innerfamiliäre Solidaritätspflicht anzuknüpfen, die sich zu einer strafbewehrten Einstandspflicht verdichten kann.[4]BGH NStZ 2018, 34. So ließe sich für die Frage, ob Eltern berechtigter Weise auf den Beistand der Kinder vertrauen können, auf das Alter der Kinder, den Gesundheitszustand der Betroffenen und die persönliche Beziehung abstellen.[5]BGH NStZ 2018, 34, 35. Eine entscheidende Rolle kann es auch spielen, ob Eltern und Kinder noch zusammenleben, da sich eine Garantenstellung zusätzlich aus einer „Kontrollherrschaft im innerfamiliären Bereich“ begründen ließe.[6]Jäger, JA 2017, 72, 74. Außerdem ließe sich berücksichtigen, welches Ausmaß eine Gefahr für die Rechtsgüter der Eltern trägt. So dürften bei schwerwiegenden Gesundheitsgefahren oder gar der Gefahr des Todes geringere Anforderungen an das tatsächlich gelebte Näheverhältnis zu stellen sein, als bei geringfügigen Gefahren.[7]Kaltenbach, NZFam 2017, 1094, 1098. Hier spricht, auch wenn S und F nicht in einem Haushalt leben, die räumliche Nähe und der regelmäßige Kontakt für eine Garantenstellung. Daneben ist nicht ersichtlich, dass das persönliche Verhältnis der beiden zerrüttet wäre. Insbesondere spricht die erkennbare Lebensgefahr für ein erstarken der innerfamiliären Solidarität zu einer Einstandspflicht des S.[8]BGH NStZ 2018, 34, 35.

Vernetztes Lernen: Wonach bestimmt sich, ob Eheleute gegenseitige Garantenpflichten treffen?
Grundsätzlich besteht zwischen Ehegatten eine gesetzlich durch § 1353 BGB positivierte Pflicht zum gegenseitigen Beistand. Doch auch hier kann die formell begründete Garantenstellung aus materiellen Gründen entfallen, etwa wenn „sich ein Ehegatte vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen.“[9]BGHSt 48, 301. Im Vergleich zu § 1618a BGB dürfte sich jedoch die gesetzliche Regelung des § 1353 BGB als klarer und „rechtsfolgenreicher“ beschreiben lassen, sodass die Garantenpflicht auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände als begründet gilt und nur bei entgegenstehenden materiellen Erwägungen erlischt.[10]Kudlich, NStZ 2018, 34, 37.
cc) Rang der Garantenpflicht

Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass der M nach Absprache für die Pflege der F zuständig ist, als seinerseits Garant ist. Grundsätzlich gilt, dass mehrere Garanten zwar unabhängig voneinander zum Einstand verpflichtet sein können, gleichwohl eine Delegation an Dritte und vor allem an andere Garanten möglich ist, sodass hier der M vorrangig verantwortlich ist, den Gesundheitszustand der F zu überwachen und – wenn geboten – Hilfe zu rufen.[11]Eisele, JuS 2018, 179, 180. Da aber der M für den S erkennbar seiner Verpflichtung nicht nachkommt, tritt die Garantenpflicht des S in den Vordergrund.[12]BGH NStZ 2018, 34, 35; aA Jäger, JA 2017, 72, 74. Daher trifft den S eine Beschützergarantenpflicht.

2. Subjektiver Tatbestand

S handelte auch mit dolus eventualis bzgl. des Erfolgseintritts und hatte Vorsatz bzgl. der Garantenstellung. 

II. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. S handelt rechtswidrig.

III. Schuld

Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich und die Vornahme der Rettungshandlung ist dem S auch zumutbar, sodass er schuldhaft handelt.

IV. Ergebnis

S hat sich gem. §§ 212 I, 13 I StGB strafbar gemacht.


Zusatzfragen

Ändert sich die Bewertung, wenn S davon ausgeht, nicht für die Abwendung der Lebensgefahr verantwortlich zu sein?
Zu fragen ist, ob sich dieser Irrtum bzgl. der Garantenstellung als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB oder u.U. schuldausschließender Gebotsirrtum gem. § 17 StGB darstellt. Der Irrtum des S dürfte sich bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung auf die rechtliche Bewertung des innerfamiliären Näheverhältnisses beziehen und daher den (mitunter strengen) Anforderungen der Unvermeidbarkeitsprüfung § 17 S. 2 StGB unterliegen. Ein Tatbestandsirrtum käme nur dann in Betracht, wenn sich der S über das Vorliegen des, die Hilfspflicht auslösenden Zustandes der Elternschaft täuscht, er die F also nicht für seine Mutter hält. Eine solche Konstellation dürfte aber eher fernliegend sein.
Gegen S, der bislang nicht straffällig geworden ist, besteht hinreichender Tatverdacht. Welches Gericht und welcher Spruchkörper ist für die Aburteilung sachlich bzw. funktionell zuständig, wenn die Straferwartung bei drei Jahren Haft liegt? Welche sachliche Zuständigkeit ergibt sich im Hinblick auf potenzielle Rechtsmittelverfahren?
Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist gem. § 1 StPO im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.
Für die erstinstanzliche Verurteilung ist gem. § 24 I GVG grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, wenn die Straferwartung nicht über vier Jahren liegt. Jedoch ist gem. § 24 I Nr. 1 i.V.m. § 74 II Nr. 4 GVG das Landgericht zuständig, da S wegen einer Katalogtat, namentlich des Totschlags durch Unterlassen angeklagt ist. Zuständiger Spruchkörper ist das Schwurgericht, § 74 II GVG aE.

Als Rechtsmittel gegen das Urteil in erster Instanz kommt lediglich eine Revision in Betracht, für die der BGH gem. § 135 I GVG zuständig ist. Etwas anderes würde nur gelten und das OLG gem. § 135 i.V.m. § 121 I Nr. 1 c) GVG nur dann zuständig sein, wenn die Revision allein mit der Verletzung von Landesrecht begründet wird.


Zusammenfassung

1. Die Garantenpflicht von Kindern für ihre Eltern folgt nicht allein aus § 1618a BGB.

2. Es kommt im Einzelfall auf das Alter der Kinder, der persönlichen Beziehung zu den Eltern und dem Grad der drohenden Schäden an.

3. Zwar kann aus der Absprache, ein anderer Angehöriger übernehme die Pflege eine Nachrangigkeit der Garantenpflicht des Kindes resultieren. Jedoch lebt diese wieder auf, sofern ersichtlich ist, dass der vorrangige Garant ausfällt.

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