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Der Käse auf der Autobahn

OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.07.2022 – 1 OLG 2 Ss 7/22; BeckRS 2022, 20727

Sachverhalt

Am 24.09.2019 verunglückte ein mit diversen 20 kg-Kartons Käse beladener LKW auf der Bundesautobahn 61. Infolge des Unfalls brach der Kühlcontainer des Fahrzeugs auf, wobei einige Käsekartons aus diesem heraus und auf die Fahrbahn fielen. Der bei dem Unfallgeschehen verletzte Fahrer des Sattelzuges wurde durch ein Rettungsfahrzeug in eine Klinik verbracht. 

Nach Abschluss der Sicherungsmaßnahmen durch die Polizei fuhr die Polizeibeamtin A, die als Polizeibeamtin bei der Polizeiautobahnstation R tätig war, zusammen mit einer Kollegin, der ehemals gesondert verfolgten Zeugin Z, mit einem Polizeitransporter in die Nähe des verunfallten Sattelschleppers. Dort forderte sie einen Mitarbeiter des mit der Bergung beauftragten Unternehmens auf, ihr mehrere der sich noch in dem Container befindlichen und unbeschädigten Kartons zu reichen. Der Mitarbeiter übergab der A mindestens sechs Kartons á 20 kg Käse, die einen Gesamtwert von 369 EUR aufwiesen. Nachdem die A die Kartons zwischen den Sitzbänken des Polizeitransporters aufgeschichtet hatte, fuhr sie diesen zu ihrer Dienststelle. Während des gesamten Geschehens trug die A ihre mit Munition geladene Dienstwaffe mit sich. Zwei der Kartons stellte A ihren Kollegen in einem Sozialraum zum Verzehr zur Verfügung. Einen weiteren Karton überließ sie der Z, der Verbleib der übrigen drei Kartons konnte nicht aufgeklärt werden. 

Die im und außerhalb des LKWs verbliebene Ware wurde am Folgetag begutachtet. Am 02.10.2019 verfügte die Eigentümerin der Ware die Vernichtung des beschädigten Warenanteils, während ein weiterer Teil noch veräußert werden konnte.

Der A war bei der Mitnahme des Käses bewusst, dass dieser noch im Eigentum eines anderen stand. Auch war ihr bekannt, dass üblicherweise das Transportgut verunfallter LKWs durch einen Havariekommissar geprüft wird, der sodann eine Empfehlung hinsichtlich dessen weiterer Verwendung abgibt. Dass beim Abtransport der Kartons eine Freigabe der Ware durch den Havariekommissar noch nicht erfolgt war, war A ebenfalls bewusst. A war ferner der Überzeugung, die Rechtsgutinhaberin werde wegen der unfallbedingt unterbrochenen Kühlkette und der schnellen Verderblichkeit des Käses aufgrund des warmen Wetters kein Interesse mehr an der Ware haben und würde bei Befragen einer Wegnahme sicher zustimmen.

Strafbarkeit der A?


Skizze

Gutachten

A. § 242 I StGB

Indem A die Käsekartons in das Dienstfahrzeug lud, könnte sie sich wegen Diebstahls nach § 242 I StGB strafbar gemacht haben.

I. Objektiver Tatbestand

1. Fremde bewegliche Sache

Zunächst müsste es sich bei dem Käse um eine fremde bewegliche Sache handeln. 

a. Bewegliche Sache

Bewegliche Sachen sind körperliche Gegenstände, die tatsächlich fortbewegt werden können.[1]Rengier, Strafrecht BT I, 22. Aufl. 2020, § 2  Rn. 6, 8. Die eingeladene Käse stellen greifbare bewegliche Gegenstände dar, sodass die Körperlichkeit und die Fortbewegungsmöglichkeit gegeben sind. Unerheblich ist dabei, dass der Käse möglicherweise aufgrund der Unterbrechung der Kühlkette verdorben war denn der Schutzbereich des § 242 StGB umfasst auch Sachen ohne wirtschaftlichen Wert.[2]Wittig, in: BeckOK StGB/ 47. Ed. 2020, StGB § 242 Rn. 2 m.w.N. Geschützt wird auch das Dispositionsrecht des Eigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfügen.  

