Sachverhalt
(abgewandelt und gekürzt)
Der A betreibt in der Stadt B im Bundesland NRW einen sog. Automatenkiosk. Ein Automatenkiosk ist ein Verkaufsstandort, an dem Waren von den Kunden selbständig über Automaten erworben werden können. Dabei ist kein Personal vor Ort, sondern der Kunde wählt das Produkt selbständig aus und bezahlt direkt am jeweiligen Gerät. Der A hat in seinem Laden 15 fest installierte einzelne Automaten mit jeweils bis zu 50 verschiedenen Artikeln aufgestellt. Er betreibt den Laden ganzjährig, auch an Sonn- und Feiertagen. Zudem ist das Geschäft an jedem Öffnungstag 24 Stunden geöffnet. Personal wird aber nicht, auch nicht an den Sonn- und Feiertagen, eingesetzt.
Aufgrund eines Verstoßes gegen das LÖG NRW hörte die zuständige Behörde der Stadt B den A im Juni 2025 zu einer beabsichtigten Untersagung der Ladenöffnung an. Der A wies im Rahmen der Anhörung darauf hin, dass eine Untersagung, vor allem im Hinblick auf Art. 12 GG, unverhältnismäßig sei. Es sei kein Personal am Wochenende aktiv, sondern es stünden nur Warenautomaten in dem „Automatenkiosk“. Warenautomaten ohne Einsatz von Personal seien aber aufgrund der historischen Entwicklung aus der Begriffsdefinition der im Gesetz erwähnten Verkaufsstellen herausgenommen. Im Ladenschlußgesetz (LadSchlG) vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875) waren in § 3 LadSchlG die Ladenschlusszeiten für Verkaufsstellen geregelt. Gemäß § 1 I Nr. 1 LadSchlG a. F. waren Verkaufsstellen u. a. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Warenautomaten und Bahnhofsverkaufsstellen. Explizit waren Warenautomaten sodann in § 7 geregelt. Demnach durften Warenautomaten an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein, falls sie von dem Inhaber einer Verkaufsstelle in räumlichem Zusammenhang mit dieser aufgestellt und in ihnen nur Waren feilgehalten wurden, die auch in der offenen Verkaufsstelle selbst geführt und nach § 17 V LadSchlG die Arbeitnehmer außerhalb der Öffnungszeiten, die für die mit dem Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang stehende Verkaufsstelle gelten, nicht mit dem Beschicken von Warenautomaten beschäftigt werden dürfen. Mit Urteil aus 1962 habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der zweite Halbsatz des § 7 I LadSchlG – falls sie von dem Inhaber einer Verkaufsstelle oder mit seiner Zustimmung von einem andern in räumlichem Zusammenhang mit dieser aufgestellt und in ihnen nur Waren feilgehalten werden, die auch in der offenen Verkaufsstelle selbst geführt werden – wegen eines unzulässigen Eingriffs in die Berufsfreiheit der Aufsteller selbständiger Automaten gegen Art. 12 GG verstößt und daher nichtig sei. 2003 ist der Begriff des „Warenautomaten“ aus § 1 I LadSchlG a. F. schließlich komplett gestrichen und daher § 7 LadSchlG a. F. ganz aufgehoben worden. Das nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 erlassene LÖG NRW habe daran nichts geändert. Das Land NRW habe gerade die Systematik des LadSchlG für das LÖG NRW übernommen und orientiere sich an der früheren Rechtslage, sodass damit auch die Herausnahme von Warenautomaten aus dem LÖG NRW folgt. Zu Warenautomaten verhielte sich die Gesetzesbegründung nicht. Es seien eben stattdessen die Definition der Verkaufsstellen in § 3 I LÖG NRW aus den früheren Regelungen des § 1 I Nr. 1 und 2 LadSchlG a. F. grundsätzlich, aber gerade unter Wegfall des Begriffs Warenautomaten übernommen wurden.
