highlight_off
Beschädigung einer Tennishalle

BGH, Urteil vom 02.02.2022 – XII ZR 46/21NJW-RR 2022, 590

Sachverhalt

V betreibt eine Tennishalle. M ist ein passionierter Freizeit-Tennisspieler, der regelmäßig bei V einen Tennisplatz gemietet hat. So auch am 16. Oktober 2018 von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, als M auf Platz Nr. 4 spielte. Die seitliche Außenlinie des Platzes war durchgängig 3,05 m von der Außenwand der Tennishalle entfernt. Die Außenwand ist vollständig mit großflächigen Fenstern verglast. Die Verglasung entspricht dem üblichen Standard in Sporthallen. Im Verlaufe des Trainingsmatches mit seinem ewigen Kontrahenten um die Clubmeisterschaft, dem G, versuchte M bei dem Versuch einen mit starkem Winkel gespielten Aufschlag zu retournieren. Dabei prallte M während seines Schlages gegen eine der Glasscheiben der Außenwand, wodurch diese scharfkantig zerbrach. V beauftragte umgehend eine Fachfirma, die die Glasscheibe am frühestmöglichen Termin, dem 02.11.2018 austauschte. Hierfür stellte die Fachfirma V 2.300 Euro in Rechnung. In der Zwischenzeit war es V aus Sicherheitsgründen nicht möglich Platz Nr. 4 zu vermieten. Dadurch sind V, errechnet anhand der üblichen Belegung des Platzes in den vergangenen Jahren sowie eines Vergleichs zu den weiteren Hallenplätzen, Mieteinnahmen in Höhe von 6.000 Euro entgangen (Bearbeitervermerk: Dieser Betrag ist in der Höhe nicht zu beanstanden.)

V verlangt von B die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 8.300,- Euro. Zu Recht? 

Auszug aus den Tennisregeln der Internation Tennis Federation (ITF): 

„Regel 8: Aufschläger und Rückschläger: 
[…] Fall 1: Darf der Rückschläger außerhalb der Linien des Spielfeldes stehen? Entscheidung: Ja. Der Rückschläger darf jede Position innerhalb oder außerhalb der Linien auf seiner Seite des Netzes einnehmen.“

„Anhang IX: 
[…] Als Richtlinie für Freizeit- und Vereinsplätze beträgt die empfohlene Mindestentfernung zwischen den Grundlinien und den hinteren Einzäunungen 5,48 m und zwischen den Seitenlinien und den seitlichen Einzäunungen 3,05 m.“


Skizze


Gutachten

A. Anspruch aus §§ 280 I, 535, 241 II BGB

V könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.300,- Euro aus §§ 280 I, 535, 241 II BGB haben. Hierzu müsste zwischen V und M ein Schuldverhältnis entstanden sein, in dessen Rahmen M durch eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung einen Schaden verursacht haben müsste. 

I. Schuldverhältnis 

Zwischen M und V könnte ein Schuldverhältnis in Form eines Mietvertrages gemäß § 535 BGB entstanden sein. V bot als Betreiber der Tennishalle die sich darin befindlichen Tennisplätze zur Miete an. M nahm dieses Angebot am 16. Oktober 2018 von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr an, wodurch zwischen ihnen ein Mietverhältnis im Sinne des § 535 BGB entstand. Somit ist ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 I BGB entstanden. 

II. (P) Pflichtverletzung

Ferner müsste M gemäß § 280 I BGB eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben. Der Mieter hat die Pflicht, Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung seiner Obhutspflichten entsteht, zu vermeiden. [1]BGH NJW-RR 2018, 1103 Rn. 16. Hier prallte M während eines Schlages im Zuge des Tennisspiels gegen eine der Glasscheiben der Außenwand und diese zerbrach. Dadurch hat M die Sachsubstanz der Mietsache, das Eigentum des V beschädigt.

