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Abgestellt und abgebrannt
BGH, Urteil vom 26.3.2019 – VI ZR 236/18 – BGH NJW 2019, 2227

Sachverhalt

F verursachte am 07.04.2015 um 14:30 mit ihrem PKW einen – durch sie allein verschuldeten – Verkehrsunfall im öffentlichen Verkehr. Dabei beschädigte sie den Mercedes des T im Frontbereich, welcher in Folge des Unfalls nicht mehr fahrbereit war. Der PKW des T wurde am nächsten Tag auf das Werkstattgelände des M gebracht. Dort wurde er durch den M abgestellt und der Zündschlüssel gezogen; die Batterie hingegen klemmte der M nicht ab. In der folgenden Nacht kam es zu einem Kurzschluss am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz im Frontbereich des PKW. Ursächlich war die mechanische Einwirkung durch den Unfall mit der F. Der Kurzschluss führte zu einem großflächigen Brand in der Werkstatt des M. Der Schaden beläuft sich dabei auf 100.000,00 €.

M verlangt nun Schadensersatz wegen des durch den Brand in seiner Werkstatt entstandenen Schadens von F. Zu Recht?


Skizze


Gutachten

A. Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG

M könnten einen Anspruch auf Schadensersatz gegen F iHv. 100.000,00 € aus § 7 I StVG haben.

Anmerkung: Prüfungsreihenfolge
Grundsätzlich sollte eine Gefährdungshaftung immer vor einer Haftung aus vermutetem Verschulden und diese vor einer Verschuldenshaftung geprüft werden. Also:

1. Gefährdungshaftung
2. Haftung aus vermutetem Verschulden
3. Verschuldenshaftung

I. Rechtsgutsverletzung

Dazu müsste zunächst eine Rechtsgutverletzung vorliegen. Die geschützten Rechtsgüter des § 7 StVG sind Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum. Die Werkstatt des M erlitt durch den Brand erheblichen Schaden. Insoweit ist sein Eigentum verletzt worden. Eine Rechtsgutverletzung liegt vor.

II. Anspruchsgegner ist Halter eines Kraftfahrtzeuges

F müsste zudem die Halterin eines Kraftfahrzeuges sein. Bei dem PKW der F handelt es sich unproblemtisch um ein – in § 1 Abs. 2 StVG legaldefiniertes – Krafttfahrzeug. 

Darüber hinaus müsste sie aber auch Halterin sein. Halter ist derjenige, der das Kfz oder den Anhänger im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt.[1]Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 26. Aufl. 2020, StVG § 7  Rn. 5; BGH NJW 1954, 1198; 1983, 1492; 1992, 900 F fuhr insoweit mir ihrem eigenen PKW. Es ist davon auszugehen, dass sie diesen auf eigene Rechnung in Gebrauch hatte. Als Fahrerin hatte sie zudem offensichtlich Verfügungsgewalt über das Kfz. Die F als Anspruchsgegnerin ist mithin Halterin des Kfz.

III. Bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges

Die Rechtsgutverletzung muss auch „bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ iSd. § 7 Abs. 1 StVG eingetreten sein; Ferner also ihr zurechenbar sein.

1. bei Betrieb

Zunächst stellt sich daher die Frage, ob das Fahrzeug der F zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses „in Betrieb“ war. Wann ein Fahrzeug „in Betrieb“ iSd. § 7 Abs. 1 StVG ist, wird unterschiedlich beurteilt.

e.A.: maschinentechnische Auffassung

Eine Ansicht vertritt die sogenannte maschinentechnische Auffassung. Demnach ist ein Kfz dann im Betrieb, wenn sein Motor eingeschaltet ist und es sich infolgedessen bewegt. Zum Zeitpunkt der Schädigung am Wagen des T befand sich F im fließenden Verkehr mit fahrendem Kfz. Die Voraussetzung „bei Betrieb“ liegt somit zunächst vor.

a.A.: verkehrstechnische Auffassung 

Eine andere Ansicht vertritt hingegen die sogenannte verkehrstechnische Auffassung. Ein Kfz ist demnach in Betrieb, sofern es sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt oder in irgendeiner verkehrsbeeinflussenden Art und Weise ruht. F bewegte ihr Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. Demnach liegt die Voraussetzung „bei Betrieb“ auch nach der verkehrstechnischen Auffasung vor.

Beide Ansichten kommen hier zum selben Ergebnis, eine Stellungnahme ist daher nicht erforderlich.

Anmerkung: Mögliche Argumente für das Problem
Für die maschinentechnische Auffassung spricht der Wortlaut: „bei Betrieb“ suggeriert, dass das Fahrzeug nicht nur stehen kann.