Anmerkung: Vertiefte Darstellung zum geschützten Rechtsgut
b. Fremd

Des Weiteren müsste der Käse für A fremd gewesen sein. Die Fremdheit ist gegeben, wenn das Eigentum an der Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos geworden ist. Ob die Fremdheit vorliegt, richtet sich nach den zivilrechtlichen Regeln.[3]Rengier, Strafrecht BT I, 22. Aufl. 2020, § 2 Rn. 9. Zwar hat die Eigentümerin später eine teilweise Entsorgung der Käsekartons verfügt, sodass sich die Frage einer möglichen Dereliktion gemäß § 959 BGB stellen würde. Entscheidend ist jedoch der Zeitpunkt der Tat (vgl. hierzu §§ 16, 8 StGB). Im Zeitpunkt des Einladens in das Dienstfahrzeug hat diese Verfügung noch nicht stattgefunden, sodass das Eigentum des Herstellers hier weiter fortbestand. Eine Dereliktion fand zu diesem Zeitpunkt noch nicht statt. 

Vernetztes Lernen: Stellt die Entsorgung von Lebensmitteln in einem dafür vorgesehenen Container eine Dereliktion dar, sodass die Sachen nicht mehr fremd sind?

Eine Entsorgung könnte zur Eigentumsaufgabe führen, sodass die Lebensmittel herrenlos und damit nicht fremd wären.

Für eine Dereliktion müsste der Eigentümer das Eigentum an den Lebensmitteln aufgegeben haben. Die Dereliktion setzt sich aus einem tatsächlichen und einem voluntativen Element zusammen: Es bedarf dafür die tatsächliche Besitzaufgabe, die auf einem Entschlagungswille basiert. Der Entschlagungswille muss den Willen, das Eigentum aufgeben zu wollen, enthalten.[4]Schulze-BGB/Schulte-Nölke, 8. Auflage Baden-Baden 2014, § 959 Rn.1.

Ein ausdrücklicher, durch den Geschäftsführer getätigter, Wille, das Eigentum an den abgelaufenen Lebensmitteln aufzugeben, liegt nicht vor. Es könnte jedoch ein konkludenter Wille vorliegen.

Das BayOLG entschied in dem sog. „Containern“-Fall, dass ein solcher Wille nicht voliegt.[5]BayOLG, Beschluss 02.10.2019 – 206 StRR 1013/19 u 1015/19 – BVerfG, Beschluss vom 05.08.2020, 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19NJW 2020, 2953. Dies betraf jedoch lediglich den Fall, in dem ein Supermarktbetreiber die Container mit einem Schloss gegen unbefugten Zugriff sicherte. Durch das Abschließen des Containers wird deutlich das Zeichen gesetzt, dass der Zugriff durch Unbefugte nicht gewünscht ist, sodass die Annahme einer konkludenten Aufgabe des Eigentums ausscheidet.

Anders könnte der Fall zu beurteilen sein, wenn der Container gerade nicht abgeschlossen ist. Für die Annahme einer konkludenten Erklärung spricht die Vergleichbarkeit mit der Sperrmüllabgabe, welche von der h.M. als Dereliktion verstanden wird.[6]Vgl. Jäger, JA 2020, 393, 394 m.w.N. Denn sowohl bei dem Sperrmüll als auch bei den abgelaufenen bzw. verdorbenen Lebensmittel zielt der ursprüngliche Eigentümer auf eine Vernichtung und Entsorgung der Sachen ab. Ein entsprechender Entsorgungswille könnte als Ausdruck des Eigentumsverzichtswillen genügen.

Zur Vertiefung vgl. Der Containern-Fall von Antonia Cohrs vom 05. November 2020

2. Wegnahme

Durch den Abtransport hat die A den unverändert – jedenfalls – auf Seiten des LKW-Fahrers bestehenden Gewahrsam gebrochen, da sie entgegen dessen Willen ihn aus der Sachherrschaft verdrängte und eigene Sachherrschaft begründete. Demnach hat A den Käse auch weggenommen.

Vernetztes Lernen: Was bedeutet Gewahrsamsenklave?