Am 20.8.2025 untersagte die zuständige Behörde dem A unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf dreier Werktage nach Zustellung der Ordnungsverfügung, das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an Jedermann durch seine in dem „Automatenkiosk“ stehenden Warenautomaten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie an, dass es sich bei dem „Automatenkiosk“ um eine Verkaufsstelle i.S.d. LÖG NRW handele. Schon nach dem Wortlaut würden Warenautomaten, zumindest in dieser Anzahl als Verkaufsstellen gelten. Der Automatenkiosk könne nicht mit klassischen Warenautomaten, die von dem Gesetzgeber des Ladenschlussgesetzes im Jahr 2003 aus dessen Anwendungsbereich herausgenommen wurden, gleichgesetzt werden. Gerade die Vielzahl der Warenautomaten würden äußerlich den Schein eines herkömmlichen Ladens erwecken. Die Vielzahl von Automaten könne eine spürbare werktägliche Hektik und Betriebsamkeit hervorrufen. Das Erscheinungsbild eines solchen Automatenkiosks unterscheide sich deutlich von herkömmlichen Warenautomaten und lasse ihn eine Versorgungsfunktion übernehmen. Dieses Verständnis des § 3 LÖG NRW sei gerade auch erforderlich, um den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV zu gewährleisten. Zwar habe das LadSchlG auch dem Arbeitsschutz gedient, jedoch sichern die allgemeinen Ladenschlusszeiten heute keinen arbeitsfreien Abend und kein im Wesentlichen zusammenhängendes Wochenende mehr, sondern beschränken sich im Wesentlichen auf Sonn- und Feiertage. Daher habe der nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV gebotene Sonn- und Feiertagsschutz die ursprüngliche arbeitsschutzrechtliche Zielrichtung des Ladenschlussrechts weitgehend abgelöst.
Die sofortige Vollziehung begründet die Behörde damit, dass dem A ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil gegenüber sonstigen Verkaufsstelleninhabern entstünde. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass Dritte, nicht zuletzt bereits tätige Einzelhändler, ähnliche „Automatenkioske“ noch während des Laufs des Hauptsacheverfahrens eröffnen würden.
A möchte gegen die Ordnungsverfügung vorgehen und seinen Laden unverzüglich weiterbetreiben. Insbesondere sieht er Fehler bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine fast identische Begründung sei in einer Entscheidung des VG Hamburgs ergangen. Daher fehle doch jedenfalls der Einzelfallbezug. Zudem sei er nicht vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung angehört wurden. Gegen die Untersagung bringt er des Weiteren vor, dass die Vorschrift bußgeldbewehrt sei und eine derartige Auslegung daher gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen würde. Der Landesgesetzgeber sei eben in Bezug auf Warenautomaten nicht tätig geworden. Nicht verständlich sei zudem der primäre Bezug zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Das Gesetz schütze nachweislich ebenso und vorrangig die Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen und habe eine arbeitsrechtliche Schutzrichtung. Daran ändere auch nicht, dass nunmehr nur der Sonn- und Feiertag geschützt sei. Dabei sei unerheblich, dass nunmehr nur der Sonn- und Feiertage einbezogen sei. Schon die reichsrechtliche Regelung des Ladenschlusses durch das sogenannte Arbeiterschutzgesetz vom 1.6.1891 (RGBl. S. 261) hatte eine ausschließlich arbeitsschutzrechtliche Zielrichtung, obwohl sie sich lediglich auf Sonn- und Feiertage bezog. Bei dem Konzept des A sei aber nicht der Arbeitsschutz betroffen. Der Automaten werden eben nicht an Sonn- und Feiertagen befüllt. Selbst, wenn im Eilrechtsschutz die Voraussetzungen nicht geprüft werden könnten, ob die Vielzahl an Automaten einer Verkaufsstelle gleich kämen, müsse eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen. Der Automatenkiosk sei nur bei Öffnung an allen Tagen eines Jahres kostendeckend zu betreiben. Bei einer Schließung an den Sonn- und Feiertagen würde er nicht nur keinen Gewinn erzielen, sondern es würde auch keine Kostendeckung mehr bestehen, sodass er einzelne Automaten verkaufen und ganz schließen müsse. Er richtet daher am 10.09.2025 einen Antrag an das zuständige Verwaltungsgericht und erhebt gleichzeitig Klage in der Hauptsache.
Hat der Antrag des A Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk:
Begutachtungszeitpunkt ist der 25.9.2025
Es ist davon auszugehen, dass die richtige Antragsgegnerin die B ist und auch die zuständige Behörde zum Erlass der Ordnungsverfügung und der sofortigen Vollziehung gehandelt hat. Des Weiteren sind Ausnahmen von § 4 LÖG NRW vorliegend nicht einschlägig. Zudem ist zu unterstellen, dass die Ausführungen des A zur historischen Entwicklung der Norm der Wahrheit entsprechen.
