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Behandlungsabbruch mal anders

BGH, Beschluss vom 17.3.2020 – 3 StR 574/19NJW 2020, 3669

Sachverhalt

Die 84-jährige R ist trotz ihrer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit zu Fuß unterwegs. Neben anderen Erledigungen hob sie bei einer Bank 600 Euro ab. Das Geld verstaute sie in der Handtasche, die sie in den Korb ihres Rollators legt, wobei sie den Gurt um den Rollatorgriff und ihre Hand führte. Während sie sich auf dem Heimweg befand, näherte sich ihr der T von hinten auf seinem Fahrrad. Obgleich er die Fixierung der Tasche am Griff des Rollators und der Hand der R erkannte, ergriff er diese und zog so kräftig an ihr, dass R die Gehhilfe entglitt, sie das Gleichgewicht verlor und ungebremst mit dem Kopf auf das Pflaster aufschlug. Dieser Verlauf musste sich dem T bei seinem Handeln aufdrängen. Mit der Tasche entfernte er sich vom Tatort, um sie für sich zu behalten. Die R erlitt durch den Sturz unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer massiven subduralen Blutung. Da diese in der Folge nicht zum Stillstand kam, musste sie sechs Tage nach der Tat zur Druckentlastung des Gehirns unter Vollnarkose operiert werden. Nach der Operation erlangte sie aufgrund einer durch den Blutverlust während der Operation und die Vorerkrankungen bedingten Kreislaufschwäche das Bewusstsein nicht wieder. Nachdem sich der Gesundheitszustand trotz weiterer Behandlungsversuche in den nächsten vier Tagen zunehmend verschlechtert hatte, beschloss die behandelnde Ärztin zusammen mit den Angehörigen in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Patientenverfügung und vor der Operation gegenüber der Ärztin geäußerten Wünschen der R, diese nur noch palliativ weiter zu behandeln. Sie verstarb 13 Tage nach der Tat.

Strafbarkeit des T?


Skizze

Gutachten

Strafbarkeit gem. §§ 249 I, 251 StGB 

T könnte sich gem. §§ 249 I, 251 StGB des Raubes mit Todesfolge strafbar gemacht haben, indem er die Handtasche der R so vom Rollator riss, dass diese stürzte, 13 Tage später verstarb und er sich mit der Tasche entfernte.

I. Tatbestand

1. Grundtatbestand des § 249 StGB

a) Objektiver Tatbestand

aa) Fremde bewegliche Sache

Bei der Handtasche handelt es sich um eine fremde, im Alleineigentum der R stehende bewegliche Sache. 

bb) Wegnahme

T müsste die Tasche auch weggenommen haben. Indem er die Tasche vom Griff des Rollators zog, brach er den Gewahrsam der R gegen ihren Willen. Als er sich entfernt, begründet er neuen Gewahrsam, sodass eine Wegnahme vorliegt. 

cc) Qualifiziertes Nötigungsmittel

Des Weiteren müsste T Gewalt gegen eine Person angewendet oder mit einer Gefahr für Leib oder Leben gedroht haben. Vorliegend fragt sich, ob durch das kräftige Ziehen an der Handtasche Gewalt gegen die R einsetzte. Gewalt ist durch die Entfaltung körperlicher Kraft  verursachter körperlicher Zwang gegen eine Person, der dazu bestimmt ist, geleisteten oder erwarteten Widerstand zu verhindern oder zu überwinden.[1]Rengier, Strafrecht BT I, § 7 Rn. 8. Hier erkennt der T, dass die R die Handtasche samt Griff festhält, setzt seine Kraft also ein, um einen erwarteten Widerstand zu brechen. Anders wäre es, wenn es sich um ein listiges und schnelles Zugreifen auf die Tasche handeln würde, bei der die Wegnahme erfolgt, bevor überhaupt Widerstand geleistet werden kann. Ein qualifiziertes Nötigungsmittel liegt mithin vor.

dd) Finalzusammenhang zwischen Wegnahme und Raubmittel

Der T wirkt auch gerade durch starkes Wegziehen auf die körperlich ein, um die Wegnahme zu ermöglichen. Daher besteht auch ein Finalzusammenhang. 