Fraglich ist, ob es sich hierbei um eine Pflichtverletzung handelt, die einen Anspruch nach §§ 280 I, 241 II BGB begründet oder ob nicht vielmehr §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB anzuwenden ist. Letzteres wäre der Fall, wenn es sich um eine Hauptleistungspflicht des M handelt, deren Verletzung zu einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung führt. Hierfür könnte sprechen, dass der Mieter gem. § 546 BGB nach der Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe der Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand schuldet. Von ihm zu vertretene Schäden an der Mietsache hat er daher zuvor zu beseitigen. Allerdings würde dies dazu führen, dass der Zeitpunkt der Betrachtung, vor oder nach Beendigung des Mietverhältnisses, zu einer unterschiedlichen Anwendbarkeit der Schadensersatznormen führt. „Denn bei der bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträumlichkeiten in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch nach Maßgabe von § 538 BGB entsprechenden Zustand zu halten, insbesondere die Räumlichkeiten aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer von § 538 BGB nicht mehr gedeckten Verschlechterung führen kann, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB, die das Mietverhältnis begleitet“ [2]BGH NJW-RR 2022, 590 Rn.13.. Konsequenterweise setzt sich diese Einordnung auch nach Beendigung des Mietverhältnisses fort. [3]BGH NJW-RR 2018, 1103 Rn. 16. Damit handelt es sich um eine Pflichtverletzung, die zu einem Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 280 I, 241 II BGB führen kann. Eine Pflichtverletzung durch M liegt vor. 

Anmerkung: Aufbau
Es wäre an dieser Stelle durchaus denkbar gewesen, einen klassischen Meinungsstreit aufzubauen. Im Examen kann es aber durchaus hilfreich sein, auf den stringenten Aufbau zu verzichten, um einfacher (und v.a. schneller) argumentieren zu können.
Vernetztes Lernen: Muss für die Fristsetzung nach
Paragraph 281 Abs. 1 BGB ein konkreter Zeitpunkt genannt werden?
nach ganz h.M.: Nein. Es genügt, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht
Argumente:
– Wortlaut: Dem Begriff der Fristsetzung lässt sich nicht entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt sein muss
– Sinn und Zweck: Dem Schuldner soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dies geschieht auch durch die Aufforderung zur „umgehenden“ Leistung.
– Systematik: Nach der etablierten Rspr. führt eine zu kurze Frist auch nicht zur Unwirksamkeit, sondern zum Beginn einer angemessenen Frist.

III. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB

Außerdem müsste M die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Gem. § 280 I 2 BGB wird das Vertretenmüssen vermutet. 

1. Kein Vertragsgemäßer Gebrauch, § 538 BGB

Allerdings hat der Mieter gem. § 538 BGB Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten. Hierunter fallen auch Beschädigungen an der Mietsache. [4]BGH NJW-RR 2022, 590 Rn. 14. Was im konkreten Fall unter vertragsgemäßen Gebrauch zu verstehen ist, richtet sich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und dem Vertragszweck des jeweiligen Mietverhältnisses. Es hat eine Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu erfolgen. Die Auswirkungen auf die Mietsache müssen daher auf dem üblichen Gebrauch im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks beruhen. [5]BGH NJW-RR 2022, 590 Rn. 15. Hier mietete M den Tennisplatz zur Ausübung des Tennissports. Der Vertragszweck des Tennisspiels begrenzt sich auf die die räumlichen Grenzen des hierzu zur Verfügung stehenden Bereichs. Außerdem war M der Platz, dessen Lage sowie Maße aus vielen vorherigen Platzmieten bekannt und M hat ihn in dieser Kenntnis gemietet. Die Beschädigung der Verglasung der Außenwand gehört damit nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch im Rahmen des Mietvertrages über den Tennisplatz. [6]vgl. BGH NJW-RR 2022, 590 Rn. 17.

2. (P) Einschränkungen des Vertretenmüssen durch Tennisregeln

Der Maßstabs für das Vertretenmüssen könnte jedoch aufgrund des sportlichen Kontextes, in dem es zu der Beschädigung der Glasscheibe kam, einzuschränken sein. Für eine Haftung im Rahmen eines sportlichen Wettkampfes ist es anerkannt, dass eine Haftung in der Regel aussscheidet, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten Einsatz seines Gegners zuzieht. In diesem Fall handelt der Schädiger nicht sorgfaltswidrig. Der Sorgfaltsmaßstab bedarf zudem einer konkreten Betrachtung der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfs. Grundlage ist das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert, hier die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF). [7]vgl. BGH NJW 2010, 537 Rn. 10.

