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Banner Drop – Aufspannen eines Banners über der Straße im Rahmen einer Demonstration
OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20, BVerwG, Beschluss vom 10.03.2022 – 6 B 5.22 und OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 11 LB 231/20.

Sachverhalt

(abgewandelt und gekürzt)

Am 25.04.2022 wird in der niedersächsischen Stadt L eine sich fortbewegende Versammlung für den 01.07.2022 zwischen 18-20 Uhr angemeldet unter dem Motto „G 20 Warm Up – Die Verhältnisse zum Tanzen bringen“. Die Veranstalter V und R wollen die Demo anmelden, um gegen die schädliche Wirtschaftspolitik der G20-Staaten zu demonstrieren. Das Kooperationsgespräch wird zwischen denjenigen, die die Versammlung anmelden, sowie Vertreter:innen der Stadt und Vertreter:innen der Polizei geführt. Dort wird vereinbart, dass die Demonstration eine Auftaktkundgebung, eine Zwischenkundgebung und eine Abschlusskundgebung haben soll. Von der Zwischenkundgebung soll die Demonstration über die B-Straße zur Abschlusskundgebung laufen. Als Materialien für die Demo geben die Anmelder einen Lautsprecherwagen, Megaphone und Transparente an.

A und B haben auch von der Demo gehört und wollen ihre eigene Protestform beisteuern. Sie haben bereits in der Vergangenheit durch spektakuläre Kletteraktionen auf verschiedenen Demonstrationen auf – aus ihrer Sicht – bestehende Missstände aufmerksam gemacht. Für diese Demonstration haben sie sich überlegt, dass sie einen sog. „Banner Drop“ machen wollen. Dazu wollen sie auf zwei an der B-Straße sich gegenüberstehende Bäume klettern und ein Transparent aufspannen auf dem steht „Dem Kapitalismus auf der Nase herum tanzen“. Dazu müssen beide Kletternden von den Bäumen eine Kordel herablassen, die dann von einer dritten Person auf der zwischen den Bäumen liegenden Straße miteinander verknotet werden. Auf dem so entstehenden Seil kann dann das Transparent aufgehängt werden. Dabei wollen A und B sicherstellen, dass die Einschränkungen für die Passant:innen und den Verkehr so gering wie möglich sind. Deshalb haben sie die B-Straße ausgewählt, auf der zu dieser Tageszeit nur noch wenig Verkehr ist. Außerdem wollen sie das Transparent so hoch aufhängen, dass LKW gut darunter durchfahren können. Wie hoch die Schnur dafür hängen muss, wissen sie allerdings nicht ganz genau. Das sei aber kein Problem, weil sie eventuell durchfahrenden LKW und Bussen signalisieren könnten, ob die Höhe passt. Sonst könnten sie das Transparent höher aufhängen. Außerdem werde ja auch bald die Polizei eintreffen, wenn der Demonstrationszug in der B-Straße ankommt. Die könnte eventuell entstehende Behinderungen auflösen.

A und B sind der Versammlung vorausgefahren und haben sich gerade daran gemacht, auf die beiden ausgewählten Bäume zu klettern, als die Polizei sie bemerkt. Die zuständigen Polizist:innen fordern A und B formell rechtmäßig auf, das Klettern zu unterlassen. Es sei verboten, auf Bäume zu klettern, auch im Rahmen einer Demonstration. Außerdem bestehe durch die „Banner Drop“-Aktion, die die Polizist:innen durch Gespräche mit den beiden verstanden haben, die Gefahr, dass der Verkehr behindert werde. A ist jedoch schon zu einem Punkt ungefähr in 3 Metern Höhe geklettert und weigert sich, herunterzukommen. B war noch unten auf der Straße, unterlässt es dann aber zu klettern.

A und B sind empört, schließlich seien sie Teil der angemeldeten Versammlung und es könne nicht sein, dass ihre Protestform unterdrückt werde. A, der bis zum Ende der großen Demonstration auf dem Baum ausharrte, will gegen die polizeiliche Anordnung vorgehen. Er sei in seiner Demonstrationsfreiheit verletzt, wenn seine Kletterpartnerin daran gehindert werde, auf den anderen Baum zu klettern und sie dadurch den „Banner Drop“ nicht durchführen könnten. Außerdem seien sie überhaupt nicht die richtigen Adressat:innen der Anordnung, schließlich müssten die Demonstration betreffende Anordnungen gegenüber den Versammlungsleitern ausgesprochen werden. Sie seien nur Teil der Versammlung.

Die Polizeidirektion in L meint, A und B seien die richtigen Adressat:innen, denn es handele sich um eine eigene Versammlung, schließlich hätten die Versammlungsanmelder zu keinem Zeitpunkt etwas von einer Kletteraktion berichtet. Sollten A und B gerichtlich vorgehen wollen, sei bereits fraglich, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben sei, denn eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Auch ein Rehabilitationsinteresse sei nicht zu erkennen.

A will die Fragen gerichtlich klären und wendet sich zwei Monate nach der Demo an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.

Hat das Vorgehen von A Aussicht auf Erfolg? 

Auf folgende Vorschriften wird hingewiesen:

§ 8 NVersG – Beschränkung, Verbot, Auflösung

(1) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

(2) 1Die zuständige Behörde kann eine Versammlung verbieten oder auflösen, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. 2Eine verbotene Versammlung ist aufzulösen. 3Nach der Auflösung haben sich die teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.

(3) Geht die Gefahr nicht von der Versammlung aus, so sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nur zulässig, wenn

    1.    Maßnahmen gegen die die Gefahr verursachenden Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen und

    2.    die zuständige Behörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder mit durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzten Mitteln und Kräften abwehren kann.