Auszug aus dem LÖG NRW (Ladenöffnungszeiten)
§ 1 – Ziel des Gesetzes
Das Gesetz dient der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen sowie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.[…]
§ 2 – Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.
§ 3 – Begriffsbestimmung
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen,
2. sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.
[…]
§ 4 – Ladenöffnungszeit
(1) Verkaufsstellen dürfen
1. an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit) und
2. am 24. Dezember an Werktagen bis 14 Uhr geöffnet sein, wenn in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Ausnahmen von der allgemeinen Ladenöffnungszeit des Absatzes 1 zugelassen sind, gelten diese Ausnahmen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen.
[…]
§ 12 – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 oder 2, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz oder Abs. 2 Verkaufsstellen öffnet bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet, […]
Auszüge aus den OBG NRW (Ordnungsbehördengesetz)
§ 1 – Aufgaben der Ordnungsbehörden
(1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).
(2) Die Ordnungsbehörden führen diese Aufgaben nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch. Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, treffen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.
(3) Andere Aufgaben nehmen die Ordnungsbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes insoweit wahr, als es durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.
§ 14 – Voraussetzungen des Eingreifens
(1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Gesetzen und Verordnungen durchführen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Gesetze und Verordnungen Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.
Gutachten
Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn dieser zulässig und soweit er begründet ist.
A. Zulässigkeit
Zunächst müsste der Antrag zulässig sein.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Da keine aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt, müsste es sich nach der Generalklausel, § 40 I 1 VwGO, bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handeln und es dürfte keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegen. Eine Streitigkeit ist nach der modifizierten Subjektstheorie öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidende Norm eine solche des öffentlichen Rechts ist, also einen Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet. Streitentscheidend sind hier Normen des LÖG NRW und des OBG NRW. Die Normen berechtigen und verpflichten unter anderem die Behörde dazu, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt daher vor.
Es streiten überdies auch nicht zwei unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte um die Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit), die Streitigkeit ist damit auch nicht-verfassungsrechtlicher Art. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
II. Statthafte Antragsart
Es müsste eine statthafte Antragsart vorliegen. Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Antragsbegehren des Antragstellers, §§ 122 I, 88 VwGO.
Der A begehrt vorliegend einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ordnungsverfügung. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt ein Antrag nach §§ 80, 80a VwGO oder § 123 I VwGO in Betracht. § 123 I VwGO ist nur dann einschlägig, wenn in der Hauptsache keine Anfechtungsklage oder ein Anfechtungswiderspruch statthaft ist. Insofern ist § 123 VwGO negativ von den §§ 80, 80a VwGO abzugrenzen. Die Ordnungsverfügung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Dieser wurde durch den Bescheid mit sofortiger Vollziehung versehen, sodass eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. A will die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreichen, also die Wiederherstellung einer in der Hauptsache einzulegenden Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO). Dafür kann der A einen Antrag nach § 80 V 1 HS. 2 VwGO stellen.
♩ Begehren im Verfahren vor dem OVG
Der Bescheid enthielt im Originalsachverhalt in seiner Ziffer 2 zusätzlich eine Aufforderung, den, in den Automaten befindlichen, angebotenen Alkohol im Sinne des § 1 Abs. 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 unverzüglich, spätestens nach Ablauf dreier Tage nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu entfernen; in Ziffer 3 enthielt er die unverzügliche, spätestens aber nach Ablauf drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu befolgende, Untersagung, Alkohol in dem unter Ziffer 2 aufgeführten Sinn oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel in Verkaufsmodulen in dem vorgenannten Ladenlokal feilzuhalten. Ziffer 1, 2 und 3 wurden jeweils mit einer Zwangsgeldandrohung versehen.(siehe Tatbestand VG Köln, Urt. v. 18.06.2025, 1 K 5563/24)
In der Klausur kann die Androhung eines Zwangsmittels durchaus eine Rolle spielen. Dann ist herauszustellen, dass mehrere Begehren vorliegen und diese nach § 44 VwGO mit der Klagehäufung (analog Antragshäufung) verfolgt werden können.
