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Beleidigung und Hetze im Internet

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680

Sachverhalt – abgewandelt und gekürzt

1986 gab es eine Debatte im Berliner Abgeordnetenhaus zum Thema häusliche Gewalt. Während der Rede einer Abgeordneten der G-Partei wurde eine Zwischenfrage gestellt. Es wurde gefragt, was die Rednerin von dem zu der Zeit (also 1986) eingebrachten Antrag der G-Partei in NRW halten würde, welcher vorsähe, dass sexuelle Handlungen mit Kindern nicht mehr strafbar sein sollten. Laut Protokoll der Sitzung des Abgeordnetenhaus tätigte die Politikerin K der G-Partei, die damals Mitglied des Berliner Abgeordnetenhaus war und später Bundestagsabgeordnete für die G-Partei wurde, einen Zwischenruf mit dem Inhalt: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist.“

Als es 2015 zu einer von der Partei angeregten Aufarbeitung der Haltung der Berliner G-Partei zu sexuellen Handlungen mit Kindern in den 1980er Jahren kam, wurde u.a. dieser Zwischenruf von K in dem Bericht besprochen.

Auf einem Blog wurde daraufhin ein sog. Sharepic erstellt, was auf diese Situation Bezug nehmen wollte. Auf dem Sharepic war ein Bild von K zu sehen und der Text auf dem Bild lautete:

„Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, … ist Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt“

Der Aktivist A stellte das Sharepic auf seine Facebookseite mit dem Untertitel „K findet Kinderficken ok, solange keine Gewalt im Spiel ist“, woraufhin zahlreiche Facebooknutzer:innen den Beitrag kommentierten. In den Kommentaren fielen diverse Beleidigungen in Richtung K. Eine kleine Auswahl:

  • „Schlampe*“
  • „Die will auch nochmal Kind sein, weil sonst keiner an die Eule ran geht!“
  • „Pädophilen-Trulla“
  • „Dieses Stück (…). Überhaupt so eine Aussage zu treffen, zeugt von kompletter Geisteskrankheit“
  • „Sperrt diese kranke Frau weck sie weiß nicht mehr was sie redet“
  • „Altes grünes Drecksschwein“

Nach § 14 II, III Telemediengesetz aF[1]neu gefasst in: § 21 II, III Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, TTDSG ist es möglich bei den Betreibern einer Plattform Auskunft über sog. Bestandsdaten zu erhalten, soweit dies zur Durchsetzung von Ansprüchen wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund von rechtswidrigen Inhalten notwendig ist. Dafür ist eine gerichtliche Anordnung nötig. 

K wendete sich für einen entsprechenden Antrag an das zuständige Landgericht Berlin, mit dem Vortrag die Aussagen erfüllten den Tatbestand der Beleidigung, § 185 StGB, insbesondere seien diese Aussagen nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht Berlin lehnte den Antrag ab. Es befand, die Beleidigungen seien zwar teilweise polemisch und überspitzt und sexistisch, jedoch hätten sie einen ausreichenden Sachbezug, gerade weil sie im Zusammenhang mit der von K geäußerten umstrittenen Aussage auch inhaltlich Bezug nähmen. Außerdem müsse K dies akzeptieren, weil sie sich in einer Angelegenheit geäußert habe, die die Bevölkerung stark bewege.

Das in nächster Instanz angerufene Kammergericht änderte die Entscheidung dahingehend ab, dass einige Aussagen die Erteilung eines Antrags nach § 14 III TMG rechtfertigten, weil es sich um Formalbeleidigungen handele (wie z.B. „Altes grünes Drecksschwein“ und „Schlampe*“).