Anmerkung: Prüfung in anderen Bundesländern
§ 8 NVersG entspricht (weitestgehend wortgleich): Art. 15 I BayVersG, § 14 VersFG BE, § 14 HVersFG, §13 VersG NRW, § 15 SächsVersG, § 13 VersammlG LSA, § 13 VersFG SH.

In Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen gilt das Bundesversammlungsgesetz (VersG) fort (Art. 125a I 1 GG). § 15 VersG enthält eine ebenso fast wortgleiche Norm zu § 8 NVersG.

§ 4 Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOV) der Stadt L

(1) Auf Straßen ist es verboten,

a) zu liegen oder zu übernachten,

b) auf Abgrenzungsmauern, Bänken und Stühlen, soweit sie auf öffentlichen Straßen stehen, zu liegen oder zu übernachten,

c) Straßenlaternen, Lichtmasten, Feuermelder, Notrufanlagen, Denkmäler, Brunnen und Bäume zu erklettern.

(…)

§ 13 SOV

(1) Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie im Rahmen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder zulässig sind.

(2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis. Sie können befristet, mit Bedingungen und Auflagen verbunden und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilt werden.

(3) Ausnahmegenehmigungen sind mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur Kontrolle auszuhändigen.

§ 14 SOV

Ordnungswidrig gemäß § 59 Abs. 1 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1. die Überquerung von Wegen gemäß § 3,

2. den Schutz öffentlicher Einrichtungen gemäß § 4,

3. Verkehrsgefährdungen gemäß § 5,

4. Hausnummern gemäß § 6,

(…)

dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


Skizze


Gutachten

Die Klage von A hat Aussicht auf Erfolg, wenn diese zulässig und soweit sie begründet ist.

A. Zulässigkeit

Zunächst müsste die Klage zulässig sein.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges richtet sich mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach § 40 I 1 VwGO. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist dabei nach der modifizierten Subjektstheorie eine solche, bei der die streitentscheidenden Normen einseitig einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Streitentscheidend ist hier § 8 NVersG, der die zuständige Behörde als Träger öffentlicher Gewalt einseitig berechtigt. Da die Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art ist und eine abdrängende Sonderzuweisung nicht ersichtlich ist, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

II. Statthafte Klageart (P)

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO. A wendet sich hier gegen die Anordnungen der Polizist:innen, den Baum nicht zu beklettern. Dies stellt einen Verwaltungsakt dar, sodass eine Anfechtungsklage in Betracht käme. Der Verwaltungsakt hat sich jedoch durch Zeitablauf erledigt. Statthaft könnte damit eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO analog sein. Die analoge Anwendung kommt in Betracht, weil § 113 I 4 VwGO direkt nur die Erledigung nach Klageerhebung, aber vor Aufhebungserklärung durch das Verwaltungsgericht, erfasst.

Die für die Analogie erforderliche Regelungslücke könnte aufgrund der Möglichkeit einer allgemeinen Feststellungsklage gem. § 43 I VwGO abzulehnen sein.[1]BVerwG NVwZ 2000, 63,  64. Die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes könnte ein überprüfbares Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 I VwGO darstellen.[2]Dafür Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO,  § 113 Rn. 99; dagegen Rozek, JuS 1995, 414, 415.

Für eine analoge Anwendung von § 113 I 4 VwGO spricht aber der Umstand, dass es nicht von der Zufälligkeit des Erledigungszeitpunkts abhängen darf, ob unterschiedliche Anforderungen an die Zulässigkeit gestellt werden.[3]Vgl. Detterbeck, Allg. Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2020, Rn. 1421; Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 99. Dafür müssen jedoch unterschiedliche Anforderungen zwischen Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO und Feststellungsklage nach § 43 I VwGO bestehen. Da zumindest nach der Rspr. des BVerwG bei der Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle der Erledigung vor Klageerhebung (und vor Bestandskraft des Verwaltungsaktes) die Fristanforderungen nach § 74 I VwGO nicht greifen und zudem ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entbehrlich sein soll, bleiben kaum unterschiedliche Anforderungen an die Zulässigkeit von allgemeiner Feststellungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist.[4]Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL, Juli 2020, § 113 Rn. 100, 107. Schließlich ist auch bei der Anwendung von § 43 I VwGO bei Erledigung vor Klageerhebung ein besonderes Feststellungsinteresse parallel zur Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlich.[5]Möstl, in: BeckOK-VwGO, 56. Ed. Stand: Oktober 2020, Art. 43 Rn. 24. Allein das Erfordernis einer Klagebefugnis bei der Fortsetzungsfeststellungsklage (als verlängerter Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage), welche bei § 43 I VwGO nicht gleichermaßen gefordert wird, spricht für divergierende Voraussetzungen und damit dafür, die Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung vor Klageerhebung § 113 I 4 VwGO analog zu behandeln.

Jedenfalls wenn man die Fortsetzungsfeststellungsklage als besondere Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage einordnet,[6]So Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO,  § 113 Rn. 98; für eine besondere Form der Feststellungsklage hingegen Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL, Juli 2020, § 113 Rn. 107, … Continue reading  spricht zudem § 43 II VwGO für eine Spezialität des § 113 I 4 VwGO auch bei Erledigung vor Klageerhebung. § 113 I 4 VwGO ist damit die sachnähere Regelung bei einer Erledigung auch vor Klageerhebung.[7]Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL, Juli 2020, § 113 Rn. 107; so auch die überwiegende Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2011, 279, 280 m.w.N. Statthaft ist hier folglich eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO analog.