Anmerkung: Sachverhaltsabwandlung
Aus didaktischen Gründen ist der Sachverhalt der Originalentscheidung bei uns leicht abgewandelt. Der BGH legte seiner Entscheidung den Sachverhalt so zu Grunde, dass die Handtasche nur um den Griff, nicht aber zusätzlich um die Hand des Opfers gewickelt war. Dieser Sachverhalt lässt aber daran zweifeln, ob hier das Grunddelikt des § 249 I StGB überhaupt erfüllt ist, schließlich wirkt sich die körperliche Kraftentfaltung so nur mittelbar auf die Person aus. Eine geleisteter oder erwarteter Widerstand wird sodann nicht gebrochen, da die R die Handtasche nicht festhält.[2]Ruppert, JZ 2021, 266, 268. Sieht man die physische Gewaltwirkung auf die R sodann erst in dem Aufschlagen auf den Boden, müsste der Finalzusammenhang verneint werden, weil die Gewalt erst durch die Wegnahme, nicht die Wegnahme durch Gewalt ermöglicht wird.[3]Mitsch, NJW 2021, 3669, 3671. Anschließend kann aber auch nicht der § 252 StGB als Grunddelikt gewählt werden, da dieses einen zusätzlichen Nötigungsakt nach der Wegnahme voraussetzt.[4]Sowada, NStZ 2021, 231, 233..

b) Subjektiver Tatbestand

T handelte bzgl. des Tatobjekts, der Wegnahme und des Gewalteinsatzes auch vorsätzlich. Daneben handelt er auch mit Zueignungsabsicht, da er die T dauerhaft aus ihrer Eigentümerstellung verdrängen und sich selbst eine solche anmaßen wollte. T wusste, dass er keinen fälligen und einredefreien Anspruch gegen R hatte damit handelte T auch vorsätzlich bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung. 

2. Erfolgsqualifikation, § 251 StGB

a) Eintritt der schweren Folge: Tod

Die schwere Folge des Todes der R ist eingetreten. 

b) Kausalität zwischen Handlung und schwerer Folge

Außerdem ist die Gewaltanwendung nicht hinwegzudenken, ohne dass der schwere Sturz, die darauffolgende Operation und der Behandlungsabbruch entfielen, sodass die Tathandlung auch kausal für den Eintritt der schweren Folge ist. 

c) Wenigstens Leichtfertigkeit hinsichtlich der schweren Folge

T handelt hier auch im Hinblick auf den tödlichen Verlauf leichtfertig, also mit grober Fahrlässigkeit, da sich der Verletzungsverlauf hätte aufdrängen müssen und das Verhalten des T durch eine besondere Gleichgültigkeit geprägt war.

d) Gefahrspezifischer Zusammenhang zwischen Grundtatbestand und schwerer Folge

Zwischen dem Grunddelikt des § 249 StGB und dem qualifizierenden Todeserfolg muss zudem ein spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang bestehen. In dem tödlichen Erfolg muss sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende eigentümliche Gefahr niederschlagen.[5]Rengier, Strafrecht BT I, 23. Aufl. 2021, § 9 Rn. 3.

Anmerkung: Verhältnis von objektiver Zurechnung und gefahrspezifischem Zusammenhang
Das Verhältnis beider Kategorien ist nicht unumstritten. Inhaltlich ist es wichtig zu erfassen, dass der gefahrspezifische Zusammenhang enger ist. Für die Prüfung ist es gleichermaßen vertretbar, die objektive Zurechnung getrennt zuerst zu prüfen, um anschließend den engeren Filter des gefahrspezifischen Zusammenhangs anzulegen. Es ist aber auch möglich – wie hier – die objektive Zurechnung in dem gefahrspezifischen Zusammenhang aufgehen zu lassen.

