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Der gelockerte Keilriemen
BGH, Urteil vom 07.02.2019 – VII ZR 63/18 – BGH NJW 2019, 1867

Sachverhalt

A ist Eigentümerin eines Volvo V70. Im Januar 2016 bringt sie ihr Kfz zu der Werkstatt des W und beauftragt diesen mit der Wartung ihres Volvos. Im Zuge der Wartungsarbeiten tauscht der W unter anderem den Keilrippenriemen (im Folgenden Keilriemen), den Riemenspanner und den Zahnriemen für die Motorsteuerung aus. A nimmt kurz darauf ihren Wagen wieder entgegen und bezahlt die Rechnung bar. Zwei Wochen später erleidet A mit ihrem Auto eine Panne und lässt sich, da W sich in den Betriebsferien befindet, zu einer nahegelegenen Werkstatt der P abschleppen. Diese stellt fest, was soweit zutrifft, dass der neue Keilriemen durch W nicht ordentlich gespannt wurde. In Folge dessen riss der Keilriemen, wickelte sich um die Lichtmaschine und beschädigte diese. Ebenso wurde der Riemenspanner, der Zahnriemen und die Servopumpe beschädigt. A ließ daraufhin all dieses Teile durch die P reparieren und bezahlte hierfür 1.715,57 €. A verlangt nun von W die Erstattung der vollen Kosten. W wendet dagegen ein, dass er die Reparatur hätte selber vornehmen wollen, dies würde ihm schließlich günstiger kommen. 

Hat A gegen W einen vertraglichen Anspruch auf Erstattung der Kosten?


Skizze


Gutachten

A. Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB

A könnte einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Kosten für die Reparatur des Keilriemens, der Lichtmaschine, des Riemenspanners, des Zahnriemens und der Servopumpe i.H.v. 1.715,57 € gegen W aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB haben.  

Anmerkung: Prüfungsreihenfolge und Obersatz
Erste Überlegungen zu dem Fall muss man sich wohl bereits stellen, wenn es um die Frage des Aufbaus geht. Konkreter stellt sich die Frage, ob man zunächst § 280 Abs. 1, also Schadensersatz neben der Leistung, oder aber § 281 Abs. 1 BGB prüft. Dabei kann man zwei Überlegungen anführen. Für die Prüfung des § 280 Abs. 1 BGB als erstes spricht maßgeblich, dass dieser keine Fristsetzung erfordert. Andererseits kann man auch anführen, dass wenn bereits der § 281 Abs. 1 BGB durchgeht, abseits der konkreten Abgrenzung der Schadenstypen, es der § 280 Abs. 1 BGB erst Recht wird. Letztlich ist dies Geschmackssache.

Darüber hinaus macht es Sinn bereits im Obersatz die einzelnen möglichen Schadenspositionen aufzuzeigen, um den Korrektor verstehen zu geben, dass man die Notwendigkeit des unterschiedlichen Behandelns der einzelnen Schadenspositionen gesehen hat.

I. Wirksamer Werkvertrag, § 631 BGB

Dazu müssten A und W zunächst einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB geschlossen haben. Dies erfordert eine Einigung, also zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen, § 145 ff. BGB. Dabei muss für einen Werkvertrag Gegenstand der Einigung das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges sein.[1]BeckOK BGB/Voit, 58. Ed. 1.5.2020, BGB § 631 Rn. 2 A und W einigten sich hier auf die Wartung ihres Volvo V70. Der konkrete Vertragsinhalt und damit die geschuldete Leistung ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.[2] MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2020, BGB § 633 Rn. 12 Unter einer Wartung wird regelmäßig der objektive Empfänger verkehrsüblicherweise die Überprüfung seines Fahrzeuges auf Funktions- und Verkehrstüchtigkeit sowie die Aufdeckung etwaiger Schäden verstehen.[3]BGH NJW 2019, 1867 Rn. 22 Mithin ist war jene Überprüfung auch der konkret geschuldete Erfolg. A und W schlossen folglich einen Werkvertag.