Anmerkung: Wann führe ich diesen Streit wie umfangreich?
Das hier entscheidende OVG Lüneburg hat kaum etwas dazu geschrieben: „Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen gerichtete Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft.“[8]OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20 Rn. 32.. Das wäre in der Klausur zu kurz, aber es gibt auch Formulierungsmöglichkeiten, die in zwei Absätzen den Streit darstellen und dann kurz zu dem Ergebnis der h.M. kommen.

Am besten entscheidet man dies danach, wie viel Zeit man hat. Wenn man merkt, in dieser Lösung sind fünf mittelgroße Fragen zu diskutieren, dann sollte man eher nicht zu viel Zeit auf diesen Streit verwenden. Wenn man aber merkt, es gibt nur diese Frage und noch zwei Fragen in der Begründetheit, dann sollte man etwas mehr Zeit auf diese Frage verwenden. Eine klare Antwort gibt es demnach leider nicht auf diese Frage.

III. Klagebefugnis

Gemäß § 42 II VwGO analog[9]Str. vgl. Detterbeck, Allg. Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2020, Rn. 1425. muss A geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine Verletzung muss zumindest möglich erscheinen. A wurde hier Adressat eines Verwaltungsaktes, der ihn am Weiterklettern hinderte. Entscheidender jedoch wurde hier auch ein Verwaltungsakt gegenüber B ausgesprochen, weiter am Baum hochzuklettern. Diese staatliche Maßnahme ist nicht unmittelbar final auf die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit gerichtet. Mittelbar faktisch führt diese aber dazu, dass auch als – nicht nur zufällige – Nebenfolge[10]OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20 Rn. 37 ff. die Protestaktion durch A und B nicht durchgeführt werden kann. Dies schließt jedenfalls zusammenbetrachtet eine Verletzung der Demonstrationsfreiheit des A, Art. 8 I GG, nicht aus. Mithin ist A klagebefugt.

IV. Fortsetzungsfeststellungsinteresse (P)

A müsste auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO analog, geltend machen können. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann sich aus einer Wiederholungsgefahr, dem sog. Rehabilitationsinteresse oder aufgrund von Grundrechtseingriffen, wenn wegen der kurzfristigen Erledigung kein ordentlicher Rechtsschutz erlangt werden kann, ergeben.

1. Wiederholungsgefahr

Eine Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit dem Erlass eines gleichartigen Verwaltungsaktes zu rechnen ist.[11]OVG NRW, Urt. v. 27.09.2021 – 5 A 2807/19 Rn. 25. A macht keine Angaben dazu, ob er in Zukunft ähnliche Aktionen im Zuständigkeitsbereich der Polizei in L plant. Es gibt von daher nicht ausreichend Angaben für eine konkrete Wiederholungsgefahr.

2. Rehabilitationsinteresse

A könnte sich möglicherweise auf sein Rehabilitationsinteresse berufen. Dieses ist betroffen, wenn die angegriffene polizeiliche Maßnahme neben der belastenden Wirkung zusätzlich einen stigmatisierenden, ehrenrührigen Charakter hat, der geeignet ist das Ansehen des Adressaten in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld negativ zu beeinflussen.[12]OVG NRW, Urt. v. 27.09.2021 – 5 A 2807/19 Rn. 29. Ein Rehabilitationsinteresse besteht jedoch nicht bereits deshalb, weil polizeiliche Maßnahmen ergriffen wurden, denn z.B. eine mündliche Anordnung führt bei den drumherum anwesenden Personen nicht zwangsläufig zu der Vermutung, dass die Person gegen ein Gesetz verstoßen hat, denn die Polizei ist ja gerade auch dazu berechtigt, Identitätsfeststellungen und andere Maßnahmen gegen Nicht-Störer zu erlassen. Eine Vermutung, dass jeder Kontakt mit der Polizei zu einer belastenden Wirkung bei den anderen Personen führt, der ausreichend starke negative Folgen hat, um ein Rehabilitationsinteresse zu begründen, besteht nicht. Im Sachverhalt sind für die Annahme eines Rehabilitationsinteresses nicht ausreichend Angaben enthalten.

3. Grundrechtseingriff

A macht geltend, dass in der polizeilichen Maßnahme ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Demonstrationsfreiheit lag. Art. 19 IV GG – das Recht auf effektiven Rechtsschutz – gebietet es, dass auch bei sich kurzfristigen erledigenden Maßnahmen Rechtsschutz möglich sein muss.[13]OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20 Rn. 43 ff. Dies gilt nicht nur für schwerwiegende Grundrechtseingriffe, solange der Eingriff nicht nur Art. 2 I GG tangiert.[14]OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20 Rn. 43. Wenn und soweit sich die Kurzfristigkeit der Maßnahme aus der Eigenart der Maßnahme selbst ergibt und der Betroffene gerade aufgrund dieser Kurzfristigkeit ansonsten keinen Rechtsschutz erlangen kann, verlangt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene die ihn belastende Maßnahme unabhängig von der Schwere des damit verbundenen Rechtseingriffs in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann.[15]Siehe die Verweise aus dem Urteil OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20 Rn. 43: vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 – 8 C 20/12 – juris Rn. 22 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 … Continue reading Dadurch, dass es sich um eine typischerweise kurzfristig erledigende Maßnahme handelt, die A möglicherweise nicht nur in Art. 2 I GG, sondern auch in Art. 8 I GG betrifft, kann A ein schützenswertes Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend machen.

V. Vorverfahren

Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es in diesem Fall in Niedersachsen so oder so nicht, weil dieses gem. § 68 I 2 VwGO i.V.m. § 80 NJG ohnehin unstatthaft wäre. Es kommt dementsprechend nicht darauf an, ob die Klageerhebung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich ein Vorverfahren voraussetzt.