Dies wird damit begründet, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und dem sich daraus ergebenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) es nicht zulässig ist, wenn der Geschädigte den Schädiger in Anspruch nimmt, obwohl er trotz Einhaltung der Sorgfaltsanforderungen ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Schädiger befindet. Diesem Risiko setzen sich die Spieler bewusst aus. Es wäre daher für die Spieler unzumutbar, bei Verletzungen, die trotz Einhaltung der Regeln und des Fairnessgebots eingetreten sind, das Risiko eines Inanspruchnahme auf Schadensersatz zu tragen [8]BGH NJW 2003, 2018 Rn. 23; OLG Schleswig, BeckRS 2020, 32254 Rn. 23; Sprau, in: Palandt BGB, § 823 Rn. 216.

Anmerkung: Beitrag 'Grobes Foulspiel'
Aus unserem Beitrag „Grobes Foulspiel“ kennt ihr diese Problematik bereits (falls nicht, könnt ihr den Beitrag hier noch einmal nachlesen: https://staging.examensgerecht.de/grobes-foulspiel/ ). Dort stellte sich ebenfalls die Frage, bei welchem Prüfungspunkt die Einschränkungen aufgrund des sportlichen Wettkampfkontexts zu verorten ist. In dem damaligen Beitrag entschieden wir uns in der Linie des BGH, das Problem letzlich als Ausschluss gem. § 242 BGB (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) ausführlich zu diskutieren. In dem diesem Beitrag nun zu grundeliegenden Urteil prüft der BGH diesen Aspekt nun eher im Rahmen des Vertretenmüssens. Hieran seht ihr, dass es nicht den einen „richtigen“ Prüfungspunkt gibt, sondern es vielmehr auf eine gute Argumentatio und Stringenz ankommt.

Zwar hat M die Regeln der ITF eingehalten, denn diese gestatten es ihm in Regel 8 Frage 1 als Rückschläger jede Position innerhalb oder außerhalb der Linien auf seiner Seite des Netzes einzunehmen. 

Allerdings ist fraglich, ob die oben genannten Erwägungen überhaupt auf M anwendbar sind. Dafür könnte sprechen, dass M sich gegenüber G in einer Wettkampfsituation befand und dabei sein Fokus vermeintlich berechtigterweise auf der Spielsituation lag. 

Jedoch ist zu beachten, dass sich M und V nicht in einem sportlichen Wettbewerb befanden, sondern vielmehr ein Mietverhältnis geschlossen haben. Ihre Situation ist mit derjenigen zwischen zwei an einem Wettkampf teilnehmenden Sportlern nicht vergleichbar. Sie stehen sich gerade nicht in der Form gegenüber, dass sich das Risiko einer Verletzung bzw. Beschädigung „zufällig“ auf der einen oder auf der anderen Seite verwirklichen kann. Damit verwirklicht sich auch keine Gefahr, die Vermieter und Mieter gemeinsam in Kauf genommen haben. [9]BGH NJW-RR 2022, 590 Rn. 21. Daran vermag auch der sportlich geprägte Mietgegenstand nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass sich die Tennisregeln der ITF nur mit den Spielregeln des Tennissports befassen und den berechtigten Erwartungen des Vermieters keine Rechnung tragen. [10]BGH NJW-RR 2022, 590 Rn. 22.

Im Rahmen des gewerblichen Mietverhältnisses findet eine Abgrenzung zwischen den Verantwortungsbereichen von Mieter und Vermieter hinsichtlich Veränderungen bzw. Verschlechterungen an der Mietsache vielmehr nach Maßgabe des § 538 BGB statt. Macht der Vermieter eine danach vom Mieter zu verantwortende Beschädigung der Mietsache geltend, verhält er sich nicht – wie es für die obigen jedoch entscheidend wäre – widersprüchlich. [11]BGH NJW-RR 2022, 590 Rn. 21

Somit sind die Einschränkungen des Vertretenmüssen aus der Sporthaftung nicht anwendbar auf M.

3. Zwischenergebnis

Damit hat M die Pflichtverletzung auch zu vertreten. 

IV. Schaden, §§ 249 ff. BGB

Darüber hinaus müsste ein nach §§ 249 ff BGB ersatzfähiger Schaden vorliegen. Zunächst müsste ein Schaden nach der Differenzhypothese entstanden sein. Hiernach ist der Schaden durch einen Vergleich der Vermögenslage ohne und mit dem schädigenden Ereignis zu ermitteln. [12]Flume, in: BeckOK BGB, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 249 Rn. 37. Ohne das schädigende Ereignis, hier die Beschädigung der Glasscheibe durch M, wären V die Reparaturkosten von 2.300 Euro nicht entstanden. Zudem hätte er ohne die Pflichtverletzung den Platz Nr. 4 weiterhin vermieten können. Dies war ihm aufgrund der beschädigten Glasscheibe, die scharfkantig abbrach und damit eine Gefahrenquelle darstellte, nicht möglich. Er hätte den Platz in der Zeit für 6.000 Euro weitervermieten können. Damit liegt ein Schaden nach der Differenzhypothese vor.