Neuer Gewahrsam wird begründet, wenn der Täter die Sachherrschaft derart erlangt, dass er sie ungehindert ausüben kann und der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber vollständig aus seiner Position verdrängt wird.[7]Rengier, Strafrecht BT I, 22. Aufl. 2020, § 2 Rn. 44. Maßstab hierfür ist die Verkehrsauffassung.

Bei kleineren Gegenständen genügt dabei, wenn diese in die Gewahrsamssphäre des Täters verbracht werden, sogenannte Gewahrsamsenklave, da der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber nicht ohne die Verletzung der Gewahrsamssphäre die Sache und damit den Gewahrsam wiedererlagen kann.[8]BGH, U.v. 06.03.2019 – 5 StR 593/18.

III. Subjektiver Tatbestand 

1. Vorsatz 

A müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale zum Tatzeitpunkt.[9]Rengier, Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019, § 14 Rn. 5. 

Der A war bewusst, dass sie durch die Mitnahme des Käses fremde bewegliche Sachen weggenommen hat. Ihr war ebenfalls bewusst, dass dieser Käse noch im Eigentum eines anderen stand und dass aufgrund der noch nicht durchgeführten Prüfung durch den Havariekommissar eine rechtmäßige Mitnahme nicht möglich gewesen ist.

Zwar war A der Überzeugung, die Rechtsgutinhaberin werde wegen der unfallbedingt unterbrochenen Kühlkette und der schnellen Verderblichkeit des Käses aufgrund des warmen Wetters kein Interesse mehr an der Ware haben und würde bei Befragen einer Wegnahme sicher zustimmen. Dennoch liegt kein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum vor, da A gerade nicht davon ausgeht, dass ein Einverständnis vorliegt. Vielmehr geht Sie davon aus, dass bei Befragung eine nachträgliche Zustimmung erfolgen würde. Dieser Umstand lässt den objektiven Tatbestand jedoch nicht entfallen, sodass ein Tatbestandsirrtum nicht in Betracht kommt.

Demnach handelte A auch vorsätzlich.

2. Zueignungsabsicht

Ferner müssten A mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Die Zueignungsabsicht erfasst den Vorsatz der dauerhaften Enteignung und die Absicht einer mindestens vorübergehenden Aneignung.[10]Rengier, Strafrecht BT I, 22. Aufl. 2020, § 2 Rn. 89. Die A wollte dabei den Eigentümer dauerhaft verdrängen und zumindest vorübergehend sich den Käse aneignen und später selbst verzehren bzw. den Kollegen zur Verfügung stellen, sodass auch die Zueignungsabsicht vorliegt. 

IIII. Rechtswidrigkeit 

A müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. Indem A davon ausging, dass die Rechtsgutinhaberin wegen der unfallbedingt unterbrochenen Kühlkette und der schnellen Verderblichkeit des Käses aufgrund des warmen Wetters kein Interesse mehr an der Ware haben und bei Befragen einer Wegnahme sicher zustimmen würde, könnte Sie aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung gerechtfertigt sein. 

Eine mutmaßliche Einwilligung liegt vor, wenn die Handlung dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht und eine Einwilligung oder ein Einverständnis nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Der A wäre es grundsätzlich möglich gewesen, eine vorherige Einwilligung bzw. Einverständnis einzuholen, da die Eigentümerin erreichbar gewesen ist und kein akuter Handlungsbedarf vorhanden war, sodass eine mutmaßliche Einwilligung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. 

Allerdings gab A an, dass sie davon ausging, dass die Rechtsgutinhaberin kein Interesse an der Ware mehr habe und diese der Wegnahme sicher zugestimmt hätte. Ausnahmsweise kann eine mutmaßliche Einwilligung trotz Möglichkeit einer vorherigen Einwilligung angenommen werden, wenn der Betroffene keinen Wert auf eine Befragung nach seinem Willen legen wird.[11]Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, Vorb. zu §§ 32 ff. Rn. 54. Dies ist jedoch nur soweit möglich, als kein entgegenstehender Wille des Betroffenen bekannt ist.[12]Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, Vorb. zu §§ 32 ff. Rn. 57. Zu fragen ist, ob hier eine solche Ausnahme vorliegt. 