Vernetztes Lernen: Bedarf es bei der Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich eines Vorverfahrens?
Die Fortsetzungsfeststellungsklage soll eine ursprünglich statthafte Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ersetzen. Ist eine solche unzulässig, darf an deren Stelle nicht eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage treten. Unzulässig ist daher auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage im Zeitpunkt der Erledigung unzulässig gewesen wäre. Tritt Erledigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO ein, muss ein Widerspruchsverfahren eingeleitet sein, anderenfalls ist die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig (Hier lassen sich Probleme mit der Rechtsbehelfsbelehrung problemlos in eine Klausur einbauen, §§ 70 II, 58 VwGO.).[16]Zu diesem Absatz Detterbeck, Allg. Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2020, Rn. 1428 f.

Erledigt sich der Verwaltungsakt vor Ablauf der Widerspruchsfrist, ist ein Widerspruchsverfahren hingegen nach h.M. nicht durchzuführen und nicht statthaft. Nach einer anderen Ansicht ist hingegen auch bei Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist die Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich. Für die h.M. spricht die teleologische Auslegung: Der Verwaltung ist es nicht mehr möglich, den VA wegen Unzweckmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit aufzuheben, wenn er erledigt ist.[17]Vgl. zu den Zwecken Detterbeck, Allg. Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2020,  Rn. 1354. Berücksichtigt man den weiteren Zweck des Vorverfahrens, dem:der Kläger:in eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit zu geben, könnte man auch der Minderheitsmeinung folgen. Anders ist es hingegen, wenn das Interesse gerade in der gerichtlichen Feststellung liegt. Für die h.M. spricht auch, dass die VwGO die behördliche Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht vorsieht. Dem kann entgegnet werden, dass, wenn gem. § 44 V VwVfG die Nichtigkeit des VA jederzeit von der Behörde festgestellt werden kann, eine behördliche Feststellung der Rechtswidrigkeit erst recht möglich sein muss. Andererseits könnte man wie in § 44 V VwGO eine Entscheidung des Gesetzgebers fordern und das vorherige a-fortiori-Argument damit ablehnen.[18]Zu diesem Absatz und Streit Detterbeck, Allg. Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2020, Rn. 1430 ff.; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 18 Rn. 55.

VI. Klagefrist

Ob eine Fortsetzungsfeststellungsklage bei der Erledigung des Verwaltungsaktes vor Erhebung der Klage fristgebunden i.S.v. § 74 I VwGO analog ist, ist umstritten. A hat die Klage zwei Monate nach der Erledigung des VA erhoben.

Wäre eine Anfechtungsklage zum Zeitpunkt der Erledigung des VA verfristet, wäre eine Fortsetzungsfeststellungsklage gleichermaßen verfristet. Eine unzulässige Anfechtungsklage kann nicht aufgrund der Erledigung zu einer zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage werden.

Vereinzelt wird eine Fristbindung auch der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß oder analog § 74 I VwGO befürwortet.[19]So z.B. R.P. Schenke, JuS 2007, 697, 700. Dagegen spricht, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage ihrer Natur nach eine Feststellungsklage und keine Anfechtungsklage (bzw. Verpflichtungsklage) ist. Feststellungsklagen unterliegen keiner Fristbindung. Auch die Zwecke der Frist – Rechtssicherheit herzustellen und Vertrauensschutz dadurch zu gewährleisten, dass der Verwaltungsakt bestandskräftig wird – greifen bei bereits erledigten Verwaltungsakten nicht.[20]So die h.M. vgl. Detterbeck, Allg. Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2020, Rn. 1433 f.; aus der Rspr. vgl. nur BVerwG NVwZ 2000, 63, 64; VGH München BeckRS 2018, 21843 Rn. 21. Mithin sprechen die überzeugenderen Argumente dafür, bei der Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 I 4 VwGO analog auf eine Fristbindung zu verzichten. Eine denkbare Verwirkung durch Zeitablauf ist jedenfalls noch nicht eingetreten. Mithin ist die Klage von A nicht wegen einem möglichen Fristenverstoß unzulässig.

VII. Klagegegner

Die Klage ist analog § 78 I Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger der zuständigen Behörde zu richten, also hier das Land Niedersachsen.

VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Der A ist nach §§61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligten- und gem. § 62 I Nr. 1 VwGO prozessfähig. Das Land Niedersachsen ist gem. § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligten- und gem. § 62 III VwGO prozessfähig.

VIII. Zwischenergebnis

Die Fortsetzungsfeststellungsklage von A ist zulässig.

B. Begründetheit

Die Klage müsste begründet sein. Dies wäre der Fall, wenn das ausgesprochene Verbot, den Baum zu beklettern, rechtswidrig und der A dadurch in seinen Rechten verletzt wäre.

I. Ermächtigungsgrundlage

Für das gegenüber B ausgesprochene Verbot, auf den Baum zu klettern, könnte § 8 I NVersG die Rechtsgrundlage gewesen sein.

Dafür müsste es sich bei der „Banner Drop“-Aktion um eine von der Demonstrationsfreiheit geschützte Verhaltensweise gehandelt haben. Dies setzt wiederum voraus, dass es sich zunächst um eine Demonstration gehandelt hat.

Nach Art. 8 I GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung, vgl. § 2 NVersG. Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird. Der verfassungsrechtliche Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen.[21]Ständige Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2011 – 1 BvR 388/05 – Rn. 32, m.w.N. Art. 8 I GG gewährleistet zudem das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Die Bürger:innen sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen – gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen – am wirksamsten zur Geltung bringen können.[22]BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 – Rn. 64; Senatsbeschl. v. 26.8.2020 – 11 LC 251/19 – Rn. 40, m.w.N..