II. Mangel, § 633 Abs. 1, 2 BGB

Darüber hinaus könnte das Werk auch durch das fehlerhafte Einsetzen des Keilriemens mangelhaft i.S.d. § 633 Abs. 1, 2 BGB gewesen sein. Mangelhaft ist ein Werk dann, wenn Ist- von der Soll-Beschaffenheit negativ abweicht.[4]MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2020, BGB § 633 Rn. 7 Demnach ist zunächst zu ermitteln, was die Soll-Beschaffenheit und damit Leistungspflicht im konkreten Fall ist. 

1. Beschaffenheitsvereinbarung, § 633 Abs. 2 S. 1 BGB

Eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung zwischen A und W wurde nicht geschlossen. 

2. Vertraglich vorausgesetzte Verwendung, § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB

Unabhängig davon, ob der Austausch des Keilriemens Teil des Wartungsvertrages gewesen ist, wurde auch diesbezüglich keine konkrete vertragliche Verwendung vorausgesetzt. Zwar ist auch eine konkludente Einigung über eine durch den Vertrag vorausgesetzte Verwendung möglich, gleichwohl sind Willenserklärungen diesbezüglich eng auszulegen, um Anwendungsspielraum für einen Mangel § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB offen zu lassen.

3. Gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit, § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB

Dennoch könnte auch ein Mangel vorliegen, wenn der ausgetauschte Keilriemen sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht der üblichen Beschaffenheit entspricht, § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB. Dazu müsste aber der Austausch des Keilriemens Teil des Wartungsvertrages gewesen sein. Im Rahmen eines Wartungsvertrages ist dabei zwischen dem Austausch von Verschleißteilen und der darüberhinausgehenden Reparaturen zu unterscheiden.[5]BGH NJW 2019, 1867 Rn. 22 Der Austausch von Verschleißteilen ist bei einer Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts vom Wartungsvertrag und damit auch vom hier vorliegenden Werkvertrag umfasst. Nicht konkret vereinbarte Reparaturen, die über diesen Austausch hinausgehen, hingegen nicht. [6]BGH NJW 2019, 1867 Rn. 22 Gleichwohl kann die Frage, ob es sich bei dem Austausch des Keilriemens um ein von Wartungsvertrag umfasstes Verschleißteil handelt dahinstehen. Jedenfalls haben die Parteien durch die Vornahme und spätere Abnahme der Reparatur den Austausch des Keilriemens zum Vertragsbestandteil gemacht.[7]BGH NJW 2019, 1867 Rn. 23 Insoweit ist bei der Frage der Mangelhaftigkeit der Werkleistung auch der Austausch des Keilriemens umfasst. Für die Eignung zur üblichen Verwendung muss dieser aber zugleich auch so angebracht werden, dass er auch bei höherer Laufleistung nicht reißt; letztlich also nicht locker, sondern fest angebracht werden. W nahm dies jedoch genau nicht vor und spannte den Keilriemen nicht. Folglich wich die Ist- von der Soll-Beschaffenheit ab. Ein Werkmangel i.S.d. § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB lag vor.

III. Bei Gefahrenübergang

Der Mangel müsste auch bereits bei Gefahrenübergang vorgelegen haben. Im Werkvertragsrecht liegt der Gefahrenübergang im Zeitpunkt der Abnahme des Werkes gem. §§ 644 Abs. 1 S. 1, 640 Abs. 1 BGB.[8]MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2020, BGB § 633 Rn. 8 Der Keilriemen war zum Zeitpunkt der Abnahme durch A nicht gespannt. Mithin lag der Mangel auch zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs schon vor.

IV. Vertretenmüssen

Das Vertretenmüssen des W wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.