A gab an, dass ihr der Ablauf bei verunfallten Lebensmitteln bewusst gewesen ist. Insbesondere kennt sie die wesentliche Funktion des Havariekommissars. Sie wusste, dass dieser zunächst die Ware prüfen wird und eine Empfehlung hinsichtlich der Verwendung oder Vernichtung dieser abgeben wird. Zudem wusste sie, dass diese Prüfung noch nicht stattfand. Diese Kenntnis könne dazu führen, dass A ein entgegenstehender Wille des Betroffenen bekannt gewesen ist. Dies ergibt sich daraus, dass aufgrund dieser Abläufe ein Schluss auf den Willen des Betroffenen gerade nicht möglich ist, da dieser Wille mit der Empfehlung des Havariekommissars korrespondieren dürfte. Aufgrund dieser Abläufe könnte ein entgegenstehender Wille des Betroffenen für A erkennbar gewesen sein. 

Zunächst ergibt sich erst nach der Prüfung, ob eine Verwertung der Lebensmittel möglich ist. Des Weiteren könnte auch ein entgegenstehender Wille für die Lebensmittel gegeben sein, welche vernichtet werden müssen.  Das Interesse der Rechtsgutinhaberin erschöpft sich gerade nicht darin, die nicht mehr verkehrsfähige Ware „irgendwie“ loszuwerden. Sie hatte vielmehr ein objektives Interesse daran, dass die Ware vollständig gesichtet und entsprechend den Empfehlungen des Havariekommissars verwendet wird. Denn zum einen könnten sich Haftungsrisiken ergeben, wenn Teile der Ware unkontrolliert in den Verkehr geraten würden. Zum anderen könnte Sie auch ein Interesse daran haben, die Ware zwecks Beweissicherung zu verwenden, um insbesondere den Restwert der Ware bestimmen zu können und diesen als möglichen Schadensersatz gegenüber dem Unfallgegner oder ihrem Versicherer geltend zu machen.[13]OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.07.2022 – 1 OLG 2 Ss 7/22, juris Rn. 12.

Anmerkung: Argumentation des Gerichts
Das Gericht greift hier im Großen und Ganzen die Argumentation des sog. „Containerfalls“ auf. Auch wörtlich verweist es auf dieses Urteil. Zur Vertiefung vgl. Der Containern-Fall von Antonia Cohrs vom 05. November 2020

Durch die Einschaltung eines Havariekommissars hat die Rechtsgutinhaberin mithin dieses fortbestehende Interesse am Verbleib der havarierten Ware deutlich gemacht, sodass ein entgegenstehender Wille der Rechtsgutinhaberin für A erkennbar war. Eine Rechtfertigung aufgrund mutmaßlicher Einwilligung ist demnach nicht möglich. 

A ist nicht gerechtfertigt, sodass sie rechtswidrig handelte. 

IV. Schuld

A handelte auch schuldhaft. 

Anmerkung: Verbotsirrtum
In Betracht käme hier noch eine Prüfung eines Verbotsirrtums nach § 17 StGB. Diese Prüfung konnte das OLG hier nicht vornehmen, da dahingehende Feststellungen im Urteil nicht getroffen wurden. Hierzu bedürfte es mehr Tatsachenmaterial. Jedoch dürfte ein solcher Verbotsirrtum zumindest vermeidbar gewesen sein.

V. Ergebnis

A hat sich wegen Diebstahls nach § 242 I StGB strafbar gemacht. 

B. §§ 242 I, 244 I Nr. 1 a) Alt. 1 StGB

Indem die A den Käse an sich nahm und dabei eine geladene Waffe bei sich trug, könnte sie sich wegen Diebstahls mit Waffen gemäß §§ 242 I, 244 I Nr. 1 a) StGB strafbar gemacht haben. 

I. Grunddelikt

Das Grunddelikt in Form des Diebstahls gemäß § 242 I StGB ist erfüllt. 