In Bezug auf die Begriffe „Pädophilen-Trulla“, „Krank im Kopf“, „geisteskrank“, „gehirnamputtiert“ und einige andere Kommentare hingegen sähe die Entscheidung anders aus. § 185 StGB sei u.a. dann verletzt, wenn eine abwägungsfreie Diffamierung vorläge. Hier sei jedoch der Sachbezug – zum einen bei Aussagen mit offen erkennbarem Bezug zur Pädophilen-Debatte oder bei Aussagen mit Bezug zum geistigen Zustand der K – ausreichend deutlich. Daran ändere auch nichts, dass der Ausgangspost in der Sache falsch war, denn die ursprüngliche Äußerung und die vermeintliche Beleidigung befassten sich mit der gleichen Thematik. Außerdem sei die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nicht derartig gewichtig, dass sie lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der K erscheine. K müsse als in der Öffentlichkeit exponierte Person, insbesondere als Politikerin, als Teil der Auseinandersetzung der Öffentlichkeit mit ihr, mehr hinnehmen als andere.   

Letztlich entscheidend für das KG war, dass keine Schmähkritik und kein sog. Wertungsexzess vorläge, weil die Kommentare – sicherlich zugespitzt und überaus kritisch – letztlich gegen die vermeintliche Position von K Stellung beziehen wollten.

Das Gericht betont, dass die widerstreitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen eine Abwägung der persönlichkeitsrechtlichen Belange der Nutzer:innen notwendig mache. Ausführungen zu einer Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern finden sich jedoch in der ablehnenden Entscheidung nicht. Eine weitere fachgerichtliche Instanz kann nicht angerufen werden.

K erhebt daraufhin Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. Sie meint, das Gericht hätte im Rahmen der Prüfung des § 185 StGB eine angemessene Abwägung zwischen der Reichweite der Meinungsfreiheit und dem Ehrschutz vornehmen müssen. Ihr Persönlichkeitsrecht müsse hier überwiegen.

Hat die Verfassungsbeschwerde der K in Bezug auf den Begriff „Pädophilen Trulla“ Aussicht auf Erfolg?


Skizze


Gutachten

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.

A. Zulässigkeit

Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein.

I. Zuständigkeit

Das Bundesverfassungsgericht ist gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG für Verfassungsbeschwerden zuständig.

II. Beschwerdefähigkeit

Gem. § 90 I BVerfGG ist „jedermann“, also jede Person die Trägerin der im konkreten Fall in Betracht kommenden Grundrechte sein kann, beschwerdefähig. Somit ist auch K als natürliche Person beschwerdefähig.

III. Beschwerdegegenstand

Tauglicher Beschwerdegegenstand ist gem. § 90 I BVerfGG ein Akt öffentlicher Gewalt. Mit einer Urteilsverfassungsbeschwerde kann sich der Beschwerdeführer gegen ein Urteil wenden. K wendet sich hier gegen die zivilgerichtlichen Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts, welche den Antrag nach § 14 III TMG jeweils versagt haben. Die Urteile, in der durch das KG gefassten Form, sind Beschwerdegegenstand.

IV. Beschwerdebefugnis

K müsste behaupten in ihren Grundrechten verletzt zu sein, § 90 I BVerfGG. Dazu müsste sie geltend machen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in dem von ihr geltend gemachten Grundrecht, dem APR aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, verletzt sein.

Durch das Urteil bleibt K die Verfolgung der vermeintlich beleidigenden Äußerungen verwehrt. Somit führt die gerichtliche Entscheidung zu einer Perpetuierung der von K als ehrverletzend wahrgenommenen Situation. Eine Verletzung des APR aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG scheint jedenfalls nicht ausgeschlossen.

Die gerichtliche Entscheidung betrifft sie auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar. Mithin ist K beschwerdebefugt.

V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

K konnte kein weiteres Fachgericht mit der Angelegenheit anrufen. Sie hatte mithin die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft. Auch sind keine anderen Rechtsbehelfe ersichtlich, mit denen K eine gerichtliche Überprüfung hätte erreichen können.

VI. Form und Frist

Die Verfassungsbeschwerde wurde fristgerecht erhoben, § 93 I BVerfGG, und hat mangels entgegenstehender Angaben den Formanforderungen des § 23 BVerfGG entsprochen.