Dieser Schaden beruhte auch kausal auf der Pflichtverletzung des M, da sowohl die Beschädigung als auch die fehlende Vermietungsmöglichkeit für V entfielen, wenn die Beschädigung der Glasscheibe durch M hinweggedacht würde (conditio sine qua non).

Dieser kausale Schaden müsste auch nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähig sein. Die Reparaturkosten sind § 249 II 1 BGB ersatzfähig, da es sich um eine Beschädigung einer Sache handelt. Bei den Einbußen des V aufgrund der vorübergehend nicht möglichen Weitervermietung des Platzes Nr. 4 handelt es sich um eine nach § 252 BGB ersatzfähigen Schaden in Form des entgangenen Gewinns. V kann anhand der üblichen Belegung des Platzes in den vergangenen Jahren sowie eines Vergleichs zu den weiteren Hallenplätzen auch hinreichend darlegen, dass er den Betrag von 6.000 Euro hypothetisch erwirtschaftet hätte. Somit liegt ein kausaler und nach §§ 249 II, 252 BGB ersatzfähiger Schaden in Höhe von insgesamt 8.300 Euro vor.

Es liegen ferner auch kein Anzeichen für ein Mitverschulden des V gem. § 254 BGB vor, da die Mindestabstände von 3,05m von Außenlinie und Hallenwand, wie sie von Anhang X der Regulation der ITF vorgegeben werden, eingehalten wurden.

V. Ergebnis

Somit hat V gegen M einen Anspruch auf Zahlung von 8.300 Euro aus §§ 280 I, 241 II, 535 BGB

B. Anspruch aus § 823 I BGB

V könnte darüber hinaus einen Anspruch gegen M auf Zahlung von 8.300 Euro aus § 823 I BGB haben.

Ansprüche aus dem vertraglichen Schuldverhältnis gemäß § 280 I BGB und Ansprüche aus dem deliktischen Schuldverhältnis, hier aus § 823 I BGB können nebeneinander geltend gemacht werden, jedenfalls bei der Beschädigung von Sachen, die nicht unmittelbarer Leistungsgegenstand sind. [13]BGH NJW-RR 2018, 1103, 1105.

Eine Rechtsgutverletzung liegt in Form der Eigentumsverletzung des V an dessen Glasscheibe in der Tennishalle vor. Diese entstand auch durch ein zurechenbares Verhalten des M. Die Rechtswidrigkeit wird indiziert. Rechtfertigungsgründe kommt nicht in Betracht. Es müsste auch ein Verschulden des M vorliegen. Verschulden meint Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 BGB. M hat bei Missachtung des Abstandes von der Außenlinie zur Hallenwand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal er die örtlichen Gegebenheiten gut kannte. Er handelte daher fahrlässig § 276 II BGB. Er kann sich auch nicht auf eine Beschränkung des Vertretenmüssen berufen da die oben geschilderte Rechtsprechung zu sportlichem Wettkampf auch hier keine Anwendung findet. Ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 8.300 Euro liegt gemäß §§ 249 II 1, 252 BGB vor.

Somit hat V gegen M auch einen Anspruch auf Zahlung von 8.300 Euro aus § 823 I BGB.

Vernetztes Lernen: Welche Arten von Haftungsformen hinsichtlich der Art des Verschuldens kennt das BGB und in welcher Reihenfolge sind diese zu prüfen?
Grundsätzlich sollte eine Gefährdungshaftung immer vor einer Haftung aus vermutetem Verschulden und diese vor einer Verschuldenshaftung geprüft werden. Also:
1. Gefährdungshaftung (z.B. § 833 S. 1 BGB; § 7 StVG; § 1 ProdHaftG)
2. Haftung aus vermutetem Verschulden (z.B. § 831 BGB, § 833 S. 2 BGB, § 834 BGB, § 18 StVG)
3. Verschuldenshaftung (z.B. § 823 I, II BGB, § 826 BGB)

C. Gesamtergebnis

V hat gegen M einen Anspruch auf Zahlung von 8.300 Euro sowohl aus §§ 280 I, 241 II, 535 BGB als auch aus § 823 I BGB.