II. Qualifikation

Es müsste zudem die Qualifikation i.S.d. § 244 I Nr. 1 a) Alt. 1 StGB erfüllt worden sein. A müsste bei Begehung des Diebstahls eine Waffe bei sich geführt haben. A führte eine Schusswaffe bei sich, welche eine Waffe im technischen Sinn nach dem WaffG ist und dazu gefertigt und bestimmt wurde Menschen zu verletzen, sodass der Begriff der Waffe erfüllt ist. Diese war auch stets griffbereit, sodass Sie die Waffe auch tatsächlich zum Zeitpunkt der Tat bei sich führte. 

Fraglich ist, ob das bloße Beisichführen einer Waffe durch einen Berufswaffenträger ebenfalls den Qualifikationstatbestand erfüllen soll, ohne dass dieser ein Bewusstsein zum Mitführen der Waffe währen der Tat aufweist. Zu fragen ist, ob der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB dahingehend ausgelegt werden kann, dass Berufswaffenträger ausgenommen sind, da von diesen möglicherweise keine erhöhte Gefahr ausgeht. Durch das bloße Mitführen der Waffe entsteht grundsätzlich eine abstrakte Gefährlichkeit, auf welcher die erhöhte Strafandrohung begründet wird.[14]BGH NJW 2008, 2861 (2864).

Für eine Einschränkung spricht die fehlende Nähe zur Tat, da die Waffe nicht zu diesem Zweck mitgeführt geführt wird. Zudem könnte es widersprüchlich sein, wenn das Tragen der Waffe an sich pflichtgemäß ist und wiederum bei der Tatbegehung als unrechtserhöhende Tatsache verstanden wird.[15]Vgl. zu dieser Ansicht Eser, in: Schönke/Schröder StGB, 27. Aufl. 2006, § 244 Rn. 6 m.w.N. Bestraft werden würde danach nur, wer mit Wissen und Wollen eine Waffe zur Tatbegehung bei sich trägt. Danach hätte die A den Qualifikationstatbestand nicht erfüllt, da diese die Waffe lediglich aufgrund ihres Dienstes bei sich führte und gerade nicht zur Tathandlung. 

Durch das bloße Mitführen der Waffe entsteht grundsätzlich eine abstrakte Gefährlichkeit, auf welcher die erhöhte Strafandrohung begründet wird. Die Waffe ist aus sich heraus gefährlich. Eine Einschränkung der Qualifikation ist deshalb nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar, welcher gerade die abstrakte Gefährlichkeit als Strafschärfung ansieht.[16]BGH NJW 1981, 1107; Köln NJW 78, 652; Bosch, in: Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl. 2019, § 244 Rn. 6 m.w.N.; Wittig, in: BeckOK StGB, 46. Edition 2020, § 244 Rn. 10.1; Mitsch, Strafrecht … Continue reading Zudem kann auch die Ansicht vertreten werden, dass gerade Berufswaffenträger den Umgang mit Waffen erlernt haben. Aufgrund dieses erlernten Umgangs entsteht eine geringere Hemmschwelle und eine Bessere Fertigkeit beim Einsatz von Waffen, was wiederum gefahrerhöhend wirken kann im Vergleich zum nicht beruflichen Waffenträger. Auch ist das Szenario denkbar, dass gerade ein Berufswaffenträger im Falle einer Entdeckung von der Waffe Gebrauch macht, um seine Berufslaufbahn nicht zu gefährden.[17]so auch der BGH in NJW 1981, 1107. 

Insgesamt sprechen die gewichtigeren Gründe für die Annahme einer Qualifikation. Insbesondere der Gesetzeszweck und das tatsächliche Vorliegen einer abstrakten Gefahr sprechen gegen eine teleologische Reduktion des Tatbestandes. 

Demnach hat A eine Waffe i.S.d. § 244 I Nr. 1 a) Alt. 1 StGB bei sich geführt.

III. Ergebnis

A hat sich gemäß §§ 242 I, 244 I Nr. 1 a) Alt. 1 StGB strafbar gemacht. 

C. Gesamtergebnis 

A hat sich wegen Diebstahls mit Waffen gemäß §§ 242 I, 244 I Nr. 1 a) Alt. 1 StGB strafbar gemacht. 