B. Begründetheit

I. Prüfungsmaßstab

Das BVerfG ist in seiner Prüfung darauf beschränkt verfassungsspezifische Verletzungen (Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte) zu prüfen; etwaige Auslegungs- oder Anwendungsfehler des einfachen Rechts der entscheidenden ordentlichen Gerichte bleiben Außer Acht. Schließlich ist das BVerfG keine „Superrevisionsinstanz“. Bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts haben die Gerichte jedoch die Reichweite und den Einfluss der Grundrechte auf einfachgesetzliche Entscheidungen zu beachten. Wenn aber eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen[2]BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 24., liegt ein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor, was wiederum vom BVerfG zu prüfen und zu korrigieren ist.[3]Siehe zum Ganzen Absatz: BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 23, 24.

In Bezug auf das beim Landgericht angesiedelte Verfahren nach § 14 III TMG (neu gefasst in: § 21 III TTDSG) bedeutet dies: in dem Verfahren wird die Verpflichtung zur Herausgabe der Bestandsdaten durch die Betreiber unter der Frage geprüft, ob die vermeintlich Verletzten ausreichende Erfolgsaussichten in der Durchsetzung zivilgerichtlicher Ansprüche hätten. In einem Fall in dem eine Beleidigung behauptet wird, prüft das zuständige Gericht mithin, ob den vermeintlich Verletzten ein Anspruch aus § 1004 und § 823 II BGB i.V.m. § 185 StGB zusteht. Entscheidend ist i.E. damit zumeist, ob bei der Auslegung und Anwendung des Beleidigungstatbestands, § 185 StGB, ein verfassungsrechtlich relevanter Verstoß vorliegt, also ob durch die gerichtliche Entscheidung ein Verstoß gegen das APR (bzw. die Meinungsfreiheit) vorliegt, indem das Gericht die Bedeutung und Tragweite des APR in der spezifischen Fallkonstellation nicht hinreichend würdigt.

II. Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund eines nicht ausreichenden fachgerichtlichen Schutzes vor einer Beleidigung

1. Schutzbereich

Zunächst müsste der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, hergeleitet aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, in der hiesigen Fallgestaltung eröffnet sein. Das APR schützt – gerade im Bereich von Verfahren im Internet – neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung[4]BVerfG NJW 1984, 419; NJW 2008, 822 (826)., dem Recht am eigenen Bild[5]BVerfG NJW 2005, 3271., dem Recht auf Vergessen [6]https://staging.examensgerecht.de/recht-auf-vergessen-i-ii/., der Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme [7]BVerfG NJW 2013, 1499 Rn. 123. – auch das Recht der persönlichen Ehre.[8]Mit verschiedenen Nachweisen: Lang, in: BeckOK Epping/Hillgruber, Ed. 50, Stand 15.02.2022, Rn. 44. Bei einer vermeintlichen Beleidigung ist der Schutzbereich des APR in Form des Ehrschutzes jedenfalls eröffnet.

2. Eingriff

Des Weiteren müsste ein Eingriff in den Schutzbereich, also eine Verkürzung des Schutzbereichs, vorliegen. Hier ist zunächst zu beachten, dass sich in dem gegenständlichen Verfahren K (nicht in ihrer Rolle als Abgeordnete des Bundestages) und Facebook (als privatwirtschaftliches Unternehmen) gegenüberstehen. Die Grundrechte gelten jedoch grundsätzlich nicht vordergründig zwischen Privaten sondern sind Abwehrrechte gegen den Staat, Art. 1 III GG. Aber auch zwischen Privaten entfalten Grundrechte mittelbare Drittwirkung, in dem bei der (gerichtlichen) Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen oder Generalklauseln (Einfallstore des Zivilrechts) die Wertung der Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigt werden,[9]Zu einer spannenderen kritischen Perspektive: Neuner, NJW 2020, 1851; zu den Anwendungsfällen der mittelbaren Drittwirkung in jüngerer Rechtsprechung: BVerfG NJW 2015, 2485; NJW 2018, 1667, NJW … Continue reading damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt [10]BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 27..