IV. Schaden

Darüber hinaus müsste es sich bei den Kosten für die Reparatur des Keilriemens, der Lichtmaschine, des Riemenspanners, des Zahnriemens und der Servopumpe i.H.v. 1.715,57 € um ein Schaden i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB handeln. 

1. Grundsätzliche Einordnung des Schadens

Im Wege des § 280 Abs. 1 BGB sind nur solche Schäden zu ersetzen, die neben die Leistung treten. Davon abzugrenzen ist der Schadensersatz statt der Leistung, welcher grds. im Wege der §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB ersetzt werden kann. 

Schadensersatz neben der Leistung betrifft das Integritätsinteresse und umfasst dabei regelmäßig Folgeschäden, die durch die Mangelhaftigkeit des Werkes entstanden sind und nicht durch die Nacherfüllung zum letztmöglichen Zeitpunkt beseitigt werden können.[9]BGH NJW 2019, 1867 Rn. 9 ff; MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019 Rn. 70, BGB § 280 Rn. 70

Der Schadensersatz statt der Leistung tritt dem entgegen an die Stelle der geschuldeten Werkleistung und umfasst damit lediglich das Leistungsinteresse.[10]BGH NJW 2019, 1867 Rn. 9 ff;MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019 Rn. 70, BGB § 280 Rn. 70

Um daher abgrenzen zu können, muss ermittelt werden, was genau zum Leistungsumfang des Werkes gehört. Wie zuvor aufgezeigt, gehörte der Keilriemen in jedem Fall zum Leistungsumfang. Selbiges gilt jedoch auch für den Riemenspanner und Zahnriemen, denn auch diese sind konkludent durch die Abnahme Teil des Wartungsvertrages geworden.[11]BGH NJW 2019, 1867 Rn. 23 Hätte A daher nach Auftreten des Mangels Nacherfüllung verlangt, hätte dieser durch W behoben werden müssen. Mithin ist das Leistungsinteresse des A betroffen und es handelt sich bei den Kosten der Reparatur für den Keilriemen, den Riemenspanner und den Zahnriemen nicht um Schadensersatz neben der Leistung. 

Fraglich ist jedoch, ob dies auch für die Kosten der Reparatur der Servopumpe und der Lichtmaschine gilt. Auch in diesem Falle gilt es zu ermitteln, ob die Reparatur der Servopumpe und der Lichtmaschine zum Leistungsumfang gehören; ferner also stellt sich die Frage, ob – wäre die Lichtmaschine oder die Servopumpe bereits vorher defekt gewesen – die Reparatur vom Wartungsvertrag umfasst gewesen wäre. Auch hier ist anzuführen, dass lediglich solche Arbeiten umfasst sind, die als Austausch von Verschleißteilen zu werten ist, keineswegs kann dem Wartungsvertrag entnommen werden, alle anstehenden Reparaturen an dem Fahrzeug auch vorzunehmen,[12]BGH NJW 2019, 1867 Rn. 22 denn regelmäßig kann der durchschnittliche Verbraucher den Umfang und insbesondere die Kosten bei Abschluss des Vertrages nicht abschätzen. In Anbetracht der Reparaturintensität, der geringen Reparaturhäufigkeit und den dadurch entstehenden hohen Kosten, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Reparatur der Lichtmaschine und der Servopumpe nicht nur um einen Austausch von Verschleißteilen handelt, sondern um eine selbstständige zu vereinbarende Leistung. Da das Leistungsinteresse damit nicht betroffen ist, handelt es sich um einen Mangelfolgeschaden, der das Integritätsinteresse betrifft und ist mithin grundsätzlich vom Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB umfasst.