III. Antragbefugnis
Überdies müsste der A auch nach § 42 II VwGO analog antragsbefugt sein. Antragsbefugt ist demnach, wer geltend macht, durch den angegriffenen Rechtsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist dies nicht bereits von vornherein ausgeschlossen, liegt die Antragsbefugnis vor. Das kann demnach nach dem Adressatengedanken vorliegen, wenn der Kläger/Antragssteller Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist, da er dadurch zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt sein kann. Der A könnte hier durch die Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit gar in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verletzt sein.
♆ Wichtige Klausurpunkte bei der Klagebefugnis
Bei Anfechtungsklagen kann auf den Adressatengedanken abgestellt werden. Der Adressatengedanke geht davon aus, dass der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt sein kann. Damit ist bei einer Anfechtungsklage derjenige klagebefugt, der, wie hier, Adressat des belastenden Verwaltungsakts ist.
Bei Verpflichtungsklagen muss die Möglichkeit gegeben sein, dass ein Anspruch auf den begehrten VA besteht.
Umstritten ist, ob im Rahmen der Leistungsklage § 42 II VwGO entsprechend angewandt werden muss. Zwar streitet für die andere Ansicht, dass nach dem Wortlaut des § 42 II VwGO die Klagebefugnis nur bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage greift, doch aufgrund der vergleichbaren Interessenlage – die Vermeidung von Popularklagen – sprechen die überzeugenderen Argumente dafür, dass auch bei der allgemeinen Leistungsklage der Kläger geltend machen muss, in eigenen Rechten betroffen zu sein.
Die gleiche Problematik, also die Frage, ob eine Klagebefugnis notwendig ist, stellt sich im Rahmen der Feststellungsklage. In der Klausur sollte kurz gezeigt werden, dass man diese Problematik kennt. Klausurtaktisch ist es vorzugswürdig, den Streit dahingestellt zu lassen, indem man die Klagebefugnis kurz prüft und bejaht. In den seltensten Fällen wird diese nicht gegeben sein.
Ein Schwerpunkt bei der Klagebefugnis liegt zudem zumeist in Drittanfechtungs- respektive Drittverpflichtungssituationen. Dann muss der Kläger, oder im Fall des einstweiligen Rechtsschutzes der Antragssteller, geltend machen, dass möglicherweise eine drittschützende Norm verletzt sein könnte.
IV. Antragsgegner
Laut Sachverhalt ist hier die Stadt B die richtige Antragsgegnerin i.S.v. § 78 VwGO.
V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Die Verfahrensbeteiligten müssen gem. § 61 VwGO beteiligten- und gem. § 62 VwGO prozessfähig sein. Die A ist gem. § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligten- und nach § 62 I Nr. 1 VwGO prozessfähig. Die B ist gem. § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig und gem. § 62 III VwGO prozessfähig, wird dabei aber durch den gesetzlichen Vertreter vertreten.
VI. Rechtsschutzbedürfnis
Letztlich müsste auch das Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Insbesondere hat der A hier gleichzeitig mit dem Antrag Klage in der Hauptsache erhoben, diese ist auch nicht offensichtlich unzulässig.
♆ Problem beim Rechtsschutzbedürfnis in den Fällen des § 80 VwGO
In Klausuren können auch im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses verschiedene Probleme auftreten. Am häufigsten werden dabei zumeist die folgenden Problemkonstellationen eingebaut:
1.Erfordernis eines vorherigen Antrages bei der Behörde
2.Gleichzeitige Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache
3.Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage
VII. Zwischenergebnis
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des A ist zulässig
B. Begründetheit
Der Antrag müsste des Weiteren begründet sein.
Der Antrag nach § 80 V 1 Hs. 2 VwGO ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist und/oder nach summarischer Prüfung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt.
I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung sofortigen Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung müsste formell rechtmäßig sein.