Hier muss K aufgrund der Ablehnung der Zulassung der Auskunft über die Bestandsdaten die Beleidigungen über sich ergehen lassen. Auch wenn diese gelöscht sein sollten, ergibt sich weiterhin ein Interesse an der Verfolgung der ehrverletzenden Aussagen, welches vom Gewährleistungsgehalt des APR geschützt ist. Weil K diese Möglichkeit verwehrt wird, ist der Gewährleistungsgehalt des APR hier verkürzt. Mithin liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des APR in Form des Ehrschutzes vor.

3. Rechtfertigung

Der Eingriff könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies ist anzunehmen, wenn das Grundrecht einschränkbar ist und sich der Eingriff als verfassungsmäßige Konkretisierung dieser Einschränkung darstellt.

a) Schranke

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG kann entsprechend dem Schrankenvorbehalt in Art. 2 I GG durch die verfassungsmäßige Ordnung sowie die Rechte Dritter eingeschränkt werden. Hier kommt insbesondere die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG als Recht anderer in Betracht.

b) Schranken-Schranke – Praktische Konkordanz
aa) Schutzbereich der Meinungsfreiheit

Dafür müsste die in Rede stehende Äußerung als „Pädophilen-Trulla“ vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG umfasst sein. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Umfasst sind Werturteile, also Äußerungen, die ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens enthalten. Gerade auch polemische oder gar verletzende Inhalte sind von der Meinungsfreiheit mitumfasst.

Der Begriff „Pädophilen-Trulla“ wurde verwendet, um zum Ausdruck zu bringen, dass die Person nicht mit der im Ursprungsbeitrag dargestellten vermeintlichen Haltung der K zum Thema Sex mit Kindern einverstanden ist. Damit liegt im Kern der – polemischen und ehrverletzenden – Äußerung ein Werturteil, welches vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit jedenfalls umfasst ist.

bb) Schranke der Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit wiederum findet nach Art. 5 II GG ihre Schranke in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre. Das Recht der persönlichen Ehre, verfassungsrechtlich verankert in Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, wird einfachgesetzlich von § 185 StGB geschützt.[11]Siehe dazu im Speziellen: Hufen, JuS 2021, 282; Zur Rspr. des BVerfG im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: vgl. BVerfG NJW 1991, 95; NJW 1992, 1439; NJW 1994, … Continue reading.

Mithin findet sich die Schranke des APR, die Meinungsfreiheit, beschränkt durch die einfachgesetzliche Ausgestaltung des aufgrund des APR gebotenen Ehrschutzes. Ein Ausgleich kann hier nur durch eine ordnungsgemäße Abwägung in Form der praktischen Konkordanz erfolgen.  

Bei der Prüfung der wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale der Beleidigung, § 185 StGB, und der widerstreitenden Interessen, § 193 StGB, ist wiederum die Abwägung der widerstreitenden Rechte – hier dem APR und der Meinungsfreiheit – zu berücksichtigen und damit eine ordnungsgemäße Abwägung in Form der praktischen Konkordanz vom Gericht vorzunehmen.[12]Dazu: BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 26 ff. Im Rahmen der praktischen Konkordanz sind die kollidierenden Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden.[13]BVerfG, Beschluss vom 23.10.2013 – 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11, Rn. 223.

Anmerkung: Aufbau der Prüfung des BVerfG
Hier prüft das BVerfG zunächst abstrakt welche Anforderungen an die Abwägung gestellt werden sollten. Dies tut es, weil es dem entscheidenden Fachgericht die Subsumtion überlassen will.
(Vorsicht: Spoiler!) In der Klausur könnte man diesem Aufbau folgen, weil der (später festgestellte) Grundrechtsverstoß allein wegen der fehlenden Abwägung vorliegt. Jedoch würde man klassischerweise hier auch subsumieren.
(1) Ausnahmsweise keine Abwägung?