Zusatzfragen

Abwandlung: In der Tennishalle des V beträgt der Abstand zwischen der Grundlinie und der hinteren Außenwand 5 m, die ebenfalls verglast ist. Bei der Verglasung handelt es sich um normales Fensterglas, was nicht den Anforderungen einer Sporthalle hinsichtlich der Bruchfestigkeit entspricht. G spielt einen sehr hohen Ball, wodurch V weit nach hinten ausweichen muss und beim Schlag gegen die Außenwand prallt, wodurch das Glas zerbricht. Hat V gegen M einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 8.300,- Euro?
Auch im Rahmen dieser Abwandlung kommt insb. ein Anspruch des V gegen M aus §§ 280 I, 241 II, 535 BGB in Betracht.
Hinsichtlich des Schuldverhältnisses, der Pflichtverletzung sowie des Vertretenmüssens ergeben sich keine Änderungen zum Ausgangsfall. Jedoch ist im Rahmen des Schadens zu berücksichtigen, dass die Glasscheibe der Hallenwand nicht hinreichend sicher war und der Mindestabstand von der Grundlinie bis zur Außenwand der Halle nicht den Regularien der ITF entsprach. Statt der nach Anhang IX der Tennisregeln der ITF für Freizeit- und Vereinsplätze empfohlenen 5,48m betrug der Abstand lediglich 5m. Dies ist im Rahmen eines Mitverschuldens des V gem. § 254 BGB zu berücksichtigen. Hierbei kommt es in der Klausur nicht auf die richtige Höhe des Mitverschuldens an, sondern vielmehr auf die Argumentation. Es sollte berücksichtigt werden, dass M die Halle in Kenntnis der Abstände gemietet hat und diese aus vorherigen Anmietungen bereits gut kannte. Zudem handelt es sich bei den Angaben der ITF lediglich um Empfehlungen. Allerdings handelt es sich bei der fehlenden Verwendung von ausreichend sicherem Glas um eine vergleichsweise schwere Pflichtverletzung des V, da diese sich unmittelbar auf die Gesundheit der Spieler und Spielerinnen auf dem Tennisplatz auswirken kann. Daher erscheint eine Quotierung von 50 zu 50 hier angemessen. Entsprechendes gilt auch für den Anspruch aus § 823 I BGB. V hat daher lediglich einen Anspruch gegen M auf Zahlung von 4.150 Euro aus §§ 280 I, 241 II, 535 BGB bzw. § 823 I BGB. (Anmerkung: im Originalfall des BGH wurde an dieser Stelle an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen, um insbesondere ein etwaiges Mitverschulden des Vermieters zu prüfen.)
Assessorexamen: V (Tom Vermieter) erhebt Klage vor dem Landgericht Hamburg gegen M (Max Mieter). Beide werden anwaltlich vertreten, V von Rechtsanwältin Meier und M von Rechtsanwalt Müller. Das gerichtliche Aktenzeichen lautet 5 O 11 / 20. Die Entscheidung des LG ergeht nach mündlicher Verhandlung am 10.07.2022 durch Richterin Schmidt als Einzelrichterin. Wie wird das Rubrum des Urteils aussehen? Die richtige Formatierung lassen wir hier natürlich außer Acht. Bitte beachtet zudem etwaige regionale Besonderheiten.

5 O 11/20
Landgericht Hamburg
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn Tom Vermieter, ADRESSE
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Meier, ADRESSE
– Klägers –
gegen
den Herrn Max Mieter, ADRESSE
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Müller, ADRESSE
-Beklagten-
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg durch die Richterin am Landgericht Schmidt als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2022 für Recht erkannt:
(…)


Zusammenfassung:
1. Ein Tennisspieler kann eine vom vertragsgemäßen Gebrauch gemäß § 538 BGB nicht erfasste Beschädigung einer Tennishalle, in der er einen Tennisplatz gemietet hat, auch dann zu vertreten haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) angelastet werden kann. 
2. Bei der pflichtwidrigen Beschädigung der Mietsache durch den Mieter handelt es sich – gleich ob vor oder nach Rückgabe der Mietsache – um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht im Sinne von § 241 II BGB.


[kaliform id=“2798″]

[+]

Schreibe einen Kommentar