Zunächst könnte das Anhörungserfordernis nicht eingehalten worden sein. Nach § 28 I VwVfG ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich vor dessen Erlass anzuhören. Dies ist nicht in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht Geschehen. Der A wurde zwar vor Erlass der Untersagung aufgrund des Verstoßes gegen das LÖG NRW angehört, aber er eben nicht in Bezug auf die sofortige Vollziehung der Untersagung. Fraglich ist, ob auch bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Anhörung erforderlich ist. Das wäre der Fall, wenn die Anordnung einen Verwaltungsakt darstellen würde. Eine unmittelbare Anwendung scheidet aber nach überwiegender Auffassung aus, da es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht um einen Verwaltungsakt handelt.1
Fraglich ist aber, ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt. Dafür müssten die Voraussetzungen einer Analogie erfüllt sein. Die §§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO enthalten bereits eine abschließende Regelung der formellen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zudem besteht keine vergleichbare Interessenlage: Die Anhörung soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, vor Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts Stellung zu nehmen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann jedoch – anders als ein Verwaltungsakt – nicht bestandskräftig werden. Daher ist eine Anhörung vor ihrem Erlass nicht erforderlich.2
Indes könnte das Begründungserfordernis nicht eingehalten worden sein. Gemäß § 80 III 1 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diese Begründung darf sich nicht in formelhaften Aussagen zur Eilbedürftigkeit erschöpfen, sondern muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls konkret darlegen, weshalb ein sofortiger Vollzug erforderlich ist. Ob die Begründung auch inhaltlich überzeugt, betrifft die materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme.
Aus formeller Sicht ist daher allein entscheidend, dass die Begründung schlüssig und hinreichend substantiiert ist. Eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genügt dabei nicht. Vielmehr muss die schriftliche Begründung nachvollziehbar die Überlegungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben. Unter Berücksichtigung des konkreten Falls müssen zudem die Ermessenserwägungen aus der Begründung hervorgehen.3
Der A führt diesbezüglich an, dass die Begründung sehr der Begründung in einem anderen Verfahren ähnelt. Es ist aber klar, dass sich in ähnlich gelagerten Konstellationen auch die jeweilige Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung stark ähneln kann. Eine solche Ähnlichkeit genügt dem Begründungserfordernis jedenfalls immer dann, wenn ein Einzelfallbezug erkennbar ist, d.h. Erwägungen auf den konkreten Fall übertragen worden sind.4
Zur Begründung führt die Behörde aus, dass dem A aus einer Offenhaltung des „Automatenkiosks“ ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil gegenüber sonstigen Verkaufsstelleninhabern entstehe. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass Dritte, nicht zuletzt bereits tätige Einzelhändler, ähnliche „Automatenkioske“ noch während des Laufs des Hauptsacheverfahrens eröffnen. Die Begründung nimmt klar Bezug auf den Fall des A. Das Begründungserfordernis wurde daher eingehalten.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erging somit formell rechtmäßig.
II. Interessenabwägung
Jedoch könnte das private Aussetzungsinteresse des A das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegen. Dazu sind im Wesentlichen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Bleiben indes die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, findet nur eine Interessenwahrnehmung statt. 5
1. Erfolgsaussichten in der Hauptsache
a) Ermächtigungsgrundlage
Fraglich ist zuerst, auf welche Ermächtigungsgrundlage die angegriffene Verfügung gestützt werden kann. Das LÖG NRW dient der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen sowie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe, vgl. § 1. Das Gesetz enthält aber selbst keine Befugnis zur Untersagung der Öffnungszeiten respektive der Schließungen der Verkaufsstellen. In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ist daher § 14 I OBG NRW taugliche Ermächtigungsgrundlage, die die Befugnis enthält, notwendige Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
b) Formelle Rechtmäßigkeit
Die Ordnungsverfügung erging formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der A auch zum Erlass der Ordnungsverfügung angehört.
c) Materielle Rechtmäßigkeit
Die Ordnungsverfügung müsste auch materiell rechtmäßig sein. Nach § 14 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Insofern müsste eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen.
In Betracht kommt hier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Öffentliche Sicherheit schützt die Rechtsordnung als Ganzes, Individualrechte Dritter sowie die Einrichtungen und Funktionen des Staates.
aa) Verstoß gegen § 4 LÖG NRW
Vorliegend könnte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch eine Überschreitung der nach § 4 I LÖG NRW erlaubten Ladenöffnungszeiten vorliegen.
Nach Absatz 1 dürfen „Verkaufsstellen“ an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung (allgemeine Ladenöffnungszeit) (Nr. 1) und am 24. Dezember an Werktagen bis 14 Uhr geöffnet sein (Nr.2), wenn in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Nach Absatz 2 ist außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von „Verkaufsstellen“ verboten.
Indem der A seinen Automatenkiosk auch an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember 24 Stunden öffnet, könnte er gegen § 4 I LÖG NRW verstoßen. Da Ausnahmen nicht ersichtlich sind kommt es hierfür darauf an, ob der Automatenkiosk in seiner Form mit 15 Automaten als eine „Verkaufsstelle“ im Sinne des LÖG gilt.