Eine weitergehende Abwägung ist jedoch ausnahmsweise nicht notwendig, wenn die streitgegenständliche Äußerung bloß eine reine Schmähung bzw. Schmähkritik oder sich als Formalbeleidigung oder rein als Angriff auf die Menschenwürde darstellt.[14]BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 29. Eine solche wäre nämlich nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.

Eine Schmähung liegt vor, wenn die Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung aufweist. Also dann, wenn es im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person geht. Dies ist der Fall, wenn eine vorherige Auseinandersetzung nur als äußerlicher Anlass genommen wird, um die andere Person niederzumachen, so wie es sich in Fällen einer Privatfehde darstellt. Dies kann nahe liegen, wenn eine Person im „Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht wird.“[15]Zu diesem Zitat und zum ganzen Absatz: BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 29.

Hier ist jedoch ein eindeutiger Sachbezug erkennbar: Der Bezug zu der Debatte um Pädophilie in der G-Partei und K’s Äußerung 1986 reicht aus, damit die getroffene Aussage jedenfalls nicht unter den Aspekt der Formalbeleidigung oder Schmähung bzw. Schmähkritik ohne Abwägung beurteilt werden kann.

Mithin ist eine ordnungsgemäße Abwägung vorzunehmen. Bei der Abwägung ist in einem Fall, in dem – wie hier – keiner der eng umgrenzten Ausnahmefälle vorliegt, nicht von vornherein von einem Überwiegen der Meinungsfreiheit auszugehen.

Anmerkung: Wesentliche Klarstellung des BVerfG in Bezug auf die Auslegung von Beleidigungen
Hierin liegt eine der wesentlichen Klarstellungen des BVerfG. Während zuvor einige Gerichte die liberale Tendenz des BVerfG Aussagen unter dem Aspekt der Meinungsfreiheit auch dann zuzulassen, wenn diese ehrverletzend sein konnten, so verstanden hatten, dass diese Tendenz zu einer generell geltenden Regel werden sollte, stellt das BVerfG auf verschiedene sogleich genannte Aspekte ab. [16]Dazu: Pfeifer, GRUR 2022, 335. (Zu diesem Abschnitt in der Entscheidung: BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 30.

Demnach ist grundsätzlich das anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher, je mehr die Äußerung auf einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung abzielt. Das Gewicht kann umso niedriger angesetzt werden, je mehr es lediglich um die emotionalisierende Verbreitung einer Stimmung gegen einzelne Personen geht. Aber auch dies allein reicht nicht: Vielmehr bleibt die Voraussetzung für eine strafrechtliche Sanktion eine umfassende Auseinandersetzung mit den Umständen des Falles, der Situation in dem die Äußerung gefallen ist. Zu berücksichtigen sind dabei Inhalt, Form, Anlass und Wirkung; sowie die Anzahl der Äußernden, Betroffenen und Rezipienten.[17]BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 30.

(2) Machtkritik

Bei der Gewichtung der Äußerung muss auch beachtet werden, dass im Rahmen der Betrachtung der Umstände unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit die sog. Machtkritik besonders geschützt ist.[18]Mit Verweis auf die EGMR Rechtsprechung zu Art. 10 II EMRK, BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 32 f.

Dies bedeutet, dass Bürgerinnen und Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträgerinnen und Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden.[19]So beinahe im Wortlaut entnommen aus: BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 32. Die Grenze einer zulässigen Kritik an Politikerinnen und Politiker ist dementsprechend weiter zu ziehen, als dies bei Privatpersonen der Fall wäre. Lediglich kann es einen Unterschied machen, ob mit der Äußerung auf das öffentliche Wirken oder die Privatsphäre der Personen gezielt wird.

Politikerinnen und Politiker haben sich auch vollumfänglich für ihre Rolle in der Öffentlichkeit entschieden, weshalb die Grenze weiter ist, als bei Personen, die aufgrund ihrer staatlichen Anstellung in besonderen Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern kommen.[20]BVerfG NJW 2020, 2622, Rn. 31.