Zusatzfragen

Assessorexamen: Entwirf für den obigen Fall eine Anklage. Unterstelle dabei, dass die Staatsanwaltschaft Hannover zuständig ist. Beachte dabei die Besonderheiten in deinem Bundesland. Die Lösung stellt dabei eine Anklage nach dem Norddeutschen Aufbau dar.

Staatsanwaltschaft Hannover
Geschäftszeichen: XYZ
Datum:

An das Amtsgericht
– Strafrichter –
In Hannover

Anklageschrift

Personalien des Angeschuldigten: Vornahme, Nachname, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift, Familienstand, Staatsangehörigkeit

wird angeklagt,

in Hannover am 24.09.2019 gegen XY Uhr

eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wobei sie bei Begehung des Diebstahls eine Waffe bei sich führte.

Der Wert des Erlangten unterliegt der Einziehung.

Der Angeschuldigten wird zur Last gelegt:

Am 24.09.2019 verunglückte ein mit diversen 20 kg-Kartons Käse beladener LKW auf der Bundesautobahn 61. Nach Abschluss der Sicherungsmaßnahmen durch die Polizei fuhr die Polizeibeamtin A, zusammen mit einer Kollegin, der Zeugin Z, mit einem Polizeitransporter in die Nähe des verunfallten Sattelschleppers. Dort forderte sie einen Mitarbeiter des mit der Bergung beauftragten Unternehmens auf, ihr mehrere der sich noch in dem Container befindlichen und unbeschädigten Kartons zu reichen. Der Mitarbeiter übergab der A mindestens sechs Kartons á 20 kg Käse, die einen Gesamtwert von 369 EUR hatten. Nachdem die A die Kartons zwischen den Sitzbänken des Polizeitransporters aufgeschichtet hatte, fuhr sie diesen zu ihrer Dienststelle. Während des gesamten Geschehens trug die A ihre mit Munition geladene Dienstwaffe mit sich. Zwei der Kartons stellte A ihren Kollegen in einem Sozialraum zum Verzehr zur Verfügung. Einen weiteren Karton überließ sie der Z, der Verbleib der übrigen drei Kartons konnte nicht aufgeklärt werden.

Vergehen, strafbar nach §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a) Alt. 1, 72c StGB.

Beweismittel:
I. Angaben der Angeschuldigten
II. Zeugen

Es wird beantragt,
das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – in Hannover zu eröffnen.

Unterschrift StA

Was ist der Unterschied zwischen Anklage und Strafbefehl? Wann bietet sich ein Strafbefehl an?
Für beide Varianten bedarf es eines hinreichenden Tatverdachtes. Demnach muss durch die Staatsanwaltschaft festgestellt werden, ob die Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung wahrscheinlicher ist als sein Freispruch. Erst nach dieser Feststellung stellt sich der Staatsanwalt die Frage, ob er eine Anklage oder ein Strafbefehl formuliert.

Der Strafbefehl i.S.d. § 407 StPO dient der Vereinfachung der Erledigung einer Strafsache. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und die Tat nicht schwer wiegt. e. Mit dem Strafbefehl können entweder eine Geldstrafe oder im Falle eines anwaltlich vertretenen Beschuldigten auch eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr auf Bewährung verhängt werden.

Sind die Vorwürfe wiederum zu schwerwiegend oder der Beschuldigte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, so wird durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens, sowie über den Erlass des Strafbefehls entscheidet darauf das zuständige Gericht.


Zusammenfassung

1. Die mögliche Wertlosigkeit bzw. Verdorbenheit von Lebensmitteln führt nicht zur Dereliktion und damit zur Herrenlosigkeit dieser Lebensmittel. Sachen werden unabhängig von ihrem Wert von § 242 StGB geschützt.

2. Der Rechtsgutinhaber der verunfallten Lebensmittel hat ein Interesse daran, nach den Empfehlungen des Havariekommissars zu agieren und insbesondere verdorbene Lebensmittel auch fachgerecht zu entsorgen. Eine mutmaßliche Einwilligung der Wegnahme scheidet aufgrund dieses Interesses aus. 

3. Ein Berufswaffenträger erfüllt auch bei einem unbewussten Beisichführen der Dienstwaffe den Qualifikationstatbestand des § 244 I Nr. 1 a) Alt. 1 StGB


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