♩ Ausnahmen im LÖG NRW
Die Ausnahmen sind in den §§ 5 und 7 bis 9 LÖG NRW geregelt. § 5 regelt Ausnahmen für gewisse Waren und Kernsortimente und deren Verkaufsstellen. Die Paragraphen §§ 7 bis 9 hingegen regeln Ausnahmen für Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen auf Flughäfen und auf Personenbahnhöfen. In der Klausur könnte es durchaus sein, dass diese Paragraphen mitabgedruckt sind, um sich in der Lösung mit den Ausnahmeregelungen zu beschäftigen bzw. um eine Abgrenzung vorzunehmen.
bb) Verkaufsstelle iSd § 3 LÖG NRW
Der Automatenkiosk müsste also eine „Verkaufsstelle“ iSd LÖG NRW darstellen. Nach § 3 I 1 LÖG NRW sind Verkaufsstellen Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen, sowie nach Nr. 2 sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
Indes könnte zunächst die Wortlautauslegung dafürsprechen, den Automatenkiosk als Verkaufsstelle einzuordnen. Der Duden definiert eine „Verkaufsstelle“ als eine Stelle (Laden, Stand o. Ä.), an der etwas verkauft wird.6
Insofern könnte insbesondere der selbst gewählte Name „Automatenkiosk“, unterlegt mit dem Aufstellen zahlreicher Warenautomaten, für eine Verkaufsstelle sprechen. Die Warenautomaten sind gerade fest mit dem Boden verbunden und bieten die Möglichkeit in dem Laden (Automatenkiosk) etwas zu kaufen.
Die B führt zudem hinsichtlich des Sinn und Zwecks der Norm den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe an. Jedoch wurde bereits im Regierungsentwurf zum LÖG NRW klargestellt, dass das Ladenschlussgesetz in erster Linie eine arbeitsschutzrechtliche Zielrichtung aufweise, zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen aber auch Verkaufsstellen ohne Angestellte in die Norm miteinbezogen werden.7 Insofern unterfällt es wohl nicht dem arbeitsschutzrechtlichen Schutzbereich, wenn Warenautomaten ohne Personal zur selbstständigen Handhabung betrieben werden, sofern sie nicht an Sonn- und Feiertagen von einem Angestellten aufgefüllt werden. Der Sonn- und Feiertagsschutz dürfte auch keinen überragenden Schutz genießen nur weil die allgemeinen Ladenschlusszeiten nicht mehr einen arbeitsfreien Abend und ein im Wesentlichen zusammenhängendes Wochenende aus Samstagnachmittag und Sonntag gewährleisten.8
Gegen die Auslegung als Verkaufsstelle könnte insbesondere aber auch die historische Auslegung sprechen. Bis zur Grundgesetzänderung im Zuge der Föderalismusreform 2006 unterfiel das Ladenschlussrecht der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 GG aF. Der Bund hatte seine Gesetzgebungskompetenz durch das Gesetz über den Ladenschluß (LadSchlG) vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875) ausgeübt. Der wies richtigerweise daraufhin, dass noch unter der Fassung des § 7 I LadSchG 1962 das Bundesverfassungsgericht entschied, dass wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit die Einbeziehung der Aufsteller selbständiger Automaten mit Art. 12 GG unvereinbar und daher nichtig sei. Die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten selbständig betriebener Automaten seien so gering, dass selbst eine Beeinträchtigung kleiner Einzelhandelsgeschäfte nicht zu erwarten sei.9 Redaktionell wurde 1996 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachvollzogen und die Warenautomaten aus dem Anwendungsbereich ausgenommen.8
♩ Verweis auf Gesetzesbegründung
Das OVG verweist insofern auch auf die Gesetzesbegründung:
„Warenautomaten werden aus dem Anwendungsbereich des Ladenschlussgesetzes herausgenommen, da ihre Einbeziehung nicht mehr zeitgemäß ist.“10
In der Gesetzesbegründung des LÖG NRW findet sich kein Hinweis zum Willen des Landesgesetzgebers betreffend Warenautomaten, sodass vieles dafür spricht, dass der Landesgesetzgeber den grundsätzlichen Anwendungsbereich des BLadSchG beibehalten und damit Warenautomaten nicht erfassen wollte.11 Insbesondere da der Landesgesetzgeber die Reglungen und Definitionen soweit, bis auf wenige redaktionelle Änderungen, übernahm.
