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Das brennende Nachbarhaus
BGH, Urteil vom 9.2.2018 – V ZR 311/16NJW 2018, 1542

Sachverhalt

A ist Bewohner und Eigentümer eines Reihenhauses in einem Wohngebiet. B ist der direkte Nachbar des A und bewohnt das neben ihm gelegene Reihenhaus. Da B im Sommer etwas Geld überhat, lässt er Reparaturen an seinem Flachdach durch die Handwerkerin C durchführen. Die C nutz für Heißklebearbeiten einen Brenner. Dabei verursacht sie schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen. In Folge dessen brennt das Haus des B nieder. Bei dem Brand wird aber auch das Haus des A durch die Flammen erheblich beschädigt. Es entsteht ein Reparaturschaden i.H.v. 97.801,29 €, welcher durch die Versicherung V des A beglichen wird. Die V will zunächst die C in Anspruch nehmen, diese ist allerdings mittlerweile insolvent. Die V wendet sich das an B. B wendet dagegen ein, dass ihn kein Verschulden treffen würde.  Zudem sei die C, was soweit zutrifft, immer verlässlich gewesen. Er habe sie sorgsam ausgewählt und ihre Arbeiten, so gut es ihm möglich war, überwacht. Die V solle sich auch erstmal an die C wenden. Für ihre Insolvent könne der B schließlich nichts.

Hat die V einen Anspruch gegen B?


Skizze


Gutachten

A. Anspruch aus § 86 Abs. 1 S. 1 VVG

Die V könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung der 97.801,20 € aus § 86 Abs. 1 S. 1 VVG haben. Dazu müsste der A Versicherungsnehmer der V sein und er zugleich einen Anspruch gegen den B haben. Letztlich müsste die V den entstandenen Schaden auch bereits reguliert haben.

I. A als Versicherungsnehmer

A ist hierbei unzweifelhaft der Versicherungsnehmer der V.

II. Anspruch des A gegen B

Der A müsste aber auch einen Anspruch gegen den B haben.

1. Vertragliche Ansprüche

Ein vertraglicher Anspruch des A gegen B besteht nicht.

2. Anspruch aus nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB

Möglich erscheint aber ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Grundsätzlich ergibt sich das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis als besondere Ausprägung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB.[1]BeckOK BGB/Fritzsche, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 903 Rn. 36  Allerdings müsste es sich bei dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis um ein Schuldverhältnis handeln. Ein Schuldverhältnis setzt eigene Leistungspflichten voraus. Grundsätzlich haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn aber durch die Vorschriften der §§ 905 ff. und der NachBG der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren.[2]BeckOK BGB/Fritzsche, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 903 Rn. 36 Nur ausnahmsweise und bei zwingender notwendigkeit ergeben sich selbstständige Leistungspflichten außerhalb der Sonderregeln,[3]BGH NJW-RR 2012, 1160, 1162, Rn. 20 ff; Happ, JA 2020, 728, 731 denn die gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts sollen nicht mit Hilfe der  Rechtsfigur des nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis in ihr Gegenteil verkehrt werden dürfen.[4]BeckOK BGB/Fritzsche, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 903 Rn. 36 Ein solcher Ausnahmefall ist hier – aufgrund der Regelungen der § 906 und §§823 ff. BGB –  nicht ersichtlich.

Anmerkung: Duldungspflichten aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis
Duldungspflichten die sich nur aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben wurden in der Vergangenheit bspw. angenommen für: Abwasserleitung nach Parzellierung eines früher einheitlichen Grundstücks [5]BGH NJW 2003, 1392; nicht genehmigter Anbau an allein auf dem Nachbargrundstück stehender Grenzwand [6]BGH NJW 1977, 1447; Errichtung einer Antenne auf einem Hochhaus, die den Empfang stört [7]BGH NJW 1984, 729.[8]BeckOK BGB/Fritzsche, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 903 Rn. 37 mWn

3. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

Gleichwegs könnte sich aber ein Anspruch auf Schadensersatz des A gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Der Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB setzt seinerseits ein Verschulden des B voraus. Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, § 823 Abs. 1 BGB. In Anbetracht dessen, dass B sorgsam die C auswählte und diese auch überwachte, bestehen keine Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Handeln des B. Ein Anspruch des A gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB besteht damit nicht.

