BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – 1 StR 118/20 – NJW 2020, 2971
Sachverhalt
Das Liebespaar T und G verabredeten, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. Eines Abends hielten sich beide in dem im Eigentum des T stehenden Wohnmobil auf, der vom T für vorübergehende Aufenthalte und Urlaubsreisen genutzt wurde. Der T verteilte im Innenraum des Wohnmobils Benzin und entzündete dieses. Der Teppich fing sofort Feuer und die Flammen breiteten sich auf Grund der vorhandenen Stoffe und brennbaren Materialien binnen kürzester Zeit unkontrolliert aus, so dass der Fluchtweg durch die Eingangstür versperrt war. In dieser Situation beschloss der T, die G und sich zu retten. Trotz des in der beengten Räumlichkeit bereits stark ausgebreiteten Feuers gelang es dem T, das Fenster in der Front des Wohnmobils aufzuklappen, der G durch dieses herauszuhelfen und sodann selbst zu entkommen. Wohnmobil und Pkw brannten innerhalb kürzester Zeit vollständig aus. Die G erlitt zahlreiche Verbrennungen.
Strafbarkeit des T?
Skizze
Gutachten
A. Strafbarkeit gem. §§ 216 I, II, 22, 23 I StGB
T könnte sich der versuchten Tötung auf Verlangen gem. §§ 216 I, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben, indem er sowohl G als auch sich durch Anzünden des Wohnmobils ums Leben bringen wollte, im letzten Moment aber G aus dem Frontfenster half.
I. Vorprüfung
Der Versuch der Tötung auf Verlangen ist gem. § 216 II StGB strafbar. Die Tat ist nicht vollendet, da G noch am Leben ist.
II. Tatbestand
T hatte Tatentschluss bzgl. der Tötung der G auf ihr ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen hin. Indem der T das Benzin anzündete überschritt er in subjektiver Hinsicht die Schwelle zum „Jetzt-geht´s-los“ und es waren in objektiver Hinsicht keine weiteren Zwischenakte von Nöten, um zur Tatbestandsverwirklichung zu führen. T hat somit zur Tat unmittelbar angesetzt und der Tatbestand ist erfüllt.
III. Rechtswidrigkeit
Eine rechtfertigende Einwilligung in die Tötung ist, wie § 216 I StGB verdeutlicht nicht möglich; das Rechtsgut Leben ist nicht disponibel. T handelt auch rechtswidrig.
IV. Schuld
Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Daher handelt T auch schuldhaft.
V. Rücktritt
Jedoch könnte T von dem Versuch gem. § 24 StGB strafbefreiend zurückgetreten sein. Der Versuch ist nicht fehlgeschlagen, da der T nach seiner Vorstellung den Taterfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln noch herbeiführen kann. Der Versuch ist beendet, da der Taterfolg, also der Tod der G ohne weiteres Zutun durch Verbrennen eintreten kann. Daher ist für einen Rücktritt eine Verhinderung des Erfolgseintritts gem. § 24 I 1 Alt. 2 StGB von Nöten. Diesen Anforderungen genügt T, indem er G freiwillig aus dem Frontfenster des Wohnmobils schafft. Er tritt strafbefreiend zurück.
VI. Ergebnis
T ist nicht gem. §§ 216 I, II, 22, 23 I StGB strafbar.