Eine Protestaktion, wie der „Banner-Drop“, den A und B hier durchführen wollten, ist als gemeinschaftliche, nicht verbale Ausdrucksform von daher grundsätzlich von der Demonstrationsfreiheit umfasst.

Die Aktion war jedoch nicht angemeldet oder mit der Polizei abgesprochen. Aber auch Abweichungen vom Versammlungsplan sowie Spontanversammlungen i.S.v. § 5 V NVersG sind von der Versammlungsfreiheit erfasst.[23]BVerfG, Beschl. v.14.5.1984 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 – Rn. 73. Eine nicht abgesprochene Aktion ist daher auch von der Versammlungsfreiheit geschützt.

Bei der „Banner Drop“-Aktion handelte es sich um eine von der Demonstrationsfreiheit geschützte Verhaltensweise. § 8 I NVersG war die Rechtsgrundlage für die Anordnung, das Erklettern des Baums zu unterlassen.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Die Anordnung erging laut Sachverhalt formell rechtmäßig. Ein Verwaltungsakt kann mündlich ergehen, § 37 II 1 VwVfG

III. Materielle Rechtmäßigkeit

Der Verwaltungskat müsste materiell rechtmäßig ergangen sein.

1. Tatbestand

Zunächst müsste der Tatbestand erfüllt sein. Der Tatbestand des § 8 I NVersG setzt eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus.

a) Unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit

Es müsste eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen. Hier könnte insbesondere die öffentliche Sicherheit betroffen sein.

aa) Öffentliche Sicherheit

Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst den Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung im Ganzen sowie die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen und die Rechte Dritter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen.[24]OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20 Rn. 54.

(1) Verbot Bäume zu erklettern

Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit könnte darin liegen, dass A und B Bäume erklettern wollten bzw. A einen Baum erklettert hat, was von § 4 SVO verboten wird. Durch das Erklettern hat A auch eine Ordnungswidrigkeit begangen, § 14 Nr. 2 SOV. Für einen (drohenden) Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit reicht grundsätzlich jeder Verstoß gegen die Rechtsordnung aus. Dabei müssen die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 I GG ausgelegt werden, weshalb Maßnahmen auf dasjenige Maß zu beschränken sind, das zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist.[25]OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20 Rn. 57 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 20.6.2014 – 1 BvR 980/13 Rn. 24. Jedoch führt die Auslegung im Lichte von Art. 8 I GG nicht dazu, dass ein Verstoß gegen die Rechtsordnung unberücksichtigt bleibt. Denn Art. 8 I GG garantiert nicht den Zugang zu nicht öffentlich-zugänglichen Orten.[26]OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20 Rn. 57 ff. Siehe dazu auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.08.2020 https://staging.examensgerecht.de/demo-auf-privatem-grund/. Hier hätten ausreichend Möglichkeiten bestanden, um ohne auf die Bäume zu klettern zu demonstrieren. Außerdem ermöglicht § 13 SVO die Einholung einer Ausnahmegenehmigung, die von A und B nicht eingeholt wurde.

Wegen des Gesetzesvorbehalts des Art. 8 I GG ist § 4 SVO als untergesetzliche Verordnung zwar nicht geeignet, die Demonstrationsfreiheit selbst einzuschränken. Die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit erfolgt jedoch durch § 8 I NVersG, einem Gesetz, das den einfachen Gesetzesvorbehalt erfüllt und in § 26 NVersG auch das Zitiergebot einhält. 

(2) Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist Teil der staatlichen Einrichtungen und schützt das Leben und die Gesundheit Dritter. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist daher Teil des von der öffentlichen Sicherheit umfassten Bereichs.[27]BVerwG, Urt. v. 21.4.1989 – 7 C 50/88 – juris Rn. 15; HessVGH, Beschl. v. 31.7.2008 – 6 B 1629/08 – juris Rn. 10

Die „Banner Drop“-Aktion wurde von A und B so geplant, dass die Beeinträchtigungen möglichst gering sein würden. Jedoch wäre es während des Aufspannens des Seils nötig gewesen, dass eine Person die Fahrbahn betritt, was den Verkehr hätte behindern können. Außerdem würde zu mindestens einem Zeitpunkt das zu spannende Seil am Boden liegen, was insbesondere für Fahrrad- und Rollerfahrende nicht erkennbar und beim Übersehen gefährlich sein könnte. Außerdem war nicht sichergestellt, dass LKW und Busse mit absoluter Sicherheit unter dem Banner hindurchpassen würden. Diese Gefahren können sich für den Verkehr auch ergeben, wenn die B-Straße zu dem gewählten Zeitpunkt nicht stark befahren ist. Denn für das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs genügt jede Beeinträchtigung. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wurde beeinträchtigt.

bb) Unmittelbare Gefahr

Es müsste eine unmittelbare Gefahr der Beeinträchtigung öffentlichen Sicherheit vorgelegen haben. Eine unmittelbare Gefahr ist gegeben, wenn aus einer ex-ante Perspektive zum Zeitpunkt der Entscheidung eine konkrete Sachlage vorlag, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Rechtsgüter führen würde. Dafür müssen im Entscheidungszeitpunkt erkennbare Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Grundlage der Gefahrenprognose müssen nachweisbare Tatsachen sein, bloße Vermutungen reichen nicht aus.[28]BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998 – 1 BvR 2311/94 – juris Rn. 27; siehe auch: BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 – Rn. 20; BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 – 1 BvR … Continue reading

A hatte den Baum bereits erklettert und damit bereits gegen § 4 SVO verstoßen. Hätte die Polizei das Verbot nicht ausgesprochen, hätte B den Baum auch erklettert und damit auch gegen § 4 SVO verstoßen. Die unmittelbare Gefahr für die Begehung der Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 4 SVO war bereits (teilweise) in eine Verletzung übergegangen.