4. Anspruch aus § 836 Abs. 1 S. 1 BGB

In Frage käme auch ein Anspruch des A gegen B aus § 836 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies würde aber erfordern, dass der Schaden durch den Einsturz des Gebäudes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes entstanden wäre. Vorliegend waren es aber die Flammen, die das Haus des A beschädigten.

5. Anspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB

Es könnte darüber hinaus auch ein Anspruch auf Schadensersatz des A gegen B aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Dazu müsste die C Verrichtungsgehilfin des B gewesen sein. Verrichtungsgehilfe ist, wer von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.[9]Jauernig/Teichmann, 18. Aufl. 2021, BGB § 831 Rn. 5 Das ist nicht der Fall, wenn es sich um einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB handelt und der Unternehmer selbstständig tätig wird.[10] BGH Urt. v. 24.6.1953 – VI ZR 322/52, BeckRS 1953, 31197699; Jauernig/Teichmann, 18. Aufl. 2021, BGB § 831 Rn. 6 Die C trat hier als selbstständige Werkunternehmerin. Mithin war sie keine Verrichtungsgehilfin des B. Der Anspruch nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet daher ebenso aus.

Vernetztes Lernen: Wie sieht das Schema das 831 Abs. 1 S. 1 BGB aus?
1. Verrichtungsgehilfe
2. Rechtswidrige unerlaubte Handlung i. S. d. § 823 I BGB des Verrichtungsgehilfen
–> Verschulden nicht notwendig!
3. In Ausführung der Verrichtung
4. Keine Exkulpation nach § 831 I 2 BGB
5. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
6. Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB

6. Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB

A könnte allerdings ein Anspruch auf Schadensersatz gegen B aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zustehen. Dies erfordert zunächst eine Immission i.S.d. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB. Immissionen i.S.d. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB sind solche, die das Nachbargrundstück wesentlich beeinträchtigen und auf eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks zurückgehen. Ortsüblich ist die beeinträchtigende Nutzung dann, wenn eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung gleichartigen Einwirkungen ausgesetzt sind. [11]BGH NJW 1962, 2341; NJW 1990, 2465; NJW 1993, 925; BeckOK BGB/Fritzsche, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 906 Rn. 61 Der Brand des Hauses stellt aber vielmehr eine ungewöhnliche und nicht ortsübliche Beeinträchtigung dar, die auch lediglich das anliegende Grundstück des A beeinflussen. Insoweit ist der Schutzbereich des § 906 Abs. 2 S. 1 BGB nicht eröffnet. Damit besteht auch kein Anspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.

Darüber hinaus bestünde auch keine Duldungspflicht. Eine Duldungspflicht kann sich auch einem vertraglichen Verhältnis oder aber Gesetz ergeben. Ein vertragliches Verhältnis liegt hier nicht vor. Eine gesetzliche Duldungspflicht könnte sich aber aus dem § 906 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Demnach hat der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen zu dulden, solange die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Ein erheblicher Brandschaden stellt aber keine nur unwesentliche Beeinträchtigung dar, sondern gefährdet vielmehr die körperliche Unversehrtheit des A und das Eigentum als solches. 

7. Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog

Gleichwohl könnte sich ein Anspruch aus der analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ergeben. Dazu müsste der § 906 Abs. 2 S. 2 BGB überhaupt analog anwendbar sein. Dies erfordert seinerseits eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage.

a) Planwidrige Regelungslücke

Eine planwidrige Regelungslücke könnte sich zunächst daraus ergeben, dass der § 906 Abs. 2 S. 2 BGB weder eine Beeinträchtigung regelt die ortsunüblich ist noch eine solche bei der keine Duldungspflicht besteht. Dagegen spricht jedoch, dass neben dem § 906 Abs. 2 S. 2 BGB die allgemeinen Haftungsregeln des § 823 BGB bestehen. Demnach bestünde die Möglichkeit, dass A sich gegen die C direkt mit einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB richtet. Das C hier insolvent ist, ändert nichts an dieser Wertung. 

Gleichwohl müsste der § 823 Abs. 1 BGB auch in dieser Konstellation eine abschließende Regelung darstellen, um die Regelungslücke zu schließen. Das ist aber nicht der Fall. Das Bestehen einer Gesetzeslücke kann nicht damit verneint werden, dass ein anderer Haftungstatbestand eingreift.[12] BGH NJW 2018, 1542 Rn. 14; NJW 2011, 3294; NJW 2003, 2377 Das gilt umso mehr, als hier der Haftungstatbestand die Haftung einer dritten Person betrifft.[13]BGH NJW 2018, 1542 Rn. 14

b) Vergleichbare Interessenlage

Die Interessenlage müsste überdies auch vergleichbar sein. Wenn ein Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB sogar dann begründet ist, wenn eine Duldungspflicht besteht und die Immission ortsüblich ist, dann muss erst Recht ein Anspruch bestehen, wenn der Beeinträchtigte die Immission nicht mal dulden muss und/oder die Immission über das ortsübliche hinausgeht. Die Interessenslagen sind also vergleichbar.

c) Rechtswidrige Einwirkung von einem anderen Grundstück

Durch den Brand liegt unzweifelhaft eine rechtswidrige Einwirkung von dem Grundstück des B vor.

d) Keine Pflicht zur Duldung

Wie zuvor aufgezeigt, muss A diese Beeinträchtigung auch nicht gem. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB dulden.

e) Keine Möglichkeit die Beeinträchtigung durch Geltendmachung von Abwehransprüchen zu verhindern

A dürfte auch keine Möglichkeit gehabt haben, die Beeinträchtigung seines Grundstücks dadurch zu verhindern, dass er zuvor Abwehransprüche geltend macht. Dies ergibt sich dadurch, dass gerade keine Duldungspflicht bestand und der Beeinträchtigte nicht den Eintritt eines Schadens ohne Geltendmachung der Abwehrrechte abwarten soll, um dann denn Schadensersatz und nicht etwa die Unterlassung zu verlangen.[14]BGH NJW 2018, 1542 Rn. 10, der unkommentiert diese Voraussetzung prüft; Happ, JA 2020, 728, 735 A hatte keine tatsächliche Möglichkeit, das drohende Übergreifen des Brandes auf sein Grundstück durch die Geltendmachung von Abwehransprüchen gem. §§ 1004 I, 862 I BGB zu verhindern.

f) Störer

B müsste überdies auch Störer sein. Störer ist derjenige, dem die Beeinträchtigung zugerechnet wird, wobei zwischen Handlungs- und Zustandsstörer unterschieden wird [15]Happ, JA 2020, 728, 733; Jauernig/Berger, BGB, 17. Aufl. 2018, BGB § 1004 Rn. 15 ff.

aa) Handlungsstörer

B könnte zunächst unmittelbarer Handlungsstörer sein. Handlungsstörer ist, wer die Störung wer die Störung durch seine (eigene) Handlung verursacht. Hier war es allerdings vielmehr die C, die die Handlungen vorgenommen hat, sodass B zumindest kein unmittelbarer Handlungsstörer ist.