Für die verkehrstechnische Auffassung (h.M.) streitet zunächst die Systematik, denn das StVG regelt auch den ruhenden Verkehr. Ebenso aber auch der Telos des § 7 StVG. Bei jenem handelt es sich um eine Gefährdungshaftung. Der § 7 StVG soll der dem Kfz innewohnenden Betriebsgefahr gerecht werden. Diese realisiert sich jedoch nicht nur durch „laufende“ Kfz und im fließenden Verkehr, sondern auch durch solche, die den Verkehr ruhend beeinflussen.

2. Objekte Zurechnung über den eigentlichen Unfall hinaus

Problematischer ist jedoch die Frage, ob auch der Schaden in der Werkstatt des M der F noch objektiv zurechenbar ist. Dem liegt zu Grunde, dass zwar zum Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeuges des T das Fahrzeug der M zweifelsfrei im Betrieb war, der Brand in der Werkstatt des M jedoch nicht den eigentlichen Unfallort darstellt und erst einen Tag später auftrat. Insoweit divergieren der Ort der initialen Schädigung sowie auch die Zeit. Dennoch könnte diese Beschädigung objektiv zurechenbar auf die Beschädigung bei Betrieb des Fahrzeuges der F zurückzuführen sein. Dies wäre dann der Fall, wenn die Betriebsgefahr, welche der § 7 StVG gerecht werden will, sich auch in dem Schaden der Werkstatt verwirklicht hat. Wie weit diese Betriebsgefahr zu ziehen ist, bestimmt sich nach dem Schutzzweck der Norm. 

Grundsätzlich will der § 7 Abs. 1 StVG der durch die Führung eines Kfz erlaubterweise geschaffene Gefahrenquelle gerecht werden.[2]BGH NJW 2019, 2227 Rn. 8 Zurechenbar ist daher dasjenige Schadensgeschehen, welches durch die Gefahrenquelle Fahrzeug mitgeprägt wird. Faktoren für eine solche Prägung können dabei insbesondere ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Betriebsvorgang aber auch Betriebseinrichtung[3]BGH, NJW 2013, 1679 und Schaden sein.[4]BGH, NJW 2019, 2227 Rn. 8; NJW 2015, 1681 Rn. 5; NJW 2014, 1182 Rn. 5; NJW 2013, 1679 Rn. 15; NJW 1982, 2669; 1962, 1676 Hier wurde der Brand in der Werkstatt durch einen Kurzschluss am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz im Frontbereich des PKW verursacht, der wiederrum auf das Unfallgeschehen am 07.04.2015 zurückzuführen ist. Es besteht daher auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Gefahr, welche sich aus dem Fahrbetrieb des Fahrzeugs ergibt, dem Kurzschluss und dem daraus resultierenden Brand. Das sich der Schaden erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen realisiert hat, vermag daran nichts zu ändern, da die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkte.[5]BGH NJW 2019, 2227 Rn. 9; NJW 1982, 2669 Denn in diesem Falle liegt zwar der Betriebsvorgang in der Form des eigentlichen Unfalls zeitlich zurück und örtlich an anderer Stelle, hingegen ist die Betriebseinrichtung in der Form des geschädigten Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe. Insofern gilt dieses als unmittelbarer Anküpfungspunkt.

Vernetztes Lernen: Herausforderungsfälle
Im vorliegenden Fall besteht eine gewisse Ähnlichkeit zu den sog. Herausforderungs- oder Verfolgerfällen. Jene sind dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzungserfolg durch ein Handeln des Geschädigten selbst verursacht wird. Bspw. ein Polizist, der einen flüchtenden Dieb verfolgt und sich dabei verletzt.

Aufgeworfen wird das Problem in der Kausalität, genauer in dem Schutzzweck der Norm. Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm erfolgt eine Zurechnung des Verletzungserfolges nur, wenn die Norm gerade den Geschädigten vor einer solchen Verletzung schützen will. Regelmäßig ist dies bei einer Selbstschädigung nicht der Fall, denn so will bspw. der § 823 Abs. 1 BGB den Geschädigten vor fremder Schädigung schützen. Somit müsste eigentlich eine Zurechnung entfallen. Anders ist es jedoch bei den Verfolgungsfällen. Hier erfolgt dennoch eine Zurechnung, wenn:


1. Wenn der Verfolger durch die Verfolgung ein erhöhtes Risiko für den Verfolger geschaffen hat und dieses Risiko sich auch tatsächlich realisierte
2. der Verfolger sich auch herausgefordert fühlen durfte
3. der Verfolger auch damit rechnen musste, dass er verfolgte werden würde

3. Zurechnungsunterbrechung durch eigenverantwortliches Dazwischentreten

Dieser aufgezeigte Zurechnungszusammenhang könnte jedoch durch das Dazwischentreten des Werkstattinhabers M unterbrochen worden sein, indem er die Batterie nach dem Abstellen des Fahrzeuges pflichtwidrig nicht abklemmte. 