♩ Prüfungsumfang und Ausführungen der Gerichte
Das OVG, die Vorinstanz und das Gericht in der Hauptsache machen sehr ausführliche Ausführungen zur historischen Entwicklung. Es lohnt sich dort einmal reinzuschauen. Solche Ausführungen können in der Klausur nicht erwartet werden. Es sollten aber mit den hinreichenden Informationen aus dem Sachverhalt und dem Bearbeitervermerk gearbeitet werden.
Fraglich ist jedoch, ob diese Begründung auch noch dann gilt, wenn nicht nur ein oder wenige, sondern 15 Automaten – dazu noch in einem extra hierfür bestimmten Laden – aufgestellt werden. Ob also, in anderen Worten, auch noch das Aufstellen von 15 Automaten vom Anwendungsbereich des LÖG NRW ausgenommen ist. Anhaltspunkte für eine solch quantitative Einschränkung finden sich jedoch nicht. Vielmehr könnte einer Einordnung nach Maß und Anzahl gar das Bestimmtheitsgebot entgegenstehen: Weil die Vorschrift einen Ordnungswidrigkeitentatbestand begründet, wäre eine erneute Einbeziehung von Warenautomaten unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes nur durch eine korrigierende ausdrückliche gesetzliche Regelung möglich.12 Daher sind auch die angeführten Kriterien der Behörde zur Eignung des Automatenkiosk, eine werktägliche Betriebsamkeit hervorzurufen, zu vage und situationsbezogen, um die Abgrenzung eines vom Ladenöffnungsgesetz umfassten Automatenkiosk vom „freien“ Warenautomaten zu ermöglichen.13
Der Gesetzgeber kann und könnte jedoch entscheiden, ob auf eine wachsende Bedeutung neuerer Erscheinungsformen selbsttätiger Verkaufseinrichtungen in Gestalt von Automatenkiosken mit einer Korrektur der bisher unter Wettbewerbsgesichtspunkten seit Jahrzehnten unbedenklichen Herausnahme von Warenautomaten aus dem Geltungsbereich des Ladenschlussrechts zu reagieren ist.14 Bisweilen ist dies jedoch nicht Geschehen. Vor diesem Hintergrund spricht daher vieles dafür, dass auch die von A in einer Vielzahl betriebenen Warenautomaten nicht dem LÖG NRW unterfallen. Es handelt sich weiterhin um selbsttätige Verkaufseinrichtungen, für deren Betrieb an Sonn- und Feiertagen gerade kein Personal erforderlich ist und daher nicht dem LÖG NRW unterfallen.12 Nach alldem dürfte sich daher schon die Hauptsache als erfolgreich erweisen.
2. Folgenabwägung
Überdies könnte aber auch im Rahmen Folgenabwägung das Aussetzungsinteresse überwiegen.
♆ Prüfung in der Klausur
Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf Grundlage einer umfassenden Abwägung der Folgen zu treffen. In der Klausur ist dies also immer dann vorzunehmen, wenn unklar erscheint, ob im Rahmen der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung die Anfechtungsklage Aussicht auf Erfolg hätte. Hier war der Sachverhalt auf eine weitere Prüfung angelegt. Die Folgenabwägung wurde klar erwähnt, um nochmals die Rechtsgüter gegenüberzustellen. Die Vorinstanz des vorliegenden Falls bewertete die Erfolgsaussichten noch offen und führte daher dazu aus:
„Diese im Einzelfall zu erfolgende Einordnung des konkreten Betriebsmodells des Antragstellers lässt sich vorliegend mittels der im Eilverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung nicht beantworten. Eine weitere Sachverhaltsermittlung ist erforderlich, etwa zur öffentlichen Wahrnehmbarkeit der Sonntagsöffnung des „Automatenkiosks“ des Antragstellers und zur Reichweite des Geschäftes, evt. ob jenseits der Laufkundschaft auch Parksuchverkehr entsteht. Auch der Umfang des Warensortiments könnte insofern relevant sein, als dass es bei der Auslegung des LÖG NRW darauf ankommen dürfte, ob das Betriebskonzept des Antragstellers eher mit den sonstigen, den Öffnungszeitenbeschränkungen des LÖG NRW unterliegenden Verkaufsstellen zu vergleichen ist oder mit (einzelnen) Warenautomaten.“ VG Köln, Beschluss vom 24.09.2024 – 1 L 1699/24
Für das öffentliche Interesse an der Vollziehung spricht die bezweckte Sonntagsruhe, aber insbesondere auch die Vermeidung von Nachahmungseffekten. Die verfassungsrechtliche Verankerung der Sonntagsruhe ist in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV zu finden. Dabei soll ua die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit an diesen Tagen ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann.15. Demgegenüber steht die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG des A. Hier ist seine berufliche Tätigkeit zwar nicht gänzlich, sondern nur an den untersagten Tagen eingeschränkt. Jedoch hängt von diesen Öffnungszeiten seine berufliche Existenz ab. Ohne diese Öffnungszeiten müsste er den Betrieb einstellen. Dies könnte für eine Abwägung zugunsten des privaten Aussetzungsinteresses sprechen. Sind nämlich die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen und stellt die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung eine Existenzgefährdung dar, so ist in der Regel eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten.5 Vor diesem Hintergrund ist es dem A gerade nicht zuzumuten, die sogar voraussichtlich rechtswidrige Untersagungsverfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen zu befolgen.16.