2. Ausnahme wegen besonders engen Mangelfolgeschäden

Möglicherweise ist von dieser Einordnung jedoch eine Ausnahme zu machen. Dies könnte sich aus der Erwägung ergeben, dass der Werkunternehmer ein berechtigtes Interesse daran hat, im Wege der Nacherfüllung auch solche Schäden zu reparieren, die im besonders engen Verhältnis zum ursprünglichen Mangel stehen und gegebenenfalls bei einer Reparatur des ursprünglichen Mangels eh berücksichtigt werden müssten. Es könnte daher unbillig erscheinen, den Werkunternehmer für den ursprünglichen Schaden eine Nacherfüllung zu ermöglichen und gegebenenfalls die höheren Kosten für die Reparatur der damit zusammenhängen Mangelfolgeschäden durch eine andere Person, obgleich es ihm selbst möglich gewesen wäre, hinnehmen zu müssen.

Gegen diese Erwägung sprich jedoch maßgeblich der § 635 BGB. Denn könnte der Werkunternehmer auch den Anspruch erheben, enge Mangelfolgeschäden auch selber zu beseitigen, so müsste umgekehrt auch daraus erwachsen, dass ein Anspruch des Bestellers besteht, nachdem der Werkunternehmer bei der Nacherfüllung auch enge Mangelfolgeschäden beseitigen muss und das obwohl er diese nicht zu vertreten hat.[13]BGH NJW 2019, 1867 Rn. 29 m.W.n. BGH, NJW 2017, 1669 = NZBau 2017, 555 = BauR 2017, 1061 Rn. 29 zum Architektenvertrag

Anmerkung: Abkehr vom engen Mangelfolgeschäden
Das Vorherige ist besonders beachtenswert an der Entscheidung, da der BGH damit von der Kategorie naher/entfernter Mangelfolgeschäden distanziert.[14]dazu auch Schwab, JuS 2019, 810, 812

3. Zwischenergebnis

Bei den Kosten für die Reparatur der Lichtmaschine und der Servopumpe handelt es sich um einen vom § 280 Abs. 1 BGB grds. umfassten Schaden neben der Leistung. Bei den Kosten für den Keilriemen, des Riemenspanners und den Zahnriemen hingegen nicht.

V. Ergebnis

A hat gegen W einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparatur der Servopumpe und der Lichtmaschine aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB.

B.  Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB

A könnte jedoch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur des Keilriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens gegen W aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB haben.

I. Werkvertrag und Mangel

Ein Werkvertrag und ein Mangel des Werkes liegen – wie zuvor aufgezeigt – vor.

II. Fristsetzung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB

A müsste gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB dem W grds. auch eine angemessene Frist zu Nacherfüllung gesetzt haben, welche erfolglos verstrichen ist. A setzte dem W jedoch keine Frist zu Reparatur des Keilriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens, sondern ließ diese im gleichen Atemzug mit der Reparatur der Servopumpe und der Lichtmaschine bei dem P reparieren.

Ausnahmsweise könnte die Fristsetzung hier aber auch entbehrlich gewesen sein. Die Fristsetzung ist gem. § 281 Abs. 2 BGB dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Eine endgültige Verweigerung der Nacherfüllung des W liegt nicht vor. Möglich erscheint jedoch, dass hier vorgenannte besondere Umstände vorliegen. 

A durfte die Servopumpe und die Lichtmaschine auch ohne Fristsetzung, gem. § 280 Abs. 1 BGB, bei P reparieren lassen. Im Zuge dessen drängt sich jedoch auf, auch gleich die übrigen Schäden reparieren zu lassen.[15]BGH NJW 2019, 1867 Rn. 37 Zwar hat der W ein grundsätzliches Interesse, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, gleichwohl hätte A den Volvo kostenintensiv nach der Reparatur der Mangelfolgeschäden zu W verbringen lassen müssen.[16]BGH NJW 2019, 1867 Rn. 37 Gerade dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Kosten der Verbringung wohl als weiterer Schadensersatz bei W hätte geltend gemacht werden können. Daher tritt das Interesse des W an der Nacherfüllung hinter dem Interesse der A an einer einheitlichen und schnellen Reparatur, der Vermeidung von Mehraufwand, durch das Verbringenlassen und dem erneuten zeitintensiven Auseinanderbauen des Fahrzeuges zurück. Es kann daher auch offenbleiben, ob bereits durch die Betriebsferien des W ein solcher Umstand vorliegt.[17]BGH NJW 2019, 1867 Rn. 37 Eine Fristsetzung war somit gem. § 281 Abs. 2 BGB aufgrund der besonderen Umstände entbehrlich.