Eine solche Unterbrechung ist allerding nur dann anzunehmen, wenn sich nur noch das Risiko des Zweiteingriffs verwirklicht und dasjenige Risiko, welches im Ersteingriff liegt, vollständig abgeklungen ist.[6]BGH NJW 2019, 2227 Rn. 12; BGHZ 199, 237 Rn 55; Röthel, JURA 2019, 1306 Ferner also, wenn der Zusammenhang zwischen Ersteingriff und Schadensrealisierung bei wertender Betrachtung nur äußerlich und zufällig erscheint.[7]BGH NJW 2019, 2227 Rn. 12; NJW 1997, 865 [866]; NJW 1989, 767 [768]; NJW 2014, 2029 Rn. 55; NJW 2013, 1679 Rn. 10; NJW 2011, 292 Rn. 20; Regelmäßig ist dies selbst dann nicht der Fall, wenn ein – sogar grob fahrlässiger – Sorgfaltspflichtverstoß des Dazwischentretenden vorliegt.[8]BGH NJW 2019, 2227 Rn. 12; NJW 1965, 1177 Erst recht werden dem Schädiger auch Fehler der Person zugerechnet, die der Geschädigte zur Abwicklung oder Beseitigung des Schadens hinzuzieht. [9]BGH, NJW 2019, 2227 Rn. 12; NJW 2000, 947 [948]; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., vor § 249 Rn. 47 f Durch M wurde hier aber gerade keine gänzlich neue Gefahrenquelle geschaffen. Vielmehr bestand auch noch ein innerer Zusammenhang zwischen der Gefahr, welche durch den Unfall entstand und dem Abbrennen der Werkstatt. Unabhängig der Frage, ob das Nicht-abklemmen der Batterie einen grobfahrlässigen Pflichtverstoß des M darstellt, so wurde er doch durch den Geschädigten T zur Abwicklung des durch die F verursachten Schaden herangezogen. Insoweit muss sich F im Zweifel diesen Verstoß des M zurechnen lassen. Der Zurechnungszusammenhang wurde daher auch durch M nicht unterbrochen.

4. Zwischenergebnis

Die Rechtsgutverletzung ist bei Betrieb eines Fahrzeuges iSd. § 7 Abs. 1 StVG eingetreten.

IV. Mitverschulden, §§ 9 StVG iVm. § 254 BGB

Selbst wenn das Verhalten des M den Zurechnungszusammenhang nicht unterbricht, könnte es dennoch im Rahmen des Mitverschuldens gem. § 9 StVG iVm. § 254 BGB zu berücksichtigen sein. Dazu bedarf es einer zurechenbaren Mitverursachung. Eine zurechenbare Mitverursachung ist anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt [10]BGH NJW 2014, 2494; Jauernig/Teichmann, 17. Aufl. 2018, BGB § 254

Von einem Werkstattinhaber wie dem M kann erwartet werden, dass er aufgrund seines Sachverstandes und Expertise weiß, dass bei einem Unfallfahrzeug die Batterie abzuklemmen ist, um Folgeschäden zu vermeiden. Demnach gehörte dies zur verkehrsüblichen Sorgfalt. Eben jenes nahm der M jedoch nicht vor und lies daher auch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht. Er setzte mithin auch einen eigenen Verursachungsbeitrag für den an der Werkstatt entstandenen Schaden. Über die Höhe des Mitverursachungsbeitrages entscheidet das Gericht in freier Überzeugung, § 287 ZPO.[11] Jauernig/Teichmann, 17. Aufl. 2018 Rn. 19, BGB § 254 Rn. 19 In Ansicht des beträchtlichen Beitrages scheint eine Mitverursachungsquote von 40% als angemessen.[12]so zumindest BGH NJW 2019, 2227 Rn. 14

V. Ergebnis

M hat einen Anspruch iHv. 60.000,00 € gegen F aus § 7 Abs. 1 StVG.