Ohne Zweifel hat die Anwendung von Gewalt durch das Aufschlagen der R auf dem Boden und der entstehenden Kopfverletzung das rechtlich missbilligte Risiko geschaffen, dass die R an den Folgen dieser Verletzung verstirbt. Fraglich ist indessen, ob der Zurechnungszusammenhang durch die Operation oder den Behandlungsabbruch unterbrochen ist, weil die behandelnde Ärztin oder die R durch die Patientenverfügung und die mündliche Bestätigung des Inhalts eine „neue Gefahr“ geschaffen haben.

aa) Vorerkrankung

Die Vorerkrankung der R kann keine Zurechnungsunterbrechung aufgrund der Atypik des Kausalverlaufs begründen. Bei einer betagten Person ist durch aus mit Vorerkrankungen und schweren Verläufen von Sturzverletzungen zu rechnen. Eine abnorme Konstitution als außergewöhnlicher Kausalfaktor, der außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt, liegt hier keineswegs vor.[6]Zum Bluter-Fall: Rengier, Strafrecht AT, 13. Aufl. 2021, § 13 Rn. 69 ff.

bb) Operation

Dass der bewusstlose, der Patientenverfügung und dem konkret geäußerten Wunsch entsprechende Zustand durch einen Blutverlust während der Operation eingetreten ist, lässt sich nicht als ein zurechnungsunterbrechendes Dazwischentreten Dritter einordnen. Schließlich wird gerade kein neues Risiko geschaffen, wenn die Ärzte erfolgslos versuchen die durch den Täter unmittelbar verursachten Verletzungen lege artis zu behandeln.[7]BGH NStZ 2021, 231, 232. Vielmehr ist eine Eindämmung des vom T geschaffenen Risikos nicht gelungen.

Vernetztes Lernen: Wann kann eine Zurechnungsunterbrechung durch ärztliche Behandlung angenommen werden, wenn sich der Zustand des Verletzten verschlechtert?
Es gilt sich immer die Frage zu stellen, ob sich das durch den Täter gesetzte Risiko noch fortwirkt oder sich ein neues, durch den Arzt gesetzte Risiko realisiert. Klar dürften solche Verletzungen sein, die ohne den Regeln der ärztlichen Kunst zu entsprechen vorsätzlich beigebracht oder nicht behandelt werden. Schwieriger ist die Frage zu beantworten, inwiefern mit fahrlässigen Behandlungsfehlern des Arztes zu rechnen ist. Im Einzelnen ist hier vieles umstritten. Eine für die Klausur taugliche Abgrenzung dürfte etwa in der Abgrenzung von fahrlässigen und grob fahrlässigen Behandlungsfehlern liegen.[8]Rengier, Strafrecht AT, 13. Aufl. 2021, § 13 Rn. 91 ff.

cc) Behandlungsabbruch

Fraglich ist jedoch, ob ein durch Patientenverfügung und in der konkreten Situation geäußerter Behandlungsverzicht den Zurechnungszusammenhang aufgrund einer freiverantwortlichen Selbstschädigung der R unterbricht. Dagegen spricht zunächst, dass durch den Behandlungsverzicht gerade keine eigenständige „neue“ Gefahr des Todes geschaffen wird, sondern die Gefahr des Todes lediglich nicht eingedämmt wird.[9]BGH NStZ 2021, 231, 232. Es ließe sich argumentieren, dass sich aufgrund des Selbstbestimmungsrechts des Patienten auch bei einer wertenden Betrachtung keine zurechnungsunterbrechende Wirkung einstellen kann. Dass das Selbstbestimmungsrecht den Patienten gerade davor bewahrt, sich einer „Maximaltherapie“ am Lebensende unterziehen zu müssen, hat der Gesetzgeber auch gerade durch die Einführung des § 1901a BGB zum Ausdruck gebracht und wurde genereller vom BVerfG in seiner Entscheidung zu § 217 StGB aF betont.[10]BGH NStZ 2021, 231, 233. Ob das Gewicht des Selbstbestimmungsrechts aber tatsächlich primär maßgebend für die Zurechnungsdogmatik sein kann oder es zusätzlich auf die Vernünftigkeit der Patientenentscheidung ankommt, kann hier jedenfalls dahinstehen, da tatsächlich mit der Behandlung keine nennenswerten Heilungschancen einhergegangen wären.