Allerdings bleiben diese Aspekte in die Gesamtabwägung eingebunden. Diese erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beleidigung und Beschimpfung von Amtsträgerinnen und -trägern oder Politikerinnen und Politikern. Auch hier gilt: Je eher die Meinung im Zusammenhang mit einer öffentlichen Debatte steht – also eine Verbindung zum öffentlichen Meinungskampf vorliegt – desto eher ist die Aussage von der Meinungsfreiheit geschützt. Es verbleibt jedoch bei dem von der Verfassung garantierten Schutz jeder Person gegen allein auf die Person abzielende, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze.

Zumal es gerade auch im öffentlichen Interesse ist die Persönlichkeitsrechte von Amtsträger:innen sowie Politiker:innen – insbesondere wegen der besonderen Bedingungen der Verbreitung von Informationen in sozialen Netzwerken – zu schützen. Schließlich kann die Bereitschaft zur Mitwirkung jedes Einzelnen in Staat und Gesellschaft nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeit gewährleistet ist.[21]BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 35.

(3) Begleitumstände und Form

Bei Betrachtung der Begleitumstände und der Form spielt insbesondere eine Rolle, ob die Aussagen ad hoc innerhalb einer hitzigen Debatte geäußert wurden, oder ob diese mit einem längeren Vorlauf und/oder schriftlich geäußert wurden. Denn generell soll die verfassungsrechtliche Garantie der Meinungsfreiheit gerade auch davor schützen, dass jedes gesprochene Wort auf die sprichwörtliche Goldwaage gelegt wird – und Personen sich in der öffentlichen Debatte gerade deshalb zurücknehmen würden. Denn die Meinungsfreiheit erkennt sehr wohl an, dass im Eifer des Gefechts, unter Einfluss von Emotionalität und Erregbarkeit, Äußerungen getroffen werden, die – unter anderen Umständen – so nicht geäußert werden würden. Grundsätzlich ist bei textlichen Äußerungen davon auszugehen, dass hier mehr Zeit zwischen Gedanke und Äußerung verstreicht, so dass hier ein höherer Standard angehalten werden kann, ohne die von der Meinungsfreiheit geschützte weitestmögliche Offenheit einer Debatte zu begrenzen. Im Kern gelten für in sozialen Netzwerken geäußerte Aussagen die zuletzt genannten Anforderungen an schriftliche Äußerungen.[22]BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 36.

(4) Verbreitung und Wirkung einer Äußerung

In der Abwägung ist außerdem zu berücksichtigen, wie die in Rede stehende Äußerung verbreitet wurde und welche Wirkung dies hatte. Denn eine Äußerung, die nur einem kleinen Personenkreis zur Kenntnis gelangt und z.B. nicht schriftlich oder anderweitig festgehalten wurde, beeinträchtigt die persönliche Ehre der Betroffenen weitaus geringer als im umgekehrten Fall. Bei der Verbreitung in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium, in wiederholender und anprangernder Weise, etwa unter Nutzung von Bildnissen der betroffenen Person, ist die beeinträchtigende Wirkung gesteigert. Letzteres kann auch auf die Verbreitung im Internet angewendet werden.[23]BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 37.

c) Abwägungsausfall

Das hier angegriffene Urteil hat – wie im Sachverhalt beschrieben – keine Abwägung vorgenommen. Das KG stellte entscheidend lediglich darauf ab, ob eine Schmähkritik vorläge und lehnte dies ab, weil die Aussagen einen ausreichenden Bezug zur Sachdebatte enthalten würden.

Ein pauschaler Verweis darauf, dass K als Politikerin entsprechende Äußerungen ertragen müsste, ersetzt nicht die notwendige Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Machtkritik.

Mithin hat das Gericht keine ausreichende Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern vorgenommen und verletzt bereits wegen dieses Abwägungsausfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführenden.

Mithin muss der Abwägungsausfall zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen führen, insoweit diese die K belasten.