In Bezug auf die Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs macht A geltend, dass die – spätestens beim Eintreffen des Demonstrationszugs – hinzukommenden Polizist:innen möglicherweise entstehende Gefahren mit LKW und Bussen hätten verhindern können. Hier ist jedoch entscheidend, dass die Gefahrenprognose voraussetzt, dass eine Sachlage vorliegt, die bei ungehindertem Fortschreiten mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Eintritt eines Schadens führen wird. Die Polizei musste tätig werden, gerade um die Gefahr zu verhindern. Außerdem betrifft dies lediglich die Frage, ob die LKW und Busse betroffen gewesen wären, sobald das Banner aufgespannt war. Jedoch hätten sich während des Aufspannvorgangs selbst die Gefahren für die möglicherweise anwesenden Verkehrsteilnehmenden unabhängig davon ergeben. Damit lag auch eine absehbare Gefahr für die Verkehrsteilnehmenden vor.[29]Siehe zum Ganzen Absatz: OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20 Rn. 58.

cc) Ergebnis unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit

Es lag eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.

b) Richtige Adressat:innen

Die Maßnahmen müssten an die richtigen Adressat:innen gerichtet worden sein. Adressat:in versammlungsrechtlicher Beschränkungen nach § 8 I NVersG sind die Veranstalter und/oder die Leiter der Versammlung i.S.v. § 7 NVersG.[30]OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20 Rn. 65 ff. Wenn es sich beim „Banner Drop“ um eine Aktion im Rahmen der angemeldeten Versammlung gehandelt hat, hätte die Maßnahme nicht gegenüber A und B sondern gegenüber V und R (denjenigen, die die Versammlung angemeldet haben bzw. den von ihnen bestimmten Leitenden) ausgesprochen werden müssen.[31]Das vorinstanzlich entscheidende VG Lüneburg war davon ausgegangen, dass es sich um einen Teil der Versammlung handelte und hatte die Maßnahme für rechtswidrig erklärt, weil sie mit A und B an … Continue reading

Für die Beurteilung, ob eine Aktion Teil einer Versammlung ist oder ob es sich um eine eigenständige Versammlung handelt, kommt es auf die objektiven Gegebenheiten an.[32]Nicht auf die ex-ante Perspektive der handelnden Polizist:innen, OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20 Rn. 65 ff.

Art. 8 I GG gewährt auch die Teilnahmefreiheit und damit das Recht auf Anwesenheit und Mitwirkung an einer Versammlung. Die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit ist nur gemeinsam mit anderen möglich.[33]M.w.N. OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20 Rn. 67 f. Doch gibt die Versammlungsfreiheit denjenigen, die eine eigene Versammlung anmelden und durchführen, besondere Rechte, wie sich u.a. aus § 7 NVersG ergibt. Durch das Organisationsrecht und das Recht, das Thema der Versammlung frei zu bestimmen und die Mittel bzw. die Form der Versammlung zu wählen, gibt der:die Leiter:in der Versammlung das Gepräge, an dem sich die Teilnehmenden orientieren müssen.[34]Kniesel: in Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl., Teil I Rn. 126, 184, 189, 229 f.

Entscheidend ist unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, ob die Aktion der angemeldeten Versammlung zugerechnet werden kann. Die angemeldete Veranstaltung sollte als sich fortbewegende Versammlung mit einer Auftaktkundgebung, einer Zwischenkundgebung und einer Abschlusskundgebung durchgeführt werden. Sie sollte mithilfe von Megaphonen, Fahnen und Transparenten durchgeführt werden. Alle unter diesen Tätigkeiten zu subsumierenden Verhaltensweisen im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der angemeldeten Versammlung sind damit als Teil der Versammlung zu beurteilen.[35]OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20 Rn. 70 ff.

Es ist zwar ersichtlich, dass sich A und B mit ihrem auf dem Transparent aufgedruckten Slogan auf die Inhalte der angemeldeten Demonstration beziehen wollten, doch bedeutet dies nicht bereits, dass sie als Teil der Demonstration anzusehen sind. Hinzu kommt, dass sich A und B auch zeitlich und örtlich nicht innerhalb des Demonstrationszuges aufgehalten haben. Vielmehr haben sie sich örtlich abgesetzt und haben eine von der Demonstration getrennte Tätigkeit durchgeführt. Die „Banner Drop“-Aktion unterscheidet sich von den angemeldeten Tätigkeiten.

Weil aber kein engerer Zusammenhang zwischen dem Erklettern der Bäume (bzw. dem Aufspannen des Banners) zum Inhalt der Demonstration erkennbar ist, kann die „Banner Drop“-Aktion nicht unter die von den versammlungsleitenden Personen angemeldeten Tätigkeiten innerhalb der angemeldeten Demonstration gefasst werden.

Damit handelte es sich bei der von A und B durchgeführten Aktion um eine eigene Spontanversammlung i.S.v. § 5 V NVersG. A und B waren damit als Leiter:innen ihrer eigenen Versammlung die richtigen Adressat:innen des auf § 8 I NVersG gestützten Verwaltungsaktes.

c) Zwischenergebnis

Der Tatbestand des § 8 I NVersG ist erfüllt.