B. Anspruch aus § 18 StVG

Zwar ist F hier nicht nur Halterin sondern zugleich auch Fahrerin, allerdings wird der § 18 StVG als Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens von der spezielleren Gefährdungshaftung des § 7 StVG verdrängt.[13]BeckOGK/Walter, 1.9.2019, StVG § 18  Rn. 3 § 18 StVG greift also nur dann, wenn es sich um einen Fahrer aber nicht Halter handelt.

C. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

Gleichwohl kommt hier noch einen Anspruch des M gegen F auf Schadensersatz iHv. 100.000,00 € aus § 823 Abs. 1 BGB in Frage. 

Eine taugliche Rechtsgutverletzung liegt mit der Eigentumsschädigung in der Form der Werkstatt des M – wie auch bereits aufgezeigt – vor. Die Handlung der F ist auch kausal und objektiv zurechenbar. Hier ist auf die bereits getroffenen Ausführungen zu § 7 StVG zu verweisen. 

Darüber hinaus müsste aber auch ein Verschulden der F vorliegen. Bezugspunkt ist dabei der tatsächliche Unfallhergang. Hierbei lag ein alleiniges Verschulden der F vor. 

Gleichwohl ist Seitens des haftungsausfüllenden Tatbestandes auch hier – wie zuvor – ein Mitverschulden gem. § 254 BGB des M iHv. 40% anzurechnen.

M hat damit auch einen Anspruch auf 60.000,00 € gegen F aus § 823 Abs. 1 BGB.



Zusatzfragen

Wer käme hier noch als Anspruchsgegner in Frage?
Neben dem eigentlichen Schädiger käme auch dessen Haftpflichtversicherung in Frage. Diese kann neben dem Schädiger gem. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG iVm. § 7 Abs. 1 StVG direkt in Anspruch genommen werden. Der § 115 VVG gilt jedoch nur für Pflichtversicherungen. Freiwillige Versicherungen, wie z.B. eine solche für Haustiere, können nicht direkt über § 115 VVG in Anspruch genommen werden.
Ein Tanklaster liefert Heizöl zu einem Grundstück. Beim Abpumpen zeigt sich, dass der Verbindungsschlauch undicht ist. Durch das auslaufende Öl wird das Haus des Bestellers beschädigt. Ist hier die Voraussetzung 'bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges' gegeben?
Grds. gilt auch in diesem Fall das zuvor gesagte. Allerdings ist es bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 II StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 I StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird [14]vgl. BGH NJW 2016, 1162 Rn. 12; BGHZ 105, 65 [67] = NJW 1988, 3019; BGHZ 71, 212 [214] = NJW 1978, 1582 und NJW 1975, 1886 = VersR 1975, 945 [946]; BGHZ 113, 164 [165] = NJW 1991, 1171 oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht.[15]vgl. BGH NJW 2016, 1162 Rn. 12; Eine Verbindung mit dem „Betrieb“ als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine „fahrbare Arbeitsmaschine“ gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet [16]BGH NVwZ-RR 2005, 381; NJW 1991, 1171; NJW 2016, 1162 Rn. 12 Aber auch bei stehenden Kraftfahrzeugen dann, wenn das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mit Hilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeugs erfolgt. Zur Vertiefung: BGH NJW 2016, 1162.

Zusammenfassung:

Mit dieser Entscheidung zeigt der BGH erneut, dass das Merkmal „bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ iSd. § 7 Abs. 1 StVG weit zu verstehen ist. Dies erscheint aus sinnvoll, beruht doch die Gefährdungshaftung auf dem Gedanken sozialer Verantwortung für eigene Wagnisse.[17]BGH NJW 2019, 2227 Wichtig war es hier zu erkennen, dass der alt-bekannte Streit, ob dieser Begriff nun nach maschinentechnische Auffassung oder aber verkehrstechnischer Auffassung auszulegen ist, kaum Relevanz hat. Denn eigentlich kommt es nur darauf an, ob das, was nach dem Unfall Geschehen ist, noch zurechenbar ist. Daher sollte man sich wohl in diesem speziellen Fall nicht zu sehr an diesen Begrifflichkeiten aufhängen.

In Prüfungen kommen Verkehrsunfälle häufiger vor. Der Prüfling kann hier zeigen, dass er den Unterschied zwischen Verschuldenshaftung, Haftung aus vermutetem Verschulden und Gefährdungshaftung kennt. Ein sicherer Umgang mit den §§ 7, 17, 18 StVG kann daher sicher auch nicht schaden. Das Merkmal „bei Betrieb“ ist dabei häufig eine Herausforderung, da es nicht immer einfach zu greifen ist. Dennoch ist eben jenes Kriterium auch beliebtes Thema, da sich der BGH in der Vergangenheit häufig hierzu äußerte.


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