B. Strafbarkeit gem. §§ 306a I Nr. 1, 306a II, 306b II Nr. 1 StGB
T könnte sich durch selbiges Verhalten der besonders schweren Brandstiftung gem. §§ 306a I Nr. 1, 306a II, 306b II Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand …
a) … des Grundtatbestandes gem. § 306a I Nr. 1 StGB
In Betracht kommt zunächst eine Anknüpfung an § 306a I Nr. 1 StGB als Grunddelikt. Fraglich ist indessen, ob es sich bei dem Wohnmobil um ein taugliches Tatobjekt, also eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, handelt. Unter Räumlichkeiten wird ein nach allen Seiten und nach oben „kubisch“ abgeschlossener Raum verstanden. Der Tatbestand soll dabei nicht nur Gebäude, Schiffe oder Hütten, sondern auch ungewöhnliche Formen des Wohnens, wie Wohn- oder Künstlerwagen schützen. Dass dieser Wohnraum ggf. über längere Zeiträume nicht genutzt wird, steht dem nicht entgegen.[1]BGH NStZ 2010, 519; Für den § 306a Abs. 1 StGB ist zudem irrelevant, dass T der Eigentümer des Wohnmobils ist. Letztlich ist jedoch beachtlich, dass der T durch das Anzünden des Wohnmobils konkludent zum Ausdruck gebracht hat, den Wohnungszweck aufzuheben, das Wohnmobil also zu entwidmen.[2]Zur konkludenten Entwidmung auch Seitz/Nussbaum JuS 2019, 1060, 1063 f. Daher scheidet § 306a I Nr. 1 StGB als Grundtatbestand aus.
Vernetztes Lernen: Wieso kommt es bei 306a I StGB anders als bei 306 StGB nicht auf die Eigentumslage an?b) … des Grundtatbestandes gem. § 306a II StGB
Jedoch könnte an des § 306a II StGB als Grunddelikt anzuknüpfen sein.
aa) Tatobjekt gem. § 306 I Nr. 1-6 StGB
Das Wohnmobil stellt ein Fahrzeug i.S.d. § 306 I Nr. 4 StGB dar. Dass sich dieses im Eigentum des T befindet schließt zwar eine Strafbarkeit nach § 306 StGB aus, ist aber für eine Strafbarkeit nach § 306a II StGB unbeachtlich. Die lässt sich mit dem Sinn und Zweck der Norm, Gesundheitsgefährdungen anderer Personen zu verhindern erklären. Daher ist es ohne Belang, wenn das Tatobjekt herrenlos oder tätereigen ist.[4]Heine/Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 306 a Rn. 17; vgl. zur Einordnung der Norm Radtke, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 306a Rn. 1.
bb) Durch Brandlegung zerstören
Der von T verursachte Brand zerstört das Wohnmobil vollständig.
cc) Konkrete Gesundheitsgefahr
Zudem müsste eine konkrete Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person entstanden sein. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn der Nichteintritt der Gesundheitsschädigung lediglich vom rettenden Zufall abhängt. [5]BGH NStZ 1999, 32 Eine Gesundheitsschädigung definiert sich, ebenso wie bei § 223 StGB als das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands verstanden. Das brennende Wohnmobil war bereits nicht mehr durch die Eingangstür zu verlassen. Dass sich die Frontscheibe noch öffnen ließ und es möglich war, die G durch diese Herauszuschaffen kann als rettender Zufall bezeichnet werden. Bis zu dieser Rettung sind bereits Gesundheitsschäden eingetreten, sodass sich die Gefahr sogar realisiert hat. Daher ist der objektive Tatbestand des § 306a II StGB verwirklicht.
c) … der Gefährdungserfolgsqualifikation gem. § 306b II Nr. 1 StGB
Durch das Anzünden des Wohnmobils brachte T die G nicht nur in die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung, sondern zudem in die konkrete Gefahr des Todes. Daher ist auch der objektive Tatbestand des § 306 II Nr. 1 StGB erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
T wollte zum Zeitpunkt der Brandlegung die G töten, sodass er bzgl. der Gesundheitsgefährdung und Todesgefahr sogar mit Absicht (dolus directus 1. Grades) handelte.
II. Rechtswidrigkeit
T könnte jedoch durch eine Einwilligung der G gerechtfertigt handeln.