2. Rechtsfolge

§ 8 I NVersG räumt der zuständigen Behörde Ermessen ein. Das Entschließungs- und Auswahlermessen ist grundrechtlich gebunden. In der Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit und der die Versammlungsfreiheit einschränkenden Rechte und Schutzgüter müssen die sich gegenüberstehenden Rechte und Schutzgüter in ihrer Bedeutung und Tragweite gewürdigt werden. Die Versammlungsfreiheit tritt nur zurück, wenn die kollidierenden Güter von Verfassungsrang auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit überwiegen (Wechselwirkungslehre).[36]Die Kommunikationsgrundrechte betrachtet das BVerfG unter der für die Meinungsfreiheit entwickelten Figur der Wechselwirkungslehre. So eben auch Art. 8 I GG: BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 – 1 … Continue reading Nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz sind die sich gegenüberstehenden Rechte so in Ausgleich zu bringen, dass sie jeweils möglichst weitgehend wirksam werden. Dies müsste die Polizei bei der Anordnung des Kletterverbots berücksichtigt haben.

a) Legitimes Ziel

Die Anordnung müsste ein Ziel verfolgt haben, welches verfassungsrechtlich gleichrangig zur Versammlungsfreiheit zu beurteilen ist.

aa) Verstoß gegen das Verbot, auf Straßen auf Bäume zu klettern

Fraglich ist zunächst, ob das hinter § 4 SOV stehende Ziel der Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit entgegenstehen kann. § 4 SOV verbietet es, Bäume auf Straßen zu beklettern. Die Vorschrift dient dem Schutz der Bäume vor Beschädigungen und vor mit dem Beklettern einhergehenden Gefahren für die Personen, die den Baum ersteigen, und dem Schutz von Passant:innen vor herabfallenden Ästen. Das Verbot in § 4 SOV ist beschränkt auf Bäume auf Straßen. Eine systematische Betrachtung ergibt daher, dass das Verbot auch dem Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient. Die hinter § 4 SOV stehenden Schutzgüter sind damit der Schutz der Gesundheit (Art. 2 II GG) sowie der Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) der Personen und Gegenstände, die sich auf der Straße befinden.[37]OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20 Rn. 62.

bb) Verstoß gegen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

Das als Teil der öffentlichen Sicherheit geschützte Gut der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient ebenfalls dem Schutz der Gesundheit und dem Schutz des Eigentums Dritter.

cc) Schutz der Gesundheit und des Eigentums

Der Schutz der Gesundheit und des Eigentums Dritter sind Rechtsgüter, die der Versammlungsfreiheit die Waage halten können. Maßnahmen, die die Versammlungsfreiheit einschränken, können zum Schutz dieser Rechtsgüter erlassen werden.

b) Geeignetheit und Erforderlichkeit

Die Anordnung gegenüber B, den Baum nicht zu beklettern, und die damit einhergehende Verhinderung des „Banner Drops“ führen dazu, dass keine durch das Klettern bzw. die Durchführung der Aktion entstehenden Gefahren für die Gesundheit und das Eigentum entstehen und ist damit geeignet, die Rechtsgüter zu schützen. Es war auch kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich.

c) Praktische Konkordanz

Das von der Behörde gewählte Mittel muss die praktische Konkordanz herstellen, muss also den sich gegenüberstehenden Rechtsgütern möglichst weitreichende Gültigkeit verschaffen und darf keines der Rechtsgüter übermäßig beschränken.

aa) Ort der Versammlung

Dabei spielt insbesondere der Zusammenhang des Ortes zur Versammlung eine wichtige Rolle. Ergibt sich aus dem Ort der Versammlung ein enger Zusammenhang zum Gegenstand des Protestes, kann eine Beschränkung der Nutzung des Ortes unverhältnismäßig sein. Die Versammlungsfreiheit gestattet jedoch keinen Zugang zu nicht-öffentlichen Orten.[38]BVerfG 20.06.2014 – 1 BvR 980/13. Entscheidend ist deshalb zunächst, ob eine Protestaktion auf den Bäumen der Straße Teil der öffentlichen Orte ist. Dafür spricht zunächst, dass sich die Bäume auf der Straße befinden und die Straßen Teil der öffentlichen Orte sind, die als Teil des erweiterten Gemeingebrauchs zum kommunikativen Verkehr der Öffentlichkeit zugänglich sind.[39]BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 – Rn. 66 ff. Siehe dazu auch: https://staging.examensgerecht.de/kartenlegen-als-strassenrechtliche-sondernutzung/.

Vernetztes Lernen: Gestattet die Demonstrationsfreiheit den Zugang zu nicht-öffentlichen Grundstücken?
Das Urteil führt dazu in Rn. 61 aus:

„In Bezug auf den Ort der Versammlung ist zudem berücksichtigen, dass die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten verschafft. Insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit – wie beispielsweise Privatgrundstücke – nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 – juris Rn. 69; Senatsbeschl. v. 26.8.2020 – 11 LC 251/19 – juris Rn. 41). Demgegenüber gehört der öffentliche Straßenraum grundsätzlich zu den Orten, an denen ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 – juris Rn. 66 ff., m.w.N.). Vor allem innerörtliche Straßen werden heute als Stätten des Informations- und Meinungsaustausches sowie der Pflege menschlicher Kontakte angesehen (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 – juris Rn. 67; Senatsbeschl. v. 26.8.2020 – 11 LC 251/19 – juris Rn. 41).“

Daraus kann sich auch ergeben, dass die Demonstrationsfreiheit einen Anspruch auf die Nutzung bestimmter öffentlicher Grundstücke (z.B. das [öffentlich zugängliche] Gelände eines Rüstungsunternehmens für die Durchführung einer Demonstration gegen Waffenlieferungen (siehe dazu auch das Urteil, welches ebenfalls vom OVG Lüneburg 2020 gefällt wurde und bereits im Niedersächsischen schriftlichen Examen geprüft wurde: https://staging.examensgerecht.de/demo-auf-privatem-grund/) begründen kann. Ist ein Grundstück jedoch nicht öffentlich zugänglich, gestattet auch die Demonstrationsfreiheit nicht die Nutzung.