Vernetztes Lernen: Welche Möglichkeiten hat das BVerfG, wenn es eine Entscheidung trifft?
Gem. § 95 I BVerfGG stellt das BVerfG fest, durch welche Handlung(en) welche Grundrecht(e) verletzt wurden. Außerdem kann (!) es aussprechen, dass eine Wiederholung auch verfassungswidrig ist.
Gem. § 95 II BVerfGG kann das BVerfG Entscheidungen von Gerichten aufheben und verweist diese im Regelfalle zur erneuten Entscheidung an das zuletzt zuständige Tatsachengericht zurück.
Gem. § 95 III S. 1 BVerfGG kann (!) bei einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde das Gesetz für nichtig erklärt werden.

III. Ergebnis

Mithin ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht gerechtfertigt.

IV. Gesamtergebnis

Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg.

Zusatzfrage

1. Nach Vornahme der vom BVerfG geforderten entsprechenden angemessenen Abwägung, ist K in ihren Grundrechten verletzt?
Das BVerfG hat das Tatsachengericht lediglich dahingehend bestätigt, dass bei den in Rede stehenden Aussagen nicht bereits aufgrund der Erfüllung des Formalbeleidigungstatbestand eine Abwägung ausgeschlossen ist.
Richtet man sich nach den vom BVerfG aufgestellten Kriterien ist bei der Abwägung in Form der praktischen Konkordanz zu berücksichtigen, ob die Aussage lediglich auf die persönliche Herabwürdigung und nicht ausreichend auf die Förderung der öffentlichen Debatte gerichtet war, inwiefern eine besonders zu schützende Machtkritik vorliegt, dass die Äußerung – auch wenn diese innerhalb einer hitzigen Debatte im Netz gefallen sein sollte – schriftlich im Internet erging und wie weitreichend die Verbreitung war.
Die Äußerung gegenüber K als „Pädophilen-Trulla“ ist in ihrem Kern eine Herabwürdigung der K und zielte durchaus auf eine Ehrverletzung ab. Diese ist jedoch – wie bereits festgestellt – als Teil der Auseinandersetzung mit den vermeintlichen Äußerungen der K in der Debatte um Pädophilie in der Partei der Grünen zu sehen.
In einer Auseinandersetzung können auch zugespitzte Formulierungen verwendet werden, um den eigenen Standpunkt zu artikulieren oder den Standpunkt der vermeintlichen Gegenseite anzugreifen. Beispiele zulässiger Zuspitzungen gibt es auch in der Rechtsprechung des BVerfG zuhauf: „Soldaten sind Mörder“ (BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303), „Babycaust“ (BVerfG NJW 2006, 3769), „durchgeknallte, widerwärtige, dümmliche, boshafte, dahergelaufene geisteskranke Staatsanwältin“ (BVerfG NJW 2016, 2870) und der Vorwurf an einen Grünen-Politiker, sich wie ein „Obergauleiter der SA-Horden“ zu verhalten (BVerfG GRUR 2017, 841).[24]Beispiele entnommen aus: Pfeifer, GRUR 2022, 335. Damit ließe sich mit einer ausreichenden Begründung zunächst annehmen, dass die Aussage nicht bereits wegen ihres Herabwürdigungs-Gehalts als Ehrverletzend einzuschätzen wäre. Fraglich ist dabei jedoch weiterhin inwiefern der Äußerung ein Beitrag zur Debatte zu entnehmen ist.
In Bezug auf die Kategorie der Machtkritik lässt sich sagen: K war zu dem Zeitpunkt (2015) der vermeintlich ehrverletzenden Äußerung als Fraktionsvorsitzende der Abgeordneten der G-Partei im Bundestag zwar nicht Teil der Bundesregierung, sondern Teil der Opposition. Jedoch kann Machtkritik nicht nur an Regierungsbeteiligten, sondern an allen als Inhaber von Macht identifizierten Personen geäußert werden. Zusammengenommen damit, dass K, als Berufspolitikerin, sich in einer besonders exponierten Stellung findet, ist der Bereich der grundrechtlich geschützten persönlichen Ehre der K zurückzustellen. Wenn auch – wie besprochen – kein Recht auf Beleidigung von Politiker:innen und Würdenträger:innen besteht und auch ein öffentliches Interesse an der Wahrung des Ehrschutzes von Amtsträger:innen und Politiker:innen besteht.
Jedoch wurde die Äußerung nicht in einem heißen Wortgefecht fallen gelassen, sondern in schriftlicher Form im Internet geäußert. Hier ist es – auch gerade nach der vom BVerfG vorgenommenen Einordnung von Äußerungen im Internet als schriftlich in diesem Fall – zu berücksichtigen, dass der Äußernde seine Äußerung überdenken konnte und sich trotz dessen dafür entschieden hat eine besonders zugespitzte Äußerung zu wählen, die gerade auch darauf abzielte die K in ihrer Ehre zu verletzen. Die Äußerung des Missfallens gegenüber der vermeintlichen Äußerung der K hätte in vielen verschiedenen – auch zugespitzten – Formen geschehen können, ohne, dass sich hieran ein Anstoß für ein gerichtliches Verfahren ergeben hätte. Der auf die Ehrverletzung abzielende Gehalt der Äußerung wird dadurch multipliziert, dass die Äußerung vielfach wahrgenommen werden konnte.
Zusammengenommen erscheint der Beitrag zur Debatte über Pädophilie in der G-Partei gering, während die Äußerung schriftlich und trotz ausreichender „Bedenkzeit“ absichtlich in dieser auf die persönliche Ehre der K zielenden Form getroffen wurde. Mithin erscheint in einer Gesamtschau der Schutz der Äußerung weniger notwendig als der Schutz der Ehre der K.
Nähme man die Abwägung so vor, ergäbe sich hier eine Ehrverletzung der K, welche eine Verfolgung der ursprünglichen Äußerung rechtfertigen würde, weshalb eine Erteilung des Antrags nach § 14 II, III Telemediengesetz aF[25]Neu gefasst in: § 21 II, III Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, TTDSG. folgerichtig wäre.
Jedoch kann man hier mit einer anderen Argumentation auch überzeugend zu einem Überwiegen der Meinungsfreiheit kommen und die Rechtsverletzung der K ablehnen.