Vernetztes Lernen: Wieso ist das Verlangen der G nicht bereits im Rahmen der objektiven Zurechnung zu berücksichtigen?Grundsätzlich ist eine Einwilligung in die konkrete Gesundheitsgefährdung gem. § 306a II StGB denkbar, da es sich um eine individualschützende Norm handelt. Jedoch sind der Disponibilität dort Grenzen gesetzt, wo ein anderer in die konkrete Gefahr des Todes gebracht wird, vgl. § 228 StGB.[6]Heintschel-Heinegg, in: BeckOK-StGB, 47. Ed. 08.2020, § 306b Rn. 24; Radtke, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 306b Rn. 32. Eine solche liegt hier, wie die Bejahung des § 306b II Nr. 1 StGB zeigt, vor. Daher liegt keine rechtfertigende Einwilligung vor.
Vernetztes Lernen: Woran ist das Sittenwidrigkeitsurteil des 228 StGB anzuknüpfen?III. Schuld
T handelt auch schuldhaft.
IV. Strafzumessung
Vernetztes Lernen: Warum kann kein Rücktritt stattfinden?Fraglich ist, ob für den T ein Strafaufhebungs bzw. -milderungsgrund in Betracht kommt. Die tätige Reue gem. § 306e StGB scheidet zunächst einmal aufgrund ihrem Wortlaut aus, da sie das Löschen eines Feuers voraussetzt. Fraglich ist, ob der Norm für die Qualifikationstatbestände des § 306a II StGB und § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB eine eigenständige Bedeutung zukommen kann, wenn der Täter die Abwendung der Gefahr zwar nicht durch Löschung des Brandes, sondern durch sonstige Handlungen erreicht. Nach einer Ansicht ist § 306e StGB nicht entsprechend anwendbar, da der Gesetzgeber eine Anknüpfung der Verhinderung des erheblichen Schadens an die Inbrandsetzung einer Sache angeknüpft hat. Ein anderes wäre ihm im Rahmen des 6. StRG durchaus möglich gewesen.[8]Wolff, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2008, § 306 Rn. 11. Nach anderer Auffassung sind die § 314a II, III StGB und § 320 II, III StGB entsprechend anzuwenden. Nach dieser Ansicht ist es von Nöten, dass der Täter die Lebensgefahr oder Gefahr der Gesundheitsschädigung auf andere Weise als die Löschung abwendet.[9]Radtke, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 306e Rn. 12. Andere wollen diese Normen zur tätigen Reue dann analog anwenden, wenn der Täter das Umschlagen einer abstrakten in eine konkrete Gefährdung verhindert.[10]Heine/Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 306e Rn. 12. Eine letzte Ansicht will auf die Fälle, in denen die Verwirklichung der Gefahr in einem Schaden durch die anderweitige Rettung des Opfers verhindert wird durch die analoge Anwendung von § 306e StGB schaffen.[11]BGH NJW 2020, 2971; Wolters, in: SK-StGB, 9. Aufl. 2015, § 306e Rn. 15.
Fraglich ist, ob sich eine Analogie überhaupt begründen lässt. Das Analogieverbot aus Art. 103 II GG steht dem jedenfalls nicht entgegen, da es sich um eine analoge Anwendung zu Gunsten des Täters handelt.[12]Vgl. dazu auch Hecker, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 1 Rn. 30 ff.; Schmitz, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. 2020, § 1 Rn. 73; Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 1 Rn. … Continue reading
Die Voraussetzung einer analogen Anwendung sind eine planwidrige Regelungslücke bei gleicher Interessenlage. Dass § 306e StGB anders als die §§ 314, 320 StGB nicht allgemein an die Gefahrabwendung, sondern an die Löschung anknüpft lässt sich damit erklären, dass § 306e StGB sich gerade nur auf die Brandstiftungsdelikte beziehen soll. Die §§ 314, 320 StGB werden im Rahmen der gemeingefährlichen Straftaten dagegen für eine Vielfalt gefährlicher Tathandlung fruchtbar gemacht.[13]BGH NJW 2020, 2971. Dass der Gesetzgeber andere Formen der Gefahrbeseitigung mit § 306e StGB ausschließen wollte, ist kaum anzunehmen.[14]BGH NJW 2020, 2971. Diese Regelungslücke ungeschlossen zu halten, widerspricht indessen dem Gerechtigkeitsgebot: Es überzeugt kaum, dass die Vornahme einer gleichsam sicheren oder sogar effektiveren Rettungshandlung als das Löschen sich nicht zugunsten des Täters auswirkt.[15]Beispiel bei Wolters, in: SK-StGB, 9. Aufl. 2015 § 306e Rn. 15; vgl. auch Radtke, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 306e Rn. 12 Daher ist eine analoge Anwendung des § 306e StGB zu Gunsten des T geboten.