Anmerkung: Betriebsferien
Man hätte im Vorliegenden auch auf die Betriebsferien des W abstellen können. Dazu hätte es aber wohl mehr Informationen im Sachverhalt bedurft. Vorstellbar wäre es, wenn A geltend machen würde, dass sie auf das Fahrzeug kurzfristig angewiesen ist und W für längere Zeit in den Betriebsferien gewesen wäre. Der BGH musste im vorliegenden Fall, aus den zuvor aufgezeigten Gründen, nicht darüber entscheiden. Sind jedoch mehr Informationen im Sachverhalt vorhanden und die Zeit in der Klausurbearbeitung noch vorhanden, sollte mit ein zwei Sätzen auf die Betriebsferien eingegangen werden.

III. Schaden

Darüber hinaus handelt es sich – wie zuvor aufgezeigt – bei den Kosten für die Reparatur des Keilriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens um einen Schaden i.S.d. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB.

IV. Ergebnis

A hat einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparatur des Keilriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens gegen W aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB

C. Anspruch aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, 2, 323 Abs. 2 BGB

Vernetztes Lernen: Kann ein Anspruch auf Aufwendungsersatz neben dem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht werden?
Nein. Der Schuldner hat grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er Schadensersatz statt der Leistung oder aber Aufwendungsersatz verlangt, § 284 BGB. Er kann aber nicht beides geltend machen, da andernfalls eine doppelte Kompensation des Schadens vorliegen würde.[18]Dazu näher BGH NJW 2005, 2848, 2850 In einem vollständigen Gutachten sollte der Anspruch aber dennoch erwähnt werden.

Darüber hinaus hat A auch einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendung in der Form der Kosten für die Reparatur des Keilriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens gegen W aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, 2, 323 Abs. 2 BGB, da die Voraussetzungen insoweit den §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB gleichlaufen und ebenso die Fristsetzung nach § 637 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufgrund der besonderen Umstände entbehrlich ist.

Zusatzfragen

A kauft dieses mal ein gebrauchten Volvo bei dem W. Der Keilriemen ist vor der Übergabe leicht gelockert. Da A nicht viel fährt, kommt es erst drei Jahre später zu einem Riss. Der Keilriemen fliegt durch den Motorraum und beschädigt die Lichtmaschine. Kann A Schadensersatz für die Lichtmaschine von W verlangen?
Ansprüche aus dem Vertrag sind hier gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt. Allerdings kommt hier ein Anspruch wegen Verletzung des Eigentums aus § 823 Abs. 1 BGB in Frage. Das Problem ist der sog. Weiterfressermangel. Schutzrichtung ist hierbei aber nur das Integritätsinteresse. Bzgl. des Keilriemens hat A nie mangelfreies Eigentum erworben, daher ist das Integritätsinteresse auch nicht betroffen. Etwas anderes könnte jedoch für die Lichtmaschine gelten, denn wenn keine Stoffgleichheit zwischen dem Keilriemen und der Lichtmaschine besteht – untechnisch sich also nicht um das gleiche Stück Eigentum handelt – dann hatte A mangelfreies Eigentum an der Lichtmaschine und der Mangel des Keilriemens hat sich auf diese „weitergefressen“. Das Integritätsinteresse ist also betroffen und ein Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB besteht dem Grund nach.

Zusammenfassung:

1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die auf Grund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten.

2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gem. §§ 634 Nr. 1, 635 BGB auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.


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