Zusammenfassung:

1. Ein generelles Überwiegen der Meinungsfreiheit, solange es sich nicht um eine Formalbeleidigung handelt, gibt es nicht. Auch wenn die Rechtsprechung des BVerfG wegen der Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie häufig zu einem die Meinungsfreiheit schützenden liberalen Ansatz gegriffen hat, ist eine ausdifferenzierte Abwägung der widerstreitenden Verfassungsgüter in Form der praktischen Konkordanz notwendig.

2. Bei der Beurteilung von Äußerungen mit einem ehrverletzenden Inhalt (die keine Formalbeleidigung darstellen) ist in der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem Ehrschutz darauf abzustellen, ob die Aussage lediglich auf die persönliche Herabwürdigung und nicht ausreichend auf die Förderung der öffentlichen Debatte gerichtet war, inwiefern eine besonders zu schützende Machtkritik vorlag, dass die Äußerung – auch wenn diese innerhalb einer hitzigen Debatte im Netz gefallen sein sollte – schriftlich im Internet erging und wie weitreichend die Verbreitung war.

3. Äußerungen in einer besonders hitzigen Debatte können schnell entgleiten und müssen deshalb besonders vorsichtig beurteilt werden, um Debatten – und damit die Meinungsäußerungsfreiheit – nicht zu ersticken. Bei Äußerungen im Internet gilt dies nicht in gleicher Weise. Hier haben die Äußernden – auch wenn die Äußerungen in einer als hitzig wahrgenommenen (schriftlichen) Debatte ausgetauscht werden – die Möglichkeit Ihre Äußerungen zu überdenken und die Formulierung zu präzisieren.



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