IV. Ergebnis
T hat sich gem. §§ 306a II, 306b II Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Bei der Strafzumessung ist § 306e StGB analog zu berücksichtigen.
C. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB
Zudem könnte sich T durch das Inbrandsetzen der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB strafbar gemacht haben. Durch die Inbrandsetzung verursacht T in kausaler und zurechenbarer Weise den pathologischen Zustand der Brandverletzungen. So misshandelte er G körperlich und schädigte sie an der Gesundheit. Das Anzünden des Benzins im Wohnmobil ist jedenfalls abstrakt geeignet, das Leben der G in Gefahr zu bringen, sodass auch der objektive Tatbestand des § 224 I Nr. 5 StGB erfüllt ist. Die Brandverletzungen verursachte der T mindestens mit sicherem Wissen (dolus directus 2. Grades) als Durchgangsstadium zum zunächst angestrebten Tod der G. T handelt auch nicht durch eine Einwilligung gerechtfertigt, da diese aufgrund von § 228 StGB unwirksam ist. T handelt auch schuldhaft und ist daher gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB strafbar.
D. Konkurrenzen und Gesamtergebnis
Die Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 I Nr. 5) tritt hinter die besonders schwere Brandstiftung zurück, da die abstrakte Lebensgefährdung des § 224 I Nr. 5 StGB in der konkreten Lebensgefahr i.S.d. § 306b II Nr. 1 StGB enthalten ist. Die einfache Körperverletzung gem. § 223 StGB steht hingegen in Idealkonkurrenz zur Brandstiftung. Daher macht sich T gem. §§ 306a II, 306b II Nr. 1 StGB in Tateinheit mit § 223 I StGB strafbar.
Zusatzfragen
Wie lässt sich das Verhältnis von 306 StGB zu 306a StGB beschreiben?§ 306a I StGB: Eigenständiger Tatbestand; abstraktes Gefährdungsdelikt
§ 306a II StGB: Eigenständiger Tatbestand; konkretes Gefährdungsdelikt
§ 306b I StGB: Erfolgsqualifikation zu §§ 306, 306a StGB
§ 306b II StGB: Gefährdungserfolgsqualifikation zu § 306a StGB
§ 306c StGB: Erfolgsqualifikation zu §§ 306-306b StGB
§ 306d I Var. 1, Var. 2 StGB: Reine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Bezug auf §§ 306 I, 306a I StGB
§ 306d I Var. 3 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination in Bezug auf § 306a II StGB
§ 306 II StGB: Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Bezug auf § 306a II StGB
§ 306e StGB: Tätige Reue als Strafaufhebungsgrund bzw. Strafmilderungsgrund
Zusammenfassung
1. § 306a I Nr. 1 StGB kann auch Räumlichkeiten wie Ferienhäuser, Wohn- oder Künstlerwagen schützen. Dafür genügt es, dass die Räumlichkeit auch nur sporadisch den Mittelpunkt der Lebensführung darstellt.
2. § 306a I Nr. 1 StGB greift jedoch dann nicht, wenn eine Entwidmung des Wohnungszweckes durch den Berechtigten stattfand. Eine Entwidmung kann konkludent durch das Anzünden vorgenommen werden.
3. In Fällen, in denen der Täter die konkrete Gefahr der Gesundheitsschädigung oder des Todes verringert, indem das Opfer auf andere Weise als das Löschen des Brandes gerettet wird, kann § 306e StGB analog angewendet werden und so eine Strafmilderung erreicht werden.