Anmerkung: Selbstbestimmungsrecht vs. Vernunftmaßstab
Vgl. zu dieser Frage die Fallabwandlung in der ersten Zusatzfrage.
Vernetztes Lernen: Macht es einen Unterschied, um lebenserhaltende Maßnahmen (künstliche Beatmung oder Ernährung etc.) bereits eingeleitet wurden oder noch nicht?
Diese Unterscheidung kann von Gewicht für die Abgrenzung von Tun und Unterlassen sein. Der Fall des (aktiven) Behandlungsabbruchs, in dem Maschinen abgeschaltet wurde lange Zeit durch weite Teile der Literatur als ein „Unterlassen durch Tun“ behandelt, sodass eher zu einer Straffreiheit gelangen konnte.[11]Nachweise bei BGH NJW 2010, 2963, 2966. Der BGH hat 2010 im berühmten „Putz-Fall“ entschieden, dass das Geschehen beim Behandlungsabbruch von Elementen des aktiven Tuns und des Unterlassens geprägt sei und hat die Lösung in der Einführung des rechtfertigenden Behandlungsabbruchs gefunden.[12]BGH NJW 2010, 2963, 2967. Daher macht es für unseren Fall keinen Unterschied, ob mit der lebenserhaltenden Behandlung bereits begonnen wurde.

Dem entsprechend stellt auch das Verhalten der Ärztin keine Zurechnungsunterbrechung dar. Schließlich beugt sich die Ärztin bei dem Behandlungsabbruch alleine dem Patientenwillen.[13]BGH NStZ 2021, 231, 233.

Vernetztes Lernen: Besteht ein Gefahrspezifischer Zusammenhang, wenn der Tod nicht durch das qualifizierte Nötigungsmittel, sondern durch die Wegnahme, etwa lebenswichtiger Medikamente verursacht wird?
Diese Frage kann wunderbar zeigen, dass die Kategorien der objektiven Zurechnung und des gefahrspezifischen Zusammenhangs nicht identisch sind. Während die objektive Zurechnung den Zusammenhang zwischen dem durch eine Handlung geschaffenen rechtlich missbilligten Risiko und dem Taterfolg in den Blick nimmt, ist der gefahrspezifische Zusammenhang enger zu verstehen. Nicht jede mögliche Handlung, sondern gerade die spezifische Gefahr, die dem Grunddelikt anhaftet, soll im Zusammenhang mit der schweren Folge stehen. Nach h.M. geht diese spezifische Gefahr nicht von der Wegnahme aus, da diese auch von dem einfachen Diebstahl vorausgesetzt wird.[14]Rengier, Strafrecht BT I, 23. Aufl. 2021, § 9 Rn. 4. Die andere Ansicht hätte nämlich auch zur Folge, dass die nachträgliche Gewalt in Beutesicherungsabsicht über § 252 StGB zu einer unverhältnismäßigen Strafschärfung führen würde.[15]Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 251 Rn. 4.

II. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. T handelt rechtswidrig.

III. Schuld

Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. T handelt schuldhaft.

IV. Ergebnis

T hat sich gem. §§ 249 I, 251 StGB strafbar gemacht.