bb) Mittelbarer Handlungsstörer

B könnte aber mittelbarer Handlungsstörer sein. Mittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht. [16]BGH NJW 2018, 1542 Rn. 12; NJW 2000, 2900 mwN Dabei kommt es für die Zurechnung nicht darauf an, ob bei der Auswahl des unmittelbaren Störers Sorgfaltspflichten verletzt wurden.[17]BGH NJW 2018, 1542 Rn. 12 Maßgeblich ist ob es Sachgründe gibt, die aufgetretene Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen, wie in etwa die Veranlassung oder die Nutzenziehung.[18]BGH NJW 2018, 1542 Rn. 12 A war hier derjenigen, der die Vornahme von Dacharbeiten veranlasst hat und die aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollten. Dass er den Handwerker sorgfältig ausgesucht ändert nichts daran, dass sie mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen hat und damit der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen beruhte, die seinem Einflussbereich zuzurechnen sind.[19]BGH NJW 2018, 1542 Rn. 12

g) Rechtsfolge

Rechtsfolge des Anspruchs nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist ein angemessener Ausgleich in Geld. Umstritten ist jedoch der Umfang. In Teilen wird angenommen, dass der voll Schaden ersetzt werde könne, der aus der Beeinträchtigung herrührt.[20]Jauernig/Berger, 18. Aufl. 2021,BGB § 906  Rn. 8; MüKoBGB/Brückner, BGB § 906  Rn. 187 f. An anderer Stelle wird angenommen, dass es sich vielmehr um eine Billigkeitsentschädigung handele und nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bemessen sei [21]BGH NJW 1995, 714; NJW 1999, 2896;  NJW 2001, 1865; BeckOK BGB/Fritzsche, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 906 Rn. 84 In beiden Fällen wird aber bei einem Substanzschaden der Reparaturumfang ersetzt.[22]BeckOK BGB/Fritzsche, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 906 Rn. 85 Insofern kann hier der Schaden in voller Höhe der 97.801,20 € ersetzt werden.

h) Zwischenergebnis

Der A hat einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Reparaturkosten aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB anlaog i.H.v. 97.801,20 €.

III. Schadensregulierung

Die V hat den entstandenen Schaden auch gegenüber dem A reguliert. 

B. Ergebnis

Die Forderung ist somit auf die V gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangen. Ein Anspruch der V gegen B besteht i.H.v. 97.801,20 € aus § 86 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog.

Zusatzfragen

Angenommen die Schädigung ginge nicht von einem Handwerker, sondern von einem Mieter aus. Würde die Situation sich ändern?
Der BGH grenzt in der vorliegenden Entscheidung von einer zuvor ergangenen Entscheidung[23]BGH NJW 2006, 992 ab, bei der es um die Frage geht, ob der Eigentümer haftet, wenn der Vermieter einen Schaden am Haus/Grundstück des Nachbarn verursacht. Demnach kann der Eigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder es unterlässt, ihn von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten. Maßgeblich hierfür ist die Überlegung, dass ausgleichspflichtig derjenige ist, der die Nutzungsart des Grundstücks bestimmt. Daher sei vorliegend auch ein anderer Maßstab anzuwenden, denn der Eigentümer könnte jederzeit auf Art und Umfang der von dem Handwerker durchgeführten Arbeiten – im Gegensatz zum Mieter – Einfluss zu nehmen.[24]BGH NJW 2018, 1542 Rn. 13

Wäre vorliegend der Handwerker der Mieter, so könnte man keinen Vorwurf an den B richten, denn er hat alles erforderliche getan, um die C zu überwachen.

Dies stößt in der Literatur auf Kritik,[25]so Klöpfer/Meier NJW 2018, 1516, 1518f. denn der Vermieter kann vertraglich sehr wohl Einfluss auf den Mieter nehmen. Noch viel mehr aber läge die fachliche Ausführung gerade bei dem Handwerker. Könnte der Besteller hier maßgeblichen Einfluss nehmen, wäre der Handwerker wieder Verrichtungsgehilfe und ein Anspruch würde sich ggf. aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben, wenn eine Exkulpation nicht möglich wäre.


Zusammenfassung:

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.


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