Der kommunikative Gemeingebrauch beschränkt sich jedoch gerade auf die Bereiche, in denen regelmäßig Kommunikation stattfindet.[40]OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20 Rn. 62. Auf Bäumen findet jedoch nicht regelmäßig ein Teil der öffentlichen Kommunikation statt. Auch zielt das Aufspannen des Transparents auf die Kommunikation auf die Straße. Doch dies wäre ebenso durch ein auf Straßenhöhe aufgespanntes Transparent in gleich effektiver Weise zu erreichen gewesen. Es gab auch keinen inhaltlichen Bezug zum Erklettern der Bäume. Der Schriftzug auf dem Transparent lautete „Dem Kapitalismus auf der Nase herum tanzen“ und lässt damit keinen konkreten Bezug zu einer Demonstration auf den Bäumen erkennen. Es ging gerade nicht um den Schutz der Bäume oder der Natur. Ein lediglich entfernter Zusammenhang des Protestgegenstands (möglicherweise schädliche Wirtschaftsweisen der G-20-Staaten) reichen nicht aus, um Zugang zu nicht-öffentlichen Orten aufgrund der Versammlungsfreiheit zu erreichen.[41]OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20 Rn. 62. Außerdem hätten die Demonstrierenden eine Ausnahmegenehmigung nach § 13 SVO einholen können, die jedoch auch nicht notwendigerweise hätte gewährt werden müssen. Ein zusätzlicher Schutz, der bei der praktischen Konkordanz besonders hätte berücksichtigt werden muss, hat sich damit nicht durch die Wahl des Ortes der Versammlung ergeben.

bb) Allgemeine praktische Konkordanz

Im Rahmen der Abwägung der Rechtsgüter zur Schaffung der praktischen Konkordanz ist deshalb entscheidend, dass die Verhinderung der Kletteraktion bzw. des „Banner Drops“ weitere bzw. andere Protestaktionen auf der Straße nicht verhindert hätte. Das Aufstellen eines Banners am Straßenrand bevor der Demonstrationszug die B-Straße erreicht hat, wäre A und B weiterhin möglich gewesen. Es wäre auch möglich gewesen das Banner innerhalb der größeren, angemeldeten Demonstration zu tragen, um kommunikativ auf die öffentliche Meinung einzuwirken. Außerdem hätten auch A und B durch eine vorherige Planung das Aufspannen des Transparents erreichen können, wenn sie durch eine Anmeldung und eine mögliche Kooperation mit der Stadt im Vorhinein mögliche Orte für ein über die Straße gespanntes Transparent – in angemessener Höhe und unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Schutzgüter – ausgemacht hätten und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs so gewährleistet gewesen wäre.[42]OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2021 – AZ: 11 LC 84/20 Rn. 62.

Eine unzureichende Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit durch das Verbot, die Kletteraktion durchzuführen, ist damit nicht erkennbar. Die Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter erfolgte unter Gewährung der praktischen Konkordanz.

d) Ergebnis Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahme war verhältnismäßig und damit insgesamt ermessensfehlerfrei.

3. Ergebnis materielle Rechtmäßigkeit

Die Maßnahme war materiell rechtmäßig.

IV. Ergebnis Rechtmäßigkeit

Die Maßnahme war rechtmäßig.

C. Gesamtergebnis

Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffene Maßnahme rechtmäßig war.


Zusatzfrage

Angenommen, eine Teilnehmende ist Französin. Kann sie sich auf ihre grundrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit berufen?
Die Versammlungsfreiheit ist ein Deutschengrundrecht und steht damit nur Deutschen i.S.v. Art. 116 GG zu. Ausländer:innen können sich jedoch auf ihre allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG berufen. Außerdem können sie sich auf einfachgesetzliche Garantien (nach BVersG bzw. den landesgesetzlichen Entsprechungen) berufen sowie auf die Verbürgung der Versammlungsfreiheit in Art. 11 I EMRK.[43]Schneider, in: BeckOK GG Art. 8 GG Rn. 23. Der davon umfasste Schutz ist nicht in jedem Fall gleichlaufend zu dem von Art. 8 I GG gewährten Schutz.
Gegenüber EU-Ausländern ist die durch Art. 2 I GG gewährleistete Versammlungsfreiheit so weit auszudehnen, dass sie dem den Deutschen gegenüber gewährten Schutz identisch ist, weil sonst ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV erfolgen würde.[44]vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.2015 – 2 BvR 282/13 – Rn. 11 f.; BVerfG, Beschl. v. 19.7.2011 – 1 BvR 1916/09 – Rn. 57; Schneider, in: BeckOK GG Art. 8 GG Rn. 23 m.w.N.

Zusammenfassung

1. Das an eine Person gerichtete Verbot, einen Beitrag zu einem gemeinsam geplanten Protest zu unterlassen, das dazu führt, dass eine mit mehreren Personen durchzuführende Protestform unmöglich wird, beschränkt auch die anderen Teilnehmenden in ihrer Demonstrationsfreiheit.

2. Von der Demonstrationsfreiheit sind alle Formen von Protest umfasst, auch außergewöhnliche Formen. Die Versammlungsfreiheit kann den Zugang zu öffentlichen Räumen schützen, wenn diese in einem Bezug zum Thema der Versammlung stehen. Zugang zu nicht-öffentlichen Räumen verschafft die Versammlungsfreiheit nicht.

3. Ob es sich um eine eigene Versammlung oder einen Teil einer anderen Versammlung handelt, hängt davon ab, ob objektive Umstände vorliegen, die zur Annahme führen, dass die Versammlungsleitung den Teil dieses Protests in ihren Plan für die Versammlung eingeschlossen hat.

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