C. Ergebnis
Der Antrag ist daher zulässig und unbegründet.
Zusatzfragen
⥅ Was ist der Unterschied zwischen Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung?
Nach § 80 V VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO anordnet. Liegt aber ein Fall vor, indem die aufschiebende Wirkung aufgrund der Nummern 1 bis 3a von Gesetzes wegen entfällt, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Der Antrag auf Wiederherstellung ist in Klausuren also immer dann zu prüfen, wenn im Sachverhalt von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gesprochen wird.
⥅ Wer ist zuständig für die Anordnung der sofortigen Vollziehung?
Nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt also von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Zusammenfassung
1. Aus der Gesetzeshistorie folgt, dass Warenautomaten in der aktuellen Fassung des LÖG NRW nicht in dessen Anwendungsbereich einbezogen sind.
2. Dies gilt auch soweit mehrere Automaten aufgestellt werden. Es findet sich keine Grundlage im Gesetz, dass nur klassische oder einzelne Warenautomaten von der Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten freigestellt sein können. Änderungen oder Anpassungen an die moderne Entwicklung hat der Gesetzgeber bisher nicht vorgenommen
3. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht deshalb automatisch unwirksam, weil sie einer anderen Begründung ähnelt. In vergleichbaren Fallkonstellationen ist auch eine ähnliche Begründung denklogisch. Für den erforderlichen Einzelfallbezug der Begründung ist indes jedenfalls entscheidend und zu fordern, dass die Behörde Erwägungen der anderen Entscheidung auf den konkreten zu beurteilenden Einzelfall überträgt.
- Anstatt vieler siehe Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 61. Ed. 1.7.2021, § 80 Rn. 81; Schoch, in: Schoch/Schneider, 42. EL Februar 2022, § 80 VwGO Rn. 258.[↵]
- Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 61. Ed. 1.7.2021, § 80 Rn. 81; a.A. Müller, NVwZ 1988, 702ff.[↵]
- Gersdorf, in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 164 [↵]
- VG Köln, Beschluss vom 24.09.2024 – 1 L 1699/24.[↵]
- Kopp/Schenke/W.-R. Schenke VwGO, § 80 Rn.152.[↵][↵]
- https://www.duden.de/rechtschreibung/Verkaufsstelle.[↵]
- LT-Drucks. 14/2478 S. 9 f.[↵]
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2025 – 4 B 976/24[↵][↵]
- BVerfG, Urteil vom 21.2.1962 – 1 BvR 198/57.[↵]
- BT-Drs. 15/396, S. 8.[↵]
- VG Köln, Beschluss vom 24.09.2024 – 1 L 1699/24: zur Gesetzesbegründung Landtag NRW Drucks. 14/2478.[↵]
- vgl. VG Köln, Urt. v. 18.06.2025, 1 K 5563/24.[↵][↵]
- so VG Köln, Urt. v. 18.06.2025, 1 K 5563/24.[↵]
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2025 – 4 B 976/24.[↵]
- VG Köln, Beschluss vom 24.09.2024 – 1 L 1699/24[↵]
- so im zu Grunde liegenden Beschluss für den Antragssteller OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2025 – 4 B 976/24[↵]

Du hast Fragen oder Anregungen?