Zusatzfragen

1. Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn die R nach der Operation eine erfolgversprechende ärztliche Behandlung zur Lebensverlängerung mit überschaubarem Risiko bewusst ablehnt und verstirbt?
Diese Abwandlung zeigt erst deutlich, dass die Argumentation – wie sie auch vom BGH stark gemacht wird – mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten auch am Lebensende irreführend sein kann. Gerade ein besonders starkes Selbstbestimmungsrecht, wie es in § 1901a BGB Eingang gefunden hat und vom BVerfG in der Entscheidung zu § 217 StGB a.F. betont wurde, umfasst auch hochgradig unvernünftige Entscheidungen, solange sie freiverantwortlich getroffen werden. Eine Einschränkung auf Fälle schwerer Krankheit ohne nennenswerte Heilungschancen findet gerade nicht statt. Dieses Recht des Patienten, das sich auch in dem Verbot der Behandlung durch Ärzte gegen den Willen ausdrückt (§ 223 StGB), muss aber bei wertender Betrachtung nicht stets das Band der Zurechnung zwischen dem vom Täter gesetzten Risiko und dem Todeserfolg durchtrennen. Insofern lohnt sich der Vergleich zu unserem Fall „Operationsverweigerer“. Dort verweigert der bei einer Messerattacke geschädigte die physiotherapeutische Behandlung, sodass es zur Unbrauchbarkeit seiner Hand kommt (§ 226 I Nr. 2 StGB). Während die Rspr. grundsätzlich keine Zurechnungsunterbrechung annehmen will, wird eine solche von der h.Lit. angenommen, sofern die Nachbehandlung für das Opfer zumutbar ist. Unabhängig davon, ob ein Recht auf den Behandlungsverzicht besteht, ist also aufgrund von wertenden Gesichtspunkten festzustellen, ob der Tod eher der Verantwortungssphäre des Opfers aufgrund seiner Entscheidung oder der des Täters aufgrund seines durch die Gewalt gesetzten Risikos resultiert.[16]Pohlreich, HRRS 2020, 207, 212. Ein anderes würde hier nur gelten, wenn man im Falle des selbstbestimmten Behandlungsverzichts die Überprüfbarkeit der Rationalität ausschließen will. Dass der BGH in seiner Entscheidung in einem obiter dictum nicht so weit gehen wollte, zeigt sich darin, dass er ausdrücklich offengelassen hat, ob das Opfer „vernünftigen Gründen zuwider eine durchaus erfolgversprechende Behandlung ablehnt“[17]BGH NStZ 2021, 231, 233. Es könnte jedoch gegen einen Vergleich mit der unterlassenen Nachsorge entgegen ärztlichen Rates sprechen, dass sich eine Unvernünftigkeit nicht aus der abstrakten Patientenverfügung als solcher ergeben könnte, sondern ein solcher Vorbehalt nur im konkreten Falle greifen könne. Wenn nun aber der Patient im bewusstlosen Zustand nicht mehr nach seinem aktuellen Willen gefragt werden kann und die Patientenverfügung ggf. unter Zuziehung von Angehörigen oder einem gerichtlich bestellten Betreuer ausgelegt werden muss, so könnte sich daraus eine eingeschränkte Überprüfbarkeit ergeben.[18]Sowada, NStZ 2021, 231, 235.
2. Was sind Zeugnisverweigerungsrecht und was sind Aussageverweigerungsrechte? Nenne Beispiele und prinzipielle Unterschiede.
Zeugnisverweigerungsrechte werden vor allem dann relevant, wenn eine besondere Beziehung zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten bestehen. Das kann die besondere persönliche Nähe (§ 52 StPO) oder aus einem dem Berufsethos erwachenden Verbot der Fall sein (§ 53 StPO). Das Zeugnisverweigerungsrecht gewährt dabei ein grundsätzlich umfassendes Schweigerecht im Hinblick auf die gesamte Tat.
Das Aussageverweigerungsrecht gem. § 55 StPO greift hingegen nur bzgl. der Beantwortung solcher Fragen, die den Zeugen oder einen nahen Angehörigen belasten könnten. Es dient im ersten Falle der Absicherung des nemo-tenetur-Grundsatzes und im zweiten Falle dem Schutz solcher Angehöriger i.S.d. § 52 StPO, die (noch) nicht beschuldigt sind und daher noch nicht über § 52 StPO geschützt werden.[19]Vgl. den Überblick bei https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02150500/2020/25-zeugnisverweigerungsrechte-ueberarbeitet.pdf

Zusammenfassung

1. Gewalt i.S.v. § 249 StGB setzt anders als bei § 240 StGB voraus, dass sie sich unmittelbar gegen eine Person richtet. Daher kommt es bei dem groben Wegziehen einer Handtasche, die am Rollator fixiert ist, darauf an, ob sie im hinreichenden Kontakt mit dem Körper des Opfers steht.

2. Weder die Vorerkrankung einer betagten Rentnerin noch eine lege artis und medizinisch indizierte Operation zur Behebung von solchen Verletzungen, die durch den Täter unmittelbar verursacht werden, können den Zurechnungszusammenhang aufgrund der Atypik oder dem Dazwischentreten Dritter unterbrechen.

3. Ein durch Patientenverfügung und in der konkreten Situation geäußerter Behandlungsverzicht unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht aufgrund von freiverantwortlicher Selbstschädigung. Zur Begründung stützt sich der BGH vor allem auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Mit weniger Brüchen dürfte sich aber eine Orientierung an der Rationalität der Patientenentscheidung in die Zurechnungsdogmatik einfügen lassen. Ob ein „Vernunftvorbehalt“ relevant sein kann, lässt die Entscheidung ausdrücklich offen.

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